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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: 1 A 4015/06.A
Rechtsgebiete: VwGO, AsylVfG


Vorschriften:

VwGO § 138 Nr. 3
VwGO § 152a
AsylVfG § 78 Abs. 3
Zum Prüfungsumfang der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO und zum Umfang der Darlegungsanforderungen bei der Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, wenn eine Einzelauskunft nicht in das Verfahren eingeführt wurde, deren maßgeblicher Inhaltskern sich aber aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt.
Gründe:

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 152a Abs. 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten (wie hier des Klägers) das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Der mit der Anhörungsrüge angegriffene Beschluss des Senats vom 5.10.2006 - 1 A 3420/06 - ist unanfechtbar, so dass die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Nr. 1 VwGO insoweit erfüllt sind. Jedoch fehlt es daran, dass der Senat in dem angegriffenen Beschluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör im Sinne der Nr. 2 des § 152 a Abs. 1 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Auf die Prüfung eines derartigen Fehlers ist die Entscheidung über die Anhörungsrüge beschränkt.

Zur Begründung seiner Rüge macht der Kläger geltend, dass der Senat seinen prozessualen Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt habe, dass er sich mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auseinandergesetzt habe, obwohl nach seiner - des Klägers - Auffassung dieser Entscheidung ein offensichtlicher Beweiswürdigungsfehler hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung zugrunde gelegen habe. Der Senat habe seinen Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs weiterhin dadurch verletzt, dass er die Anforderungen an die den Kläger treffende Darlegungslast überspannt habe, soweit sich der Antrag auf Zulassung der Berufung auf die fehlende Einführung der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7.12.2005 in das Verfahren bezogen habe. Werde der Gehörsverstoß - wie hier - erst durch die Bekanntgabe der Entscheidungsgründe ersichtlich, erschöpfe sich die Darlegungslast des Rechtsmittelführers in der Bezeichnung der Gehörsverletzung.

Diese Rügen des Klägers lassen einen tatsächlich vorliegenden Gehörsverstoß nicht hervortreten. Zu einer Fortführung des Verfahrens 1 A 3420/05 besteht deshalb kein Anlass.

Soweit der Kläger sich im Zusammenhang mit der Würdigung seiner psychischen Erkrankung auf die Verletzung rechtlichen Gehörs beruft, wiederholt er lediglich seine von der Bewertung des VG abweichende rechtliche Wertung des Sachverhalts bezogen auf das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse und erhebt in diesem Zusammenhang den Vorwurf, der Senat habe sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen. Er begründet dies damit, dass anderenfalls die Berufung zuzulassen gewesen wäre. Damit sind die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt (§ 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO), denn der Kläger setzt lediglich seine rechtliche Bewertung der im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründe der Wertung des Senats entgegen. Der darin enthaltene Vorwurf, die Entscheidung des Senats sei unzutreffend, ist im Verfahren nach § 152a VwGO jedoch unbeachtlich. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die rechtliche Diskussion darüber, ob ein in § 78 Abs. 3 AsylVfG benannter Zulassungsgrund vorliegt, unter Wiederholung, Vertiefung oder Ergänzung der jeweiligen Argumentation wieder aufzunehmen. Gegenstand der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht allein die Behauptung sein, das Gericht habe aus dem Vortrag der Beteiligten die falschen Schlüsse gezogen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.1997 - 6 B 55.96 -, Buchholz 11 Art 103 Abs. 1 GG Nr. 52.

Genau dies macht der Kläger aber mit seiner Beschwerde geltend, indem er die Schlussfolgerungen des Senats angreift. Er wendet sich damit gegen die richterliche Überzeugungsbildung, dies vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen.

Der Anspruch des Klägers auf die Gewährung rechtlichen Gehörs ist ferner nicht unter dem mit der Anhörungsrüge geltend gemachten Gesichtspunkt der Überspannung der Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren verletzt worden. In diesem Zusammenhang ist zunächst schon äußerst zweifelhaft, ob eine derartige Überspannung - läge sie vor - einen Verstoß gegen das aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs begründen oder lediglich eine fehlerhafte Anwendung des Prozessrechts mit einer daraus möglicherweise folgenden Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG darstellen würde.

Zur Bedeutung der Darlegungspflicht in dem Verfahren auf Zulassung der Berufung für die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000, 1458.

Ein Verstoß allein gegen die Rechtsschutzgarantie könnte nicht Gegenstand der Gehörsrüge nach § 152a VwGO sein. Zwar steht das Gebot rechtliches Gehör zu gewähren in engem Zusammenhang mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes, letztere ist jedoch Voraussetzung dafür, dass jedermann vor Gericht Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs hat und nicht umgekehrt. Daraus folgt wiederum, dass nicht jede Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen muss.

Ob überspannte Anforderungen an die Darlegungslast im Verfahren auf Zulassung der Berufung im Übrigen auch einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründen können, kann vorliegend offen gelassen werden, denn die von dem Senat in seinem Beschluss vom 5.10.2006 gestellten Anforderungen an die Darlegungslast zur Anbringung des Verfahrensfehlers einer Verletzung des rechtlichen Gehörs halten sich auch mit Blick auf die Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen des von dem Prozessrecht zulässigerweise Geforderten.

Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nur dann vor, wenn das Gericht Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen, oder dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll nur solchen Vortrag ermöglichen und vor Nichtbeachtung schützen, der in einem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht. Dass in diesem Sinne entscheidungserhebliches Vorbringen verhindert worden ist, gehört bereits zum Tatbestand einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Berufungszulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist daher nur dann erfüllt, wenn das prozessordnungswidrige Verhalten des Gerichts für die Verhinderung entscheidungserheblichen Vortrags ursächlich war. Davon ausgehend muss der Rechtsmittelführer grundsätzlich nicht nur darlegen, dass er sich geäußert hätte, sondern auch, was er geäußert hätte, wenn das Gericht ihm nicht die Gelegenheit dazu genommen hätte. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn er inhaltlich ohnedies nichts Entscheidungserhebliches mehr vorgetragen hätte.

Vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auf. 2006, § 138 Rnrn. 116 f. und 127, m.w.N.

In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG der Zugang zu einer nach dem Prozessrecht vorgesehenen zweiten Tatsacheninstanz nicht durch überspannte Darlegungserfordernisse verhindert werden darf. Der Umfang dessen, was der Rechtsmittelführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu seinem möglichen weiteren Vorbringen bei Vermeidung der Gehörsverletzung darlegen muss, ist abhängig von der Art des Gehörsverstoßes. Es ist anerkannt, dass allein die Bezeichnung des Gehörsverstoßes ausreichen kann, wenn der Beteiligte sich zu dem Prozessstoff insgesamt, also dem Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nicht äußern konnte, etwa weil das Gericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorlagen, oder wenn zwar eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, das Gericht aber die Teilnahme eines Beteiligten an ihr oder dessen Äußerung in ihr gänzlich verhindert hat. Eine eingeschränkte Darlegungslast kann auch daraus folgen, dass dem Beteiligten in rechtswidriger Weise auch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist die begehrte Akteneinsicht nach § 100 VwGO verweigert worden ist.

Vgl. Neumann, a.a.O., § 138 Rn. 123 Fn. 63 und Rn. 128, m.w.N.

In der Rechtsprechung des BVerfG ist in diesem Zusammenhang klargestellt, dass von den Parteien kein Vortrag erwartet werden darf, den sie mangels Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen nicht liefern können. Die Substantiierungspflicht kann nicht weiter gehen, als sie vom Betroffenen nach dem jeweiligen unter zumutbarem Aufwand zu gewinnenden Kenntnisstand erfüllt werden kann.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112; BVerwG, Beschluss vom 31.7.1985 - 9 B 71.85 -, InfAuslR 1986, 74.

Dass die Anforderungen an die Darlegungen nicht überspannt werden dürfen, hindert solche Darlegungen jedoch nicht in dem Umfang, in dem sich - jedenfalls dem anwaltlich vertretenen Kläger - nach der Lage der Dinge, z.B. aus dem bisherigen Verfahrensgang und insbesondere aus den Gründen des Urteils - erschließt, auf welche rechtlich relevanten Umstände das Gericht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs abgestellt hat. Vorliegend erschließt sich aus der Entscheidung des VG der Inhalt der zugrunde gelegten Auskunft zumindest soweit, dass das Gericht auf der Grundlage dieser Auskunft von einer grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit psychischer Krankheiten in Luanda ausgegangen ist. Im Rahmen der Gehörsrüge ist es daher möglich und auch notwendig, nach Maßgabe des zu erkennenden Stellenwerts, den die in dem nicht eingeführten Erkenntnismittel enthaltenen tatsächlichen Informationen für die Bewertung der medizinischen Situation in Angola durch das VG hatten, in der Darlegung zunächst darauf einzugehen, inwieweit diese Informationen - soweit sie aus dem Urteil erkennbar und - im Kern mit jenen inhaltsgleich sind oder über sie hinausgehen, die in ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln enthalten waren. Darüber hinaus ist - zumindest in Grundzügen - darzulegen, warum eine Behandlung des Klägers abweichend von dieser Annahme der grundsätzlichen Möglichkeit einer Behandlung nicht durchführbar ist, und zumindest grob zu umreißen, welche weiteren Erkenntnismittel herangezogen werden können, um diesen Einwand zu erhärten. Selbstverständlich kann ohne Kenntnis der Auskunft nicht erwartet werden, dass der Kläger detailliert auf nach dieser Auskunft möglicherweise vorhandene Behandlungsmöglichkeiten eingeht und gewissermaßen "ins Blaue hinein" alle Eventualitäten abdeckt.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist in der Zulassungsantragsschrift zur Begründung der Gehörsrüge auch genau auf die seiner Ansicht nach nicht vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten in Angola eingegangen und hat sich zur Begründung seiner Ansicht auf die bislang seinerseits in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse bezogen. Diese wurden jedoch - wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 5.10.2006 dargelegt hat, von dem Gericht zur Kenntnis genommen und - abweichend von der Auffassung des Klägers - gewürdigt. Der Kläger hat über diesen Vortrag hinaus nicht einmal ansatzweise dargelegt, inwieweit die vom VG mit dem vom Senat festgestellten Gehörsverstoß zur Begründung des Urteils verwendete Auskunft nach ihrem im Urteil im Wege der Schlussfolgerung wiedergegebenen Inhalt über die zuvor ordnungsgemäß eingeführten Erkenntnismittel hinausging und welche weiteren Erkenntnisse oder Erkenntnismöglichkeiten er vorgebracht hätte, wäre die Auskunft, aus der sich die Behandlungsmöglichkeit in Angola ergibt, von dem erstinstanzlichen Gericht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden. Dies wäre - zumindest in groben Zügen - nach Lage der Dinge jedoch geboten und im Rahmen der Darlegungslast zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch zumutbar gewesen.

Ende der Entscheidung

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