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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 18.08.2005
Aktenzeichen: 1 A 5012/04
Rechtsgebiete: BeamtVG, VKZVKG, GG


Vorschriften:

BeamtVG § 66 Abs. 7
BeamtVG § 53 Abs. 10
BeamtVG § 69d Abs. 2 Satz 1
VKZVKG § 2 Abs. 2 Satz 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 5
1. Hat ein Mitglied der kommunalen Versorgungskassen diesen die Befugnisse der obersten Dienstbehörde (§ 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 VKZVKG übertragen, so handeln die kommunalen Versorgungskassen in dem ihnen übertragenen Bereich als gesetzlicher Vertreter ihres Mitglieds.

2. Zur Auslegung der Übergangsvorschrift des § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG.

3. §§ 66 Abs. 7, 53 Abs. 10 BeamtVG verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht.


Tatbestand:

Der Kläger wendete sich gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge, insbesondere die Auslegung des § 66 Abs. 7 BeamtVG durch die Beklagte sowie die Auswirkungen der Anwendung des § 53 Abs. 10 BeamtVG. Der Kläger war von 1977 bis .... Mai 1991 in der Finanzverwaltung tätig. Am .... Mai 1991 wurde er zum Stadtdirektor der Beklagten ernannt. Aufgrund des Endes seiner achtjährigen Amtszeit wurde er mit Ablauf des .... Mai 1999 in den Ruhestand versetzt und bezog seither Ruhegehalt. Das Ruhegehalt setzte die Beklagte mit Bescheid vom .... auf Grundlage einer von den Kommunalen Versorgungskassen für .... (im Folgenden: Versorgungskassen) gefertigten Berechnung fest. Ab .... 1999 bis .... 2001 war der Kläger privatwirtschaftlich tätig. Sein aus dieser Tätigkeit erzieltes Einkommen wurde nicht auf seine Versorgungsbezüge angerechnet. Im Februar 2002 erkundigte er sich telefonisch bei den Versorgungskassen, inwieweit privatwirtschaftlich erzieltes Einkommen auf sein Ruhegehalt anzurechnen sei. Mit Schreiben vom .... erläuterten die Versorgungskassen ihm die Regelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG und fügten diesem Schreiben ein Berechnungsbeispiel bei. Im September 2002 trat der Kläger eine neue Stelle als .... an. Diese Tätigkeit übte er bis zum .... aus.

Mit Bescheid vom 10.10.2002 setzten die Versorgungskassen die Versorgungsbezüge des Klägers unter Anrechnung seines Erwerbseinkommens gestützt auf §§ 49, 53 Abs. 10 und 66 Abs. 7 BeamtVG "mit Wirkung vom 1.11.2002" neu fest. Zugleich verpflichteten sie ihn zur Rückzahlung in den Monaten September und Oktober 2002 überzahlter Versorgungsbezüge. Nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren wies das VG die Klage ab. Die Berufung bieb erfolglos.

Gründe:

I. Obwohl die Versorgungskassen den Bescheid in eigenem Namen erlassen haben, sind nicht sie, sondern ist die Beklagte passiv legitimiert und der nach dem Prozessrecht richtige Klagegegner. Gemäß §§ 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO, 5 Abs. 2 Satz 2 AG VwGO ist die Klage gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Zwar sind die Versorgungskassen keine Behörde der Beklagten, sondern gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen (VKZVKG) i.d.F vom 6.11.1984 (GV NRW S. 694), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NRW S. 644), eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Jedoch handelten die Versorgungskassen bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides zwar im eigenen Namen, aber in Vertretung der Beklagten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VKZVKG i.d.F. durch Gesetz vom 20.4.1999, GV NRW S. 174). Diese hatte ihnen nämlich im September 2001 die aus § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG folgenden Befugnisse der obersten Dienstbehörde übertragen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VKZVKG). In einem solchen Fall handeln die Versorgungskassen innerhalb des ihnen übertragenen Bereichs als gesetzliche Vertreter ihrer Mitglieder. Da die Versorgungskassen innerhalb des ihnen übertragenen Bereichs gehandelt haben, ist der streitgegenständliche Bescheid rechtlich der Beklagten zuzuordnen.

Zum (verfassungs-)rechtlichen Hintergrund dieser Zuordnung vgl. S. 3 des Anhangs 2 zur LT-Drs. 12/3823.

Das hat zur Folge, dass die Klage gegen die Beklagte zu richten ist. Denn aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO folgt, dass die Klage gegen den Rechtsträger zu richten ist, dem der streitgegenständliche Verwaltungsakt zuzurechnen ist.

Vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar 2003, § 78 Rn. 18.

Dass die Versorgungskassen nach außen unter eigenem Namen aufgetreten sind, ohne die Tatsache, dass sie für die Beklagte handelten, zu offenbaren, steht dem nicht entgegen, sondern ist durch die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 VKZVKG vorgegeben.

II. Die Voraussetzungen für die Anrechnung von Erwerbseinkommen, wie sie in den §§ 66 Abs. 7, 53 Abs. 10 BeamtVG in der hier maßgeblichen, zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung durch Gesetz vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1786) normiert sind, liegen vor: (wird ausgeführt)

III. Die Übergangsregelung des § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2001; BGBl. I S. 3926) kommt dem Kläger nicht zugute. Sie erlaubt es, für am 1.1.2001 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis über den 1.1.2001 hinaus andauert, bis zum 31.12.2007 die bis zum 31.12.2000 geltende Anrechnungsregelung anzuwenden, wenn dies für den Betroffenen günstiger ist. Diese Voraussetzungen liegen bezüglich der - hier nicht streitigen - vor dem Stichtag (1.1.2001) aufgenommenen und bis .... 2001 ausgeübten Tätigkeit, nicht aber bezüglich der - hier streitigen - .... 2002 aufgenommenen Tätigkeit vor.

Eine § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG entsprechende Übergangsvorschrift enthalten die §§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6, Nr. 5 Sätze 3 und 4, 69a Nr. 2 und 69c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG - diese Vorschriften finden auf den Kläger schon deswegen keine Anwendung, weil er erst am .... 1999 in den Ruhestand getreten ist - sowie §§ 94 ff SVG. Aufgrund des weitgehend gleichen Wortlauts sowie des übereinstimmenden Sinns und Zwecks, zeitlich begrenzt Vertrauensschutz zu gewähren ("solange"), vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.1.1996 - 4 S 1470/95 -, juris, und 11.12.1997 - 4 S 1543/95 -, juris, sind diese Vorschriften und § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG einheitlich auszulegen, so dass zur Auslegung dieser Bestimmung auf die zu den anderen Regelungen ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.

Der Wortlaut des § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG knüpft nicht daran an, dass ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand über den jeweiligen Stichtag hinaus, ggf. sogar mit Unterbrechungen, überhaupt in irgendeiner Weise erwerbstätig bleibt, sondern daran, dass das bereits vor dem Stichtag bestehende Beschäftigungsverhältnis über den Stichtag hinaus andauert. Dabei erfasst der Begriff "Beschäftigungsverhältnis" in § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG schon angesichts des Zusammenhangs mit §§ 66 Abs. 7, 53 Abs. 10 und insbesondere § 53 Abs. 7 BeamtVG nicht nur nichtselbständige, sondern auch selbständige Tätigkeiten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.1.2004 - 1 B 2074/03 -, juris, mit ausführlicher Begründung sowie Schmalhofer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: April 2005, Ergänzungsbd. I, Erl. 16 zu § 53a BeamtVG, Ziff. 2.2, der, ohne die Frage ausdrücklich anzusprechen, davon ausgeht, dass der Begriff Beschäftigungsverhältnis in §§ 69, 69a, 69c und 69d BeamtVG auch selbständige Tätigkeiten umfasst. Hätte der Gesetzgeber den durch § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG vermittelten Vertrauensschutz auf Fallgestaltungen erstrecken wollen, in denen der vor dem Stichtag erwerbstätige Ruhestandsbeamte über den Stichtag hinaus in irgendeiner Weise erwerbstätig bleibt, so hätte es nahe gelegen, dies durch den Wortlaut zum Ausdruck zu bringen, z.B. durch die Formulierung "die am 1.1.2001 einer Erwerbstätigkeit nachgingen."

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.9.1996 - 6 A 4826/95 -, OVGE 46, 53.

Somit bezieht sich § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG schon seinem Wortlaut nach auf die bereits vor dem Stichtag konkret ausgeübte nichtselbständige oder selbständige Tätigkeit, im Falle einer nichtselbständigen Tätigkeit also auf das bereits vor dem Stichtag bestehende Rechtsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.1997 - 2 C 35.96 -, BVerwGE 105, 226; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.12.1997 - 4 S 1543/95 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 27.9.1996 - 6 A 4826/95 -, a.a.O.

Sinn und Zweck der Vorschrift stützen das Ergebnis der Wortlautauslegung: § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG dient dem Schutz des Vertrauens desjenigen Ruhestandsbeamten, der unter Geltung des alten Rechts mit dem Eingehen eines Arbeitsverhältnisses oder der Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit Dispositionen getroffen hat, namentlich Verbindlichkeiten eingegangen ist oder begründet hat, die er ggfls. nur schwer und/oder nur unter erheblichen Nachteilen rückgängig machen kann. Insbesondere die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist häufig mit erheblichen, nicht selten kreditfinanzierten Investitionen verbunden, die sich nicht oder nur unter Inkaufnahme schwerer Nachteile rückabwickeln lassen. Ähnliche Nachteile drohen u.U. aber auch Arbeitnehmern; so können für diese etwa nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Wettbewerbsverbote eingreifen, die die Aufnahme einer der neuen Rechtslage "angepassten" Tätigkeit einschränken. Derartige Dispositionen sind aber nur schutzwürdig, wenn sie vor dem Stichtag erfolgt sind, da der Ruhestandsbeamte, wenn er nach Inkrafttreten des neuen Rechts vor der Frage steht, ob es sich für ihn "lohnt" eine bestimmte (nicht-)selbständige Tätigkeit aufzunehmen, die neue Rechtslage kennt und sich auf diese einstellen kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.1997 - 2 C 35.96 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2002 - 1 A 4384/01 -, sowie Urteil vom 27.9.1996 - 6 A 4826/95 -, a.a.O.

Schließlich würde eine die gesetzlich geforderte Kontinuität ein und derselben, über den 1.1.2001 andauernden Beschäftigung missachtende Auslegung des § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG der Absicht des Gesetzgebers zuwider laufen, wonach die neuen Anrechnungsregeln grundsätzlich auch für die am 1.1.2001 vorhandenen Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand schon ab dem 1.1.2001 gelten sollten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.1997 - 2 C 35.96 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.12.1997 - 4 S 1543/95 -, a.a.O. Nach alledem findet § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG auf die seit .... 2002 ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit des Klägers keine Anwendung, weil diese Tätigkeit erst nach dem 1.1.2001 aufgenommen wurde und damit nicht i.S.d. § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG über diesen Stichtag hinaus andauerte.

Entgegen der Ansicht des Klägers können die beiden von ihm zeitlich nacheinander ausgeübten Angestelltentätigkeiten nicht zu einer einheitlichen, vor dem Stichtag aufgenommenen Tätigkeit zusammengefasst werden. Dies widerspräche sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck des § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wonach allein darauf abzustellen ist, ob eine vor dem 1.1.2001 ausgeübte konkrete Tätigkeit über den Stichtag hinaus fortgesetzt wird. Der vor dem Stichtag gefasste Entschluss des Klägers, nach Eintritt in den Ruhestand als .... auf Zeit tätig zu werden, rechtfertigt keine Abweichung von dieser Konzeption des Gesetzgebers. Die mit einem solchen Entschluss verbundene Erwartung, mit einer bestimmten Tätigkeit auch in Zukunft einen anrechnungsfreien Verdienst erzielen zu können, wird durch die Übergangsvorschrift nicht geschützt. Mit einem solchen Entschluss ist nämlich noch keine Disposition verbunden, die allein durch § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG geschützt werden soll. Eine solche Disposition liegt erst mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages oder, im Falle einer selbständigen Tätigkeit, mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs vor. Im vorliegenden Fall hat der Kläger eine solche Disposition erstmals mit Antritt seiner Tätigkeit als .... und erneut mit dem Antritt seiner Tätigkeit für .... getroffen. Letztere Disposition unterfällt jedoch nicht mehr dem Schutz des § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, da sie erst nach dem Stichtag getroffen wurde.

Der Fall wäre aber auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn der Kläger zusätzlich zu seinen beiden Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis tatsächlich ununterbrochen seit 1999 als selbständiger .... tätig gewesen wäre. In diesem Fall wären die unterschiedlichen, dann zumindest zeitweise parallel ausgeübten Tätigkeiten jede für sich getrennt zu betrachten. Dies ergibt sich daraus, dass § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nur die mit der Aufnahme einer konkreten Tätigkeit verbundenen Dispositionen schützt. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Jahre 1999 und die Aufnahme einer zusätzlichen nichtselbständigen Tätigkeit im Jahre 2002 (nur bezüglich der Letzteren wurde eine Anrechnung durchgeführt) gehen aber mit jeweils eigenständigen, voneinander unabhängigen Dispositionen einher.

Der Hinweis des Klägers auf die schlechte Arbeitsmarktlage sowie darauf, dass es für .... - insbesondere bei Quereinsteigern mit seinem beruflichen Hintergrund - typisch sei, nur befristet eingestellt zu werden, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Die Tatsache, dass befristete Arbeitsverhältnisse in vielen Branchen zunehmend üblicher werden, ist letztlich ebenfalls auf die schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt zurückzuführen. Das Risiko, nach dem Eintritt in den Ruhestand keine oder nur eine befristete Arbeit zu finden, das nicht nur ehemalige kommunale Wahlbeamte, sondern sämtliche Beamte im Ruhestand trifft, geht grundsätzlich zulasten des pensionierten Beamten und nicht zulasten des Dienstherrn. Dies ist nicht unbillig, da der Dienstherr im Falle der "Arbeitslosigkeit" des Ruhestandsbeamten durch Gewährung des gesetzlich vorgesehenen Ruhegehalts regelmäßig für einen amtsangemessenen Lebensunterhalt des Ruhestandsbeamten sorgt. Dementsprechend rechtfertigt dieses Risiko auch keine Abweichung von der Konzeption des § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wonach es für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die vor dem Stichtag ausgeübte konkrete Tätigkeit ankommt. Dem nach dem Stichtag "arbeitslos" gewordenen Ruhestandsbeamten, der eine neue Tätigkeit aufnehmen will, ist die neue Rechtslage bekannt, so dass er sich bei seiner Entscheidung nach ihr richten kann.

Entgegen den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumenten gebieten verfassungsrechtliche Gründe keine weitergehende Auslegung des § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG. Die vom Senat vorgenommene Auslegung dieser Norm, die sich an deren Wortlaut hält und deren ratio berücksichtigt, steht im Einklang mit Verfassungsrecht (s.u. V).

IV. Die somit auf den Fall des Klägers anwendbare Regelung der §§ 66 Abs. 7, 53 Abs. 10 BeamtVG ist nicht verfassungswidrig.

1. Die Anrechnung von Verwendungseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 8 BeamtVG auf Versorgungsbezüge hat eine lange Tradition, die bis in die Zeit der Weimarer Republik und darüber hinaus reicht.

Vgl. Bayer, a.a.O., § 53 BeamtVG Rn. 1 und 2.

Rechtsdogmatisch wurde die Anrechnung von Verwendungseinkommen damit begründet, dass der Dienstherr die amtsangemessene Versorgung nur einmal schulde, wobei Einkünfte aus einer Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn dem für die Versorgung verantwortlichen Dienstherrn zugerechnet wurden.

Das Aufeinandertreffen von Versorgungs- und Rentenansprüchen wurde erstmals in den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts geregelt und zwar dergestalt, dass neben Versorgungsbezügen bestehende Rentenansprüche ruhten. Auch in der Nachkriegszeit erließ der Gesetzgeber zahlreiche Regelungen mit dem Ziel, die aus sozialpolitischen Gründen unerwünschte Doppelversorgung (Aufrechterhaltung des Abstandes zwischen aktivem Arbeitseinkommen und Ruhestandseinkommen, Benachteiligung der Nur-Beamten) einzudämmen. Die heutige Regelung geht trotz mehrfacher Änderungen in der Folgezeit im wesentlichen auf das Gesetz vom 31.12.1981 (BGBl. I S. 1523) zurück.

Vgl. Bayer, a.a.O., § 55 BeamtVG Rn. 3-7.

Die Anrechnung von außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Erwerbseinkommen (aus Gründen der Vereinfachung in Abweichung von der gesetzlichen Terminologie im Folgenden als "Erwerbseinkommen" bezeichnet; aus einer Verwendung im Öffentlichen Dienst erzieltes Einkommen wird weiterhin als Verwendungseinkommen bezeichnet) wurde erstmals mit Gesetz vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2218) bestimmt. Der durch dieses Gesetz in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügte § 53a, der am 1.1.1992 in Kraft trat, begrenzte die Anrechnung jedoch - im Unterschied zur Anrechnung von Verwendungseinkommen - auf den nicht erdienten Teil der Versorgungsbezüge, der durch enumerative Aufzählung bestimmter Vorschriften in § 53a Abs. 1 BeamtVG abschließend definiert wurde. Als Grund für diese Erweiterung der Anrechnungsvorschriften führte der Gesetzgeber die demographische Entwicklung (steigende Lebenserwartung, sinkende Geburten- und Erwerbsfähigenquote) sowie den sprunghaften Anstieg der zukünftigen Versorgungslasten aufgrund der Vergrößerung des Beamtenapparates in der jüngeren Vergangenheit an.

Vgl. Deutscher Bundestag, BT-Drs. 11/5372, S. 22.

Sonderregelungen für Wahlbeamte auf Zeit sah das Gesetz vom 18.12.1989 nicht vor.

Mit Gesetz vom 29.6.1998 (BGBl. I S. 1666) wurde die bisher unterschiedliche Behandlung von Verwendungs- und Erwerbseinkommen in Bezug auf die Anrechnung auf Versorgungsbezüge weitgehend aufgehoben. Der durch dieses Gesetz neugefasste § 53 BeamtVG, der im wesentlichen unverändert bis heute fortgilt, erlaubt somit - entsprechend der für Verwendungseinkommen jeher geltenden Regelung - auch die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf den erdienten Teil der Versorgungsbezüge, sofern diese zusammen mit dem Erwerbseinkommen die in § 53 Abs. 2 BeamtVG definierte Höchstgrenze übersteigen. Allerdings ist den Versorgungsempfängern ein Mindestanteil i.H.v. 20 % ihrer Versorgungsbezüge zu belassen (§ 53 Abs. 5 BeamtVG) und ist Erwerbseinkommen - anders als Verwendungseinkommen - nur bis zum 65. Lebensjahr des Versorgungsempfängers auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. Die am 1.1.1999 in Kraft getretene Neuregelung begründete der Gesetzgeber zum einen mit der nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung von Verwendungs- und Erwerbseinkommen. Zum anderen wollte der Gesetzgeber die wirtschaftliche Attraktivität von Frühpensionierungen eindämmen.

Vgl. BT-Drs. 13/9527, S. 40.

Das Gesetz vom 29.6.1998 sah erstmals Sonderregelungen für politische Beamte (§ 53 Abs. 10 BeamtVG) sowie für Wahlbeamte auf Zeit vor. Für Letztere galt die bisher für alle Beamte geltende Regelung des § 53a BeamtVG weiter. Als Grund für diese Sonderregelung gab der Gesetzgeber die besondere Stellung dieser Beamten an.

Vgl. BT-Drs. 13/9527, S. 41.

Der letzte Schritt zur heutigen, im wesentlichen unverändert fortgeltenden Rechtslage erfolgte durch Gesetz vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1786). Durch dieses Gesetz wurde mit Wirkung ab 1.1.2001 § 53a BeamtVG aufgehoben und die bisher nur für politische Beamte geltende Sonderregelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG durch Einfügung des § 66 Abs. 7 BeamtVG auf Wahlbeamte auf Zeit erstreckt. Als Grund für diese Gleichstellung rekurrierte der Gesetzgeber auf die vergleichbare Stellung dieser beiden Gruppen von Beamten.

Vgl. BT-Drs. 14/4231, S. 7.

Die vorstehend dargestellten Neuregelungen zur Anrechnung von Erwerbseinkommen gingen jeweils mit einer Übergangsvorschrift (§§ 69a Nr. 2, 69c Abs. 4 und § 69d Abs. 2 BeamtVG) einher.

2. Die Anrechnungsvorschrift des § 53 Abs. 10 BeamtVG steht mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang.

a) Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Ihm verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256.

Art. 33 Abs. 5 GG ist grundsätzlich auf den Lebenszeitbeamten ausgerichtet.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.3.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249, sowie Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255.

Daraus folgt aber nicht, dass Art. 33 Abs. 5 GG für andere Beamte, wie z.B. Beamte auf Zeit oder Beamte auf Widerruf, keine Anwendung finden kann.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7.10.1992 - 2 BvR 1318/92 -, ZBR 1993, 60; Lübbe-Wolff, in: Dreier (Hrsg.), GG, 1. Aufl. 1998, Bd. II, Art. 33 Rn. 68.

Allerdings gelten die hergebrachten Grundsätze für diese Gruppen von Beamten nicht ohne Ausnahme; teils haben sich für einzelne Gruppen besondere hergebrachte Grundsätze herausgebildet, vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.12.1958 - 1 BvL 27/55 -, BVerfGE 8, 332; Leibholz/Rinck/ Hesselberger, GG, Stand: August 2003, Art. 33 Rn. 91, teils gelten einzelne hergebrachte Grundsätze für einzelne Gruppen nicht, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.4.1972 - 2 BvR 704/70 -, BVerfGE 33, 44, sowie vom 30.3.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, a.a.O., sowie Kammerbeschluss vom 7.10.1992 - 2 BvR 1318/92, - a.a.O., oder ist dem Gesetzgeber bezüglich einzelner hergebrachter Grundsätze ein noch weiterer Gestaltungsspielraum als bei Lebenszeitbeamten eingeräumt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1957 - 1 BvL 1/57 -, BVerfGE 7, 155; Dollinger/Umbach, in: Umbach/Clemens (Hrsg.), GG, 1. Aufl. 2002, Bd. I, Art. 33 Rn. 103.

Es muss daher jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob ein bestimmter hergebrachter Grundsatz auch für Wahlbeamte auf Zeit gilt.

b) Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dem zufolge einem vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand versetzten Beamten die Versorgungsbezüge ungekürzt neben einem außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Erwerbseinkommen belassen werden müssten, gibt es nicht. Vielmehr zeigen frühere Anrechnungsbestimmungen sowie eine anhaltende verfassungsrechtliche Diskussion, dass sich ein derartiger Grundsatz nicht herausgebildet hat.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.5.1974 - 2 BvR 276/71 -, BVerfGE 37, 167; OVG NRW, Urteil vom 27.9.1996 - 6 A 4826/95 -, a.a.O.; Schmalhofer, a.a.O., Ergänzungsbd. I, Erl. 1 zu § 53a BeamtVG, Ziff. 5.1.

c) Ob das hergebrachte Alimentationsprinzip, auf das der Kläger seine Klage u.a. stützt, für Wahlbeamte auf Zeit unmittelbar gilt, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls finden die das Alimentationsprinzip prägenden Grundsätze für diese Beamten entsprechend Anwendung. Entgegen der Ansicht des Klägers steht die Anrechnungsregelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG mit diesen Grundsätzen im Einklang.

aa) Das Beamtenverhältnis verlangt vom Beamten, dem Dienstherrn lebenslang seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Dafür ist der Dienstherr aufgrund des hergebrachten Alimentationsprinzips verpflichtet, für den amtsangemessenen Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Diese Verpflichtung setzt sich nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand und - bezüglich seiner Familie - über seinen Tod hinaus fort.

bb) Das BVerfG hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 30.3.1977 ausgeführt, Beamte auf Zeit und Beamte auf Widerruf könnten sich nicht ohne weiteres auf das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip berufen. Für Zeit- und Widerrufsbeamte, deren Beamtenverhältnis als Vorstufe für ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gedacht sei - ein solcher Fall liegt hier nicht vor - gelte das Alimentationsprinzip jedoch in derselben Weise wie für Lebenszeitbeamte. Aus diesen Ausführungen scheinen einige Stimmen in der Literatur den Umkehrschluss zu ziehen, dass das Alimentationsprinzip für Zeitbeamte nicht zu beachten ist.

Vgl. Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG, 4. Aufl. 2000, Bd. 2, Art. 33 Rn. 50; Lübbe-Wolff, a.a.O., Art. 33 Rn. 80.

Dagegen sind andere Autoren der Ansicht, das Alimentationsprinzip gelte auch für Beamte auf Zeit.

Vgl. Oebbecke/Wacker, DVBl. 1999, 426, S. 427; dies., Rechtsgutachten zu Verfassungsfragen des Entwurfs des Versorgungsreformgesetzes 1998, S. 32; Schönfelder, DÖV 1985, 656, S. 664.

Zur Begründung beziehen sie sich auf Ausführungen des BVerfG in der bereits zitierten Entscheidung vom 30.3.1977, wonach die hergebrachten Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG für alle Beamten gelten, solange sie in einem Beamtenverhältnis stehen. Im Widerspruch hierzu hat das BVerfG in Bezug auf Widerrufsbeamte im Vorbereitungsdienst jedoch ausdrücklich entschieden, dass das Alimentationsprinzip für diese Beamten nicht gilt.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7.10.1992 - 2 BvR 1318/92 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 12.4.1972 - 2 BvR 704/70 -, a.a.O.

Nach einer dritten Ansicht lässt sich das für Lebenszeitbeamte geltende Alimentationsprinzip nicht ohne weiteres auf Zeitbeamte übertragen. Jedoch dürfe sich der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht grundsätzlich und nicht ohne vernünftigen Grund von allgemeinen Regeln des Beamtenrechts lösen, es sei ihm diesbezüglich lediglich ein weiteres Ermessen als bei Lebenszeitbeamten eingeräumt. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber auch in Bezug auf Zeitbeamte zumindest die allgemeinen, das Beamtenversorgungsrecht prägenden Grundsätze (Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung, der Gewährung der Versorgung unabhängig von der Bedürftigkeit, Versorgung allein durch den Dienstherrn auf Lebenszeit) zu berücksichtigen und im Kernbestand zu gewährleisten.

Vgl. Fürst, ZBR 1985, 1, 19.

Der von Fürst vertretenen Ansicht ist im Ergebnis zuzustimmen: Zur Begründung ist ergänzend hinzuzufügen, dass die Rechtsprechung für Wahlbeamte auf Zeit einen "hergebrachten Grundsatz eines Mindestmaßes von Unabhängigkeit durch wirtschaftliche Sicherung" anerkannt hat.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1957 - 1 BvL 1/57 -, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 15.3.1989 - 7 C 7.88 -, BVerwGE 81, 318, sowie vom 14.7.1978 - 7 C 45.76 -, BVerwGE 56, 163.

Die aus diesem hergebrachten Grundsatz folgenden Anforderungen an den Dienstherrn entsprechen im wesentlichen denen, die sich für Lebenszeitbeamte aus dem hergebrachten Alimentationsgrundsatz ergeben. Dies ergibt sich aus dem übereinstimmenden Zweck beider Grundsätze, den Beamten auf (Lebens-) Zeit wirtschaftlich so abzusichern, dass er sich voll und ganz seinen dienstlichen Aufgaben widmen kann.

Zu Sinn und Zweck des Alimentationsgrundsatzes vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.3.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, a.a.O., sowie vom 11.6.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1.

cc) Ein das Alimentationsprinzip prägender Grundsatz besteht darin, dass die Versorgung unabhängig von der Bedürftigkeit des Ruhestandsbeamten zu gewähren ist. Daraus folgt, dass die Alimentation grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren ist, ob und inwieweit der (Ruhestands-) Beamte seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen. Dies gilt aber nicht für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die der Beamte gerade deshalb ausüben kann, weil er von seiner Dienstleistungspflicht freigestellt ist. Einkünfte, die ursächlich auf den Wegfall der Dienstleistungspflicht zurückzuführen sind, können sowohl auf die Bezüge der aktiven Beamten, BVerfG, Beschluss vom 7.5.1975 - 2 BvR 276/71 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.4.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230, als auch auf die Versorgungsbezüge, BVerwG, Urteile vom 27.1.2005 - 2 C 39.03 -, a.a.O., vom 19.2.2004 - 2 C 20.03 -, a.a.O., sowie vom 18.9.1997 - 2 C 35.96 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.12. 1997 - 4 S 1543/95 -, a.a.O.; OVG Saarl., Urteil vom 30.5. 2003 - 1 R 1/03 -, juris, angerechnet werden mit der Folge, dass sich der Anspruch auf Auszahlung der Bezüge um den angerechneten Betrag mindert. Dieser Vorteilsausgleich erklärt sich aus dem engen sachlichen Zusammenhang von Alimentation und Dienstleistung. Der Dienstherr übernimmt die Alimentation des Beamten, weil sich der Beamte in seinen Dienst stellt. Die Freistellung vom Dienst trägt ausschließlich dem Umstand Rechnung, dass der Beamte außerstande ist, die geschuldete Dienstleistung zu erbringen. Sie soll ihm nicht Gelegenheit geben, an Stelle des Dienstes einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dadurch wirtschaftlich besser zu stellen, als er im Falle der weiteren Dienstleistung stünde. Zudem hat der Gesetzgeber durch die Festsetzung von Altersgrenzen zu erkennen gegeben, welches zeitliche Verhältnis von aktivem Dienst und Ruhestand er als angemessen ansieht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 - 2 C 39.03 -, a.a.O.

Diese Grundsätze gelten auch für Wahlbeamte auf Zeit. Sie beschränken sich insbesondere nicht auf Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden, auch wenn einzelne Ausführungen des BVerwG so verstanden werden könnten. Die Wendung "dass der Beamte außerstande ist, die geschuldete Dienstleistung zu erbringen" ist nicht auf gesundheitliche Gründe, die beim Kläger nicht vorliegen, beschränkt. Faktisch "außerstande" seinen Dienst weiter zu versehen, ist auch der Wahlbeamte auf Zeit, der - wie der Kläger - nach Ablauf seiner Dienstzeit nicht erneut in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird. Letztlich ist der Grund für den Eintritt in den Ruhestand auch nicht entscheidend. Entscheidend ist zum einen, dass das anzurechnende Einkommen nur erzielt werden kann, weil die Verpflichtung des Beamten zur Dienstleistung entfallen ist, und zum anderen, dass die Verpflichtung zur Dienstleistung vorzeitig, d.h. vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze, entfällt, so dass das vom Gesetzgeber als angemessen erachtete zeitliche Verhältnis zwischen Dienstleistung und Ruhestand nicht erreicht wird.

Vgl. die offenere Formulierung des BVerwG im Urteil vom 19.2.2004 - 2 C 20.03 -, a.a.O.

Das Beamtenverhältnis ist nämlich auf den Typus des Lebenszeitbeamten zugeschnitten, der sein ganzes Arbeitsleben im Dienst des Staates verbringt. Dementsprechend ist es aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen Dienstverpflichtung und Alimentation gerechtfertigt, in Fällen, in denen Beamte in Abweichung von diesem Regeltypus vorzeitig von ihrer Dienstleistungspflicht befreit werden, zugleich die Alimentationspflicht des Dienstherrn einzuschränken und den Ruhestandsbeamten bezüglich der Mittel, die er für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt benötigt, zumindest zu einem Teil auf das zu verweisen, was er aufgrund des vorzeitigen Wegfalls seiner Dienstleistungspflicht hinzuverdient.

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers, die allerdings von der Literatur teilweise geteilt wird, vgl. Fürst, a.a.O., S. 20; Oebbecke/Wacker, DVBl. 1999, 426, 431 -; dies., Gutachten, S. 46; Merten, NVwZ 1999, 809, 812 ff., der allerdings jegliche Anrechnung von Erwerbseinkommen für unzulässig hält, verstößt die Regelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG auch nicht deswegen gegen das Alimentationsprinzip bzw. dieses Prinzip prägende Grundsätze, weil sie die Anrechnung von Erwerbseinkommen, anders als die Vorläuferregelung des § 53a BeamtVG, auf den erdienten Teil der Versorgungsbezüge ausdehnt. Der Gedanke des Vorteilsausgleichs verlangt keine Differenzierung nach erdienten und nichterdienten Bestandteilen.

Vgl. OVG Saarl., Urteil vom 30.5.2003 - 1 R 1/03 -, a.a.O.; Lemhöfer, ZBR 2000, 335, 338.

Dieser Gedanke beruht nämlich darauf (s.o.), dass Erwerbseinkommen allein aus dem Grund auf Versorgungsbezüge angerechnet wird, dass dieses Einkommen nur erzielt werden kann, weil der betroffene Ruhestandsbeamte bereits vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze von seiner Verpflichtung zur Dienstleistung befreit wurde. Tritt aber dieses Einkommen an die Stelle der grundsätzlich vom Dienstherrn zu gewährenden Alimentation, besteht keine Rechtfertigung dafür, nach erdienten und nichterdienten Teilen der Versorgungsbezüge zu differenzieren. Dementsprechend ist die in § 53 BeamtVG vorgesehene Anrechnung von Erwerbseinkommen auf erdiente Teile der Versorgungsbezüge verfassungsrechtlich zulässig.

Vgl. im Ergebnis, ohne dass dieser Punkt immer ausdrücklich angesprochen wird: BVerwG, Urteile vom 27.1.2005 - 2 C 39.03 -, a.a.O., sowie vom 19.2.2004 - 2 C 20.03 -, a.a.O.; OVG Saarl., Urteil vom 30.5.2003 - 1 R 1/03 -, a.a.O.; Schmalhofer, a.a.O., Hauptbd. II, Erl. 1 zu § 53, Ziff. 3.3; Lemhöfer, a.a.O., S. 338; Schwidden, RiA 1998, 209, 215; zögerlich: Bayer, a.a.O., § 53 BeamtVG Rn. 4 a.E.; unentschieden: Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Gesamtausgabe B, Stand: Juli 2005, Kommentar, Bd. 3, § 53 BeamtVG Rn. 7.

Ein hergebrachter Grundsatz, dass anderweitige Einkünfte eines Ruhestandsbeamten nicht auf den erdienten Teil der Versorgungsbezüge angerechnet werden dürfen, besteht nicht. Dies zeigt die Tatsache, dass für die Anrechnung von Verwendungseinkommen und Renten eine solche Einschränkung nicht existiert und - soweit ersichtlich - auch nicht ernsthaft diskutiert wird.

Abgesehen davon ist es verfassungsrechtlich zulässig, Erwerbseinkommen im Wege des Vorteilsausgleichs auf die Bezüge der aktiven Beamten anzurechnen (s.o.). Bei den aktiven Bezügen wird aber nicht nach erdienten und nicht erdienten Bestandteilen unterschieden. Auch aus diesem Grund lässt sich ein Verbot der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf den erdienten Teil der Versorgungsbezüge der Verfassung nicht entnehmen.

Ein versorgungsrechtlicher Kernbereich bleibt zudem dadurch gewahrt, dass die Versorgungsbezüge unabhängig von der Höhe des Erwerbseinkommens in Höhe von mindestens 20% ausgezahlt werden (§ 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG). Diese Vorschrift findet auch im Falle der Kürzung nach § 53 Abs. 10 BeamtVG Anwendung.

Vgl. Stadler, in: GKÖD, a.a.O., O § 53 BeamtVG Rn. 97.

d) Weitere hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, gegen die die Anrechnungsregelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG verstoßen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach die Versorgungsregelung, unter der ein Beamter in das Beamtenverhältnis bzw. in den Ruhestand getreten ist, ihm unverändert erhalten bleibt. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert auch nicht die unveränderte Höhe der Versorgungsbezüge. Vielmehr darf der Gesetzgeber diese Bezüge kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsprinzips gerechtfertigt erscheint.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O., m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 - 2 C 39.03 -, a.a.O.

Diesem Erfordernis werden die Änderungsgesetze, mit denen die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge eingeführt und fortentwickelt worden sind, gerecht: Mit den Gesetzen vom 18.12.1989, 29.6.1998 und 19.12.2000 hat der Gesetzgeber zwei Ziele verfolgt. Zum einen hat er sich von finanziellen Erwägungen leiten lassen, die mit der demographischen Entwicklung, dem wachsenden Trend zur Frühpensionierung, der Entwicklung der Versorgungslasten und der allgemeinen Lage der öffentlichen Haushalte in Zusammenhang stehen.

Vgl. BT-Drs. 11/5372, S. 1, 22, 23; BT-Drs. 13/9527, S. 1, 28, 40; BT-Drs. 14/4231, S. 6.

Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber aber auch die ihm nicht gerechtfertigt erscheinende Ungleichbehandlung der Anrechnung von Verwendungseinkommen und sonstigem Erwerbseinkommen beseitigen.

Vgl. BT-Drs. 13/9527, S. 40.

Diese gesetzgeberischen Erwägungen sind als solche sachgerecht. Allerdings sollen nach der Rechtsprechung des BVerfG finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in der Regel für sich genommen nicht als Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung der Beamten ausreichen. Vielmehr seien weitere Gründe, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzung von Versorgungsbezügen als sachlich gerechtfertigt erscheinen ließen, erforderlich. Solche Gründe lägen jedenfalls dann vor, wenn die Einschränkungen vornehmlich in Bereichen vorgenommen würden, in denen nur schwer verständliche Begünstigungen vorgelegen hätten.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O., m.w.N.

Derartige Gründe liegen hier bezogen auf die geänderten Anrechnungsvorschriften vor. Die bis zum 31.12.1991 gesetzlich vorgesehene unterschiedliche Behandlung von Verwendungseinkommen (volle Anrechnung) und sonstigem Erwerbseinkommen (keine Anrechnung) ist insbesondere für nicht mit den geschichtlichen und rechtlichen Hintergründen vertrauten Personen nicht nachzuvollziehen. Zudem war diese Ungleichbehandlung, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, in der Sache nicht zwingend geboten und beruhten die jahrzehntelang gegen eine Anrechnung von sonstigem Erwerbseinkommen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken auf einer Verkennung der Rechtslage. Im Übrigen hält der Senat angesichts der aktuellen Situation - Rekordverschuldung der öffentlichen Haushalte mit den damit verbundenen Zinslasten, zunehmende Überalterung der Gesellschaft und Geburtenrückgang mit der Folge eines Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung bei gleichzeitigem Anstieg der Rentner und Versorgungsempfänger sowie dem starken Anstieg der Versorgungslasten (zu Letzterem s. den Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 17.10.1996, BT-Drs. 13/5840, S. 17 und 23) - die haushaltspolitischen Erwägungen des Gesetzgebers allein für ausreichend, um die mit der Einführung und Erweiterung der Anrechnung von sonstigem Erwerbseinkommen verbundenen Kürzungen der Versorgungsbezüge zu rechtfertigen.

Dagegen lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien entgegen der Darstellung des Klägers nicht entnehmen, dass sich der Gesetzgeber bei der Änderung der Anrechnungsvorschriften zumindest auch von dem Motiv hat leiten lassen, Beamte im Ruhestand vom allgemeinen Arbeitsmarkt fern zu halten. Mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, den Trend zur Frühpensionierung zu stoppen, hat dies nichts zu tun. Diesbezüglich zielte der Gesetzgeber darauf ab, die Beamten im Dienst zu halten, nicht aber sie vom allgemeinen Arbeitsmarkt fern zu halten. Die in die Richtung der Darstellung des Klägers gehenden Erwägungen aus einem Gesetzentwurf der Freien Hansestadt Hamburg aus dem Jahre 1982, vgl. Oebbecke/Wacker, DVBl. 1999, 426, 431, sind in die Gesetzgebungsverfahren für die hier in Frage stehenden Gesetze nicht eingeflossen.

Nicht nur die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele, sondern auch das Mittel, welches er zur Erreichung dieser Ziele eingesetzt hat, nämlich die Anrechnung des Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge, ist sachgerecht. Andere Mittel, dieses Ziel zu erreichen, wie z.B. die gesetzliche Begrenzung des zulässigen privatwirtschaftlichen Hinzuverdienstes für Ruhestandsbeamte oder die "Konfiskation" des einen Höchstbetrag übersteigenden privatwirtschaftlichen Hinzuverdienstes wäre mit unerwünschten und verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriffen in die Wirtschaftsordnung verbunden.

e) Die das Alimentationsprinzip prägenden Grundsätze sind durch § 53 Abs. 10 BeamtVG auch nicht insofern verletzt, als sie den Dienstherrn verpflichten, den Kläger und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Insofern besteht entgegen der Annahme des Klägers schon kein hergebrachter Grundsatz, der besagt, dass einem Ruhestandsbeamten, ggf. zusammen mit anderen Einkünften, ein Betrag zur Verfügung stehen muss, der seinen letzten oder gar seinen fiktiven, den weiteren Verbleib im Beamtenverhältnis unterstellenden Dienstbezügen entspricht. Vielmehr entspricht es jahrzehntelanger Übung des Gesetzgebers, dass ein volles Ruhegehalt, dem der höchste erreichbare Ruhegehaltsatz zu Grunde liegt, um etwa 25 % hinter den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zurückbleibt.

Ferner ist bei der Betrachtung, ob dem Ruhestandsbeamten ein amtsangemessener Betrag zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung steht, nicht nur das Ruhegehalt, sondern auch das zusätzlich erzielte Erwerbseinkommen in den Blick zu nehmen. Dies ergibt sich daraus, dass der Dienstherr seine Pflicht, für den amtsangemessenen Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen, nur deswegen einschränken darf, weil diesem gerade aufgrund seiner (vorzeitigen) Freistellung von der Dienstpflicht die Möglichkeit offen steht, Erwerbseinkommen zu erzielen. Tritt aber dieses Einkommen an die Stelle der grundsätzlich vom Dienstherrn zu gewährenden Alimentation, so ist es auch bei der Beurteilung der Frage, ob dem Ruhestandsbeamten ein angemessener Betrag für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt zur Verfügung steht, zu berücksichtigen.

Bei Anlegung dieses Maßstabes wird deutlich, dass dem Kläger trotz der erfolgten Anrechnung seines Erwerbseinkommens stets ein Betrag verblieben ist, der seine letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge überstieg. Ein anderes Ergebnis ist auch gar nicht möglich, da § 53 Abs. 10 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG bestimmt, dass von dem Betrag, um den das Erwerbseinkommen des Klägers zusammen mit seinen Versorgungsbezügen seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (= Höchstgrenze i.S.d. Abs. 2 Nr. 1) übersteigt, nur die Hälfte auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen ist.

Der Dienstherr ist von Verfassungs wegen auch nicht verpflichtet, dem Kläger weitere finanzielle Mittel, etwa zum Aufbau einer ergänzenden Altersversorgung, zur Verfügung zu stellen. Solange der Kläger kein zusätzliches Erwerbseinkommen erzielt, müsste er Beiträge für eine solche Altersversorgung aus seinen Versorgungsbezügen aufbringen. Erzielt der Kläger zusätzliches Erwerbseinkommen, stehen ihm hierfür sogar zusätzliche Mittel zur Verfügung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den ungekürzten Versorgungsbezügen des Klägers um seine amtsangemessenen Versorgungsbezüge handelt. Aufgrund der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bestimmt sich die amtsangemessene Versorgung nämlich nach dem zuletzt innegehabten Amt und der Dauer der Dienstzeit.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O.

Die ungekürzten Versorgungsbezüge des Klägers entsprechen dem. Es gibt kein einer bestimmten Besoldungsgruppe angemessenes, sondern nur ein einem der Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Dienstzeit angemessenes Ruhegehalt. Ein hergebrachter Grundsatz, dass Angehörige einer Besoldungsgruppe auf einem einheitlichen Niveau zu versorgen sind, besteht nicht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 2 C 23.99 -, ZBR 2001, 210.

Demgemäß entspricht es nicht der Rechtslage, wenn der Kläger meint, allein die Versorgungsbezüge, die einem Angehörigen seiner Besoldungsgruppe zustehen, der mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand tritt, seien auch in seinem Fall amtsangemessen. Auch aus diesem Grund besteht kein Anspruch des Klägers darauf, dass der Dienstherr Erwerbseinkommen in Höhe des Betrages anrechnungsfrei stellt, der erforderlich ist, um eine ergänzende Altersversorgung abzuschließen, die den Kläger in Bezug auf die Gesamtversorgung (Versorgungsbezüge plus ergänzende Altersversorgung) mit einem Angehörigen seiner Besoldungsgruppe gleichstellt, der mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand tritt.

Die vom Kläger angeführten Nebeneinkünfte haben in dem hier diskutierten Zusammenhang schon deswegen außer Betracht zu bleiben, weil sie nicht ruhegehaltfähig sind. Der Vortrag des Klägers, diese Nebeneinkünfte würden eine "unantastbare Bemessungsgrundlage" darstellen, entbehrt jeder Grundlage. Dementsprechend ist der Dienstherr nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, privates Erwerbseinkommen in mindestens der Höhe im aktiven Dienst erzielter Nebeneinkünfte anrechnungsfrei zu stellen.

f) Das Beamtenverhältnis eines Wahlbeamten auf Zeit weist auch keine Besonderheiten gegenüber dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf, die einen Verstoß der Regelung in § 53 Abs. 10 BeamtVG gegen hergebrachte Grundsätze i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG begründen.

Der Kläger hatte vom .... 1991 bis zum .... 1999 das Amt eines hauptamtlichen Stadtdirektors inne. Bei diesem Amt handelte es sich um das Amt eines kommunalen Wahlbeamten i.S.d. § 196 LBG NRW mit einer Amtszeit von 8 Jahren (§ 49 Abs. 2 Satz 1 GO NW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.8.1984 (GV NRW S. 476). Der Stadtdirektor wurde vom Rat gewählt (§ 49 Abs. 1 Satz 1 GO NW a.F.). Durch Gesetz vom 17.5.1994 (GV NRW S. 270) wurden die Ämter der Gemeinde-, Stadt- und Oberstadtdirektoren abgeschafft; eine Übergangsregelung (Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.5.1994) bestimmte, dass ihre Amtszeit, soweit nicht andere Beendigungstatbestände eingriffen, im Jahre 1999 mit dem Ablauf der Wahlzeit der 1994 gewählten Gemeindevertretungen endete. Der Kläger trat aufgrund des Ablaufs seiner regulären 8-jährigen Amtszeit in den Ruhestand.

Der hervorstechendste Unterschied des Beamtenverhältnisses auf Zeit zu dem eines Beamten auf Lebenszeit liegt darin, dass ersteres - wie schon der Zusatz "auf Zeit" besagt - nicht auf Lebenszeit, sondern nur auf Zeit begründet wird, dieses Beamtenverhältnis also nach Ablauf der Amtszeit endet (§ 44 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW), wobei im Falle der Stadtdirektoren eine mehrfache Amtszeit möglich war (§ 49 Abs. 2 GO NW a.F.). Weitere Besonderheiten des Amtes des Stadtdirektors ergaben sich aus dessen Stellung als leitender Beamter einer kreisangehörigen Stadt (§§ 53, 47 Abs. 4 GO NW a.F.) sowie seiner Wahl bzw. Wiederwahl durch den Rat (§ 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GO NW a.F.). Darüber hinaus sah § 49 Abs. 4 GO NW a.F. die vorzeitige Abberufung des Stadtdirektors durch den Rat vor.

Prägend für das Amt eines kommunalen Wahlbeamten - die Ämter der verbliebenen kommunalen Wahlbeamten unterliegen ähnlichen rechtlichen Regelungen, vgl. z.B. § 71 GO NW n.F. - sind somit zum einen dessen zeitliche Befristung sowie zum anderen eine gewisse Abhängigkeit dieser Beamten vom Rat. Aufgrund dieser prägenden Strukturelemente besteht die Gefahr, dass kommunale Wahlbeamte ihre Amtsführung an der Mehrheit im Rat ausrichten, um ihre Wiederwahl zu sichern bzw. ihrer Abberufung zuvorzukommen. Aus diesem Grund bedürfen kommunale Wahlbeamte einer gewissen wirtschaftlichen Absicherung über das Ende ihrer Amtszeit hinaus, um eine unabhängige, am Recht ausgerichtete Amtsführung zu gewährleisten.

Vgl. Oebbecke/Wacker, Gutachten, S. 47, 48.

Dementsprechend hat die Rechtsprechung für Wahlbeamte auf Zeit einen "hergebrachten Grundsatz eines Mindestmaßes von Unabhängigkeit durch wirtschaftliche Sicherung" anerkannt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1957 - 1 BvL 1/57 -, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 15.3.1989 - 7 C 7.88 -, a.a.O., sowie vom 14.7.1978 - 7 C 45.76 -, a.a.O.

Das Beamtenversorgungsgesetz enthält für Wahlbeamte auf Zeit versorgungsrechtliche Begünstigungen (z.B. § 66 Abs. 2 BeamtVG), deren Ziel insbesondere eine ausreichende wirtschaftliche Absicherung bei kurzen Dienstzeiten ist.

Die das Amt eines Wahlbeamten auf Zeit prägenden Strukturelemente schließen eine Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge nicht generell aus. Erforderlich ist nur, dass dem Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie in einer Höhe verbleiben, die geeignet ist, eine unabhängige Amtsführung abzusichern. Zur Erreichung dieses Zwecks sind nach der Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich die Mittel ausreichend, die dem ungekürzten Ruhegehalt entsprechen. Demgegenüber ermöglicht § 53 Abs. 10 BeamtVG dem Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand einen anrechnungsfreien Hinzuverdienst bis zur Höhe seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die in der Regel seinen letzten Bezügen im aktiven Dienst entsprechen. Des Weiteren darf der Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand von dem über diesen Betrag hinausgehenden Hinzuverdienst - im Gegensatz zu anderen Ruhestandsbeamten, für die die Sonderregelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG nicht gilt - ausgehend von einer Betrachtung der Bruttoeinkünfte im Ergebnis die Hälfte behalten. Schließlich kommt - allerdings nur bei sehr hohem Erwerbseinkommen - der Mindestbehalt in Höhe von 20% der Versorgungsbezüge hinzu. Damit verbleibt dem Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand auch im Falle einer Kürzung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 53 Abs. 10 BeamtVG ein Gesamteinkommen, das ausreicht, um eine unabhängige Amtsführung während seiner aktiven Dienstzeit zu gewährleisten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass aus dem Erwerbseinkommen ggf. noch Sozialabgaben zu zahlen sind. Auch dann verbleibt dem Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand ein Nettoeinkommen, dass seine ungekürzten Versorgungsbezüge und in vielen Fällen auch seine letzten Bezüge im aktiven Dienst übersteigt.

Aus den vom Kläger vorgetragenen Umständen, aufgrund derer er keine weitere Amtszeit ausüben konnte, ergibt sich nichts anderes. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Kläger eine volle Amtszeit im Amt war, diese durch die Gesetzesänderung aus dem Jahre 1994 also nicht verkürzt wurde. Im Übrigen gehört es zum Berufsrisiko eines Wahlbeamten auf Zeit, nach Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt zu scheiden. Bei der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Wiederwahl handelt es sich um eine rechtlich nicht geschützte Erwartung. Dementsprechend kommt der gesetzlichen Abschaffung des Amtes des Stadtdirektors durch Gesetz vom 17.5.1994 im vorliegenden Kontext keine Bedeutung zu.

In diesem Zusammenhang sei nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Beibehaltung der bis zum 31.12.2000 geltenden Regelung des § 53a BeamtVG a.F. für Wahlbeamte auf Zeit nicht - wie der Kläger meint - als Kompensation des (Bundes-) Gesetzgebers für die Abschaffung der kommunalen Doppelspitze durch das (Landes-) Gesetz vom 17.5.1994 gedacht war. Ein entsprechendes Motiv des Bundesgesetzgebers lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. Im Übrigen ist es auch gänzlich unwahrscheinlich, dass der Bundesgesetzgeber Besonderheiten eines Bundeslandes zum Anlass für eine bundesweit geltende Regelung nimmt.

Nach alledem ist festzustellen, dass die Anrechnungsregelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG den Wahlbeamten auf Zeit - und bei Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse auch dem Kläger - ausreichende finanzielle Mittel belässt, damit deren verfassungsrechtlich gebotene wirtschaftliche Unabhängigkeit auch nach Beendigung ihrer Amtszeit gewahrt bleibt, so dass diese Regelung mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums in Einklang steht.

3. Art. 14 GG scheidet als Prüfungsmaßstab aus, da Art. 33 Abs. 5 GG soweit - wie hier - die Kürzung von Versorgungsbezügen im Streit steht, lex specialis ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O., m.w.N.

4. Die Anrechnungsregelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar mag der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG auch die auf Dauer angelegte (private) Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsbeamten erfassen, vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 6.12.1989 - 6 C 52.87 -, BVerwGE 84, 194, wobei sich allerdings auch in diesem Zusammenhang die Frage des Verhältnisses zu Art. 33 Abs. 5 GG stellt. Unabhängig davon ist es jedoch schon nicht ersichtlich, dass § 53 Abs. 10 BeamtVG den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt, da der Anrechnungsregelung keine berufsregelnde Tendenz zukommt.

Vgl. zu diesem Begriff: Pieroth/Schlink, Grundrechte, 16. Aufl. 2000, Rn. 823 f. 53 Abs. 10 BeamtVG ist von seiner gesetzgeberischen Intention her nicht auf eine Regelung der Berufsausübung oder -wahl gerichtet. Diese Norm kann sich allenfalls mittelbar auf die Berufsfreiheit auswirken und zwar dadurch, dass sie sich faktisch auf das mit einer (zusätzlichen) Erwerbstätigkeit zu erzielende (Gesamt-)Einkommen auswirkt und so dazu führen kann, dass der Betroffene eine andere berufliche Tätigkeit wählt oder auf eine derartige Tätigkeit ganz verzichtet. Solche mittelbaren Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit sind nicht generell vom Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG ausgenommen. Andererseits bewirkt nicht jedwede auch nur mittelbar wirkende Beeinträchtigung beruflicher Tätigkeit einen Eingriff in dessen Schutzbereich, da das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ansonsten konturlos wäre.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.2.1998 - 1 BvF 1/91 -, BVerfGE 97, 228.

Bestimmungen, die wie § 53 Abs. 10 BeamtVG die berufliche Betätigung nur mittelbar regeln, berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 8.4.1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267.

An einer solchen Tendenz fehlt es im Falle des § 53 Abs. 10 BeamtVG. Insbesondere kommt dieser Norm keine erdrosselnde bzw. konfiskatorische Wirkung dahingehend zu, dass sich eine berufliche Tätigkeit für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, nicht mehr lohnt. Immerhin verbleibt ihnen von ihrem Erwerbseinkommen nicht nur die Differenz zu ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen sondern von jedem darüber hinaus hinzuverdienten Euro die Hälfte. Die Regelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG ist daher, bezogen auf ihre faktischen Auswirkungen auf die Berufsfreiheit, nicht von einem solchen Gewicht, dass ihr objektiv eine berufsregelnde Tendenz zukommt.

Ob der Anrechnungsvorschrift des § 53 Abs. 1 BeamtVG eine solche erdrosselnde bzw. konfiskatorische Wirkung zukommt, vgl. hierzu Oebbecke/Wacker, DVBl. 1999, 426, 431 ff. und Gutachten, S. 50 ff., 64 f., mag dahinstehen, da die hier zu beurteilende Anrechnungsregelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG anders ausgestaltet ist.

5. Ein Verstoß der Anrechnungsregelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG gegen Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich ebenfalls nicht feststellen.

Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die (un-)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, m.w.N.

Davon ausgehend stellt es keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar, dass zwar Erwerbseinkommen, nicht aber "Gewinne aufgrund zeitintensiver und arbeitsreicher Börsentätigkeit" auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden. Bei Kapitalanlagen an der Börse steht nicht die aufgewendete Arbeitszeit, sondern der Kapitaleinsatz im Vordergrund; ohne Letzteren lassen sich an der Börse keine Gewinne erzielen. Das eingesetzte Kapital steht in keinem Zusammenhang mit der (vorzeitigen) Freistellung des Ruhestandsbeamten von der Dienstleistungspflicht. Der Zusammenhang zwischen der Erzielung von Erwerbseinkommen und der Freistellung von der Dienstleistungspflicht ist aber der die Anrechnung des Erwerbseinkommens allein rechtfertigende Grund. Mithin liegt ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der beiden Arten von Einkünften vor.

Dasselbe gilt bezüglich der vom Kläger angeführten Unterschiede in Bezug auf die Höhe der Versorgungsbezüge zwischen Beamten auf (Lebens-) Zeit, die erst bei Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand treten, und Beamten wie ihm selbst, die bereits früher in den Ruhestand getreten sind. Die unterschiedliche Höhe der Versorgungsbezüge aufgrund einer unterschiedlichen Dienstdauer ist nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern aufgrund eines entsprechenden hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums sogar zwingend geboten. Dass dem Kläger (eine) weitere Amtszeit(en) aufgrund einer Entscheidung des Gesetzgebers, die kommunale Doppelspitze abzuschaffen, verwehrt geblieben ist, ist rechtlich unerheblich, da - was bereits erläutert wurde - die Erwartung eines Wahlbeamten auf Zeit, für eine weitere Amtszeit gewählt zu werden, rechtlich nicht geschützt ist.

6. Die Aufhebung des § 53a BeamtVG und die Einfügung des § 66 Abs. 7 BeamtVG, über den § 53 Abs. 10 BeamtVG auf Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand erstreckt wird, verstoßen weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.

§ 66 Abs. 7 BeamtVG greift nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor Verkündung des Gesetzes vom 19.12.2000 für Versorgungsempfänger in Bezug auf die Anrechnung von Erwerbseinkommen galt. Vielmehr bleiben die Auswirkungen dieser Vorschriften auf die Zukunft begrenzt. Es liegt also kein Fall einer echten Rückwirkung in Form der Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm vor. Andererseits wirkt die Neuregelung auf bereits vor ihrer Verkündung bestehende Rechtsverhältnisse wie z.B. das bereits seit dem .... 1999 bestehende Versorgungsrechtsverhältnis des Klägers ein. Der in der Vergangenheit erworbene Versorgungsanspruch der von der Rechtsänderung betroffenen (Ruhestands-)Beamten wird durch die Ausweitung der Anrechnung von Erwerbseinkommen nachträglich entwertet. Ihre Erwartung, auch in Zukunft werde Erwerbseinkommen nur in den engen Grenzen des § 53a BeamtVG, nämlich eingeschränkt auf bestimmte Teile der Versorgung, zulässig sein, hat sich aufgrund der Rechtsänderung als unzutreffend erwiesen.

Regelungen wie die vorliegende, die auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und dabei nachträglich in der Vergangenheit begründete Rechtspositionen mindern (= Regelungen mit tatbestandlicher Rückanknüpfung), sind aber nicht schon deswegen verfassungsrechtlich unzulässig. Anderenfalls wäre eine Reaktion des Gesetzgebers auf neue Entwicklungen und damit eine am Gemeinwohl orientierte Politik angesichts der Vielfalt langfristiger, sich vielfach über Jahrzehnte hinweg erstreckender Rechtsverhältnisse unmöglich. Andererseits muss aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten den berechtigten Interessen der von solchen Regelungen betroffenen Personen Rechnung getragen werden, die sich auf die bis dahin bestehende Rechtslage eingerichtet haben. Dies gilt insbesondere auf dem Gebiet des Versorgungsrechts, da hier häufig Entscheidungen mit langfristigen Auswirkungen getroffen werden. Aus dieser Interessenlage folgt, dass Regelungen mit tatbestandlicher Rückanknüpfung auch auf dem Gebiet des Versorgungsrechts verfassungsrechtlich zulässig sind, wenn und soweit die Vorschrift von sachlichen Gründen getragen ist und das öffentliche Interesse an der Änderung des bis dahin geltenden Rechts nicht ausnahmsweise hinter ein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen zurücktreten muss, welches auf die Bewahrung der früheren, für sie günstigeren Rechtslage gerichtet ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O., m.w.N.

Dass der Gesetzgeber die Erweiterung der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf tragfähige sachliche Gründe gestützt hat, wurde bereits dargelegt. Das auf diesen Gründen beruhende öffentliche Interesse an der Änderung der Anrechnungsregelung tritt nicht ausnahmsweise hinter die Interessen der betroffenen Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand zurück. Ausschlaggebend für dieses Abwägungsergebnis ist, dass den Zielsetzungen des Gesetzgebers überragende Bedeutung für das Gemeinwohl zukommt, das Vertrauen der betroffenen Ruhestandsbeamten nur eingeschränkt schutzwürdig ist und der Gesetzgeber eine der Interessenlage angemessene Übergangsregelung getroffen hat.

Dass der Sanierung der Staatsfinanzen in wirtschaftlich schlechten Zeiten eine überragende Bedeutung zukommt, ist in der Rechtsprechung des BVerfG anerkannt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O., m.w.N.

Gegenüber der Lage Anfang der Achtziger Jahre, auf die sich die vorstehend zitierte Entscheidung bezog, hat sich sowohl die Lage der Wirtschaft als auch die der öffentlichen Haushalte weiter verschlechtert. Ebenfalls anerkannt ist, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, unerwünschte Doppelbezüge abzubauen, zumal dann, wenn die Haushaltslage angespannt ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O., m.w.N.

Dieses Ziel hat der Gesetzgeber mit der Erweiterung der Anrechnungsregelungen ebenfalls verfolgt, da es ihm darum ging, die rechtlich nicht gebotene und sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung der bisherigen Anrechnungsregelungen zwischen Erwerbs- und Verwendungseinkommen weitgehend aufzuheben. Da das Erwerbseinkommen der Ruhestandsbeamten aufgrund der Tatsache, dass die Erzielung dieses Einkommens nur aufgrund der (vorzeitigen) Befreiung von der Dienstleistungspflicht möglich ist, an Stelle der grundsätzlich vom Dienstherrn zu gewährenden Alimentation tritt, liegt ein Fall der unerwünschten Doppelversorgung vor, wenn dem betroffenen Beamten beide Einkünfte ungekürzt belassen werden.

Welches Gewicht dem Vertrauensschutz zukommt, richtet sich u.a. auch danach, inwieweit eine Gesetzesänderung vorhersehbar war. Für die Frage, ob mit einer Änderung der Rechtslage zu rechnen war, kommt es nicht auf die subjektive Vorstellung des einzelnen Betroffenen, sondern darauf an, ob bei objektiver Betrachtung ein Vertrauen auf den Fortbestand des bisher geltenden Rechts gerechtfertigt war.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O., m.w.N.

Aufgrund der langjährigen Diskussion der Erweiterung der Anrechnungsregelungen (erster Gesetzentwurf der Freien und Hansestadt Hamburg bereits im Jahre 1982) und der Entwicklung der Gesetzgebung seit 1989 bestanden aus objektiver Sicht Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsentwicklung bezüglich der Anrechnungsregelungen noch nicht ihren Abschluss gefunden hatte. Insbesondere hatte der Bundesrat schon im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz vom 29.6.1998 dafür plädiert, die die Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand privilegierende Regelung des § 53a BeamtVG zu streichen.

Vgl. Oebbecke/Wacker, Gutachten, S. 14, 15.

Aufgrund dieser Sachlage war das Vertrauen der Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand bezüglich der Fortgeltung des § 53a BeamtVG nur eingeschränkt schutzwürdig.

Schließlich hat der Gesetzgeber die Auswirkungen der am 1.1.2001 in Kraft getretenen Änderungen auf die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand durch die Übergangsregelung des § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG abgeschwächt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber von seinem bei der Ausgestaltung von Übergangsregelungen bestehenden weiten Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht hat, dass er die optimalste Lösung gefunden hat. Jedenfalls war es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, den Vertrauensschutz bezüglich der Fortgeltung der alten Rechtslage auf Fälle zu beschränken, in denen eine vor dem 1.1.2001 ausgeübte Tätigkeit über diesen Tag hinaus ausgeübt wurde. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber im Vertrauen auf den Fortbestand der alten Rechtslage erfolgte Dispositionen von der Anwendung des neuen Rechts ausgenommen. Zu mehr war er verfassungsrechtlich nicht verpflichtet.

V. Die Übergangsregelung des § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist ebenfalls verfassungsgemäß. Sie ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass seine beiden nacheinander ausgeübten Erwerbstätigkeiten als i.S.d. § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG einheitliche Tätigkeit anzusehen sind.

1. Die Entscheidung des Gesetzgebers, im Rahmen des § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Vertrauensschutz nur für bereits vor dem Stichtag und über diesen hinaus ausgeübte konkrete Tätigkeiten zu gewähren, ist - gemessen am Gleichheitssatz - nicht zu beanstanden. Es ist sachgerecht, danach zu differenzieren, ob u.U. nur schwer oder gar nicht rückabzuwickelnde Dispositionen getroffen wurden oder ob lediglich die Erwartung enttäuscht wurde, die Rechtslage werde sich nicht nachteilig ändern. Der Gesetzgeber war daher nicht - wie der Kläger meint - gezwungen, eine besondere Übergangsregelung für Ruhestandsbeamte zu schaffen, die vor dem 1.1.2001 eine Erwerbstätigkeit ergriffen hatten, die von vornherein auf Unterbrechungen angelegt war. Es kann nur nochmals darauf hingewiesen werden, dass das allgemeine Vertrauen darauf, dass die Anrechnungsregeln für Erwerbseinkommen sich in Zukunft nicht zulasten der Ruhestandsbeamten verändern, rechtlich nicht geschützt ist. Dementsprechend besteht auch keine Verpflichtung der Gerichte, § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in dem vom Kläger erstrebten Sinne auszulegen.

2. Dasselbe gilt für den vom Kläger angeführten Gesichtspunkt, dass er "gegen seinen Willen" aus dem Amt geschieden ist. Der die Anrechnung von Erwerbseinkommen rechtfertigende Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs beansprucht unabhängig davon Geltung, aus welchem Grund der betroffene Ruhestandsbeamte aus dem aktiven Dienst geschieden ist. Daraus folgt, dass auch in Bezug auf die Übergangsregelung eine Differenzierung nach dem Grund des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst nicht geboten ist. Zusätzlich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass einem Beamten auf Zeit kein Rechtsanspruch auf eine zweite Amtszeit zusteht. Die Erwartung des Klägers, seine Tätigkeit als Stadtdirektor über seine (erste) Amtszeit hinaus ausüben zu können, war mithin rechtlich nicht geschützt.

3. Die vom Kläger vertretene Auslegung des § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist auch nicht deswegen verfassungsrechtlich geboten, weil er nur so über die finanziellen Mittel verfügen kann, die es ihm erlauben, eine - seiner Ansicht nach amtsangemessene - ergänzende Alterssicherung aufzubauen. Dem Kläger steht kein verfassungsrechtlich begründeter Anspruch auf eine Altersversorgung zu, die 75 % seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erreicht.

Ende der Entscheidung

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