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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 24.05.2006
Aktenzeichen: 1 A 5105/04
Rechtsgebiete: BBG


Vorschriften:

BBG § 78 Abs. 1 Satz 1
Zu der Frage, ob der hinsichtlich seiner näheren Umstände nicht weiter aufklärbare Verlust eines bei Zwischenübernachtungen während einer Dienstreise im verschlossenen Kofferraum eines Pkw belassenen dienstlichen Laptops auf einem grob fahrlässigen Verhalten des Beamten im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG beruht (Einzelfall; hier verneint).

Auch die Überlassung der Fahrzeugschlüssel an Hotelpersonal begründet nicht in jedem Falle einen durchgreifenden Anknüpfungspunkt für ein grob fahrlässiges Verhalten des Beamten, wenn es während einer Übernachtung zu einem Verlust von Geräten aus dem Kofferraum des in der Hotelgarage geparkten Pkw kommt.


Tatbestand:

Dem Beklagten, einem Regierungsschuldirektor, kam während der Rückkehr von einer Dienstreise nach Italien ein ihm dienstlich zur Verfügung gestellter Laptop im Anschaffungswert von seinerzeit ca. 7.000 DM abhanden. Wie es genau zu dem Verlust gekommen war, ließ sich nachträglich nicht klären. Während zweier Zwischenübernachtungen hatte der Beklagte den Laptop - neben anderem Dienstgepäck (u.a. einem Beamer) - im verschlossenen Kofferraum seines Pkw gelassen. Diesen hatte er in einer Hotelgarage bzw. - bei der zweiten Übernachtung - auf einem Motelparkplatz abgestellt. In dem Hotel hatte er dem Personal auf entsprechende Bitte einen Fahrzeugschlüssel für evtl. Rangiervorgänge überlassen.

Die Klägerin nahm als geschädigter Dienstherr den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie sein Verhalten als grob fahrlässig bewertete. Das VG gab ihrer Klage aus entsprechenden Gründen statt. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg.

Gründe:

Als rechtliche Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch kommt allein § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG in Betracht. Dieser bestimmt, dass ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG liegen hier nicht sämtlich vor. Durch sein Verhalten anlässlich der Hotelübernachtungen bei der Rückreise von dem dienstlichen Lehrgang mag der Beklagte dienstliche Pflichten verletzt haben, was keiner abschließenden Klärung bedarf. Er hat diese etwaige(n) Pflichtverletzung(en), soweit deren Ursächlichkeit für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden festgestellt werden kann, aber nicht in der vom Gesetz geforderten qualifizierenden Schuldform des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit begangen.

1. Im Ausgangspunkt ist kennzeichnend für den vorliegenden Fall, dass es Schwierigkeiten bereitet, die für den Schadenseintritt in der Gestalt des Verlusts des mitgeführten Laptops relevanten Geschehnisse objektiv exakt zu rekonstruieren. So ist nach wie vor unklar - und im Grunde auch nicht weiter aufklärbar -, wo, wann und in welcher Weise das betreffende Gerät genau aus dem Pkw des Beklagten während der mehrtägigen Rückreise verschwunden ist bzw. entwendet wurde. Aus diesem Grunde kommt für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts den Angaben des dem unmittelbaren Geschehen noch am Nächsten stehenden Beklagten - namentlich was dessen eigenes Sicherungsverhalten betrifft - eine gesteigerte Bedeutung zu. Auch wenn, wie die Klägerin zutreffend rügt, dieses Vorbringen von der ersten Meldung des Verlusts bis zum Vorbringen im gerichtlichen Verfahren hinsichtlich bestimmter Details eine gewisse, dabei auch Steigerungstendenzen erkennen lassende "Modifizierung" erfahren hat, ist es in den Kernpunkten doch im Wesentlichen gleich geblieben. Zu diesem übereinstimmenden Sachverhaltskern gehört insbesondere, dass der Beklagte den Laptop zusammen mit dem anderen dienstlich überlassenen technischen Gerät, darunter auch einem Beamer, in S. für die Rückreise von der dortigen Lehrgangsveranstaltung in den Kofferraum seines BMW geladen und während der zwei Zwischenübernachtungen im verschlossenen Kofferraum seines Fahrzeugs gelassen hat. Dabei kam allein bei der Übernachtung im Hotel N. die Besonderheit hinzu, dass ein Fahrzeugschlüssel des dort in der Hotelgarage abgestellten BMW auf entsprechende Bitte des Hotelpersonals an der Rezeption abgegeben wurde. Unverändert ist schließlich auch der Vortrag geblieben, dass der Beklagte den Verlust (allein des Laptops) erst nach Abschluss der Rückreise beim Ausladen des Fahrzeugs bemerkt hat und dass von ihm danach sogleich eingeleitete Nachforschungen ergebnislos geblieben sind.

Für den Senat gibt es keinen durchgreifenden Anhalt, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beklagten insgesamt oder in ihren wesentlichen Bestandteilen anzuzweifeln. Einen solchen Anhalt anzunehmen veranlasst namentlich nicht der Umstand, dass der Beklagte ein Liegenlassen oder Vergessen des Geräts in S. oder sogar im Hotel N. selbst offensichtlich nicht ganz ausgeschlossen hat, was die von ihm berichteten telefonischen Rückfragen belegen. Denn dies ist lediglich Ausdruck einer für die Situation typischen und objektiv nachvollziehbaren Verunsicherung, die namentlich in dem Umstand ihre Ursache hatte, dass der Laptop verschwunden war, Spuren eines Aufbruchs am Auto aber fehlten.

Liegt somit, was die Beurteilung des - hier maßgeblich durch das eigene (Sicherungs-)Verhalten des Beklagten in Bezug auf die Vermeidung eines Verlustes des Geräts bestimmten - entscheidungserheblichen Sachverhalts betrifft, durchaus eine gewisse tatsächliche Beurteilungsgrundlage vor, an deren Richtigkeit zu zweifeln es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, so gibt der vorliegende Fall (zunächst einmal) keine Veranlassung, ihn nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu entscheiden. Hierfür wäre vielmehr nur dann Raum, wenn es betreffend bestimmte Merkmale des Anspruchstatbestandes auf Sachverhaltsdetails ankäme, die sich nicht mehr aufklären lassen. Solches ist hier indes im Ergebnis nicht der Fall. Vielmehr steht auf der Grundlage des für glaubhaft angesehenen Kernvorbringens des Beklagten zur Überzeugung des Senats fest, dass das Verhalten des Beklagten bei seiner Rückkehr von der Dienstreise nach S. nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG geführt hat.

2. Allerdings spricht Einiges dafür, dass das Verhalten des Beklagten im Umgang mit dem dienstlich zur Verfügung gestellten Laptop während der Rückreise von der Veranstaltung in S. objektiv nicht im vollen Umfang seinen dienstlichen Pflichten entsprochen hat; im Ergebnis kann dieser Punkt letztlich offen bleiben.

Zu den allgemeinen Beamtenpflichten gehört anerkanntermaßen die Verpflichtung, sich im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren stets so zu verhalten, dass das Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn, welches dem Beamten zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben anvertraut oder auch nur schlicht zur Verfügung gestellt worden ist, nicht geschädigt wird. Zu einem solchen Schaden kommt es insbesondere dann, wenn der betreffende Gegenstand - wie hier der dem Beklagten zur Verfügung gestellte dienstliche Laptop - in Verlust gerät. Das bedeutet indes nicht, dass schlechterdings jeder Verlust eines im Eigentum des Dienstherrn stehenden Gegenstandes, der sich im Besitz eines Beamten befunden hat, indiziert, dass der Beamte, dem der Gegenstand zur Verfügung gestellt war, dienstpflichtwidrig zu sorglos mit ihm umgegangen ist bzw. die gebotenen Maßnahmen unterlassen hat, einem Verlust entgegenzuwirken. Es kommt vielmehr unter einer gebotenen wesentlichen Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (z.B. Art und Wert des Gegenstandes, nähere Umstände eines unbeaufsichtigten Zurücklassens etwa in einem Pkw) darauf an, was der Dienstherr jeweils an Schutz- und Sicherungsmaßnahmen - dabei auch gegen einen Verlust durch ein etwaiges unbefugtes, deliktisches Handeln dritter Personen - von seinem Beamten verständigerweise und zumutbar erwarten durfte.

Namentlich dann, wenn die von einem Beamten bei einer Dienstreise mitgeführten (z.B. technischen) Geräte, welche im Eigentum des Dienstherrn stehen, einen besonderen, aus dem üblichen Rahmen fallenden Wert darstellen, wie es hier für den vom Beklagten in seinem Pkw mitgeführten dienstlichen Laptop in Bezug auf den auch ausgehend von den damaligen Verhältnissen im Jahre 2000 außergewöhnlichen Anschaffungspreis von über 7.000 DM angenommen werden muss, kann der Dienstherr aufgrund der allgemeinen Dienst- und Treuepflicht des Beamten grundsätzlich verlangen, dass der Beamte möglichst effektive Schutz- und Sicherungsmaßnahmen gegen einen Verlust des Gegenstandes etwa durch die unbefugte Wegnahme seitens eines Dritten trifft. Die insoweit im Einzelnen gebotenen Maßnahmen orientieren sich an einem objektiven Maßstab und können daher ggf. über das sonst übliche Sicherungsverhalten des Betroffenen in entsprechenden eigenen Angelegenheiten hinausgehen. Sie unterliegen allerdings auch der Grenze des dem Betroffenen Zumutbaren. Eine besondere Bedeutung gewinnen die jeweils geforderten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen gerade für solche Zeiten und Gelegenheiten, in denen der Beamte das betreffende Gerät selbst nicht unmittelbar "unter Kontrolle" hat.

Mit Blick auf die auf der Durchreise bei Übernachtungen im Ausland nicht völlig zu vernachlässigende Gefahr des Diebstahls von Gegenständen auch aus dem ordnungsgemäß verschlossenen Kofferraum eines auf einem Hotelparkplatz oder in einer Hotelgarage abgestellten Pkw einerseits sowie den besonderen Wert des von einem solchen Diebstahl hier ggf. (mit)betroffenen Laptops andererseits durfte die Klägerin als Dienstherr wohl objektiv erwarten und darauf vertrauen, dass der Beklagte zumindest diesen im Verhältnis zu dem von ihm sonst mitgeführten technischen Gerät besonders hochpreisigen und zudem sehr handlichen Gegenstand anlässlich der Zwischenübernachtungen auf der in Rede stehenden Dienstreise nicht - jedenfalls nicht die ganze Nacht über - im Fahrzeug beließ. Auch das vom Beklagten geltend gemachte Verstauen des Laptops "ganz hinten" im Kofferraum hat insoweit keinen zuverlässigen Schutz geboten, da für den Fall, dass ein potenzieller Dieb die kriminelle Energie aufbringt, sich unbefugt Zugang zu einem verschlossenen Kofferraum zu verschaffen, er diesen in der Regel auch vollständig nach etwaigen Wertgegenständen durchsucht und sich nicht automatisch mit den "vorne" liegenden, sofort sichtbaren Gegenständen zufrieden gibt. Das gilt zumal zur Nachtzeit, in der die Gefahr, bei kriminellem Tun gestört zu werden, deutlich geringer als am Tage eingeschätzt werden muss. Zu dem Belassen eines Wertgegenstandes wie hier des Laptops im Kofferraum bei Hotel- bzw. Motelübernachtungen gibt es zumindest nach objektiven Maßstäben in aller Regel auch eine "sicherere" Alternative, nämlich die Abgabe an der Rezeption gegen Quittung, damit der Gegenstand etwa in einem Verschlussraum gelagert wird. Wäre auch in einem solche Falle der Gegenstand während der Inverwahrungnahme verloren gegangen, hätte durch die Verschaffung eines Ersatzanspruchs gegen das Hotel jedenfalls dessen "Wert" für den Eigentümer erhalten werden können.

Ein Belassen des Geräts im Fahrzeug wäre wohl nur dann (objektiv) nicht dienstpflichtwidrig gewesen, wenn es erkennbar besondere Bewachungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen (auch die Nacht über) für den Bereich gegeben hätte, in dem das Fahrzeug jeweils abgestellt war. Solches war hier aber an beiden Übernachtungsorten weder aus sich heraus ersichtlich noch hatte der Beklagte hierzu Erkundigungen eingeholt.

In dem Hotel N. hätte darüber hinaus sogar aufgrund eines zusätzlichen Umstandes Veranlassung bestanden, den wertvollen Laptop nicht die Nacht über im Wagen zu lassen. Denn dort hatte der Beklagte den Fahrzeugschlüssel an der Hotelrezeption abgegeben. Dies war - unbeschadet des prinzipiell gerechtfertigten Vertrauens in die Korrektheit des Personals eines Hotels der Mittelklasse bzw. erst recht der gehobenen Klasse - ein objektiv gefahrerhöhender Umstand für die Sicherheit des Kofferrauminhalts, zumal der Beklagte nicht genau wusste, wieviele und welche Personen Zugriff auf den Schlüssel hatten bzw. sich ohne große Hindernisse hätten verschaffen können.

Soweit die Klägerin dem Beklagten zusätzlich, wenn nicht im Kern vorwirft, dass dieser sich seit dem Verstauen des Dienstgepäcks bei der Abfahrt in S. bis zum Eintreffen in der Heimat nicht vergewissert hat, ob der besonders wertvolle Laptop noch weiter im Kofferraum seines Pkw vorhanden und namentlich bei den eingelegten Übernachtungsstopps nicht entwendet worden war, mag auch darin ein objektiv dienstpflichtwidriges Verhalten - etwa im Sinne der Verletzung einer "Nebenpflicht" - zu sehen sein. In Rede steht insoweit das Interesse des Dienstherrn an einer möglichst zeitnahen Entdeckung des durch den Verlust des Geräts eingetretenen Schadens, um - ggf. mit polizeilicher Hilfe - des "Täters" bzw. "Verantwortlichen" habhaft zu werden und nach Möglichkeit einer endgültigen Verfestigung des Schadens entgegenzuwirken. Dieser Aspekt bedarf hier aber schon deshalb keiner weiteren Vertiefung, weil er für sich genommen nicht die Schadensbegründung, sondern - mit Blick auf die Verzögerung der Entdeckung - höchstens eine etwaige Schadensverfestigung und -vertiefung betrifft; auch in Bezug auf Letzteres fehlt es dabei an einem hinreichend feststellbaren Kausalzusammenhang. Zum einen steht schon nicht sicher fest, bei welcher Gelegenheit - namentlich welcher der beiden Übernachtungen - der Laptop tatsächlich aus dem Fahrzeug verschwunden ist. Zum anderen ist auch unabhängig hiervon die Vermutung, im Falle einer zeitlich früheren Entdeckung des Schadens als erst nach Rückkehr an den Heimatort hätte der Laptop ggf. wiederbeschafft oder wenigstens ein Wertersatz Erfolg versprechend geltend gemacht - und so der endgültige Schadenseintritt vermieden - werden können, nicht mehr als eine ungesicherte Hypothese. Als solche ist sie indes nicht geeignet, die erforderliche haftungsbegründende Kausalität zwischen dieser Dienstpflichtverletzung und dem Schadenseintritt zu begründen. Im Vordergrund der Würdigung des Verhaltens des Beklagten muss hier deshalb - im Einklang mit den fallbezogenen Erwägungen der Entscheidung erster Instanz - letztlich stehen, ob dieser durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen die unbefugte Wegnahme des Geräts einem Schadenseintritt ausreichend "vorgebeugt" hat. Hierauf haben sich dann konsequenterweise auch die Überlegungen zum Verschulden des Beklagten zu beziehen.

3. Unterstellt, der Beklagte hätte in Ansehung der zuvor erörterten Umstände anlässlich der Zwischenübernachtungen objektiv unzureichende Maßnahmen getroffen, um den im Eigentum der Klägerin stehenden wertvollen Laptop vor fremdem Zugriff zu sichern, so fehlt es nach Auffassung des Senats in sämtlichen möglicherweise schadensauslösenden Zusammenhängen jedenfalls am Vorliegen einer grob fahrlässig herbeigeführten Pflichtverletzung im Sinne des Anspruchstatbestandes nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG; für ein vorsätzliches Missachten bestimmter Sicherheitsvorkehrungen gibt es hier ohnehin keinen Anhalt.

Grob fahrlässig handelt nach allgemeinen - auch die Anwendung des § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG bestimmenden - Grundsätzen, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn der Handelnde nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem - und zwar nicht erst nachträglich, sondern schon im Augenblick der Sorgfaltspflichtverletzung - hätte einleuchten müssen, wenn er nur die einfachsten und naheliegendsten Überlegungen angestellt hätte. Es muss sich demgemäß sowohl nach den objektiven Fallumständen als auch von den individuellen Merkmalen der Person des "Schädigers" her gesehen um ein schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten handeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1964 - II C 147.61 -, BVerwGE 19, 243 (Juris Rn. 15); ferner etwa OVG NRW, Urteil vom 10.2.2005 - 6 A 2171/02 -, IÖD 205, 122 = Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/E IV Nr. 46 (Juris Rn. 54), m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.4.1987 - 12 U 191/86 - VersR 1988, 400 (Juris, Orientierungssatz 1); Plog/Wiedow/Lem-höfer/Bayer, BBG, § 78 Rn. 25; Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil C, § 84 Rn. 45; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 276 Rn. 14; Simianer, ZBR 1993, 33 (41).

Ein derartiges Maß an fahrlässigem Verhalten ist dem Beklagten betreffend beide in Rede stehenden Zwischenübernachtungen indes nicht vorzuwerfen. a) Dem Beklagten musste nicht schon bei einfachsten, ganz naheliegenden Erwägungen einleuchten, dass er allein dadurch, dass er - was im Kern beide Zwischenübernachtungen betrifft - den in Rede stehenden Laptop (neben dem anderen mitgeführten Gerät) in einer Hotelgarage bzw. auf einem Hotel- bzw. Motelparkplatz über Nacht im abgeschlossenen, von außen nicht einsehbaren Kofferraum seines Pkw beließ, in naheliegender Weise der Gefahr des unbefugten Zugriffs Dritter preisgab und hierdurch den Interessen seines Dienstherrn ohne weiteres erkennbar grob zuwiderhandelte. Die Gefahr eines unbefugten Zugriffs lag hier - schon betreffend die objektive Ebene grob fahrlässigen Verhaltens - bei weitem nicht so "auf der Hand", als wenn der betreffende Gegenstand von außen sichtbar auf einem der Fahrzeugsitze gelegen hätte, was praktisch einer "Einladung" für Diebe nahegekommen wäre und hinsichtlich der Einstufung als "grob fahrlässig" keine Probleme aufgeworfen hätte. Der Beklagte konnte vielmehr sowohl nach den objektiven Maßstäben grober Fahrlässigkeit als auch aus seiner subjektiven Sicht vertretbar der Auffassung sein, dass der verschlossene Kofferraum bei einer Zwischenübernachtung auch in dem hier betroffenen Ausland sowie zur Nachtzeit ein relativ sicherer Platz für sein gesamtes umfangreiches Dienstgepäck sei. Ein unbefugter Dritter konnte hieran weder ohne weiteres herankommen noch wurde er in besonderer Weise "angelockt". Eine schlechthin unentschuldbare, leichtsinnige Unüberlegtheit liegt einem solchen Verhalten auch bei wertvollem Gepäck der hier in Rede stehenden Art jedenfalls nicht generell zugrunde. Zwar liegt die Gefahr eines Diebstahls auch solcher Gegenstände aus dem Fahrzeug, die von außen nicht sichtbar sind, nicht völlig fern, selbst wenn das Fahrzeug wie hier nicht "auf der Straße" oder "im freien Gelände", sondern über Nacht in einer Hotelgarage bzw. auf einem (zumindest teilweise umzäunten) Hotel-/Motelparkplatz abgestellt und dabei ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Gleichwohl hat es sich dabei aber eher um eine abstrakte als eine mit einem schon beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit konkret drohende Gefahr gehandelt. Auch wenn der Laptop mit Abstand das teuerste Gerät in dem umfangreichen Dienstgepäck des Beklagten war, hätte dieser im Grunde insgesamt Überlegungen anstellen müssen, was er ggf. alles aus dem Pkw mit in das Hotel- bzw. Motelzimmer transportieren sollte und was er im Fahrzeug belassen konnte. Dass dies nicht nur ganz einfache Überlegungen betrifft, zeigt sich etwa daran, dass nicht nur der Laptop, sondern beispielsweise auch der Beamer für einen potenziellen Dieb ein begehrtes und keineswegs geringwertiges Objekt darstellte, der Beklagte mithin in verschiedentlicher Hinsicht die Sicherungsinteressen betreffend das Eigentum seines Dienstherrn mit Gesichtspunkten der Praktikabilität und Sinnhaftigkeit des Vorgehens abzuwägen hatte. Dem Beklagten musste auch nicht zwangsläufig und auf der Stelle einleuchten, dass ein Hotel- oder Motelzimmer eine deutlich höhere Sicherheit gegen den unbefugten Zugriff Dritter böte als der verschlossene Kofferraum. Wie später von ihm im Zuge des gerichtlichen Verfahrens nachvollziehbar dargelegt worden ist, hätte es auch insoweit schon objektiv gewisse Sicherheitslücken gegeben. Sein Hotel-/Motelzimmer nach der Ankunft gar nicht mehr - etwa auch nicht zum Essen - zu verlassen, war dem Beklagten nicht zuzumuten. Entsprechendes gilt für ein ständiges Mitführen des Laptops; gerade dadurch hätte er vermutlich Aufmerksamkeit erregt und den Eindruck erweckt, dass es sich um ein besonders wertvolles Gerät handelte. Da auch ein hochpreisiger Laptop letztlich ein Arbeitsgerät ist, musste es sich schließlich auch nicht direkt aufdrängen, ihn - wie z.B. wertvollen persönlichen Schmuck - im Hotel in besondere Verwahrung (z.B. Safe, verschlossener Raum) zu geben. Insoweit ist zumindest subjektiv-rechtlich eine grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Der Beklagte hat angegeben, jeweils ein "Gefühl der Sicherheit" gehabt zu haben. Dies ist vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass er etwa bei der Beantwortung des Fragebogens zur Verlustmeldung angegeben hat, er habe seit Jahren mit ähnlichem Equipment in den verschiedensten Ländern, dabei zum Teil "auf abenteuerliche Weise" Vortragsreisen unternommen, ohne dass ihm schon einmal etwas ähnliches passiert sei. Die Klägerin hat diesen Sachverhalt nicht bestritten. Auch hat sich die Klägerin nicht etwa darauf berufen, dass es besondere Anweisungen des Dienstherrn zum "richtigen" Verhalten in Situationen der vorliegenden Art gebe, welche der Beklagte missachtet hätte.

b) Soweit der Beklagte bei der ersten Zwischenübernachtung im Hotel N. ein zusätzliches Gefahrenmoment dadurch geschaffen hat, dass er für die Zeit von seiner Ankunft am Abend bis zu seiner Abreise am anderen Morgen den Fahrzeugschlüssel an der Hotelrezeption abgeben hat, um ggf. Rangiervorgänge in der Hotelgarage zu ermöglichen, wird auch hierdurch die Grenze zum Verschuldensgrad grober Fahrlässigkeit (noch) nicht erreicht. Zwar hat sich der Beklagte hierdurch vorübergehend der alleinigen Verfügungsmacht über sein Fahrzeug - und damit auch über den Inhalt des Kofferraums - begeben. Dies tat er jedoch nicht "freiwillig", sondern auf entsprechende Bitte bzw. Veranlassung des Hotelpersonals. Diese Bitte musste dem Beklagten auch nicht ungewöhnlich vorkommen, da sie mit Blick auf das ggf. erforderliche Rangieren in der relativ engen Hotelgarage sachlich begründet war. Gerade dann, wenn der Beklagte die Übergabe des Schlüssels verweigert oder über diese Frage auch nur diskutiert hätte, hätte er sich in besonderer Weise "verdächtig" gemacht, etwa dahin, besonders wertvolle Gegenstände in seinem Fahrzeug zu transportieren. Jedenfalls in einem Hotel der mittleren bis gehobenen Klasse durfte der Beklagte (auch in dem hier betroffenen Teil Italiens) ein Grundvertrauen dahin haben, dass das Hotelpersonal sich gegenüber den Gästen des Hotels korrekt verhält und insbesondere nicht die (objektiv allerdings gegebene) Gelegenheit dazu "ausnutzt", die Fahrzeuge der Kunden gewissermaßen systematisch nach Wertgegenständen zu durchsuchen und diese Gegenstände sodann dreist zu entwenden oder sogar den Kofferraum ganz auszuräumen. Dieses Vertrauen gründet auf dem Umstand, dass angesichts der Gefahr, dass ein etwaiger Diebstahl bei der Abreise des Gastes von diesem entdeckt wird und bei fehlenden Aufbruchspuren am Auto das für die Parkgarage zuständige Hotelpersonal (mit ggf. auch arbeitsrechtlichen Konsequenzen) in dringenden Verdacht geriete, etwas mit der Sache zu tun zu haben, der Gast ein derartiges kriminelles Verhalten von Hotelangestellten zumindest in aller Regel nicht einkalkulieren muss. Für Hotels einfachster Kategorie bzw. von bekanntermaßen schlechtem Ruf mag insoweit Besonderes gelten. Das Hotel N. gehört indes, wie eine Internet-Recherche des Senats und damit für eine allgemeinkundige Tatsache ergeben hat, eindeutig nicht in diese Gruppe von Hotels; es ist vielmehr sogar als Vier-Sterne-Hotel ausgewiesen mit zahlreichen positiven Referenzen von Gästen. Legt man dies zugrunde, dann hätte der Beklagte aber nicht schon bei einfachsten und ganz naheliegenden Überlegungen, wie sie den Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit nach dem oben Ausgeführten kennzeichnen, darauf kommen müssen, wegen der vorübergehenden Aushändigung des Fahrzeugschlüssels an der Hotelrezeption besondere Sicherungsmaßnahmen für den im verschlossenen Kofferraum befindlichen Laptop oder sogar für sein gesamtes Dienstgepäck - etwa in Gestalt der Aufbewahrung dieser Gegenstände unter Verschluss gegen Quittung des Hotels - vorzunehmen. Darin mag unter Würdigung des mit dem Wert eines dienstlich überlassenen Geräts steigenden Erhaltungs- und Sicherungsinteresses des Dienstherrn ein einfach fahrlässiges Fehlverhalten gelegen haben. Einen unentschuldbaren Leichtsinn vermag der Senat darin aber nicht zu erkennen. Dies gilt bezogen auf den subjektiven Maßstab der groben Fahrlässigkeit auch deshalb, weil der Beklagte auf seinen bisherigen vielen dienstlichen Vortragsreisen noch keine vergleichbar "schlechten Erfahrungen" gemacht hatte.

c) Das Verhalten des Beklagten anlässlich der Übergabe des Fahrzeugschlüssels wird schließlich auch nicht dadurch zu einer grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzung, dass er bei der Abfahrt am nächsten Morgen die Vollständigkeit seines Dienstgepäcks nicht (umfassend) kontrolliert hat. Mit Blick auf das zuvor angeführte Grundvertrauen in eine korrekte Behandlung durch das Hotelpersonal sowie fehlende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mit seinem Fahrzeug "etwas nicht stimmte", hatte der Beklagte zu einer derartigen Kontrolle jedenfalls keinen so klar und dringlich ins Auge springenden Anlass, dass sich das Unterlassen der angesprochenen Kontrolle nicht nur als einfach fahrlässig, sondern als grob fahrlässig darstellt. Selbst wenn man aber insoweit wegen des besonderen Werts, den hier der Laptop gehabt hat, anderer Auffassung wäre, würde sich dies auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nicht auswirken. Denn - wie schon an anderer Stelle ausgeführt - lässt sich der am Ende bei der Klägerin eingetretene Schaden nicht adäquat kausal auf während der Dienstreise unterlassene (Vollständigkeits-)Kontrollen des Kofferraums zurückführen. Was den Beklagten betrifft, kann er vielmehr maßgeblich nur durch ein Verhalten hervorgerufen worden sein, welches es - im Vorfeld des eingetretenen Verlusts - einem Dritten "zu leicht" gemacht hätte, auf den Laptop zuzugreifen und ihn seinem rechtmäßigen Besitzer sowie dem Eigentümer zu entziehen. Dass sich im Falle einer Kontrolle des Kofferraums noch im Hotel N. und ggf. Entdecken des Verlusts des Laptops zu jenem Zeitpunkt der Schaden hätte rückgängig machen lassen, ist rein spekulativ.

Ende der Entscheidung

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