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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 10.12.2003
Aktenzeichen: 1 A 556/02.PVL
Rechtsgebiete: LPVG NRW, ASiG


Vorschriften:

LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6
LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7
ASiG § 9 Abs. 3 Satz 3
ASiG § 16
ASiG § 19
Die Bestellung eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit i.S.v. § 19 des Gesetzes über Betriebärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) unterliegt ebenso wie die Bestellung einzelner freiberuflicher Betriebsärzte bzw. Sicherheitsfachkräfte der Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW (im Anschluss an den Beschluss des Fachsenats vom 6.3.1996 - 1 A 3846/94.PVL -).
Tatbestand:

Die Beteiligten stritten in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren um die Frage, ob die Bestellung eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit i.S.v. § 19 ASiG für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes der Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW unterliegt.

Der hierauf gerichtet gewesene Feststellungsantrag des Personalrats hatte weder erstinstanzlich noch vor dem Beschwerdegericht Erfolg.

Gründe:

§ 19 ASiG räumt dem Arbeitgeber (Dienststellenleiter) die Wahlmöglichkeit ein, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 3 und 6 ASiG - das betrifft die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - einen überbetrieblichen Dienst zu verpflichten. Die Bestellung eines solchen überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes, wie sie hier im Streit steht, unterliegt der Mitbestimmung des zuständigen Personalrats - hier der Hauptpersonalräte unter Einschluss des Antragstellers (§§ 78 Abs. 1, 50 Abs. 1 LPVG NRW) - nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über die Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften.

Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers scheitert nicht an dem von der Beteiligten geltend gemachten Vorrang einer gesetzlichen Regelung. Der in diesem Zusammenhang (allein) ins Feld geführte § 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG, welcher (u.a.) vor der Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes statt einzelner Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur ein Anhörungsrecht des Betriebsrats vorsieht, verlangt vorliegend keine Beachtung. Er findet nämlich für den Bereich des öffentlichen Dienstes keine - unmittelbare oder entsprechende - Anwendung. Dies erschließt sich aus der Vorschrift des § 16 ASiG. Danach ist den Verwaltungen und Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (lediglich) ein den Grundsätzen des ASiG gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten. Das zielt auf eine Gleichwertigkeit im Ergebnis, schließt jedoch nicht zwingend eine Vergleichbarkeit auch des Verfahrens ein. Vor diesem Hintergrund ist geklärt, dass § 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG dem Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bezogen auf die dort behandelten Sachverhaltsgestaltungen für den Bereich des öffentlichen Dienstes nicht entgegensteht. Insoweit ist vielmehr die Frage der Mitbestimmung allein maßgeblich auf der Grundlage einer Auslegung der Vorschriften des jeweils einschlägigen Personalvertretungsgesetzes - hier des LPVG NRW - zu beantworten.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.1995 - 6 P 19.93 -, BVerwGE, 97, 316 = PersR 1995, 300; OVG NRW, Beschluss vom 6.3.1996 - 1 A 3846/94.PVL -, NWVBl. 1996, 531; Zander, PersR 1990, 63 f.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW liegen vor. Die in Anknüpfung an den Anlass gebenden Fall zur Überprüfung des Fachsenats stehende vertragliche Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes (dort: des X.) mit der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes durch den Beteiligten ist eine Bestellung von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften im Sinne dieser Vorschrift. Deren Auslegung ergibt nicht, dass ihr Anwendungsbereich auf Fälle der Übertragung der in Rede stehenden Aufgaben an einzelne Ärzte bzw. Fachkräfte beschränkt wäre.

Der Wortsinn der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung ist - jedenfalls gemessen an seiner äußersten Grenze - offen genug, um auch solche Bestellungsvorgänge mitzuerfassen, die sich nicht als Einzelbestellung bestimmter Funktionsträger darstellen.

"Bestellung" meint die dauerhafte, d.h. sich nicht in nur hin und wieder erteilten Einzelaufträgen erschöpfende Übertragung der in Rede stehenden Funktion.

Vgl. etwa Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 398; Havers, LPVG NRW, 9. Aufl., § 72 Erl. 62.

Sie kann mit einer Personalmaßnahme (z.B. Einstellung) einhergehen, muss es aber nicht; auch eine (sonstige) vertragliche Verpflichtung als rechtliche Grundlage ist denkbar. So hat der beschließende Fachsenat bereits entschieden, dass auch freiberuflich tätige Ärzte im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW "bestellt" werden können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.3.1996 - 1 A 3846/91.PVL -, a.a.O.

Im Falle der Beauftragung eines Dienstleisters wie etwa des X. wird die Wahrnehmung der Funktionen "Betriebsarzt" und "Fachkraft für Arbeitssicherheit" diesem grundsätzlich zur selbständigen Aufgabenerfüllung insgesamt übertragen. Da dem Begriff der "Bestellung" jedenfalls nicht schon nach dem allgemeinen Wortsinn notwendigerweise eine Begrenzung auf die Übertragung von Einzelfunktionen immanent ist, scheidet diese Fallkonstellation damit zumindest nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW aus.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der grammatischen Verknüpfung des Merkmals der "Bestellung" mit der Anschlussformulierung "von Vertrauens- und Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften". Auch dies schließt eine Gesamtübernahme der in Rede stehenden Funktionen durch einen überbetrieblichen Dienst zumindest nicht mit der nötigen Eindeutigkeit schon auf der Stufe der Wortlautinterpretation aus. Dies gilt zumal dann, wenn der überbetriebliche Dienst - wie im Falle des X. - nach der vertraglichen Gestaltung ausschließlich qualifiziertes Personal im Sinne der §§ 4 und 7 ASiG einsetzen darf, sich mithin zur Erfüllung der übertragenen Aufgabe seinerseits nur solcher Personen bedienen darf, die nach den in den vorgenannten Bestimmungen enthaltenen Definitionen "Betriebsärzte" bzw. "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" sind.

Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gibt keinen näheren Aufschluss darüber, ob auch eine Einbeziehung der Bestellung eines überbetrieblichen Dienstes in den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW beabsichtigt gewesen ist. Zwar ist im Zuge der Gesetzesnovelle 1984 der in Rede stehende Mitbestimmungstatbestand (früher: § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 11 LPVG NRW) mit Blick auf den betroffenen Personenkreis um die Sicherheitsfachkräfte erweitert und ist außerdem der Fall der Abberufung ausdrücklich in die Regelung einbezogen worden. Die hier interessierende Auslegungsfrage ist indes in den Gesetzesmaterialien nicht angesprochen.

Vgl. LT-Drucks. 9/3091 und 9/3845.

Gesetzessystematische Erwägungen sprechen hier im Ergebnis eher gegen eine allzu enge Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW. Innerhalb der Systematik des Landespersonalvertretungsgesetzes ist dabei insbesondere das Verhältnis von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 LPVG NRW von Bedeutung. Beide Mitbestimmungstatbestände stehen im Verhältnis von Grund- und Ausnahmevorschrift zueinander.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.12.1999 - 1 A 5101/97.PVL -, PersV 2000, 453.

Hieraus folgt, dass eine enge Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW nahezu zwangsläufig eine Einordnung der betreffenden Fallgruppe in den Mitbestimmungstatbestand nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW zur Folge hätte, sofern nur - wie etwa hier - dessen Regelungsbereich ("Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsbeschädigungen") thematisch betroffen ist. Für eine Ausschlusswirkung der Nr. 6 dergestalt, dass die dort nicht erfassten Fälle gänzlich mitbestimmungsfrei bleiben sollten, besteht jedenfalls kein Anhalt.

Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 15.12.1999 - 1 A 5101/97.PVL -, a.a.O.

Dies zugrunde gelegt, ist eine verständige Interpretation des speziellen Tatbestandes - hier § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW - geboten, wie sie der Interessenlage entspricht. Auf den Grundtatbestand - hier § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW - ist dagegen in aller Regel nur für solche (verbleibenden) Sachverhalte zurückzugreifen, die unbeschadet einer gegebenenfalls bestehenden thematischen Nähe zu der Sonderregelung relevante Unterschiede in Bezug auf die Interessenlage aufweisen oder die aus sonstigen Gründen (z.B. wegen Überschreitung der Grenze des möglichen Wortsinns) erkennbar nicht von dem Spezialtatbestand erfasst werden sollen.

Ähnlich OVG NRW, Beschluss vom 6.3.1996 - 1 A 3846/94.PVL -, a.a.O.

Verstärkend kommt in diesem Zusammenhang noch hinzu, dass die Mitbestimmung beim Grund- und Sondertatbestand unterschiedlich weit reicht. Während § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht gewährt, ist die Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW auf der Grundlage des § 66 Abs. 7 Satz 4 LPVG NRW eingeschränkt. Diese Entscheidung des Gesetzgebers würde unterlaufen, wenn Sachverhalte, die kraft Sachzusammenhangs und/oder wegen Vergleichbarkeit der Interessenlage eigentlich dem eingeschränkten Mitbestimmungsrecht unterfallen müssten, statt dessen dem eine uneingeschränkte Mitbestimmung gewährleistenden Grundtatbestand zugeordnet würden.

Vgl. hierzu in anderem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 6.3.1996 - 1 A 3846/94.PVL -, a.a.O.

Die Auslegung der inhaltlich sachverwandten Mitbestimmungsregelungen des Bundespersonalvertretungsrechts ist für die Auslegung der personalvertretungsrechtlichen Regelungen des Landes NRW jedenfalls hier nicht vorgreiflich, weil die Regelungen von ihren Voraussetzungen her - § 75 Abs. 3 Nr. 10 BPersVG fordert eine Bestellung vom Vertrauens- oder Betriebsärzten als Angestellte - unterschiedlich gefasst sind. Der Umstand, dass die Frage, ob auch die Bestellung von freiberuflichen Betriebsärzten - entsprechendes dürfte für die Bestellung eines überbetrieblichen Dienstes gelten - der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 10 BPersVG unterliegt, vom BVerwG im verneinenden Sinne entschieden worden ist,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.1995 - 6 P 19.93 -, a.a.O., wo allerdings zugleich die Einschlägigkeit der Mitbestimmung nach der Nr. 11 der Vorschrift bejaht wird,

ist vor diesem Hintergrund für das hier zur Entscheidung stehende Landespersonalvertretungsrecht nicht von Relevanz.

Ebenso bereits OVG NRW, Beschluss vom 6.3.1996 - 1 A 3846/94.PVL -, a.a.O.

Des Weiteren streitet hier der Sinn und Zweck der durch § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW eingeräumten Mitbestimmung für eine Einbeziehung der vorliegenden Fallkonstellation in diesen Mitbestimmungstatbestand. Die Mitbestimmung bei der Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten sowie von Sicherheitsfachkräften soll dazu beitragen, dass diese im Interesse eines effektiven arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes das Vertrauen nicht nur der Dienststellenleitung, sondern auch der Beschäftigten genießen und dem entsprechend letzteren über ihre Vertretung auch eine Überprüfung der Qualifikation der in Aussicht genommenen Bewerber ermöglicht wird.

Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 Rn. 399; entsprechend zum Bundespersonalvertretungsrecht etwa Lorenzen u.a., BPersVG, § 75 Rn. 172, 173 a.

Die hierin ihren Ausdruck findende Interessenlage ist jedenfalls im Kern nicht von der Art oder Rechtsform der Ausgestaltung des Bestellungsverhältnisses abhängig. Die insoweit tragenden Gesichtspunke fallen nicht etwa weg oder verlieren an Gewicht, wenn an Stelle einzelner Funktionsträger ein überbetrieblicher Dienst insgesamt mit der Wahrnehmung der Aufgabe der Unterstützung des Dienststellenleiters auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit betraut werden soll. Gerade in einem solchen Fall hat angesichts fehlender Durchgriffsmöglichkeiten des Dienststellenleiters auf das von dem überbetrieblichen Dienst eingesetzte Personal die Grundentscheidung über die Auswahl eines bestimmten Dienstleisters und die Überprüfung des von diesem gewährleisteten "Qualitätsstandards" eher ein größeres als ein geringeres Gewicht. Von daher ist es durchaus legitim, wenn die Beschäftigten hier in gleicher Weise an der Maßnahme beteiligt werden wie im Falle der Bestellung einzelner Betriebsärzte oder Sicherheitsfachkräfte. Die Auffassung der Beteiligten, dass die mit der Einräumung des Mitbestimmungsrechts beabsichtigte Schaffung von Vertrauen bei den Beschäftigten ausschließlich "personengebunden" sei, greift in diesem Zusammenhang zu kurz.

Legt man ferner zugrunde, dass der Fachsenat bereits in seinem Beschluss vom 6.3.1996 - 1 A 3846/94.PVL - entschieden hat, dass die Bestellung freiberuflich tätiger Ärzte dem Anwendungsbereich des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW unterfällt - woran festgehalten wird -, so ist nicht einmal dem § 9 Abs. 3 ASiG ein Anhalt dafür zu entnehmen, die Fälle der Inanspruchnahme eines überbetrieblichen Dienstes im Sinne des § 19 ASiG personalvertretungsrechtlich anders zu bewerten als jene Fälle. Denn auch in § 9 Abs. 3 ASiG findet sich insoweit keine Differenzierung. Darüber hinaus spricht sich auch die Literatur zu den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit die Frage dort näher behandelt wird, verbreitet für eine parallele Handhabung der Beteiligungsrechte der Personalvertretung bei der Beauftragung einzelner Privatärzte einerseits und eines überbetrieblichen Dienstes andererseits zur Erfüllung der Anforderungen des ASiG aus.

Vgl. z.B. Fischer/Goeres, GKÖD, Band V, K § 72 Rn. 99 a; Zander, PersR 1990, 63 (64); Kirschall u.a., LPVG NRW, § 72 Anm. 4.6; zumindest dahin tendierend auch Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 Rn. 398.

Soweit schließlich in dem Beschluss des Fachsenats vom 6.3.1996 (a.a.O.) davon die Rede ist, die Inanspruchnahme eines überbetrieblichen Dienstes sei eine "aus Sicht des Personalvertretungsrechts atypische Lösung", rechtfertigt auch das keine differenzierende Behandlung der einzelnen nach dem ASiG möglichen Gestaltungsalternativen der Gewährleistung der Arbeitssicherheit. Die angesprochene Formulierung erscheint vielmehr etwas missglückt. Sie darf jedenfalls nicht dahin (miss-)verstanden werden, dass der hier zur Entscheidung gestellten Fallgestaltung eine in relevanter Hinsicht andere Interessenlage zugrunde läge. Außerdem hat man sich zu vergegenwärtigen, dass die Auslagerung von Serviceleistungen, das sog. "Outsourcing", auch im Bereich der hier in Rede stehenden Aufgabenwahrnehmung in letzter Zeit nach Umfang und Bedeutung deutlich zugenommen hat.

Vgl. dazu - dort zum Bundespersonalvertretungsrecht - auch Fischer/Goeres, a.a.O., K § 72 Rn. 99.



Ende der Entscheidung

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