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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 30.01.2003
Aktenzeichen: 1 A 5765/00.PVL
Rechtsgebiete: LPVG NRW, BPersVG


Vorschriften:

LPVG NRW § 72 Abs. 3 Nr. 5
BPersVG § 104 Satz 3
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zusammenlegung zweier Stationen eines Krankenhauses unter dem Gesichtspunkt der Hebung der Arbeitsleistung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen kann.
Gründe:

Die Schließung der Station KI-05 und die anschließende dauerhafte Zusammenlegung der Station KI-05 mit der Station CI-03 zur Station CIA-1 unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Nr. 5 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW liegen vor.

Nach dieser Bestimmung hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung.

Unter diesen Mitbestimmungstatbestand fallen Maßnahmen, welche darauf angelegt sind, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern, d.h. die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern, also einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen und/oder die Qualität des Arbeitsprodukts zu verbessern. Dabei ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder Qualität des Arbeitsertrags selbst anzusehen, sondern vielmehr die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen. Diese mag in gesteigerten körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig-psychischen Belastung als Folge eines schnelleren Arbeitstakts oder eines geänderten Arbeitsablaufs bestehen. Auf eine Hebung der Arbeitsleistung "angelegt" sind zunächst alle die Maßnahmen, die unmittelbar darauf abzielen. Von dem Mitbestimmungstatbestand erfasst werden darüber hinaus aber auch solche Maßnahmen, mit denen zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich verbunden ist, das Arbeitsergebnis zu erhöhen, etwa, weil bestimmte Tätigkeiten in unverminderter Menge und Güte in verringerter minutengenauer Zeit oder aber in größerer Zahl bei unverminderter Güte in gleich bleibender, exakt festgelegter Zeit zu verrichten sind. An der vorausgesetzten Unausweichlichkeit fehlt es u.a. dann, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheim gestellt wird.

Vgl. zum Ganzen etwa: BVerwG, Beschluss vom 28.12.1998 - 6 P 1.97 -, BVerwGE 108, 233 = Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 38 = DVBl. 1999, 926 = NVwZ 1999, 881 = PersR 1999, 271 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 105 = ZBR 1999, 418 = ZfPR 1999, 52 = ZTR 1999, 480; OVG NRW, Beschlüsse vom 25.9.1995 - 1 A 3208/93.PVL -, vom 10.2.1999 - 1 A 411/97.PVL -, PersR 1999, 314, und vom 6.2.2002 - 1 A 3279/00.PVL -, PersR 2002, 406; jeweils m.w.N.

Ausgehend von diesen Erwägungen spricht schon einiges dafür, dass die in Rede stehende Maßnahme unmittelbar auf eine Hebung der Arbeitsleistung abzielt. Diese Frage bedarf jedoch keiner Vertiefung, da es sich jedenfalls um eine solche Maßnahme handelt, mit der zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich verbunden ist, das Arbeitsergebnis zu erhöhen.

Die als Hebung der Arbeitsleistung zu bewertende erhöhte Inanspruchnahme der früheren Beschäftigten der Station KI-05 liegt in den gestiegenen Anforderungen insbesondere im geistig-psychischen Bereich, den sich diese Beschäftigten auf der nunmehrigen Station CIA-1 ausgesetzt sehen. So ist ohne Weiteres ersichtlich, dass es für die Belastung einer Pflegekraft einen im vorliegenden Zusammenhang relevanten Unterschied darstellt, ob - wie auf der früheren Station KI-05 - lediglich kieferchirurgische Patienten oder ob - wie auf der nunmehrigen Station CIA-1 - sowohl kieferchirurgische Patienten als auch (und zwar überwiegend) allgemein-chirurgische Patienten, insbesondere solche nach einer Herz- oder Thorax-Operation, zu versorgen sind. Weiterhin zeigt sich die erhöhte Inanspruchnahme darin, dass auf der Station CIA-1 andere medizintechnische Geräte zu bedienen sind als auf der früheren Station KI-05 und es für deren Bedienung einer - während der vorübergehenden Zusammenlegung der Stationen auch tatsächlich erfolgten - umfangreichen Einweisung bedurfte. Dass die Anforderungen an den einzelnen Beschäftigten auf der Station CIA-1 deutlich höher liegen als diejenigen auf der früheren Station KI-05, belegt nachdrücklich der Umstand, dass für eine Tätigkeit auf der Station CIA-1 im Regelfall eine Fachweiterbildung für den Bereich der Intensivmedizin gefordert wird. So ist in ständiger Praxis ein derartiger Zusatz in den Stellenausschreibung enthalten und wird es den auf der Station bereits eingesetzten Beschäftigten ohne eine derartige Weiterbildung nahe gelegt, eine solche nachzuholen. Die Einschätzung einer erhöhten Inanspruchnahme auf der Station CIA-1 findet zumindest indiziell ihre Bestätigung zum einen in der Tatsache, dass von den 10,5 Pflegekräften der früheren Station KI-05 nur noch zwei auf der Station CIA-1 eingesetzt sind, und zum anderen in dem Umstand, dass vier der zunächst auf der Station CIA-1 eingesetzten Pflegekräften der früheren Station KI-05 auf eigenen Wunsch in den - weniger belastenden - Aufwachbereich umgesetzt worden sind.

Der erhöhten Inanspruchnahme sind die Beschäftigten der früheren Station KI-05 auch unausweichlich ausgesetzt. Denn die die erhöhte Inanspruchnahme begründenden Umstände sind in der eigentlichen Tätigkeit auf der Station CIA-1 selbst angelegt. Da die gestiegenen Anforderungen insbesondere im geistig-psychischen Bereich den Kern der auf der Station CIA-1 anfallenden Verrichtungen betreffen, können sie nicht an anderer Stelle ausglichen werden.

Dem Eingreifen des Mitbestimmungstatbestands kann der Beteiligte nicht mit Erfolg entgegen halten, mit der Maßnahme habe die Inanspruchnahme der Beschäftigten der früheren Station KI-05 im Umfang des nach dem Arbeitsvertrag Verlangten herbeigeführt werden sollen. Insoweit ist dem Beteiligten zwar zuzugestehen, dass kein Mitbestimmungsrecht wegen Hebung der Arbeitsleistung gegeben ist, wenn die Maßnahme lediglich darauf ausgerichtet ist, die tatsächlich erbrachte Arbeitsmenge der im Rahmen der gesetzlichen oder tariflichen Arbeitszeit geschuldeten normalen Arbeitsleistung anzupassen, hinter der sie infolge eines Rückgangs des Arbeitsaufkommens bisher zurückgeblieben ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.10.1989 - CL 1/87 -, vom 3.7.1986 - CL 9/84 - und vom 27.6.1984 - CB 39/82 -.

Vorliegend ist zwar für die Beschäftigten der früheren Station KI-05 auch eine Anpassung ihrer tatsächlich erbrachten Arbeitsmenge an die normale Arbeitsleistung im Rahmen der gesetzlichen oder tariflichen Arbeitszeit erfolgt. Denn nach dem Vorbringen des Beteiligten ist davon auszugehen, dass der Personalbestand der früheren Station KI-05 gemessen an den Anhaltszahlen der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie üblichen Ausfallzeiten in etwa dem doppelten Personalaufwand entsprach, der für die Versorgung der beatmungspflichtigen Patienten erforderlich gewesen wäre. Aufgrund dessen wären für die Versorgung der durchschnittlich 1,5 Patienten regelmäßig 5,25 Pflegekräfte ausreichend gewesen, was einem Patienten-Pflegekräfte-Verhältnis von 1 zu 3,5 entspricht. Damit besteht kein erheblicher Unterschied zum Patienten-Pflegekräfte-Verhältnis auf der Station CIA-1, wo für die Versorgung von im Durchschnitt 20 Patienten 65 Pflegekräfte zur Verfügung stehen, was ein Patienten-Pflegekräfte-Verhältnis von 1 zu 3,25 bedeutet.

Die Maßnahme des Beteiligten hat sich aber nicht auf die Anpassung der tatsächlich erbrachten Arbeitsmenge an die normale Arbeitsleistung im Rahmen der gesetzlichen oder tariflichen Arbeitszeit beschränkt. Vielmehr ist - wie bereits dargestellt - für die früheren Beschäftigten der Station KI-05 mit ihrer Arbeitsaufnahme auf der Station CIA-1 aufgrund der gestiegenen Anforderungen insbesondere im geistig-psychischen Bereich eine (weiter) erhöhte Inanspruchnahme hinzugetreten. Gerade in diesem Umstand ist die das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers auslösende Hebung der Arbeitsleistung zu sehen.

Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist schließlich auch nicht durch die bundesgesetzliche Rahmenvorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG ausgeschlossen. Danach dürfen Entscheidungen, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, insbesondere Entscheidungen u.a. in organisatorischen Angelegenheiten, nicht den Stellen entzogen werden, die der Volksvertretung verantwortlich sind. Den sich aus dieser Rahmenvorschrift ergebenden Anforderungen ist - wie schon die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat - der Landesgesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang dadurch gerecht geworden, dass er in § 66 Abs. 7 Satz 3 LPVG NRW für Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung lediglich ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht vorgesehen hat, das dadurch gekennzeichnet ist, dass der Einigungsstelle nicht das Letztentscheidungsrecht zusteht, diese vielmehr nur eine Empfehlung an die endgültig entscheidende Stelle i.S.v. § 68 LPVG NRW beschließen kann. In diesem Punkt unterscheidet sich die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen auch von derjenigen, die der vom Beteiligten zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidung des VGH Bad.-Württ. - Beschluss vom 21.1.1997 - PL 15 S 2110/95 -, PersR 1997, 217 - zugrunde lag. Denn die Entscheidung des VGH Bad.-Württ. beruhte darauf, dass bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht, d.h. ein Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle, besteht. Im Übrigen unterscheidet sich - wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen ebenfalls zu Recht festgestellt hat - der vorliegende Sachverhalt auch in tatsächlicher Hinsicht von demjenigen, der der Entscheidung des VGH Bad.-Württ. zugrunde gelegen hat. Denn hier steht nicht allein die Schließung einer Station, sondern darüber hinaus deren Zusammenlegung mit einer anderen in Rede.

Ende der Entscheidung

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