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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: 1 B 1348/03
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3 | |
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 |
Tatbestand:
Der Antragsteller, ein Kommunalbeamter, bewarb sich um mehrere intern ausgeschriebene Dienstposten seiner Beschäftigungsbehörde, wobei diese von der Bewertung her seinem Statusamt (A 14) entsprachen. Nachdem sich der Dienstherr entschied, jeweils andere Mitbewerber zu berücksichtigen - für diese konnte die Stellenbesetzung in eine Beförderung münden -, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die Dienstpostenübertragung jeweils vorläufig zu untersagen.
Der Antrag blieb sowohl vor dem VG als auch in der Beschwerdeinstanz vor dem OVG erfolglos, weil es an einem Anordnungsgrund fehle.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die in diesem Zusammenhang ausschlaggebenden (fristgerecht) "dargelegten Gründe", auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen die getroffene Entscheidung des VG nicht durchgreifend in Frage.
Das VG hat für den (auch in zweiter Instanz aufrechterhaltenen) Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zu untersagen, die Stelle einer/s
1. Leiters/in des Sachgebietes "Bereitstellung, Beschaffung und Vermarktung von Grundstücken" im Liegenschaftsamt,
2. Ersten Sachbearbeiters/in im Planungsamt in der Abteilung Stadtentwicklung einem/r anderen Bediensteten als dem Antragsteller zu übertragen, den erforderlichen Anordnungsgrund verneint. Es hat dies damit begründet, dass bei der hier zu Grunde liegenden Konkurrenz eines Umsetzungsbewerbers (Antragsteller) mit Beförderungsbewerbern (Beigeladene zu 1. und 2.) den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende wesentliche und unzumutbare Nachteile regelmäßig nicht einträten. Selbst bei einer Beförderung des Konkurrenten sei nämlich eine Rückgängigmachung der Dienstpostenübertragung weiterhin möglich, weil kein Beamter einen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) habe. Besondere Umstände, die hier eine andere Bewertung eröffnen könnten, seien nicht glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat dagegen im Beschwerdeverfahren im Kern folgendes eingewandt: Die Entscheidung des VG lasse den Grundsatz der Ämterstabilität unberücksichtigt. Diesem Grundsatz zufolge trete mit einem das Ende des Besetzungsverfahrens markierenden Statuswechsel (Beförderung) auch eine Erledigung des Streits über den der Planstelle zugeordneten Dienstposten ein. In diesem Streit und die dabei bestehende Konkurrenzsituation sei neben den Beförderungsbewerbern auch ein Umsetzungsbewerber einbezogen. Darüber hinaus lasse sich in seinem Falle ein Anordnungsgrund auch auf den besonderen Umstand stützen, dass er bislang entgegen dem bestehenden Rechtsanspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht auf einem seinem Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 entsprechenden Dienstposten verwendet werde, wobei es seines Wissens neben den streitbefangenen keine weiteren besetzbaren Dienstposten mit einer Bewertung nach dieser Besoldungsgruppe gebe. Letzterem ist allerdings die Antragsgegnerin entgegengetreten.
Das Beschwerdevorbringen vermag den tragenden Gesichtspunkt der angegriffenen Entscheidung - das Fehlen eines Anordnungsgrundes - zumindest im Ergebnis nicht zu entkräften.
Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegt vor, wenn dem Antragsteller die Gefahr einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung eines ihm zustehenden Rechts droht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem erstrebten Inhalt zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Mit Blick darauf ist in den Fällen einer Dienstpostenkonkurrenz das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zur Sicherung des (materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruchs grundsätzlich möglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sowohl für den Antragsteller als auch für den bzw. die Beigeladenen um einen sog. Beförderungsdienstposten geht, d. h. einen Dienstposten, der höher bewertet ist als ihr jeweiliges derzeitiges Statusamt. Dem liegt maßgeblich der Gedanke zugrunde, dass keiner der Bewerber um den höherwertigen Dienstposten einen - ggf. ungerechtfertigten - Bewährungsvorsprung auf dem in Rede stehenden Dienstposten erhalten soll, zumal dann nicht, wenn die Bewährung unmittelbar zur Beförderung des Dienstposteninhabers führt.
Ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17.2.2003 - 1 B 2499/02 - und vom 8.5.2002 - 1 B 241/02 -, NVwZ-RR 2003, 50, jeweils m.w.N.
Konkurriert demgegenüber ein Umsetzungsbewerber (wie hier der Antragsteller) mit Beförderungsbewerbern (wie hier den Beigeladenen) um bestimmte Dienstposten, liegen die Dinge anders. In diesem Fall hat der Umsetzungsbewerber - um dessen Rechtsschutzmöglichkeiten es im vorliegenden Verfahren geht - keine vergleichbar gewichtigen Nachteile zu befürchten, wenn die erstrebten Dienstposten zunächst einmal mit seinen Mitkonkurrenten besetzt werden. Das gilt selbst dann, wenn sich an die Dienstpostenvergabe unmittelbar oder in naher Zukunft die Beförderung der Mitkonkurrenten anschließen soll. Denn der Antragsteller hat ein entsprechendes Statusamt - hier ein solches der Besoldungsgruppe A 14 BBesO - bereits inne. Die Besetzung der in Rede stehenden Dienstposten ist für ihn daher unter Beförderungsgesichtspunkten nicht relevant. Darüber hinaus ist aber auch seine künftige Umsetzung auf einen der begehrten Dienstposten jedenfalls nicht von Vornherein ausgeschlossen. Da die im Zuge der Besetzungsentscheidungen ausgewählten Bewerber auch nach einer "endgültigen" Besetzung der Dienstposten und Beförderung auf diesen Dienstposten keinen Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten Amtes im konkret-funktionellen Sinne haben, verbleibt prinzipiell die Möglichkeit, dass diese Dienstposten (bzw. einer von ihnen) im Wege der Weiterumsetzung zukünftig wieder freigemacht werden und in diesem Sinne für eine Besetzung mit dem Antragsteller weiterhin "offen stehen". Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller irreparable oder ihm sonst nicht zumutbare Rechtsnachteile erleiden wird, wenn ihm in der vorliegenden konkreten Situation vorläufiger Rechtsschutz versagt bleibt.
Vgl. in diesem Sinne auch bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 12.10.2001 - 1 B 1221/01 - und vom 11.6.2001 - 1 B 1221/01 -; zum umgekehrten Fall einer Dienstpostenkonkurrenz eines Beförderungsbewerbers mit einem Umsetzungsbewerber vgl. - entsprechend - Beschluss vom 28.11.2001 - 1 B 1363/01 -.
Der Grundsatz der Ämterstabilität gebietet in diesem Zusammenhang keine abweichende Bewertung. Zwar hat der Senat mit Beschluss vom 12.5.2003 - 1 A 1759/02 - entschieden, dass der in einem Auswahlverfahren um die Besetzung eines Dienstpostens unterlegene Bewerber die Überprüfung seiner im Klageverfahren geltend gemachten Rechtsbehauptung, mit der Bevorzugung seines Konkurrenten sei sein sog. Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden, nicht mehr weiter verlangen könne, nachdem dem Konkurrenten unter Einweisung in eine Planstelle der ausgeschrieben gewesene Dienstposten endgültig übertragen worden ist. Zum einen betraf jenes Verfahren aber einen Konkurrentenstreit zweier sog. Beförderungsbewerber. Zum anderen ist die Frage, ob sich ein konkretes Klageverfahren in der Hauptsache erledigt hat, anhand anderer Umstände zu bewerten als diejenige, ob mit Blick auf etwaige irreparable oder sonst wesentliche Rechtsnachteile die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geboten erscheint. War im erstgenannten Zusammenhang maßgeblich, dass die Vergabe des Dienstpostens nicht Streitgegenstand in einem umfassenden Sinne gewesen ist, sondern nur in der Verknüpfung mit einem konkreten Besetzungs- und Auswahlverfahren, sind die Folgewirkungen und Nachteile im vorliegenden Zusammenhang des Bestehens eines Anordnungsgrunds für eine einstweilige Anordnung in einem umfassenderen Sinne zu würdigen.
Vgl. dazu, dass bei der Prüfung des Anordnungsgrunds nicht allein das konkrete Auswahlverfahren bzw. die davon betroffene Stelle im Blick steht, auch OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2002 - 1 B 1554/02 -, NVwZ-RR 2003, 373 (dort betreffend ein freigestelltes Personalratsmitglied).
Dabei ist von Bedeutung, dass der Antragsteller sein (End-)Ziel einer Umsetzung auf einen der streitgegenständlichen Dienstposten unabhängig von der formellen Erledigung des konkreten Besetzungs- und Auswahlverfahrens mit einem entsprechenden Antrag bei seinem Dienstherrn und gerichtlich mit der allgemeinen Leistungsklage noch weiter verfolgen kann. In jenem Verfahren kann die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast ggf. verpflichtet sein, einen der besagten Dienstposten - unter Wahrung der Stabilität des statusrechtlichen Amtes der aktuellen Dienstposteninhaber - zugunsten des Antragstellers wieder frei zu machen, sofern letzterer in einem vorangegangenen Besetzungsverfahren in rechtsverletzender Weise ungerechtfertigt benachteiligt wurde. Die Möglichkeit einer derartigen Weiterversetzung des jeweiligen Dienstposteninhabers ist sinngemäß angesprochen, wenn der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Fehlen eines Anordnungsgrunds in der Konkurrenzsituation zwischen einem Umsetzungsbewerber und dem ausgewählten Beförderungsbewerber formuliert hat, die Umsetzung könne - unabhängig von einer etwaigen zwischenzeitlichen Statusänderung - (grundsätzlich) "jederzeit wieder rückgängig gemacht werden".
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.10.2001 - 1 B 347/01 - und vom 11.6.2001 - 1 B 1221/01 -.
Dies setzt allerdings auf der Tatsachenebene das Vorhandensein ausreichender anderweitiger amtsangemessener Dienstposten - hier der Besoldungsgruppe A 14 BBesO - voraus. Die in diese Richtung geltend gemachten Bedenken des Antragstellers hat die Antragsgegnerin durch ihren substantiierten Vortrag nebst der in einer Anlage enthaltenen Aufstellung entsprechender Planstellen hinreichend entkräftet. Darauf, ob die betreffenden Stellen dem Antragsteller auch zuvor benannt worden sind, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an.
Soweit der Antragsteller beklagt, ihm sei ein Abwarten der Klärung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Auswahlentscheidungen deshalb nicht zuzumuten, weil er in seinem derzeitigen Aufgabenbereich nicht seinem Statusamt entsprechend verwendet werde, vermag dies einen Anordnungsgrund für das vorliegende Verfahren ebenfalls nicht zu stützen. Ihm ist es bei gegebener Sachlage vielmehr auch insoweit zuzumuten, nachträglich Rechtschutz in der Hauptsache in Anspruch zu nehmen. Die haushaltsrechtliche Bewertung seines Dienstpostens im Amt für Angelegenheiten des Rates und des Oberbürgermeisters mit A 13 hD BBesO steht dem nicht entgegen.
Zum einen nimmt der Antragsteller diese Aufgaben - auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände - bereits sei 1998 wahr, ohne dass er Anlass gesehen hätte, diesbezüglich in der Vergangenheit um (einstweiligen) Rechtsschutz nachzusuchen. Dafür, dass sich die Aufgabenstellung zu seinem Nachteil wesentlich verändert hätte, fehlt jeder Anhalt. ( ... ) Aber selbst eine solche Entwicklung unterstellt, würde sich nichts anderes ergeben. Denn der Antragsteller müsste sich entgegenhalten lassen, dass für ihn jenseits der innegehabten Stelle grundsätzlich noch andere amtsangemessene Dienstposten zur Verfügung stehen und er entsprechende Angebote der Antragsgegnerin abgelehnt hat (wird ausgeführt).
Ende der Entscheidung
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