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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 08.05.2002
Aktenzeichen: 1 B 241/02
Rechtsgebiete: BBG, BLV, VwGO


Vorschriften:

BBG § 23
BBG § 8 Abs. 1
BLV § 4 Abs. 2
VwGO § 146 Abs. 4
1. Die Beschränkung des Prüfungsumfangs für das Beschwerdegericht aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erstreckt sich allein auf die Gesichtspunkte, aus denen sich die Entscheidung - nach Ansicht des Beschwerdeführers - als unrichtig erweisen soll, nicht hingegen auf die Gründe, aus denen die Entscheidung - tatsächlich - richtig ist. Das Beschwerdegericht hat vielmehr für den Fall, dass die vom Beschwerdeführer angebrachten Bedenken gegen die Entscheidung durchgreifen, anhand der für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden allgemeinen Maßstäbe zu prüfen, ob dem Antragsbegehren zu entsprechen ist (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2002 - 7 B 315/02 -).

2. Konkurrieren Bewerber um einen Dienstposten, der sich für beide nicht als Beförderungsdienstposten darstellt, genügt es für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds nicht, dass die Übertragung des Dienstpostens auf den Konkurrenten unmittelbar bevorsteht. Vielmehr ist darüber hinaus glaubhaft zu machen, dass mit einer solchen Dienstpostenübertragung gerade für den um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Beamten wesentliche Nachteile verbunden sind.


Gründe:

Das VG hat den vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag, den Antragsgegner im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu verpflichten, ihm den Arbeitsplatz eines Bezirksleiters Fahrbahn im Netzbereich B. zu übertragen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Für den mit dem Antrag begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es bereits an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

An der Prüfung dieses Erfordernisses ist der Senat nicht durch die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert, nach der das OVG im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Sinn und Zweck der Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, die in engem Zusammenhang mit dem Begründungs- und Darlegungserfordernis der Sätze 1 bis 3 des § 146 Abs. 4 VwGO steht, liegt unter Berücksichtigung dessen Entstehungsgeschichte darin, den Beschwerdeführer zu veranlassen, alle aus seiner Sicht gegen die erstinstanzliche Entscheidung sprechenden Gesichtspunkte fristgerecht vorzutragen, und insoweit den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts einzuschränken. Dieses soll bei seiner Prüfung, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bedenken unterliegt, auf die mit der Beschwerde - fristgerecht - vorgebrachten Gründe beschränkt sein. Diese an die fristgerechte Darlegung des Beschwerdeführers geknüpfte Beschränkung des Prüfungsumfangs erstreckt sich - entgegen des insoweit offenen Wortlauts des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - indes allein auf die Gesichtspunkte, aus denen sich die Entscheidung - nach Ansicht des Beschwerdeführers - als unrichtig erweisen soll, nicht hingegen auf die Gründe, aus denen die Entscheidung - tatsächlich - richtig ist. Insofern steht dem Beschwerdegericht eine umfängliche Kontrollbefugnis zu. Der Beschwerde ist daher nicht bereits dann stattzugeben, wenn die vom Beschwerdeführer angebrachten Bedenken gegen die Entscheidung durchgreifen. Das Beschwerdegericht hat vielmehr bei Vorliegen dieser Voraussetzungen in einem weiteren Schritt - ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - anhand der für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden allgemeinen Maßstäbe zu prüfen, ob dem Antragsbegehren zu entsprechen ist. Dabei ist es nicht gehindert, auch Gesichtspunkte in die Prüfung einzustellen, die das VG in seiner angefochtenen Entscheidung nicht behandelt bzw. abschließend entschieden hat.

Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2002 - 7 B 315/02 -.

Dementsprechend kann bereits bei der Prüfung, ob aufgrund des Beschwerdevorbringens Bedenken gegen die Entscheidung des VG bestehen, berücksichtigt werden, ob in der Beschwerdebegründung nicht angesprochene, für einen Erfolg des Antragsbegehrens aber dennoch notwendige Voraussetzungen vorliegen. Denn wenn es an einer dieser Voraussetzungen offensichtlich fehlt, kann das Begehren im Ergebnis keinen Erfolg haben und muss auch die Entscheidung der ersten Instanz im Ergebnis richtig sein.

So stellt sich die Situation vorliegend dar. Wenn es - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - bereits an der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zwingend erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds mangelt, kann die Frage, ob und inwieweit die mit der Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung im Einzelnen fristgerecht vorgebrachten, allein die Frage des Anordnungsanspruchs betreffenden Bedenken durchgreifen, offen bleiben, da die Entscheidung des VG sich - jedenfalls im Ergebnis - wegen des Fehlens eines Anordnungsgrunds als richtig erweist.

Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegt vor, wenn dem Antragsteller die Gefahr einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung eines ihm zustehenden Rechts droht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem erstrebten Inhalt zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Einen Anordnungsgrund in diesem Sinne hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds für das in seinem Antrag als Minus enthaltene Begehren, den in Rede stehenden Dienstposten nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, so lange nicht über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden worden ist. Erst recht fehlt es deshalb an einen Anordnungsgrund für das weiter gehende, sich zudem als Vorwegnahme der Hauptsache darstellende Begehren des Antragstellers, ihm den Dienstposten zu übertragen.

In den Fällen einer Dienstpostenkonkurrenz ist das Vorliegen eines Anordnungsgrunds zur Sicherung des (materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruchs grundsätzlich möglich. Dabei ist ein Anordnungsgrund regelmäßig dann anzunehmen, wenn es sowohl für den um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Beamten als auch für den vom Dienstherrn ausgewählten Konkurrenten um einen sog. Beförderungsdienstposten geht, d. h. einen Dienstposten, der höher bewertet ist als ihr jeweiliges derzeitiges Statusamt. Dem liegt maßgeblich der Gedanke zugrunde, dass keiner der Bewerber um den höherwertigen Dienstposten einen - ggf. ungerechtfertigten - Bewährungsvorsprung auf dem in Rede stehenden Dienstposten erhalten soll, zumal dann nicht, wenn die Bewährung unmittelbar zur Beförderung des Dienstposteninhabers führt.

Konkurrieren demgegenüber die Bewerber um einen Dienstposten, der sich für beide nicht als Beförderungsdienstposten darstellt, liegen die Dinge anders. Bei einer derartigen Konstellation, in der die Übertragung des Dienstposten für beide Bewerber eine blosse Umsetzung bedeutet, könnte der Dienstposten nämlich für den Fall, dass die von dem um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Beamten angestrebte neue Auswahlentscheidung zu einem anderen Ergebnis kommt, durch eine (erneute) Umsetzung des Dienstposteninhabers für eine Besetzung mit dem aufgrund der wiederholten Auswahlentscheidung vorgesehenen Bewerber bereit gehalten werden. Mit Blick darauf sind für den um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Beamten keine mit der Konkurrenz um einen Beförderungsdienstposten vergleichbar gewichtigen Nachteile zu befürchten, wenn der erstrebte Dienstposten zunächst einmal mit dem Konkurrenten besetzt wird.

Vgl. in diesem Zusammenhang zur Konkurrenz eines Umsetzungs- mit einem Beförderungsbewerber OVG NRW, Beschlüsse vom 11.6.2001 - 1 B 347/01 - und vom 12.10.2001 - 1 B 1221/01 - sowie zur Konkurrenz eines Beförderungs- mit einem Umsetzungsbewerber OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2001 - 1 B 1363/01 -.

Deshalb genügt es bei einer derartigen Fallgestaltung für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds nicht, dass die Übertragung des Dienstpostens auf den Konkurrenten unmittelbar bevorsteht. Vielmehr ist darüber hinaus glaubhaft zu machen, dass mit einer solchen Dienstpostenübertragung gerade für den um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Beamten wesentliche Nachteile verbunden sind.

Diese Grundsätze kommen hier zur Anwendung, weil sich der zu besetzende Dienstposten eines Bezirksleiters Fahrbahn im Netzbereich B. sowohl für den Antragsteller als auch für den Beigeladenen nicht als Beförderungsdienstposten darstellt. Die Übertragung dieses Dienstpostens bedeutet für beide weder die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, noch lässt das Vorbringen des Antragstellers hinreichend hervortreten, dass damit faktisch eine Vorentscheidung für eine etwaige Beförderung verbunden ist.

Allein aus der Tatsache, dass eine Ausschreibung des Dienstpostens erfolgt ist, kann nicht auf das Vorliegen eines Beförderungsdienstpostens geschlossen werden. Denn nach § 5 Abs. 1 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung - ELV - sowie nach Nr. 2 Abs. 1 der Konzernrichtlinie Nr. 047.01102 - Besetzungsrichtlinie - sind alle bei der Deutschen Bahn AG zu besetzenden Arbeitsplätze vor ihrer Besetzung auszuschreiben.

Auch die in der Ausschreibung bezeichnete Bewertung des Dienstpostens mit "E 11 Tarif: ABL, amtsgleiche Bewertung bis tG 13 (bt)" rechtfertigt nicht die Annahme eines Beförderungsdienstpostens. Mit dieser Bezeichnung ist nach den überzeugenden und auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Ausführungen des Antragsgegners zum Ausdruck gebracht worden, dass eine konkrete Bewertung des Dienstpostens nicht vorhanden ist. Diese richtet sich vielmehr nach dem jeweiligen statusrechtlichen Amt des Bewerbers, der für die Besetzung ausgewählt wird. Infolge dessen erwirbt der vorgesehene Bewerber keine Anwartschaft auf eine Beförderung, sondern wird unter Beibehaltung seines bisherigen Statusamts amtsgleich umgesetzt. Entsprechend diesen Grundsätzen ist die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens auch vorgenommen worden. Dies belegt insbesondere auch der Umstand, dass die Verfügung über die Arbeitsplatzübertragung das Entfallen einer Erprobungszeit für den Beigeladenen unter Hinweis darauf vorsieht, dass eine amtsgleiche Übertragung erfolgt sei.

Auf eine eventuelle Fehlerhaftigkeit der Dienstpostenbewertung kann sich der Antragsteller nicht stützen. Denn die Bewertung von Dienstposten unterfällt als organisatorische Maßnahme dem weiten Organisationsermessen des Dienstherrn und erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts allein unter Abwägung der öffentlichen Belange mit der Folge, dass Abwägungsfehler grundsätzlich nicht eigene Rechte einzelner Beamter berühren.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.7.1999 - 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 = DÖD 2000, 87 = DVBl. 2000, 485 = NVwZ-RR 2000, 172 = PersV 2000, 122 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/II 1.4 Nr. 74 = ZBR 2000, 40 = ZTR 1999, 576; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand: Januar 2002, § 23 Rn. 5 a.

Für eine Manipulation der Dienstpostenbewertung zum Nachteil des Antragstellers, die er als Betroffener ausnahmsweise geltend zu machen berechtigt wäre, bietet sich nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht der geringste Anhalt.

Die Wahrnehmung der Funktionen des in Rede stehenden Dienstpostens ist auch nicht geeignet, faktisch eine Vorentscheidung für eine etwaige Beförderung zugunsten des Beigeladenen herbeizuführen.

An eine derartige Vorentscheidung könnte zu denken sein, wenn in absehbarer Zukunft damit zu rechnen wäre, dass der in Rede stehende Dienstposten eine Höherbewertung erfahren würde und der Beigeladene bei einer sich daran ggf. anschließenden Beförderungsentscheidung einen entscheidenden Vorteil daraus würde herleiten können, dass er die Funktionen des Dienstpostens bereits wahrgenommen hätte. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

So ist seinem Vorbringen schon nicht hinreichend sicher zu entnehmen, ob überhaupt und wann mit einer Höherbewertung des Dienstpostens zu rechnen ist. Denn die vom Antragsgegner vorgenommene besondere Art der Dienstpostenbewertung in Form einer mehrere Bewertungsstufen umfassenden "Spannweite" soll nach dessen Angaben, die insbesondere im Hinblick auf das Fehlen eines gegenteiligen Vorbringens des Antragstellers der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen sind, allein der Erweiterung des Bewerberkreises dienen, hingegen nicht eine Beförderung auf diesem Dienstposten vorbereiten. Etwas anderes ist vom Antragsteller nicht hinreichend geltend gemacht worden. Er beschränkt sich insoweit lediglich auf die Äußerung von Vermutungen. Von einer "konkreten Aussicht" auf eine Höherbewertung des Dienstpostens kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Allein die - abstrakte - Möglichkeit der Höherbewertung, wie sie auch vom Antragsgegner eingeräumt wird, kann jedoch unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt des Anordnungsgrunds nicht mit der Situation gleichgesetzt werden, wie sie bei der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens bestehen würde.

Aber auch für den Fall, dass in absehbarer Zukunft mit einer Höherbewertung des in Rede stehenden Dienstpostens zu rechnen wäre, hat der Antragsteller nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Beigeladene für den Fall einer sich daran anschließenden Beförderungsentscheidung aufgrund der bereits erfolgten Wahrnehmung der Aufgaben dieses Dienstpostens entscheidende Vorteile erlangt haben könnte.

So ist festzustellen, dass eine Höherbewertung des Dienstpostens nicht unmittelbar in eine Beförderung des Beigeladenen mündet. Vielmehr hat sowohl nach § 23 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 BBG und § 4 Abs. 2 Satz 1 BLV als auch nach Nr. 2 Abs. 1 der Besetzungsrichtlinie eine erneute Ausschreibung und nachfolgend eine erneute Auswahlentscheidung zu erfolgen. Im Zusammenhang damit ist zu berücksichtigen, dass im Fall der Höherbewertung eines Dienstpostens dessen bisheriger Inhaber grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib auf diesem Dienstposten und Beförderung oder auch nur einen sonstigen rechtlichen Vorrang vor weiteren Bewerbern hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.7.1999 - 2 C 14.98 -, a.a.O.; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., § 23 Rn. 5 a und 8; jeweils m.w.N.

Im Hinblick darauf ist der Ausgang der erforderlichen, nach dem Prinzip der Bestenauslese durchzuführenden Auswahlentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt als gänzlich ungewiss anzusehen und kann auch nicht durch an keinerlei tatsächliche Grundlagen anknüpfende Mutmaßungen vorweggenommen werden. Insbesondere fehlt es an einem Anhalt dafür, dass sie zwangsläufig zugunsten des Beigeladenen ausfallen wird.

An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass es im Anhang zu der Besetzungsrichtlinie unter Punkt II Abs. 1 Satz 2 heißt, im Rahmen des Leistungsprinzips können ohne Aufgabenänderung höher gestufte Arbeitsplätze im Allgemeinen den Beamten belassen und die darauf verbrachte Zeit auf die Erprobungszeit angerechnet werden. Denn diese Regelung setzt gerade eine Bewerberauswahl nach dem Leistungsprinzip voraus und regelt im Anschluss daran die Art und Weise der Übertragung des Dienstpostens (zur Erprobung oder endgültig) an den nach diesen Grundsätzen ausgewählten Bewerber.

Da es sich nach alledem nicht um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens handelt, kann der Antragsteller sich für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds nicht darauf beschränken, die unmittelbar bevorstehende Übertragung des Dienstpostens auf den Beigeladenen geltend zu machen. Vielmehr muss er darüber hinaus glaubhaft machen, dass mit der in Rede stehenden Dienstpostenübertragung gerade für ihn wesentliche Nachteile verbunden sind. Daran fehlt es jedoch völlig.

Ende der Entscheidung

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