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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 25.05.2005
Aktenzeichen: 1 B 453/05.PVL
Rechtsgebiete: LPVG NRW, SGB VII


Vorschriften:

LPVG NRW § 42 Abs. 3
LPVG NRW § 44
SGB VII § 118
Geht eine Dienststelle zusammen mit anderen Dienststellen in einer neu gegründeten Dienststelle auf, hat dies zur Folge, dass ein bestehender Personalrat wegfällt (hier: Fusion einer regionalen Berufsgenossenschaft mit anderen regionalen Berufsgenossenschaften zu einer dem BPersVG unterfallenden überregionalen Berufsgenossenschaft auf der Grundlage von § 118 SGB VII). Damit ist auch eine Freistellung von Beschäftigten, die Mitglieder eines weggefallenen Personalrats gewesen sind, nach § 42 Abs. 3 LPVG NRW ausgeschlossen.
Gründe:

Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anspruch auf eine Verpflichtung des Beteiligten zu 1. zu einer Beschlussfassung über eine im Antrag näher beschriebene Freistellung von Personalratsmitgliedern zusteht. Ob ein solcher Anspruch ursprünglich bestanden hat, bedarf keiner Vertiefung, da es jedenfalls nunmehr an einer Rechtsgrundlage dafür fehlt.

Die Freistellung eines Beschäftigten von seiner dienstlichen Tätigkeit zur Wahrnehmung von Personalratsaufgaben auf der Grundlage von § 42 Abs. 3 LPVG NRW kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn der jeweilige Beschäftigte Mitglied des Personalrats ist. Daran fehlt es (mittlerweile) sowohl den Antragstellern als auch den sonstigen Beschäftigten, deren Freistellung die Antragsteller anstreben. Denn die vormals dem Beteiligten zu 1. angehörenden Beschäftigten haben mit Ablauf des 30.4.2005 ihre Stellung als Mitglieder einer Personalvertretung verloren. Dies erschließt sich aus folgenden Umständen:

Die ursprünglich vorhandene Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen ist zusammen mit weiteren sieben regionalen Bau-Berufsgenossenschaften auf der Grundlage von § 118 SGB VII zum 1.5.2005 in der neu gegründeten Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft aufgegangen. Damit hat die frühere Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen, bei der der Beteiligte zu 1. gebildet war, nicht nur ihre Rechtsfähigkeit als juristische Person verloren, sondern auch ihre personalvertretungsrechtliche Funktion als Dienststelle. Durch die Zusammenlegung ist vielmehr eine neue Dienststelle entstanden, die mit keiner der früheren Dienststellen identisch ist.

Der damit verbundene Untergang der Dienststelle lässt aber auch die ihr zugeordnete Personalvertretung wegfallen. Hört eine Dienststelle auf zu bestehen, bei der eine Personalvertretung gebildet ist, hat dies zwangsläufig das Ende der Personalvertretung zur Folge, weil diese ohne dazugehörige Dienststelle nicht bestehen kann.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.2.1976 - VII P 7.73 -, Buchholz 238.3 A § 29 BPersVG Nr. 1, und vom 3.10.1983 - 6 P 23.81 -, Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 29.9. 1999 - 1 A 1083/98.PVB -, PersR 2000, 455 = PersV 2000, 267, und vom 17.2.2000 - 1 A 329/98.PVL -, PersR 2001, 27 = PersV 2000, 511 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/D IV 1 Nr. 114 = ZfPR 2000, 272 = ZTR 2000, 481; Bay. VGH, Beschluss vom 28.6.2000 - 18 P 98.2995 -, PersR 2001, 86; Lorenzen u.a., BPersVG, § 6 Rn. 41 und 46, m.w.N.

Mit dem Untergang der Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen ist demnach auch der Beteiligte zu 1. weggefallen mit der weiteren Folge, dass die diesem ehemals angehörenden Beschäftigten ihren Status als Personalratsmitglieder verloren haben.

Dass mit der Zusammenlegung von Dienststellen die dort vorhanden gewesenen Personalräte wegfallen, belegt auch die in § 44 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW getroffenen Regelung. Dort ist für den Anwendungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW ausdrücklich bestimmt, dass bei einer durch Zusammenlegung von Dienststellen neu gebildeten Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 LPVG NRW erfüllt, die Rechte des bei dieser Dienststelle zu wählenden Personalrats zunächst - d.h. bis zum Zusammentreten des neu gewählten Personalrats zu seiner ersten Sitzung - von einer Personalkommission wahrgenommen werden. Das Landespersonalvertretungsgesetz NRW geht demnach offensichtlich davon aus, dass die in den früheren Einzeldienststellen vorhanden gewesenen Personalräte mit der Zusammenlegung wegfallen.

Etwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nicht aus der Tatsache, dass im Vorfeld der Entstehung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft zwischen deren designierter Geschäftsführung und den acht Vorsitzenden der Personalräte der einzelnen regionalen Bau-Berufsgenossenschaften eine Vereinbarung geschlossen worden ist, nach der die vorhandenen Personalvertretungen über den 30.4.2005 hinaus bis zur Neuwahl des Personalrats bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft weiter bestehen sollen. Das dieser Vereinbarung zugrunde liegende Bestreben, eine personalratslose Zeit bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft zu vermeiden, ist zwar verständlich, führt aber nicht dazu, dass von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelungen durch Vertrag wirksam getroffen werden konnten. Weder die designierte Geschäftsführung einer zu gründenden Berufsgenossenschaft noch einzelne Personalratsvorsitzende sind berechtigt, durch Vertrag den Fortbestand von Personalvertretungen zu beschließen, die kraft Gesetzes wegfallen.

Der Umstand, dass bis zur Neuwahl eines Personalrats bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft keine Personalvertretung existiert, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Insbesondere kommt entgegen der Auffassung der Antragsteller keine analoge Anwendung von Vorschriften aus dem Betriebsverfassungsgesetz in Betracht. Für eine solche analoge Anwendung fehlt es nämlich an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.

Nach dem Regelungsgefüge des für die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft maßgeblichen Bundespersonalvertretungsgesetzes kann in einer Dienststelle ohne weiteres die Situation eintreten, dass keine Personalvertretung existiert. So sieht zwar § 22 BPersVG für den Fall, dass weder durch einen vorhandenen Personalrat noch durch die Personalversammlung ein Wahlvorstand gewählt wird, die Bestellung eines Wahlvorstandes durch den Dienststellenleiter vor. Eine solche Bestellung macht § 22 BPersVG aber davon abhängig, dass dies von mindestens drei Wahlberechtigten oder von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft beantragt wird. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, kann auch durch den Dienststellenleiter kein Wahlvorstand bestellt und deshalb auch kein Personalrat gewählt werden.

Geht das Bundespersonalvertretungsgesetz aber davon aus, dass es durchaus Dienststellen geben kann, in denen kein Personalrat existiert, kann keine planwidrige Regelungslücke für den Fall angenommen werden, dass in einer durch Zusammenlegung einzelner Dienststellen neu entstandenen Dienststelle nicht von Anfang an ein Personalrat vorhanden ist.

Vgl. zur Normalität der personalratslosen Zeit in einem Fall wie hier: Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl., 2004, § 78 Rn. 13.



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