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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: 1 B 581/03
Rechtsgebiete: GG, BBG, BLV
Vorschriften:
GG Art. 33 Abs. 2 | |
BBG § 8 Abs. 1 | |
BBG § 23 | |
BLV § 1 |
Tatbestand:
Die beteiligten Finanzbeamten stritten um einen - für sie jeweils höherwertigen - Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) als Sachbearbeiter in herausgehobener Stellung bei einem Hauptzollamt. Dem Antrag des Antragstellers, dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten vorläufig zu besetzen, wurde vom VG stattgegeben. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Beigeladenen blieb erfolglos.
Gründe:
Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des VG unterliegt - unbeschadet der eventuellen Angreifbarkeit ihrer tragenden Begründung - jedenfalls im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken.
Neben dem - hier nicht streitigen - Anordnungsgrund hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nämlich überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung erfahren hat.
Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist vor allem das Recht, dass die Auswahl unter konkurrierenden Beamten in Beachtung der durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten, für Bundesbeamte in §§ 8 Abs. 1 und 23 BBG und § 1 BLV einfach-gesetzlich konkretisierten Grundsätzen der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorgenommen wird.
Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt ein, dass die Entscheidung die ggf. aufgestellten Qualifikationsmerkmale - das Anforderungsprofil - berücksichtigt sowie unter denjenigen Bewerbern, die das Anforderungsprofil erfüllen, einen grundsätzlich verfahrensrechtlich richtig an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpfenden Bewerbervergleich vornimmt.
Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2003 - 1 B 442/03 -.
Hat der Dienstherr ein Anforderungsprofil bestimmt, werden regelmäßig die Kriterien - und in gewissem Umfang auch die Prüfungsreihenfolge - verbindlich festgelegt, anhand derer sich die Bewerberauswahl nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG im konkreten Fall orientieren soll.
Vgl. zur Verknüpfung von Anforderungsprofil und Grundsatz der Bestenauslese in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 16.8.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58; dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 5.4.2002 - 1 B 1133/01 -, NVwZ-RR 2003, 52, und vom 14.5.2002 - 1 B 40/02 -, NWVBl. 2003, 14.
Ob der Dienstherr die von ihm selbst gesetzten Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt dabei der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Nur unter dieser Voraussetzung bleibt es der gerichtlich eingeschränkt überprüfbaren Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.8.2001 - 2 A 3.00 -, a.a.O.
Das hier zur Überprüfung stehende Auswahlverfahren wird den genannten Anforderungen jedenfalls im Ergebnis nicht gerecht.
Dabei kann letztlich dahinstehen, ob - wie die Beschwerdeführer meinen und worüber die Beteiligten im Kern streiten - der in der Stellenausschreibung - u. a. mit Blick auf "fundierte und aktuelle Fachkenntnisse auf den Gebieten Straf- und Bußgeldrecht, Strafprozessrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht" - verwendete Begriff, dass die Bewerber diese Anforderungen erfüllten "sollten", nicht auf "Muss-Anforderungen" im Sinne einer Mindestqualifikation (zumindest für den Regelfall) zielte, und deshalb Bewerber, welche - wie hier möglicherweise der Beigeladene - diesem lediglich erwünschten "Soll-Anforderungsprofil" nicht (voll) entsprachen, gleichwohl ohne eine Verletzung der oben angeführten Grundsätze in das - weitere - Auswahlverfahren und in die Auswahlentscheidung einbezogen werden durften. Selbst wenn dem so wäre, läge nämlich gleichwohl (immer noch) eine gemessen an den Grundsätzen der Bestenauslese defizitäre und im Ergebnis zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhafte Auswahlentscheidung vor. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Antragsgegnerin hat hier - auch auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens - die Auswahlentscheidung, soweit das hier allein maßgebliche Konkurrenzverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen in den Blick zu nehmen ist, maßgeblich an der zugunsten des Beigeladenen sprechenden Gesamtwertung der letzten dienstlichen (Regel-)Beurteilungen ausgerichtet. Zu einem - ergänzenden - Einbeziehen (u.a.) der fachlichen Eignung dieser Bewerber gerade für den in Rede stehenden Beförderungsdienstposten unter Berücksichtigung von dessen Anforderungsprofil kam es wegen des Notenunterschiedes in den Beurteilungen (Antragsteller: "entspricht voll den Anforderungen"; Beigeladener: "tritt hervor") letztlich nicht. Die fachlichen Anforderungen des Dienstpostens, wozu hier nach dem Anforderungsprofil in bestimmter Weise qualifizierte ("fundiert", "aktuell") Fachkenntnisse auf verschiedenen Rechtsgebieten gehörten, sollten nur bei einem - hier nicht vorliegenden - Gleichstand in der Gesamtwertung der Beurteilung, also einem sog. "Hilfskriterium" vergleichbar, Bedeutung erlangen. Dies greift zu kurz.
Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist eine - jedenfalls auch - am Anforderungsprofil des streitigen Beförderungsdienstpostens bzw. -amtes orientierte, etwa im Wege eigenständig gewichtender sowie schlüssiger Heranziehung einzelner Leistungs- und/oder Befähigungsmerkmale aus vorliegenden Regel- oder Bedarfsbeurteilungen - wenn auch nicht notwendigerweise in der Beurteilung selbst - vorzunehmende (vergleichende) Eignungsbewertung unverzichtbar, bevor einer nach den Grundsätzen der Bestenauslese vorzunehmenden Auswahlentscheidung sog. Hilfskriterien zugrunde gelegt werden dürfen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4.9.2001 - 1 B 205/01 -, und vom 19.7.2002 - 1 B 897/02 -.
Zwar erging die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen nicht auf der Grundlage sog. Hilfskriterien. Die Feststellung und Bewertung der Eignung der konkurrierenden Bewerber darf aber auch dann nicht grundlegend vernachlässigt werden, wenn bei einem Vergleich der (Leistungs-)Beurteilungen einer der betroffenen Bewerber einen Beurteilungsvorsprung aufzuweisen hat. Wenngleich die in der bisherigen Funktion gezeigten Leistungen und zum Ausdruck gekommenen (allgemeinen) Befähigungsmerkmale durchaus gewisse Rückschlüsse in Bezug auf die prognostisch zu bestimmende Eignung für den angestrebten Dienstposten zulassen, besteht gleichwohl keine automatische Koppelung von Leistung, Befähigung und Eignung in dem Sinne, dass etwa ein Leistungsvorsprung zwangsläufig auch auf einen Eignungsvorsprung des entsprechend Beurteilten hindeutet.
Vgl. in diesem Zusammenhang zum Erfordernis der Ableitung der Eignungsbeurteilung aus der Leistungsbeurteilung und dessen Grenzen etwa OVG NRW, Beschluss vom 27.6.1994 - 12 B 1084/94 -, DVBl. 1995, 205 = ZBR 1995, 152 = DÖD 1995, 142.
Denn unabhängig von den im bisherigen Aufgabengebiet gezeigten Leistungen und Fähigkeiten kann gerade auch mit Blick auf ein ggf. bestehendes, nicht notwendig "zwingendes" besonderes (fachliches) Anforderungsprofil des in Rede stehenden Dienstpostens die Einbeziehung von - in der Beurteilungsgesamtnote nicht in jedem Falle schon adäquat berücksichtigten - Eignungserwägungen betreffend den dem angestrebten Beförderungsdienstposten zugeordneten konkreten Aufgabenbereich gerechtfertigt bzw. sogar geboten sein.
Vgl. zum Zusammenhang von Anforderungsprofil und Eignungsurteil OVG NRW, Beschlüsse vom 27.11.2001 - 1 B 1075/01 -, DÖD 2002, 285, und vom 21.3.2002 - 1 B 100/02 -; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 14.12.1999 - 12 B 1304/99 -, DÖD 2000, 241 = RiA 2000, 298.
Hierzu bedarf es des Einstellens (auch) der Komponente der fachlichen Eignung in die Auswahlentscheidung unter Vornahme einer Gewichtung im Verhältnis zu den übrigen Komponenten des Prinzips der Bestenauslese. Der in diesem Zusammenhang dem Dienstherrn nach der Rechtsprechung zukommende Gewichtungsfreiraum ist jedenfalls dann überschritten, wenn bestimmte Bestandteile des Bestenausleseprinzips - wie etwa die fachliche Eignung - völlig oder nahezu leer zu laufen drohen. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Soweit sich die Antragsgegnerin für ihre Handhabung der Auswahlkriterien auf die (interne) Bindung an die Richtlinien für die Ausschreibung und Übertragung von Dienstposten sowie für die Beförderung der Beamten und Beamtinnen des höheren und gehobenen Dienstes in der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Brandwein, in dem Zollkriminalamt und in der Bundesvermögensverwaltung (ohne Forstverwaltung) - ARZV - stützt, ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges. Zwar mag es nicht von Vornherein ausgeschlossen sein, die zwischen den Komponenten des Bestenausleseprinzips notwendigerweise vorzunehmende Gewichtung im Wege der Schaffung von Richtlinien für eine Vielzahl von Fällen vorzuzeichnen, zumal dies grundsätzlich der Gleichbehandlung förderlich ist. Allerdings müssen dabei die oben beschriebenen Grenzen - Verbot der Ausblendung wesentlicher Bestandteile der Bestenauslese - gebührend beachtet werden. Vor diesem Hintergrund wird jedenfalls eine restriktive Auslegung der Ziffer 21 der AZVR in dem Sinne, dass einschlägige Fachkenntnisse stets nur bei einer gleichen Gesamtbewertung in der Regelbeurteilung zu berücksichtigen wären, d.h. bei einer besseren Gesamtbewertung eines Bewerbers dieser vor einem schlechter bewerteten Bewerber automatisch den Vorzug erhielte, ohne dass es zusätzlich auf seine fachliche Eignung für den zur Besetzung anstehenden Dienstposten ankäme, den Anforderungen der Bestenauslese als zu beachtendes höherrangiges Recht nicht gerecht. Diese aus der Sicht der Antragsgegnerin angeblich durch die Richtlinienbestimmung vorgegebene Praxis würde nämlich im Ergebnis dazu führen, dass einem der Kriterien der Bestenauslese, nämlich der nicht zuletzt durch vorhandene Fachkenntnisse wesentlich mitgeprägten fachlichen Eignung, eine im Verhältnis zu den übrigen Kriterien ersichtlich defizitäre Bedeutung zugemessen würde. Dies spiegelt sich darin wieder, das (u.a.) einschlägige Fachkenntnisse und Erfahrungen nach Ziffer 21 Satz 2 ARZV nur bei gleicher Gesamtwertung in der Beurteilung zu berücksichtigen sind.
Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang keineswegs, dass das Vorhandensein bestimmter Fachkenntnisse und Erfahrungen nicht allein bestimmend für die Frage der fachlichen Eignung ist. So muss es vielmehr Bewerbern auch möglich sein, auf der Grundlage ihrer allgemeinen Befähigung und Leistungsstärke etwa bestehende Kenntnisrückstände im neuen Fachgebiet wettmachen zu können. Allerdings müssen beide Gesichtspunkte - das Bestehen von Fachkenntnissen wie auch die Möglichkeit ihrer kurzfristigen Aneignung - in eine nötige Gesamtbetrachtung der fachlichen Eignung unter nachvollziehbarer Gewichtung der jeweiligen Aspekte mit einbezogen werden. Raum dafür wäre etwa in den jeweiligen dienstlichen Beurteilungen oder auch im Besetzungsbericht. Dass solches in dem hier im Streit stehenden Auswahlverfahren geschehen wäre, lässt sich indes nicht - jedenfalls nicht mit der nötigen Deutlichkeit - feststellen.
Die Frage der fachlichen Eignung für den erstrebten Beförderungsdienstposten ist in die Auswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen - wenn überhaupt - nur unzureichend eingestellt worden. So enthalten die jeweiligen letzten Regelbeurteilungen kein spezifisches Eignungsgesamturteil, namentlich kein solches, welches erkennbar auch auf das Anforderungsprofil des hier zu besetzenden Dienstpostens bezogen wäre. Die in den letzten Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen jeweils ausgeworfene "Gesamtwertung" lässt nicht hinreichend transparent werden, in welchem Maße sie am gezeigten Leistungsstand orientiert ist und in welchem sie auch Eignungsgesichtspunkte mit einbezieht. Die der Gesamtwertung vorausgehende, in Textform abgefasste "Zusammenfassende Wertung der Eignung und Leistung" vermag dies ebenfalls nicht hinreichend zu leisten. Hier wird in recht knapper und allgemein gehaltener Form eine Reihe persönlicher Leistungs- und Befähigungsmerkmale angesprochen, ohne dabei allerdings das Anforderungsprofil jedenfalls vollständig mit in den Blick zu nehmen und ohne schon bei einem reinen Vergleich der Beurteilungstexte deutlich werdende (Eignungs-)Unterschiede zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen hervortreten zu lassen. So werden dem Beigeladenen etwa "fundierte, vielseitige Fachkenntnisse", dem Antragsteller "solide, breit gefächerte Fachkenntnisse" attestiert. Die Führungsqualitäten werden bei beiden - gleichermaßen - als "beachtlich" eingestuft.
Die den Beurteilungen somit selbst nicht nachvollziehbar zu entnehmende vergleichende Gewichtung der Eignung und ihrer Einzelkomponenten ist auch im Besetzungsbericht der OFD an das BMF nicht nachgeholt worden. Dort wird vielmehr lediglich ein Bewerbervergleich zwischen dem Beigeladenen und einem weiteren Mitbewerber angestellt, welcher in der Regelbeurteilungsrunde ebenfalls die Gesamtwertung "tritt hervor" erhalten hatte. Auf den Antragsteller wird weder in Bezug auf seine Eignung noch sonst eingegangen. Entsprechendes trifft auch auf den Bericht der OFD vom 25.9.2002 an den Bezirkspersonalrat zu.
Hinzu kommt, dass hier sogar besondere Veranlassung bestanden hätte, die fachliche Eignung des Antragstellers für den erstrebten Beförderungsdienstposten im Rahmen des Auswahlverfahrens mit in den Blick zu nehmen. So hat nämlich der Vorsteher des Hauptzollamts als Leiter der betroffenen Dienststelle in jeweiligen Stellungnahmen gegenüber der OFD eine auf den konkret zu besetzenden Dienstposten und das fachliche Anforderungsprofil bezogene Eignungsaussage getroffen, und zwar mit dem Ergebnis, dass er den Antragsteller für "besonders geeignet", den Beigeladenen hingegen (lediglich) für "geeignet" gehalten hat. Wenn dieser Vorsteher auch nicht derjenige gewesen sein mag, der in dem Besetzungsverfahren den Eignungsvergleich maßgeblich vorzunehmen hatte, so konnte die Antragsgegnerin doch nicht seine Einschätzung schlicht ignorieren. Zumindest wäre sie gehalten gewesen, unter Einbeziehung seiner Stellungnahmen eigene Überlegungen und Gewichtungen in Bezug auf einen Eignungsvergleich der in Rede stehenden Bewerber anzustellen. Dies ist aber - soweit ersichtlich - nicht geschehen.
Das gilt auch bei Einbeziehung des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren. So hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 2.5.2003 schlicht ausgeführt, das Kriterium der Fachkunde sei für die Auswahlentscheidung nachrangig und deshalb hier unbeachtlich gewesen. Das Vorbringen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründungsschrift beschränkt sich unter Eignungsgesichtspunkten auch nur auf ein - letztlich defizitäres - Eingehen auf die Führungs- und Sozialkompetenz des Beigeladenen. Weder wird insoweit ein aussagekräftiger Vergleich beider hier in Rede stehender Bewerber angestellt noch wird der Gesichtspunkt der fachlichen Eignung in die Eignungsaussage gewichtend mit einbezogen.
Auf all dies konnte im Rahmen der Auswahlentscheidung selbst dann nicht verzichtet werden, wenn das in der Ausschreibung enthaltene Anforderungsprofil für den streitigen Beförderungsdienstposten nicht im Sinne zwingend aufzufassender Mindestanforderungen zu begreifen wäre. Auch anderenfalls wäre jedenfalls ein Anforderungsprofil vorhanden, das unter Eignungsgesichtspunkten auszuwerten gewesen wäre. So hätte etwa der jeweilige Umfang und Ausprägungsgrad, in dem die Bewerber die erwarteten fachlichen Anforderungen erfüllten, gewichtend mit in eine Eignungsfeststellung einbezogen werden können. Eine - ggf. auch in anderer Weise - die fachliche Komponente einbeziehende Feststellung der Gesamteignung war jedenfalls im Ergebnis unverzichtbar, um - vor Herstellung einer Reihung der Bewerber unter gewichtender Mitberücksichtigung von Befähigung und fachlicher Leistung - eine ausreichende Grundlage für eine sämtlichen Grundsätzen der Bestenauslese angemessen Rechnung tragende Auswahlentscheidung zu schaffen. An einer solchen, für den Senat an Hand der Akten nachvollziehbaren Grundlage hat es hier aber - wie zuvor dargelegt - gefehlt.
Der Antragsteller wird durch diesen im Besetzungsverfahren aufgetretenen Fehler auch in seiner subjektiven Rechtsstellung, d. h. seinem Bewerbungsverfahrensanspruch, nachteilig betroffen. Denn für den Fall der - gebotenen - Einbeziehung des Gesichtspunktes der auch am Anforderungsprofil des Beförderungsdienstpostens zu messenden fachlichen Eignung in die Auswahlentscheidung erscheint seine Bewerbung nicht von vornherein als chancenlos.
Ende der Entscheidung
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