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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 18.07.2005
Aktenzeichen: 1 E 741/05.PVL
Rechtsgebiete: BPersVG, GKG, RVG
Vorschriften:
BPersVG § 108 Abs. 1 Satz 2 | |
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 | |
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 |
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beteiligten ist nicht begründet. Das VG hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschlussverfahren I. Instanz zu Recht auf den Auffangwert von 4.000 EUR (§ 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. RVG) festgesetzt. Das entspricht der vom BVerwG seit langem entwickelten Praxis im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, der sich die Instanzgerichte, auch der beschließende Fachsenat, angeschlossen haben,
vgl. dazu Beschluss des Fachsenats vom 3.12.2004 - 1 E 1443/04.PVL - m.w.N., ferner etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.8.1994 - PL 15 S 1817/94 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 12, B4 und Juris (zur Zustimmungsersetzung),
und die Eingang gefunden hat in Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Für eine Differenzierung nach Begehren ist nach der Struktur der Verfahren grundsätzlich kein Raum. Diese strikt generalisierende Linie findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Bedeutung personalvertretungsrechtlicher Beschlussverfahren entscheidend durch ihre Ausstrahlung auf die Tätigkeit der Personalvertretungen geprägt wird. Im Personalvertretungsrecht geht es typischerweise um Innenrecht im Rahmen der Dienststellenverfassung, nicht aber um die individuellen Rechtsbeziehungen der Beschäftigten zum Arbeitgeber oder um sonstige materielle Rechte. Die rechtlichen Konsequenzen der Kompetenzeinräumung an Personalvertretungen halten sich ausschließlich innerhalb der Dienststellenverfassung. Außenwirkung entfaltet die personalvertretungsrechtliche Kompetenzordnung lediglich kraft anderweitiger Vorschriften, die Beteiligungsrechte in Bezug nehmen und an ihre Beachtung eigenständige Rechtsfolgen knüpfen. Diese Vorschriften - und damit die dort festgelegten Konsequenzen der zu klärenden Beteiligungsrechte für die Dienststelle oder Dritte - sind für die Wertfestsetzung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren aber ohne Bedeutung; dort steht lediglich die Kompetenzordnung in Rede. Das schließt es in der Regel aus, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten.
Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, den Gegenstandswert im vorliegenden Verfahren hiervon abzuweichend heraufzusetzen, schon gar nicht auf den Vierteljahresbetrag des dem betroffenen Arbeitnehmer zu leistenden Arbeitsentgelts in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG. Die zur Begründung dieser Auffassung angestellte Folgenbetrachtung verfehlt den dargelegten Ausgangspunkt der Wertbestimmung. Zwar ist die Überlegung der Beschwerde zutreffend, dass die vom Antragsteller erstrebte gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung in Anwendung von § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG eine spezifische Bindungswirkung für ein nachfolgendes Kündigungsschutzverfahren erzeugt hätte. Denn das BAG anerkennt in ständiger Rechtsprechung bei fristlosen Kündigungen gegenüber einem Arbeitnehmer hinsichtlich der Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG bzw. des Personalrats nach dem entsprechenden Personalvertretungsrecht eine solche, von ihm als "Präklusionswirkung" bezeichnete Bindung des Zustimmungsersetzungsverfahrens, kraft derer sich der betroffene Arbeitnehmer im späteren Kündigungsschutzverfahren nur auf solche Tatsachen berufen kann, die er im Zustimmungsersetzungsverfahren nicht hätte geltend machen können.
Vgl. BAG, Urteil vom 11.5.2000 - 2 AZR 276/99 -, PersR 2000, 466 m.w.N.
Indessen handelt es sich dabei um eine rechtliche Folgewirkung der Entscheidung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Solche Folgen haben aber bei der Bemessung des Gegenstandswerts außer Betracht zu bleiben. Dies ist für finanzielle, wirtschaftliche oder sonstige Folgen der Mitbestimmung seit langem geklärt, obwohl jene Folgen im Einzelfall sogar noch ein - wirtschaftlich gesehen - deutlich höheres Gewicht als die erwähnte Präklusionswirkung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG haben können. Im Blick des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens, das hier zu bewerten ist, liegt allein die Frage, ob es gerechtfertigt ist, die personalvertretungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigung zu schaffen. Die Regelung des § 108 BPersVG dient demgemäß - unbeschadet ihrer in anderen Rechtsbereichen anerkannten Bedeutung - dem Schutz der Personalvertretung; die individualrechtlichen Interessen der Dienststelle oder des betroffenen Arbeitnehmers werden nur reflexhaft mitberührt, nämlich infolge des Aufgreifens der gerichtlichen Entscheidung in Vorschriften außerhalb des Personalvertretungsrechts. Überdies hat das VG bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der weitere Gang von Kündigungsverfahren, die mit der Zustimmungsersetzung vorbereitet werden sollen, generell offen ist. Es ist weder absehbar, ob eine Kündigung überhaupt ausgesprochen wird, noch, ob es in diesem Falle zu einem Kündigungsschutzverfahren kommt. Auch von daher ist es nicht angemessen, den Gegenstandswert des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens an Vorschriften zu orientieren, die ausdrücklich nur jenes weitere Verfahren betreffen und dort gegebenenfalls erneut anzuwenden wären.
Ende der Entscheidung
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