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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 20.03.2009
Aktenzeichen: 10 A 1406/08
Rechtsgebiete: DSchG NRW


Vorschriften:

DSchG NRW § 7 Abs. 1 Satz 1
DSchG NRW § 9
DSchG NRW § 9 Abs. 2
DSchG NRW § 31
DSchG NRW §§ 33f
1. Der denkmalrechtliche Übernahmeanspruch (§ 31 DSchG NRW) hat in Verbindung mit den §§ 7 Abs 1 Satz 1, 9 Abs 2 und 33f DSchG NRW die Funktion sicherzustellen, dass durch den Vollzug des Gesetzes das Verbot unverhältnismäßiger Eigentumseingriffe nicht verletzt wird.

2. Würde eine denkmalrechtliche Erhaltungsanordnung oder die Ablehnung eines Antrags nach § 9 DSchG NRW im Einzelfall zu einer Überschreitung der Schwelle des unverhältnismäßigen Eigentumseingriffs führen, muss die Behörde ihre Entscheidung mit dem verbindlichen Angebot einer Entschädigung nach § 33 oder der Übernahme nach § 31 DSchG NRW verknüpfen.

3. Der Denkmaleigentümer kann nach § 31 DSchG NRW die Übernahme des Denkmals gegen Entschädigung zum - unter Berücksichtigung der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung ermittelten - Verkehrswert verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zumutbar ist, das Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Weise zu nutzen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt er die Darlegungslast.

4. Wirtschaftlich unzumutbar ist die Erhaltung oder Nutzung eines Denkmals, wenn es sich auf Dauer nicht "selbst trägt". Ob dies der Fall ist, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ermittelt werden. Erforderlich ist eine objektbezogene Wirtschaftlichkeitsrechnung, in die alle Kosten und vermögenswerten Vorteile des Denkmals einzustellen sind.

5. Eine aussagekräftige Wirtschaftlichkeitsrechnung kann regelmäßig nur auf der Grundlage eines plausiblen Nutzungskonzepts erstellt werden.

6. Kann oder will der Denkmaleigentümer das Ertragspotenzial des Denkmals etwa die damit verbundenen Steuervorteile - nicht selbst nutzen, kann ihm der Verkauf des Denkmals jedenfalls dann zuzumuten sein, wenn er keine nichtwirtschaftlichen Interessen an der Erhaltung und Nutzung des Denkmals hat, etwa wenn er es nicht zu eigenen Wohnzwecken, sondern als Investitionsobjekt nutzt.

7. Für die Anfechtungsklage gegen einen Übernahmebeschluss ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung maßgeblich.


Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die ihr durch Übernahmebeschluss der Beklagten auferlegte Verpflichtung, ein im Eigentum der Beigeladenen stehendes Baudenkmal - ehemalige Textilfabrik C. - gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.275.000,00 € zu übernehmen.

Bei dem Baudenkmal handelt es sich um einen im Jahre 1914 von den Architekten G. & T. als Fabrik für gestrickte Oberkleidung der C. & Co. - Inhaber war der Großvater des Komplementärs der Beigeladenen - errichteten Industriebau. Das Gebäude wurde durch Bescheid vom 14.12.1995 in die Denkmalliste eingetragen.

Zur Begründung der Unterschutzstellung hieß es u.a.:

"Das Fabrikgebäude ist bedeutend für die Stadt M., weil es ein anschauliches Dokument für die Entwicklung ihrer Wirtschaftsgeschichte darstellt. Das Objekt ist weiterhin bedeutend für die Geschichte des Menschen, weil es ein wichtiges Belegstück für die Entwicklung der Industriearchitektur in X. bis in die ersten Kriegsjahre hinein darstellt. Es verdeutlicht die Reformbestrebungen innerhalb der Industriearchitektur zu Beginn des 20. Jahrhunderts, die bereits auf die Schaffung einer sachlichen, zweckbezogenen Gestaltung ausgerichtet waren, ohne jedoch das bis dahin herrschende Formenchaos des Historismus zu überwinden. Das Fabrikgebäude ist in seiner Grundstruktur bereits modern und auf Sachlichkeit und Funktionalität angelegt. Gleichwohl verwendet es historistische Elemente und ist daher ein vorzügliches Beispiel für die sich parallel zur traditionellen Baukunst entwickelnde moderne Fabrikarchitektur.

Für die Erhaltung und Nutzung des Objekts sind wissenschaftliche Gründe zu nennen, da es für die Forschung in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung ist. Zum einen dient es einer Aufarbeitung der Firmengeschichte von P. C. & Co. In diesem Zusammenhang ist auch die Verbreitung und Bewertung der Textilindustrie im Sauerland sowie ihr Einfluss auf die sozialgeschichtliche Entwicklung zu erforschen. Zum anderen dient das Objekt der weiteren Erforschung des Werkes der F. Architekten G. & T. Darüber hinaus besteht ein weiteres besonderes Forschungsinteresse an der Erhaltung in Bezug auf die Entwicklung des Eisenbetonskelettbaus. Das Gebäude ist eines der frühen und zugleich wohl seltenen Beispiele der weiter entwickelten Eisenbetonskelettbauweise, das im westfälischen Raum nach heutigem Kenntnisstand erhalten ist. Die reine Skelettbauweise mit ihrer rasterförmigen Fassadenteilung tritt zu dieser Zeit erst zögerlich in Erscheinung. Um so größere Bedeutung kommt dem hier in Rede stehenden Objekt für ihre weitere wissenschaftliche Erforschung zu."

Die Unterschutzstellung ist bestandskräftig.

In der Zeit seit Beendigung der gewerblichen Nutzung in den Obergeschossen des Gebäudes erwies sich die infolge der einfachverglasten Fenster aus der Errichtungszeit besonders schlechte Wärmedämmung des Gebäudes als gravierendes Hindernis für eine weitere Nutzung. Deshalb plante die Beigeladene die Ersetzung dieser Fenster durch moderne Kunststofffenster mit Wärmeschutzverglasung (Scheibenstärke 24mm, kw-Wert 1,3). Hierfür holte sie bei der Fa. M1. im Februar 2000 einen Kostenvoranschlag ein, der die Kosten für neue Fenster einschließlich Montage auf etwa 61.000 € bezifferte. Wegen der vom Westfälischen Amt für Denkmalpflege geäußerten Bedenken hinsichtlich der Denkmalunverträglichkeit derartiger Fenster wurden weitere Kostenvoranschläge eingeholt.

Die Beigeladene beantragte am 4.2.2000 bei der unteren Denkmalbehörde der Klägerin die denkmalrechtliche Erlaubnis, die vorhandenen Eisensprossenfenster gegen zweiflüglige weiße Kunststofffenster mit feststehendem Oberlicht austauschen zu dürfen. Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 19.2.2004 abgelehnt. Weitere Anträge auf Erteilung denkmalrechtlicher Erlaubnisse zur Veränderung des Gebäudes bzw. auf Erteilung einer Bau- oder Nutzungsänderungsgenehmigung zur Durchführung konkret bezeichneter Umbau- oder Nutzungsänderungsvorhaben wurden nicht gestellt. Statt dessen beantragte die Beigeladene am 5.4.2001 und in weiteren Schreiben die Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste sowie am 15.9.2003 die denkmalrechtliche Erlaubnis für den Abbruch des Denkmals. Der Löschungsantrag wurde am 20.2.2004, der Abbruchantrag am 26.4.2004 abgelehnt. Auch eine vom Rat der Klägerin ausgehende Initiative zur Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste blieb nach Durchführung des Ministeranrufungsverfahrens (Entscheid vom 21.8.2007, § 21 Abs. 4 Satz 3 DSchG NRW) ohne Erfolg.

Durch Schreiben vom 16.9.2003, gerichtet an die Klägerin, und erneut durch förmliches Schreiben vom 12.7.2004 an die Beklagte beantragte die Beigeladene, die Klägerin zur Übernahme des Baudenkmals gegen Entschädigung zu verpflichten. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass das Gebäude aus denkmalrechtlichen Gründen nicht so verändert werden dürfe, dass es unter aktuellen Marktbedingungen wirtschaftlich nutzbar sei. Dies betreffe insbesondere die Fenstersanierung, die wegen der aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlichen Beibehaltung der Eisensprossenfenster besonders aufwändig sei; eine realistische Möglichkeit stelle lediglich die Verschiebung der vorhandenen Fenster in den Fensterlaibungen nach Außen und das Davorsetzen eines Wärmeschutzfensters aus Kunststoff dar; eine derartige Konstruktion schrecke jedoch die Nutzer ab. Zu den im Vorfeld des Antrags ermittelten Kosten müssten die für weitere erforderliche Arbeiten nötigen Kosten noch hinzugerechnet werden. Das Gebäude stehe bis auf den noch darin befindlichen Imbiss - Monatskaltmiete 1.175 € - leer. Das Erdgeschoss sei bis Oktober 2002, die Obergeschosse bis Juni 2000 genutzt worden. Die Klägerin habe auch das Angebot, das Gebäude zu Vorzugskonditionen zu mieten, ausgeschlagen. Der Versuch, das Gebäude zu vermieten oder zu verkaufen, sei trotz Hunderter von Immobilienanzeigen erfolglos geblieben. Es habe zwar Dutzende von Begehungen mit Interessenten gegeben, doch hätten diese wegen der Wärmeschutzproblematik ihr Interesse ausnahmslos verloren. Zusätzlich habe es mehrere Möglichkeiten gegeben, Einrichtungen der Klägerin im Gebäude unterzubringen, etwa die Volkshochschule, Teile der Musikschule oder das Stadtarchiv. Keine davon sei realisiert worden, weil der Klägerin letztlich die Renovierungskosten zu hoch gewesen seien.

Die Beigeladene legte zwei Wertgutachten von 1983 und 2004 vor. Das Gutachten von 1983 (Gutachten W.) kommt bei einem Bodenwert von ca. 77 € sowohl bei Anwendung des Sachwertverfahrens als auch unter Zugrundelegung des Ertragswertverfahrens auf einen Gesamtwert von etwa 1.278 230 €. Das Gutachten von 2004 (Gutachten L.) weist einen Gesamtwert von 1.780 000 € aus. Es beruht auf dem Sachwertverfahren und setzt als Bodenwert 200 €/m² an. Die Beigeladene führte aus, dass es zu Verhandlungen zwischen ihr und der Klägerin über einen möglichen Kaufpreis gekommen sei; man sei einer Einigung auf einen Betrag von 1.275 000 € nahe gewesen.

Im Übernahmeverfahren holte die Beklagte im Dezember 2005 zwei Wertgutachten des Gutachterausschusses über Grundstückswerte im N. Kreis ein. Zum Tag der Versagung der Abbruchgenehmigung (26.4.2004) ermittelte der Ausschuss bei Anwendung des Sachwertverfahrens einen Gesamtwert von etwa 1.072.000 € bzw. - unter Berücksichtigung denkmalbedingter Belastungen - von etwa 952.000 €, während unter Zugrundelegung des Ertragswertverfahrens ein Gesamtwert von ca. 720.000 € bzw. unter Berücksichtigung denkmalbedingter Einschränkungen von ca. 540.000 € ermittelt wurden. Als Bodenwert setzte der Ausschuss 130 €/m² an. Das zweite Wertgutachten von demselben Tag bezifferte die Werte für den Tag der vorläufigen Unterschutzstellung (16.12.2004) und kam zu einem Verkehrswert von ca. 1.022 000 € bzw. unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes von 833.000 €.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2006 erließ die Beklagte am 18.12.2006 den streitgegenständlichen Übernahmebeschluss, durch den die Klägerin verpflichtet wurde, das Baudenkmal gegen Zahlung einer Entschädigung an die Beigeladene in Höhe von 1.275.000 € in ihr Eigentum zu übernehmen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Beigeladene habe nach Unterschutzstellung des Gebäudes ausreichend lange und nachhaltig versucht, das Objekt an die Klägerin zu veräußern. Sie sei auch Adressatin behördlicher Maßnahmen nach dem DSchG NRW geworden, nämlich der Aufforderung, den Einbau von Kunststofffenstern zu unterlassen, sowie der Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Abbrucherlaubnis. Die denkmalbedingten Mehrkosten allein der Fensterrenovierung lägen bei realistischer Betrachtung in einer Größenordnung von etwa 200.000 €. Zu bedenken sei weiter, dass die Beigeladene das Objekt nicht in Kenntnis seiner Denkmaleigenschaft erworben habe. Der Komplementär der Beigeladenen verfüge auch nicht über weitere Vermögenswerte, so dass ihm denkmalbedingte Mehrkosten in einer Höhe von 200.000 € nicht zuzumuten seien.

Der Übernahmepreis sei nach entschädigungsrechtlichen Grundsätzen mit dem Verkehrswert zu bemessen (§§ 95, 194 BauGB, 10 EEG NRW). Der festgesetzte Betrag sei zwischen der Beigeladenen und der Klägerin so gut wie ausgehandelt gewesen. Die Klägerin werde durch die Übernahmepflicht auch nicht überfordert, da sie ggf. die Möglichkeit habe, beim Land O.-X. um Refinanzierung nachzusuchen.

Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen und der Klägerin am 19.12.2006 zugestellt. Am 21.12.2006 wurde durch Berichtigungsbeschluss die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses geändert (zugestellt am 27. bzw. - der Klägerin - am 29.12.2006), durch weiteren Beschluss vom 5.1.2007 wurde das Rubrum des Beschlusses berichtigt.

Am 25.1.2007 hat die Klägerin Anfechtungsklage gegen den Übernahmebeschluss erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung und -nutzung liege nicht vor. Die hohen Kosten für die Sanierung der Fenster seien nur teilweise auf Umstände des Denkmalschutzes zurückzuführen und in diesem Umfang zu einem Drittel zuschussfähig; letztendlich wäre sie lediglich mit etwa 114.000 € an denkmalbedingten Mehrkosten belastet gewesen, so dass die Annahme des Übernahmebeschlusses, diese Kosten lägen im Bereich von 200.000 €, nicht nachvollziehbar sei. Im Hinblick auf den Wert der Immobilie und eine mehrjährige Nutzungsmöglichkeit zur Refinanzierung der Investitionen sei von wirtschaftlicher Unzumutbarkeit nicht auszugehen.

Im Rahmen eines Ortstermins vor der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass das Baudenkmal zusätzlich zu der Nutzung durch den Kiosk / Imbiss im Erdgeschoss durch ein "Second-hand-Kaufhaus" sowie im Dachgeschoss zu Lagerzwecken genutzt wurde; die monatlichen Mieteinnahmen betrugen nach Angaben der Beigeladenen 2.600 € zusätzlich zu den Einnahmen durch Vermietung an den Kiosk, insgesamt also 3.775 €.

Durch Urteil vom 7.4.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Durch Beschluss vom 10.10.2008 hat der Senat die Berufung zugelassen.

Gründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Anfechtungsklage - der angegriffene Übernahmebeschluss vom 18.12.2006 ist ein Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW) - ist begründet, so dass die Entscheidung des VG vom 7.4.2008 abzuändern und der Übernahmebeschluss aufzuheben ist. Die Beigeladene hat nach § 31 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW, dazu 1.) keinen Anspruch auf Übernahme des Baudenkmals, da sie die Voraussetzungen dieser Vorschrift (unten 2.) im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (unten 3.) nicht erfüllt hat (unten 4.).

1. Nach § 31 Satz 1 DSchG NRW kann der Eigentümer eines Denkmals die Übernahme durch die Gemeinde verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Erhaltung des Denkmals auf Grund einer behördlichen Maßnahme nach diesem Gesetz wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Die Vorschrift hat in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 2 und 33f. DSchG NRW nach der Systematik des nordrhein-westfälischen Denkmalrechts die - unverzichtbare - Funktion sicherzustellen, dass durch den Vollzug des DSchG NRW das Verbot unverhältnismäßiger Eigentumseingriffe (Art. 14 GG), BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 nicht verletzt wird.

Zu §§ 31, 33 DSchG NRW: OVG NRW, Urteile vom 185.1984 - 11 A 1776/83 - EzD 2.2.6.1 Nr. 6 (mit zutreffender Kritik Kapteina); Urteil vom 4.12. 1991 - 7 A 1113/90 -, EzD 2.2.6.1 Nr. 2, und vom 15.8.1997 - 7 A 133/95 -, EzD 5.4 Nr. 3 -.

Mit der unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder nichtwirtschaftlichen Interessen des Denkmaleigentümers zu vollziehenden Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste (§ 3 DSchG NRW) unterliegt der Eigentümer des Denkmals erheblichen Einschränkungen. Er hat das Denkmal - allerdings nur im Rahmen des Zumutbaren - zu erhalten (§ 7 DSchG NRW), ist Einschränkungen der Nutzungsfreiheit unterworfen (§ 8 DSchG NRW) und unterliegt einem Veränderungs- und Beseitigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 9 DSchG NRW). Diese Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse sind durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung geschützter Denkmäler im Regelfall als zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums anzusehen. Sie können erforderlichenfalls durch behördliche Maßnahmen konkretisiert und notfalls auch erzwungen werden, etwa durch eine Erhaltungs- oder Nutzungsanordnung bzw. durch die Ablehnung von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis für Veränderung oder Beseitigung des Denkmals. Solange die genannten gesetzlichen Pflichten oder behördlichen Maßnahmen die Grenze der wirtschaftlichen oder ideellen - also auf nichtwirtschaftlichen Faktoren beruhenden - Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung nicht überschreiten, sind sie bei Einhaltung der übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen verhältnismäßig; ein Anspruch auf Übernahme des Denkmals kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch für die denkmalrechtliche Unterschutzstellung selbst, da diese ungeachtet der wirtschaftlichen Zumutbarkeit - diese ist erst auf der zweiten Stufe des denkmalrechtlichen Schutzsystems von Bedeutung - erfolgen muss, wenn ein Objekt als Denkmal einzustufen ist.

Überschreiten behördliche Maßnahmen auf der zweiten Stufe des Denkmalschutzsystems - insbesondere: Erhaltungsanordnung, Versagung beantragter Erlaubnisse - aber die Grenze der Zumutbarkeit, führen sie zu unverhältnismäßigen Eigentumseinschränkungen und sind rechtswidrig. Der Adressat ist auf den Primärrechtsschutz verwiesen und muss sich entscheiden, ob er die von ihm für rechtswidrig gehaltene Maßnahme anfechten will oder nicht. Lässt er die Maßnahme bestandskräftig werden, kommt eine Entschädigung für die unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigung nicht mehr in Betracht; auch insoweit bedarf es eines Anspruchs auf Übernahme des Denkmals nicht. Für die Denkmalbehörde ist zudem selbstverständlich, dass sie im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Verwaltung auf den Erlass behördlicher Maßnahmen, die zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers führen, grundsätzlich zu verzichten hat. Denn der Schutz der Denkmäler darf nicht davon abhängen, dass der Denkmaleigentümer auf die Anfechtung einer rechtswidrigen Erhaltungsmaßnahme verzichtet.

Das Gesetz eröffnet den Denkmalbehörden zusätzliche Möglichkeiten, damit sie ihren gesetzlichen Auftrag, das kulturelle Erbe zu erhalten und zu schützen, ohne unverhältnismäßige Belastung der Denkmaleigentümer erfüllen können: Denkbar ist zunächst ein auf Verzicht auf die vollständige und unveränderte Erhaltung des Denkmals, d. h. die Erteilung einer Erlaubnis für eine begrenzte Veränderung oder Nutzungsänderung des Denkmals nach § 9 Abs. 1 a) DSchG NRW. Dem Eigentümer wird erlaubt, das Denkmal unter Beeinträchtigung - nicht aber Beseitigung - der Denkmalaussage in begrenztem Umfang zu verändern, um es einer wirtschaftlich zumutbaren Nutzung zuführen zu können. Dies kommt in Frage, wenn das öffentliche Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung des Denkmals gegenüber dem privaten Interesse an einer Veränderung - etwa im Hinblick auf die eingeschränkte Denkmalbedeutung des Objekts - zurücktreten kann. Das Denkmal wird zwar nicht ohne Einbußen erhalten, kann seine Aussage aber wenigstens teilweise bewahren, ohne den Eigentümer zugleich unzumutbar zu beeinträchtigen. In Ausnahmefällen - etwa wenn die Denkmalbedeutung besonders gering ist - setzt sich das öffentliche Erhaltungsinteresse gegenüber dem privaten Interesse an der Vermeidung einer unzumutbaren Eigentumsbeeinträchtigung überhaupt nicht durch, so dass sogar ein Verzicht auf die behördliche Maßnahme oder eine Erlaubnis zur Beseitigung des Denkmals in Betracht kommt.

Wenn hingegen die hohe Bedeutung des Denkmals und damit das öffentliche Interesse an seiner unveränderten Erhaltung eine Einschränkung der Denkmalaussage nicht zulassen, die Erhaltung dem Eigentümer zugleich aber wirtschaftlich nicht zumutbar ist, kann die Verhältnismäßigkeit der sich daraus ergebenden Eigentumsbeeinträchtigung - abgesehen von der Möglichkeit einer Enteignung (§ 30 DSchG NRW) - nur durch die Zahlung einer die Unzumutbarkeit beseitigenden Entschädigung (§ 33 DSchG NRW) oder durch die Übernahme des Denkmals gegen Entschädigung zum Verkehrswert (§ 31 DSchG NRW) hergestellt werden. In einem solchen Fall kann die Denkmalbehörde ihren gesetzlichen Auftrag nur erfüllen, wenn sie über den Erlass einer Erhaltungsanordnung oder über die Ablehnung beantragter Veränderungs- oder Abbruchbegehren hinaus dem Denkmaleigentümer eine Entschädigung oder die Übernahme des Denkmals anbietet. Aus Art. 14 GG folgt, dass dies nicht im Belieben der Denkmalbehörden steht, sondern dass ggf. ein Anspruch des Eigentümers auf Entschädigung oder Übernahme begründet ist, der sich im Übrigen nicht auf bloße Zuschüsse im Rahmen des Denkmalförderungsprogramms (vgl. § 36 DSchG NRW; auch § 35 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW ist im Rahmen der §§ 31, 33 DSchG NRW nicht anwendbar) erschöpft.

Mit Blick auf das Verwaltungsverfahren zur Ausführung des Denkmalschutzgesetzes ist zudem zu beachten, dass die Denkmalbehörde nach der oben genannten Rechtsprechung des BVerfG gehalten ist, bereits die zu einer an sich unverhältnismäßigen Eigentumseinschränkung führende Maßnahme mit dem Angebot einer Entschädigung oder Übernahme - ggf. nach Wahl des Denkmaleigentümers - zu verbinden.

BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 -; ebenso unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich: Bay. VGH, Urteil vom 27.9.2007 - 1 B 00.2474 -, BRS 71 Nr. 200.

Denn dem Betroffenen kann nicht zugemutet werden, einen Verwaltungsakt, den er für unverhältnismäßig und damit rechtswidrig hält, in der unsicheren Erwartung eines nachträglich in einem anderen Verfahren zu bewilligenden Ausgleichs bestandskräftig werden zu lassen. Eine die Grenze der Zumutbarkeit überschreitende behördliche Maßnahme ist also nur dann rechtmäßig, wenn sie zugleich eine Kompensationsmöglichkeit für die Unzumutbarkeit in verbindlicher Form anbietet. Nur unter diesen Voraussetzungen kann nämlich der Eigentümer verlässlich beurteilen, ob die Maßnahme als rechtswidrig anzufechten oder als rechtmäßig zu akzeptieren ist. Die §§ 31 und 33 DSchG NRW erlauben es den Denkmalbehörden deshalb, das Denkmalrecht auf verfassungsgemäße Weise umzusetzen, ohne im Fall der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zu dem Mittel der Enteignung greifen zu müssen; erforderlich ist lediglich das Angebot, die Unzumutbarkeit durch Entschädigungszahlungen oder Übernahme auszugleichen. Dem Denkmaleigentümer steht es frei, welche der beiden Möglichkeiten er in Anspruch nehmen will oder ob er statt dessen die Denkmalerhaltung unter Inanspruchnahme seines übrigen Vermögens finanzieren möchte, ohne auf staatliche Mittel zurückzugreifen. Aus diesem Grunde verbietet sich im Übrigen die Annahme, § 31 DSchG NRW sei mangels Anwendungsmöglichkeiten obsolet.

Wenn allerdings die Erhaltung des Denkmals für den Eigentümer aus nichtwirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, etwa weil er schutzwürdige ideelle Interessen an einer Veränderung oder Beseitigung des Denkmals geltend machen kann, reicht das Angebot finanzieller Entschädigung oder Übernahme regelmäßig nicht aus, die Unverhältnismäßigkeit des mit dem Erhaltungsgebot verbundenen Eigentumseingriffs zu kompensieren. In einem solchen Fall, wenn also administrative Maßnahmen oder finanzielle Mittel die Verhältnismäßigkeit der Eigentumseinschränkung nicht sicherstellen können, kommt ein Anspruch auf Veränderung oder Beseitigung des Denkmals in Betracht, weil das private Interesse des Eigentümers das öffentliche Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung der Denkmalaussage überwiegt.

2. Ein Anspruch auf Übernahme eines Denkmals nach § 31 DSchG NRW besteht unter vier Voraussetzungen (nachfolgend 2.1); insbesondere ist ein solcher Anspruch nur gegeben, wenn dem Eigentümer die Erhaltung oder Nutzung des Denkmals wirtschaftlich nicht zuzumuten ist (unten 2.2). Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Eigentümer die Übernahme des Denkmals gegen Entschädigung beanspruchen. Hierfür maßgeblich ist der Verkehrswert des Objekts, allerdings nur unter Berücksichtigung der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung; denn diese aus der Situationsgebundenheit des Eigentums sich ergebende Eigentumseinschränkung, die nicht selten mit einer Minderung des Verkehrswerts verbunden ist, muss der Eigentümer entschädigungslos hinnehmen.

§ 31 DSchG NRW kommt nur die Funktion zu, die darüber hinaus gehenden, zur Unzumutbarkeit führenden Belastungen zu kompensieren.

2.1 Erforderlich ist zunächst die bestandskräftige Unterschutzstellung des Denkmals; denn solange die Denkmaleigenschaft des Objekts nicht abschließend geklärt ist, können Rechtsfolgen aus dieser Eigenschaft nicht in Betracht kommen; der Senat lässt offen, ob an der Auffassung festzuhalten ist, dass auch die vorläufige Eintragung nach § 4 DSchG NRW ausreicht.

So aber: OVG NRW, Urteil vom 18.5.1984 - 11 A 1776/83 - EzD 2.2.6.1 Nr. 6.

Zweitens muss entweder die Erhaltung des Denkmals oder seine Nutzung in der bisherigen Weise oder seine Nutzung in einer anderen zulässigen Weise für den Eigentümer wirtschaftlich unzumutbar sein. Die Unzumutbarkeit muss, drittens, kausal auf die dem Eigentümer obliegende Erhaltungspflicht zurückzuführen sein. Schließlich muss diese Erhaltungspflicht "aufgrund einer behördlichen Maßnahme nach diesem Gesetz" bestehen. Diese Formulierung, die im ersten Entwurf für ein Denkmalschutzgesetz nicht enthalten war, vgl. LT-Ds 8/4492 vom 4.5.1979, § 33, gegenüber LT-Ds 8/5625 vom 25.2.1980, § 31 und die Erläuterung hierzu auf S. 60 der Drucksache, stellt eine Reaktion auf die Hinwendung des Gesetzgebers zu einem System der konstitutiven Unterschutzstellung dar, in dem Denkmalwirkungen stets erst durch die Eintragung in die Denkmalliste, also einen behördlichen Akt, ausgelöst werden können. Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob als derartige behördliche Maßnahme bereits die Unterschutzstellung selbst genügt oder ob die Erhaltungspflicht des Eigentümers durch zusätzliche behördliche Maßnahmen "aktiviert" werden muss, bevor sich der Eigentümer auf § 31 DSchG NRW berufen kann. Allerdings spricht Überwiegendes dafür, dass derartige zusätzliche Maßnahmen nicht erforderlich sind. Denn andernfalls könnte ein Eigentümer, dem die Nutzung eines Baudenkmals etwa im Hinblick auf hohe laufende Kosten nicht zumutbar ist, eine Übernahme nicht verlangen, solange eine zusätzliche behördliche Maßnahme nicht ergriffen wird; ggf. müsste er eine solche Maßnahme durch einen Umnutzungs-, Veränderungs- oder Abbruchantrag provozieren, bevor er den Antrag nach § 31 DSchG NRW stellen könnte. Dies dürfte die verfassungsrechtliche Schwelle der Unverhältnismäßigkeit überschreiten. Denn auch derjenige Eigentümer, dessen unzumutbare wirtschaftliche Belastung allein schon auf Grund der Eintragung seines Objekts in die Denkmalliste und der daraus folgenden Erhaltungspflicht eintritt und festgestellt werden kann - etwa wenn es sich um eine keinerlei Einnahmen erwirtschaftende Ruine, ein Bodendenkmal oder ein bedeutendes bewegliches Denkmal handelt -, kann ggf. die Übernahme des Objekts verlangen. Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Übernahmeanspruchs ist der Denkmaleigentümer darlegungspflichtig, da er aus der Vorschrift einen Anspruch ableitet.

2.2 Die Erhaltung oder Nutzung eines Denkmals - entweder in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Weise - ist für den Eigentümer im Allgemeinen wirtschaftlich unzumutbar, wenn er das Denkmal auf Dauer nicht aus den Erträgen des Objekts finanzieren kann, wenn sich das Denkmal also auf Dauer nicht "selbst trägt". Denn der Eigentümer darf zwar im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des kulturellen Erbes in seiner Eigentumsnutzung - erheblich - eingeschränkt, nicht aber gezwungen werden, dauerhaft defizitär zu wirtschaften bzw. aus seinem sonstigen Vermögen "zuzuschießen". Wann dies der Fall ist, kann nur für jeden Einzelfall und unter Berücksichtigung aller den Fall prägenden Umstände entschieden werden.

BVerwG, Beschluss vom 7.2.2002 - 4 B 4.02 -, EzD 2.2.6.1 Nr. 23 (zum DSchG RP); OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2007 - 10 A 3453/06 -, BRS 71 Nr. 202; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.5.1988 - 1 S 1949/87 -, EzD 2.2.6.1 Nr. 8; OVG Saarl., Urteil vom 20.11.2008 - 2 A 269/08 -, juris.

Dabei bedarf es nicht zwingend der Erstellung eines Wirtschaftlichkeitsgutachtens, dessen Kosten für den Eigentümer die denkmalbedingten Lasten wiederum vergrößern. Es müssen jedoch in einer Wirtschaftlichkeitsrechnung alle relevanten Faktoren in nachvollziehbarer Weise ermittelt und bewertet werden. Dies ist nur möglich, wenn zuvor deutlich wird, welche Nutzung für das Denkmal angestrebt wird. Denn nach § 31 Satz 1 DSchG NRW muss der Denkmaleigentümer drei Varianten prüfen und die wirtschaftliche Unzumutbarkeit für jede von ihnen darlegen: Neben dem bloßen Behalten des Denkmals - dies betrifft den Ausnahmefall von Denkmälern, die einer Nutzung nicht zugänglich sind - sind dies die Nutzung in der bisherigen Weise und die Nutzung in einer anderen zulässigen Art. Ohne ein Konzept, das zumindest im Ansatz erkennen lässt, in welcher Weise das Denkmal genutzt wird bzw. genutzt werden soll, kann der Eigentümer seiner Darlegungspflicht nicht nachkommen und kann im Übrigen auch nicht beurteilt werden, ob und ggf. welche Investitionen getätigt werden müssen und welche Erträge den Investitionen voraussichtlich gegenüber stehen werden.

OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2007 - 10 B 3453/06 -, BRS 71 Nr. 202; OVG S.-A., Beschluss vom 29.1.2008 - 2 M 358/07 -, LKV 2008, 418; ähnlich auch Nds. OVG, Urteil vom 13.3.2002 - 1 L 4339/00 -, BRS 65 Nr. 213; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26.5.2004 - 8 A 12009/03 -, EzD 2.2.6.1 Nr. 24.

Diese den Eigentümer treffende Darlegungslast ist - entgegen der von der Beigeladenen im Verfahren vertretenen Ansicht - nicht unzumutbar. Sie entspricht vielmehr der zwischen Denkmaleigentümer und Denkmalbehörden bestehende Aufgabenverteilung und ist schon deshalb angemessen, weil regelmäßig nur der Eigentümer über die Informationen über die wirtschaftliche Situation des Denkmals verfügen wird, die zur Darlegung einer Unzumutbarkeit der Erhaltung erforderlich sind. Hinzu kommt, dass die Formulierung eines Nutzungskonzepts durch die Denkmalbehörde aus verfassungsrechtlichen Gründen problematisch wäre. Denn Folge einer solchen Aufgabenverteilung wäre, dass dann, wenn sich ein von der Behörde formuliertes Konzept als wirtschaftlich tragfähig erwiese, der Eigentümer ggf. faktisch gezwungen wäre, es gegen seinen Willen umzusetzen. Der Behörde obliegt also keine "Bringschuld" bei der Ermittlung eines denkmalfachlich und wirtschaftlich tragfähigen Nutzungskonzepts. Die Grundentscheidung zu treffen, wie das Denkmal künftig genutzt werden soll, ist vielmehr Sache des Eigentümers. Auch wenn er nicht gezwungen werden kann, hohe Kosten für eine alle Nutzungsmöglichkeiten ermittelnde Begutachtung auf sich zu nehmen, muss er gewünschte Nutzungen und die dafür erforderlichen Investitionen doch zumindest ansatzweise ermitteln; Überwiegendes spricht auch für die Annahme, dass er dabei auf der Hand liegende, sich auch dem Laien aufdrängende Nutzungsmöglichkeiten in seine Überlegungen einzubeziehen hat, etwa die Umnutzung einer gewerblichen Immobilie für Wohnzwecke oder die Veräußerung von Teilen eines großen Betriebsgrundstücks, um auf diese Weise Mittel für eine denkmalgerechte Restaurierung des Baudenkmals gewinnen zu können. Solange dies nicht erfolgt ist, muss weder die Behörde von sich aus ein Nutzungskonzept ermitteln noch ist das Gericht ggf. gezwungen, dies im Wege der Beweisaufnahme zu tun. Hat der Eigentümer allerdings ein Nutzungskonzept zumindest ansatzweise erstellt, kann er einen umfassenden Beratungsanspruch gegenüber der Behörde geltend machen.

Bei der Erarbeitung einer derartigen Wirtschaftlichkeitsrechnung, die in nicht unerheblichem Maße auch durch wertende und prognostische Elemente geprägt wird, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Denkmaleigentümer kann deshalb nicht beanspruchen, bei gewerblicher Nutzung seines Eigentums eine besonders hohe oder auch nur die für derartige Nutzungen durchschnittlich erzielbare Rendite zu beanspruchen. Es ist (noch) verfassungsgemäß, wenn denkmalbedingte Sonderlasten dauerhaft dazu führen würden, dass die Erträge aus dem Denkmal dessen Kosten decken; allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass der Eigentümer die Möglichkeit haben muss, aus Überschüssen Rücklagen für die Erhaltung des Denkmals oder zur Deckung des Nutzungsausfallrisikos - etwa für Mietausfälle - zu bilden. Denn der Eigentümer kann nicht gezwungen werden, aus seinem sonstigen Vermögen dauerhaft "zuzuschießen"; die Frage der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist objektbezogen zu beantworten. Die im vorliegenden Fall etwa von der Beklagten angestellten Ermittlungen dazu, ob der Komplementär der Beigeladenen aus einem Mehrfamilienhaus, das nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Baudenkmal steht - schon weil es nicht zum Gesellschaftsvermögen der Beigeladenen zählt -, Erträge erwirtschaftet, waren aus diesem Grunde verfehlt. Die wirtschaftliche Betrachtung der durch ein Denkmal verursachten Eigentumsbeeinträchtigungen ist auf das Denkmal selbst zu beschränken; lediglich dann, wenn es Teil einer größeren Wirtschaftseinheit ist - etwa eines umfangreichen Werksgeländes, auf dem ein Einzelgebäude mit Denkmalwert steht -, können die Erträge dieser Wirtschaftseinheit wegen des untrennbaren Zusammenhangs mit dem Denkmal in die Rechnung einzustellen sein.

Allerdings fordert Art. 14 Abs. 1 GG nicht, dass die Erträge aus dem Denkmal dessen Kosten jederzeit - d. h. in jedem beliebigen Zeitraum - ausgleichen können. Insbesondere in der Investitionsphase während erforderlicher Umbau- oder Restaurierungsarbeiten wird es regelmäßig dazu kommen, dass die denkmalbedingten Kosten höher als die Erträge sein werden und deshalb finanziert werden müssen. Erforderlich ist eine Betrachtung, die bei privaten wie gewerblichen Nutzungen einen für derartige Investitionen üblichen und dem jeweils betroffenen Objekt angemessenen Zeithorizont von regelmäßig 10-15 Jahren erfasst und die Prognose rechtfertigt, dass die zu erzielenden Erträge dauerhaft über den Kosten des Objekts liegen werden. Solange es eines Einsatzes von Finanzierungsmitteln bedarf, müssen die Erträge des Objekts die Kosten der Finanzierung also ebenfalls decken.

In die Wirtschaftlichkeitsrechnung sind alle relevanten Faktoren einzubeziehen, die das in Rede stehende Objekt kennzeichnen. Auf der einen Seite sind sämtliche laufenden und einmaligen Kosten - auch nicht denkmalbedingte Kosten wie Grundsteuern, die für das Objekt auch dann anfallen würden, wenn es nicht in die Denkmalliste eingetragen wäre - zu berücksichtigen. Denn aus Sicht des in seinem Eigentumsrecht ggf. unzumutbar beeinträchtigten Eigentümers spielt es keine Rolle, ob er auf Grund denkmalbedingter Sonderlasten bei Restaurierung bzw. Erhaltung oder wegen der ohnehin anfallenden laufenden Ausgaben für die Erhaltung und Nutzung des Objekts Belastungen ausgesetzt ist, die durch Erträge nicht ausgeglichen werden können. Auch das die Ertragslage mitbestimmende Mietausfallrisiko muss ggf. bewertet und in die Rechnung eingestellt werden. Denn in begründeten Ausnahmefällen kann sich die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung und -nutzung auch daraus ergeben, dass wegen der Umstände des Einzelfalles die Prognose gerechtfertigt ist, dass das Objekt selbst nach einer Anpassung an moderne Nutzungsstandards im Markt keinerlei Aussicht auf Erzielung von Erträgen haben wird. In einer solchen Situation würde es die verfassungsrechtliche Grenze der Unzumutbarkeit überschreiten, wenn der Eigentümer "sehenden Auges" zu einer Fehlinvestition gezwungen würde, die ihn in eine dauerhaft defizitäre Lage treiben würde; das Prognoserisiko kann in derartigen Fällen unter Anlegung strenger Maßstäbe nicht ausschließlich auf Seiten des Eigentümers liegen. Im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Satz 3, § 27 DSchG NRW ist allerdings darauf hinzuweisen, dass wirtschaftliche Belastungen, die lediglich das Spiegelbild vorausgegangener Verletzungen denkmalrechtlicher Pflichten darstellen, in die Wirtschaftlichkeitsrechnung nicht einzustellen sind. Denn sonst könnte der Denkmaleigentümer bei hinreichend langer Vernachlässigung des Denkmals regelmäßig die Zurücknahme oder völlige Aufgabe des Denkmalschutzes erzwingen.

Auf der anderen Seite sind sämtliche vermögenswerten Vorteile in Rechnung zu stellen, die in Verbindung mit dem Denkmal anfallen. Hierzu zählen Miet- oder Pachteinnahmen bzw. bei Eigennutzung Gebrauchsvorteile ebenso wie das Potenzial des Objekts, Steuervorteile durch Abschreibungsregelungen zu generieren. Es spricht zudem viel dafür, dass - nur - die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden öffentlichen Mittel ebenfalls einzubeziehen sind und dass schließlich auch schuldhaft nicht erzielte Nutzungen zu Lasten des Eigentümers in die Wirtschaftlichkeitsrechnung einzustellen sind. Der Einwand eines Eigentümers, ihm selbst sei die Erzielung von Steuervorteilen mangels hinreichenden Einkommens überhaupt nicht möglich, führt hingegen im Allgemeinen nicht dazu, die Berücksichtigung des steuerlichen Potenzials zu unterlassen. Lediglich dann, wenn der Eigentümer ein über wirtschaftliche Belange hinausgehendes Interesse an dem Baudenkmal hat - etwa wenn es sich um ein von ihm selbst genutztes Wohnhaus oder um einen zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts betriebenes Unternehmen handelt -, kann dies anders sein. In einem solchen Falle darf der Eigentümer regelmäßig nicht dazu gezwungen werden, das Objekt notfalls zu veräußern, damit das Ertragspotenzial bei dem Erwerber zum Tragen kommen kann. Stehen jedoch derartige nicht ausschließlich wirtschaftliche Erhaltungs- und Nutzungsinteressen des Eigentümers nicht in Rede, sondern handelt es sich bei dem Denkmal um ein reines Investitionsobjekt, kann der Eigentümer, der das Potenzial des Objekts selbst nicht ausschöpfen kann, darauf verwiesen werden, das Baudenkmal zu veräußern bzw. das Ertragspotenzial in vollem Umfang in die Wirtschaftlichkeitsrechnung einzustellen. Dasselbe gilt auch dann, wenn der Eigentümer des Denkmals die für eine Erhaltung und ggf. Restaurierung oder einen Umbau erforderlichen Mittel am Markt nicht erhält. Auch in einem solchen Fall spricht viel dafür, dass er nicht unter Berufung auf seine fehlende Kreditwürdigkeit die Beseitigung des Denkmals beanspruchen kann, sondern sich ggf. auf den Versuch verweisen lassen muss, das Baudenkmal zu verkaufen.

Die Denkmalbedeutung spielt im Rahmen einer solchen Wirtschaftlichkeitsrechnung keine Rolle; sie ist von den Denkmalbehörden erst im Rahmen der nachgelagerten Frage zu berücksichtigen, wie auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung oder -nutzung zu reagieren ist (Erlaubnis zur Veränderung, Entschädigungszahlungen, Übernahme, Erlaubnis zur Beseitigung, Enteignung).

3. Die vorgenannten Voraussetzungen des § 31 DSchG NRW müssen bei einer gegen einen Übernahmebeschluss gerichteten Klage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung gegeben sein, während sie bei einer Klage des Denkmaleigentümers auf Verpflichtung der Gemeinde zur Übernahme des Denkmals im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einer gerichtlichen Tatsacheninstanz gegeben sein müssen. Es besteht kein Anlass, insbesondere den für die hier vorliegende Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt zu verschieben. Denn falls ein stattgebender Übernahmebeschluss rechtswidrig sein sollte, weil die Voraussetzungen des § 31 DSchG NRW bei seinem Erlass nicht vorgelegen haben, steht es dem Denkmaleigentümer frei, jederzeit einen erneuten Übernahmeantrag zu stellen, wenn sich die Sachlage zu seinen Gunsten ändert bzw. wenn er die ihm obliegende Darlegungspflicht durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen erfüllt. Die Aufrechterhaltung einer zunächst rechtswidrigen Übernahmeentscheidung durch Verlagerung des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts in das Gerichtsverfahren hinein kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der für die Übernahmeentschädigung maßgebliche Verkehrswert des Objekts im Zeitraum zwischen der rechtswidrigen ursprünglichen Übernahmeentscheidung und dem Zeitpunkt, in dem die Übernahmevoraussetzungen schließlich vorliegen, sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Denkmaleigentümers ändern kann. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf Zahlung der Übernahmeentschädigung vom Zeitpunkt seines Ausspruchs an zu verzinsen ist; auch dies spricht für die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der behördlichen Entscheidung für eine Anfechtungsklage gegen die Übernahmeentscheidung.

4. Die Voraussetzungen des § 31 DSchG NRW sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar ist die Beigeladene Eigentümerin eines bestandskräftig in die Denkmalliste eingetragenen Baudenkmals. Sie hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass es ihr im Zeitpunkt der Übernahmeentscheidung (18.12.2006/5.1.2007) wirtschaftlich unzumutbar war, die ehemalige Strickwarenfabrik zu erhalten oder sie wie bisher gewerblich oder in einer anderen baurechtlich und denkmalrechtlich zulässigen Weise zu nutzen. Aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen folgt im Gegenteil, dass zumindest die bisherige Nutzung des Denkmals im Zeitraum bis zum Erlass der angegriffenen Übernahmeentscheidung so viel an Einnahmen erbrachte, dass das Denkmal sich "selbst tragen konnte". Dies gilt sowohl für die unveränderte Nutzung des Gebäudes zur gewerblichen Vermietung ohne wesentliche Umbauten (dazu nachfolgend 4.1) als auch für eine Fortführung der gewerblichen Nutzung des Gebäudes nach Anpassung an moderne Gebäudestandards (dazu unten 4.2) sowie für eine zulässige andere Nutzung nach Umbau für Wohnzwecke (dazu unten 4.3).

4.1 Die Beigeladene hat unmittelbar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihre Jahresabschlüsse für die Jahre 2003 bis 2007 vorgelegt. Da der einzige Geschäftsgegenstand der Beigeladenen der Betrieb des Baudenkmals ist, sind die darin ausgewiesenen Zahlen für die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Nutzung des Gebäudes aussagekräftig. Angegeben sind jeweils Umsatzerlöse - Mieteinnahmen - und Aufwendungen für Zinsen der Darlehen, Abschreibungen, Steuern, laufende Betriebskosten, Beratungs-, Abschluss- und Prüfungskosten sowie ggf. Instandhaltungskosten und Kosten für Werbemaßnahmen zur Vermietung der freistehenden Teile des Gebäudes. Zu betrachten sind die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2003 bis 2006, weil der entscheidungserhebliche Zeitpunkt die Jahreswende 2006/07 ist. Aus den Jahresabschlüssen für diese Jahre folgt, dass nur in einem Jahr - 2003 - ein Verlust erwirtschaftet wurde, während im Übrigen Gewinne zwischen ca. 7.300 € und ca. 39.000 € erzielt wurden. Durchschnittlich wurde zwischen 2003 und 2006 ein Ergebnis von 11.582,25 € erzielt; diese Tendenz wird durch den Jahresabschluss für 2007 (Ergebnis: 14.997,18 €) bestätigt. Diese Daten begründen zum maßgeblichen Zeitpunkt die Prognose, dass der Betrieb des Denkmals nicht dauerhaft defizitär sein würde.

Anhaltspunkte dafür, dass das Gebäude zum maßgeblichen Zeitpunkt in so schlechtem Zustand gewesen sein könnte, dass eine weitere Nutzung unwahrscheinlich erscheinen musste, bestehen nicht. Auch wenn grundlegende Renovierungsarbeiten offenbar nicht durchgeführt worden sind, sind in den Jahresabschlüssen für den Vierjahreszeitraum 2003 bis 2006 Instandhaltungsaufwendungen von insgesamt etwa 23.000 € ausgewiesen. Zahlen für die Jahre seit der Unterschutzstellung - d.h. ab 1995 - hat die Beigeladene nicht vorgelegt; sie hat lediglich ausgeführt, dass noch 1999 Mieteinnahmen von etwa 107.000 € erzielt werden konnten, da bis zu diesem Jahr ein Lebensmitteldiscountmarkt das Erdgeschoss im Rahmen eines 20jährigen Mietverhältnisses genutzt hat. Daraus folgt, dass die Einnahmen jedenfalls bis 1999 - also jedenfalls während der ersten fünf Jahre der Unterschutzstellung - so hoch waren, dass erhebliche Überschüsse erwirtschaftet worden sind. Dies hat die Beigeladene mit der Angabe bestätigt, es sei ihr seinerzeit gelungen, bestehende Verbindlichkeiten von etwa 200.000 € auf 100.000 € zurückzuführen.

Der Einwand der Beigeladenen, die Zahlen für 2003 bis 2006 bzw. 2007 seien nicht hinreichend aussagekräftig, weil etwa die Geschäftsführervergütung für den Komplementär der Beigeladenen nicht erfasst sei, überzeugt den Senat nicht. Es ist schon erklärungsbedürftig, dass die Aufwendungen für die Tätigkeit eines Geschäftsführers im Jahresabschluss der Beigeladenen nicht erwähnt sind. Vor allem aber erlaubten die erzielten Gewinne mit Ausnahme eines Jahres (2003) auch in der mitgeteilten Größenordnung die Entnahme von Mitteln für die Entlohnung eines Geschäftsführers, zumal dessen Tätigkeit im Hinblick auf den Geschäftszweck der Gesellschaft (Vermietung der vorhandenen Räumlichkeiten) begrenzt gewesen sein dürfte.

Auch die weiteren von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen begründen eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der weiteren Nutzung des Gebäudes nicht. Die Behauptung, es müsse mit Instandhaltungskosten von 15-20 €/m² jährlich gerechnet werden (bei ca. 1.800m² Nutzfläche also zwischen 27.000 und 36.000 €), wird durch die Jahresabschlüsse selbst widerlegt. Die eingereichten Wirtschaftlichkeitsberechnungen "Stand 2007", die ohne Berücksichtigung der Unterschutzstellung einen Gewinn von 48.350 €, mit Berücksichtigung der Unterschutzstellung hingegen einen Verlust von 27.650 € prognostizieren, entbehren jeglicher Plausibilität, da sie sich auf eine bloße Zusammenstellung weniger, im Einzelnen weder belegter noch erläuterter Zahlenwerte beschränken und ebenfalls mit den vorhandenen und geprüften Jahresabschlüssen nicht annähernd in Übereinstimmung zu bringen sind.

Die mitgeteilten Gewinn- und Verlustrechnungen ergeben mithin schon für sich genommen, dass eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der bisherigen Nutzung nicht vorgelegen hat, ohne dass die Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen einer näheren Prüfung unterzogen würden. Dazu besteht indes im Hinblick auf die in Ansatz gebrachten Zinszahlungen für Darlehen (34.769,80 € zwischen 2003 und 2006) jedoch Anlass. Denn auch auf mehrfache Nachfrage hat die Beigeladene lediglich ausgeführt, es handle sich bei den zu bedienenden Darlehen um Altschulden aus früherer Geschäftstätigkeit, ohne auszuführen, für welche Zwecke die Darlehensmittel eingesetzt worden waren. Darauf kommt es jedoch für die Betrachtung im Rahmen des § 31 DSchG NRW an. Denn nur solche Darlehenszinsen wären als denkmalbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen, die durch Maßnahmen zur Erhaltung oder zum Umbau des Baudenkmals veranlasst sind. Handelt es sich hingegen um Zinsen für Darlehen, die beispielsweise durch den defizitären Betrieb der in dem Baudenkmal durchgeführten gewerblichen Nutzungen - u. a. Strickwarenproduktion - verursacht worden sind, wären dies zwar Aufwendungen im Zusammenhang mit dem früheren Geschäftszweck der Beigeladenen, nicht aber Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Baudenkmal selbst. Dasselbe gilt - erst recht - für den Fall, dass die Darlehen durch Privatentnahmen mitentstanden sein sollten. Müsste man also die Aufwendungen für Darlehen aus der Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Baudenkmal herausrechnen, ergäbe sich für die Jahre 2003 bis 2006 ein rechnerischer Überschuss von durchschnittlich 20.274,70 € pro Jahr. Damit ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass das Objekt im Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung bei einer Fortführung der bisherigen Nutzung ohne Umbauarbeiten mehr gekostet hat als es einbrachte. Aus den Umständen des Falles konnte im Zeitpunkt der Übernahmeentscheidung auch nicht die Prognose abgeleitet werden, dass es zu einem weiteren Rückgang der Einnahmen kommen werde. Auf die Frage einer Kausalität der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung oder einer anderen denkmalrechtlichen Maßnahme - etwa die Ablehnung des Abbruchantrags - für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Nutzung kommt es deshalb hier nicht mehr an.

4.2 Unabhängig davon, dass der von der Beigeladenen geltend gemachte Übernahmeanspruch schon an der Möglichkeit einer kostendeckenden Nutzung des Baudenkmals ohne bauliche Veränderungen scheitert (soeben 4.1), hat die Beigeladene eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit auch für den Fall einer weiteren gewerblichen Nutzung des Gebäudes, jedoch nach Anpassung an moderne Gebäudestandards, nicht dargetan. Denn aus den Ausführungen der Beigeladenen zu den Kosten einer erforderlichen Wärmedämmung des Gebäudes folgt nicht, dass diese Kosten zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Nutzung in dem ertüchtigten Zustand führen würden, da die Beigeladene insoweit ihrer Darlegungslast nicht genügt hat.

Im Verfahren ist ausschließlich über die Frage gestritten worden, ob die Restaurierung der Fenster und die Verbesserung der Wärmedämmung der Fensterfassaden wirtschaftlich unzumutbar seien oder nicht. Die hierfür von der Beigeladenen dargelegten Zahlen reichen für eine derartige Annahme jedoch nicht einmal ansatzweise aus. Richtig ist lediglich, dass die Ersetzung der vorhandenen Fenster durch wärmegedämmte Kunststofffenster erheblich preisgünstiger wäre als die denkmalgerechte Aufarbeitung der Fenster - unterstellt, sie sei im maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt erforderlich gewesen - und ihre Ergänzung um eine zusätzliche Wärmeschutzverglasung. Die Beigeladene hat sich im Verfahren auf den Hinweis beschränkt, der Unterschied zwischen den beiden Lösungen liege - abgesehen davon, dass jede Lösung unter Erhaltung der Originalfenster von einem Fachunternehmen als "Murks" bezeichnet worden sei - bei mindestens 200.000 €. Selbst wenn, wovon der Senat ausgeht, dieser Wert in seiner Größenordnung zutreffen sollte, ist damit nichts über die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gesagt. Ob ein denkmalbedingter Mehraufwand von 200.000 € wirtschaftlich unzumutbar ist, d. h. ob er zu einer dauerhaft defizitären Situation bei Erhaltung und Nutzung des Objekts führen kann, lässt sich nämlich nicht ins Blaue hinein allein anhand weniger isolierter Zahlenwerte beurteilen. Vielmehr ergibt sich erst aus einem plausiblen Nutzungskonzept, ob eine derartige Investition in Relation zu den erwarteten Erträgen unwirtschaftlich wäre oder nicht. Die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit kann nur auf der Grundlage einer Darlegung der angestrebten Nutzung, der dafür erforderlichen Investitionen und der prognostizierten Erträge beantwortet werden. Ein solches Konzept hat die Beigeladene in keiner Phase des Verfahrens vorgelegt. Sie hat lediglich ausgeführt, ihr gehe es um eine Wärmedämmung der durchfensterten Fassaden und eine anschließende gewerbliche Nutzung irgend einer Art bis hin zu einer bloßen Lagernutzung. Angaben dazu, welche Kosten zusätzlich zur Fenstererneuerung anfallen würden und welche Einnahmen mit derart modernisierten Gewerberäumen zu erzielen gewesen wären, fehlen gänzlich oder bleiben überaus vage. Dasselbe gilt für den Einwand der Beigeladenen, denkmalrechtliche Gründe hätten die von Einzelhandelsunternehmen gewünschte Verlegung des Eingangs zur Straße hin - als Voraussetzung für eine wirtschaftlich attraktive Nutzung - verhindert. Denn die Beigeladene hat einen derartigen Bau- oder denkmalrechtlichen Erlaubnisantrag nicht gestellt, obwohl ein solcher Antrag wegen des sehr beschränkten Denkmalwerts des Erdgeschosses begründete Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Bei dieser Bewertung des Vortrags der Beigeladenen verkennt der Senat nicht, dass diese sich der Hilfe von Fachleuten - etwa des vom Komplementär selbst betriebenen Maklerbüros - bedient haben mag. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die umfangreichen Bemühungen um Vermietung des Gebäudes je über das bloße Angebot verfügbarer Gewerbeflächen hinaus gegenüber Interessenten Umstände deutlich gemacht hätten, die eine Nutzung hätten attraktiv erscheinen lassen. Die Vernehmung der Zeugin L1. hat nichts Gegenteiliges ergeben.

4.3 Schließlich hat die Beigeladene auch nicht dargetan, dass ihr eine andere zulässige Nutzung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW, ein Verkauf des Objekts insgesamt oder ein Teilverkauf von Grundstücksflächen unzumutbar gewesen wären. Da die Beigeladene nicht aus nichtwirtschaftlichen Gründen auf die weitere Nutzung des Grundstücks angewiesen ist, wäre insbesondere zu erwägen gewesen, ob ein Verkauf des Objekts - etwa an einen Erwerber, der das Steuersparpotenzial des Objekts hätte ausnutzen können -, in Frage gekommen wäre. Der Einwand der Beigeladenen, das Objekts stelle die Alterssicherung ihres Komplementärs dar und ein Verkauf sei ohnehin nicht möglich gewesen, überzeugt den Senat im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht. Die Vernehmung der Tochter des Komplementärs in der mündlichen Verhandlung hat vielmehr ergeben, dass ernsthafte Verkaufsbemühungen nicht stattgefunden haben. Nur eine einzige der nach Angaben der Beigeladenen deutlich über 900 Zeitungsinserate enthielt danach explizit ein Verkaufsangebot; die Zeugin konnte zwar über Objektbegehungen mit Mietinteressenten, nicht aber mit Kaufinteressenten berichten. Dies ist auch plausibel, da sie als Maklerin - wie auch die Eigentümerin - offenbar der Ansicht war, Verkaufsbemühungen seien ohnehin sinnlos. Damit genügt die Beigeladene ihrer Darlegungslast indes nicht. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass in der schwierigen Marktlage, wie sie für Gewerbeobjekte oder - allgemein - für stark renovierungsbedürftige Gebäude schon 2006 bestanden haben mag, ein Verkauf nicht einfach gewesen sein dürfte. Die Beigeladene hat allerdings schon nicht deutlich gemacht, dass ein Verkauf an denkmalbedingten Umständen und nicht - beispielsweise - an überzogenen Kaufpreisvorstellungen - die Zeugin hat die Größenordnung von 1.300.000 € genannt, während die im Verfahren eingeholten Verkehrswertgutachten Werte ab 540.000 € ausweisen - gescheitert ist. Erst recht hat sie nicht dargelegt, dass Umbaumaßnahmen oder ein Teilverkauf des großen Grundstücks nicht zu einer rentablen Nutzung hätte führen können. Der Senat geht deshalb nicht davon aus, dass sie sich in einer Situation befunden hat, in der nicht einmal ein Verkauf des Objekts möglich gewesen wäre.

5. Unabhängig von der Frage des entscheidungserheblichen Zeitpunkts steht der Beigeladenen auch im Zeitpunkt der Senatsentscheidung ein Übernahmeanspruch nicht zu. Aus den von ihr vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen ergibt sich, dass das Baudenkmal auch im Jahr 2007 noch einen Überschuss erwirtschaftet hat; sollten die Zinszahlungen für Darlehen nicht berücksichtigungsfähig sein, hätte dieser 26.464,58 € betragen. Seitdem eingetretene wesentliche Änderungen zu Lasten der Eigentümerin sind weder vorgetragen noch ersichtlich, da auch zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats zwar die im dritten Obergeschoss betriebene Lagernutzung (Mieteinnahme: 600,00 € monatlich) eingestellt worden war, nicht jedoch die Nutzungen im Erdgeschoss (Kiosk / Imbiss, Einzelhandel mit Lebensmitteln, Atelier für Kleidung). Auch liegen nach wie vor keine denkmalrechtlichen Erhaltungsanordnungen vor; die Vertreter der unteren Denkmalbehörden haben im Ortstermin vielmehr ausgeführt, dass angesichts des Erhaltungszustands des Gebäudes derzeit kein Anlass hierfür bestehe. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls die bisherige, auf das Erdgeschoss beschränkte, Nutzung des Gebäudes die laufenden Kosten deckt.

Der Senat verkennt dennoch nicht, dass die Erhaltung und Nutzung des Baudenkmals, das sich derzeit noch "selbst trägt", jederzeit defizitär werden kann, insbesondere dann, wenn die bisherigen Mieter wegfallen oder wenn Schäden am Gebäude auftreten, deren nachhaltige Beseitigung finanziert werden muss. In einer solchen Situation wird ein erneuter Übernahmeantrag auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsrechnung, die auf einem plausiblen Nutzungskonzept basiert, in Betracht kommen.

Ende der Entscheidung

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