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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 13.02.2004
Aktenzeichen: 10 A 4715/02
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 4 Nr. 2
§ 35 Abs. 4 Nr. 2 c BauGB kann nicht über den Wortlaut der Vorschrift hinaus dahin ausgelegt werden, dass die erleichterte Zulassung eines Ersatzbaus schon dann in Frage kommt, wenn nicht der Eigentümer selbst, sondern Familienangehörige des Eigentümers das vorhandene Gebäude längere Zeit bewohnt haben. Lediglich dann, wenn der Eigentümer das vorhandene Gebäude längere Zeit selbst als Mieter oder Angehöriger des früheren Eigentümers bewohnt hat und im Anschluss daran das Eigentum erwirbt, kommt eine erweiternde Auslegung der Vorschrift in Betracht.
Gründe:

Der Kläger bewohnt und bewirtschaftet eine im Außenbereich gelegene landwirtschaftliche Hofanlage. In einer Entfernung von 50 m vom Haupthaus dieser Anlage steht ein etwa 1870 errichtetes und 1952 renoviertes und um eine angebaute Garage ergänztes Wohnhaus mit einer Grundfläche von ca. 55 m², das seit mehreren Jahren von der Stieftochter des Klägers und ihrer Familie bewohnt wird. Der Kläger plante dieses Wohngebäude abzubrechen und durch ein neues Wohnhaus - das die Außenmaße des Altgebäudes zuzüglich Garage einhält - zu ersetzen, um es moderneren Wohnbedürfnissen anzupassen. Der vom Kläger beantragte Bauvorbescheid wurde ihm versagt; das VG verpflichtete den Beklagten, den Bauvorbescheid zu erteilen. Im Berufungsverfahren wurde die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Kläger auf einen Abbruch des Gebäudes verzichtet und sich bereit erklärt hatte, das vorhandene Gebäude nur zu erweitern und zu renovieren.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das Urteil des VG für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO analog). Das Gericht hat ferner gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass der Kläger auf die Möglichkeit verzichtet, das für ihn günstige erstinstanzliche Urteil nach Überprüfung im Rahmen eines Revisionsverfahrens wieder herstellen zu lassen. Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung nach Auffassung des Senats im Berufungsverfahren keinen Bestand gehabt hätte.

Dabei kann offen bleiben, ob die Erleichterungstatbestände des § 35 Abs. 4 BauGB - etwa im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, den Außenbereich von Bebauung tendenziell freizuhalten - grundsätzlich eng auszulegen sind oder ob die Zielsetzungen der einzelnen Tatbestände zu einer differenzierteren Auslegung Anlass bieten. Jedenfalls neigt der Senat zu der Annahme, dass sich § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) über seinen klaren Wortlaut hinaus nicht dahin auslegen lässt, dass auch eine Nutzung des Altgebäudes durch Familienangehörige des Eigentümers anstelle des Eigentümers selbst die Voraussetzungen für eine erleichterte Zulassung des Ersatzbaus erfüllt.

Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sollen durch die erleichterte Ersetzung baulich unzulänglicher Wohngebäude im Außenbereich der Strukturwandel in der Landwirtschaft unterstützt und den Bedürfnissen der seit längerem im Außenbereich ansässigen Wohnbevölkerung entsprochen werden; zugleich soll der Generationenwechsel in der ländlichen Bevölkerung erleichtert werden. Nicht dagegen beabsichtigt § 35 BauGB, zulässig errichtete Gebäude im Außenbereich durch Zeitablauf "wegzusanieren". Verhindert werden soll lediglich, dass sich kapitalkräftige Investoren in den Außenbereich "einkaufen", indem sie ältere Gebäude in schlechtem Bauzustand aufkaufen und durch Neubauten für Nutzer ersetzen, die nicht schon selbst seit längerem im Außenbereich ansässig sind, sondern den Außenbereich als neue Wohnumgebung für sich erst erschließen wollen.

Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rz 131; Schmaltz, in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl., § 35 Rz 117.

Diesen Zielen dient auch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c BauGB. Nur der Eigentümer, der selbst in dem zu ersetzenden Außenbereichsgebäude seit längerem gewohnt und die mit dem schlechten Bauzustand des von ihm genutzten Gebäudes verbundenen Unzulänglichkeiten hingenommen hat, soll bei der Schaffung von Ersatzwohnraum bevorzugt werden, den er für sich oder seine Familie schafft.

Dass der Gesetzgeber die Eigennutzung des Altgebäudes auf den Eigentümer selbst beschränkt und nicht auf seine Familienmitglieder - soweit sie nicht zusammen mit ihm das Gebäude genutzt haben - erstreckt hat, kann auch nicht als eine durch erweiternde Auslegung zu füllende Regelungslücke angesehen werden. Denn wie sich beispielsweise aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d und § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 c BauGB ergibt, ist bei der Schaffung der Erleichterungstatbestände zwischen dem Eigentümer als Eigennutzer und dem Eigenbedarf des Eigentümers und seiner Familie durchaus unterschieden worden. Eine erweiternde Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Eigentümer" in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c BauGB verbietet sich im Übrigen auch deshalb, weil der Gesetzgeber mit den Tatbeständen der privilegierten Nutzung und der Zulassung von sonstigen Vorhaben eine abschließende Regelung der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums in diesem Zusammenhang getroffen hat.

BVerwG, Urteil vom 12.3.1998 - 4 C 10.97 -, BRS 60 Nr. 98 (S. 383f. m.w.N.).

Eine teleologisch begründete extensive Auslegung ist nur dort gerechtfertigt, wo ein langjähriger Nutzer des Gebäudes erst zu einem späten Zeitpunkt Eigentümer wird, bis dahin aber das Gebäude als Mieter oder als Angehöriger des Eigentümers genutzt hat. Denn wie der Gesetzgeber durch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d, 2. Halbsatz BauGB zum Ausdruck gebracht hat, soll dieser Fall des langjährigen Nutzers demjenigen des das Gebäude langjährig als Eigentümer Nutzenden gleichgestellt sein. Der Grund dafür liegt darin, dass auch in diesem Fall dieselbe Person, die sich über längere Zeit mit den Erschwernissen eines unzulänglichen Gebäudes abgefunden und unter diesen Bedingungen im Außenbereich gelebt hat, als Nutzer auch des Ersatzbaus - ggf. unter Einschluss von Familienmitgliedern - auftritt.

BVerwG, Urteil vom 23.1.1981 - 4 C 82.77 -, BVerwGE 61, 285; zustimmend Schmaltz, a.a.O., Rz. 131; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 35 Rz 98.

Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung ausgeführt hat, für die Anwendung des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BBauG genüge es, dass das durch einen Neubau zu ersetzende Wohngebäude seit längerer Zeit von der Familie des Eigentümers eigengenutzt worden sei, OVG NRW, Urteil vom 6.6.1977 - X A 1878/76 -, BauR 1977, 327, betraf diese Entscheidung den Fall einer Erbengemeinschaft, deren Mitglieder nach dem Ableben des früheren Eigentümers nicht sämtlich das Altgebäude bewohnt hatten. Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu vergleichen, weil einige Mitglieder der Erbengemeinschaft das Gebäude sowohl vor als auch nach dem Tod des Alteigentümers bewohnten; im übrigen hatte der Alteigentümer und Erblasser das Gebäude bis zu seinem Tode selbst genutzt. Im vorliegenden Fall hingegen hat der Kläger und Eigentümer das Gebäude zu keiner Zeit selbst genutzt, während seine Schwiegertochter und ihre Familie das Gebäude zwar seit 1996 bewohnen, aber zu keiner Zeit Eigentümer waren.

Auch soweit einzelne Stimmen in der Literatur ausführen, der Ersatzbau sei schon dann zulässig, wenn sowohl Alt- als auch Ersatzbau vom Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt würden, etwa Dürr, in: Brügelmann, BauGB § 35 Rz 137; Söfker, a.a.O. Rz 150, überzeugt dies den Senat nicht. Denn die zum Beleg jener Ansicht herangezogenen Entscheidungen des BVerwG, Beschlüsse vom 10.3.1988 - 4 B 41.88 -, BRS 48 Nr. 71, und vom 31.5.1988 - 4 B 88.88 -, BRS 48 Nr. 77, enthalten wiederum nur Ausführungen, in denen die erleichterte Zulassung eines Ersatzbaus für Eigentümer angenommen wurde, die das Gebäude selbst über längere Zeit genutzt hatten, wenn auch zunächst als Mieter oder als Angehöriger des früheren Eigentümers. Anhaltspunkte für eine andere Auslegung - insbesondere eine andere als die vom Senat für richtig gehaltene Bewertung der gegenläufigen Interessen an einer Freihaltung des Außenbereichs von Wohnnutzung durch neu in den Außenbereich zuziehende Eigentümer bzw. an einer erleichterten Zulassung von Ersatzbauten für langjährige eigennutzende Eigentümer - ergeben sich aus ihnen nicht.

Ende der Entscheidung

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