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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 11.07.2002
Aktenzeichen: 10 A 5372/99
Rechtsgebiete: BauNVO, BauO NRW


Vorschriften:

BauNVO § 15 Abs. 1
BauO NRW § 71 Abs. 1 Satz 1
1. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben seiner Art nach im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans bauplanungsrechtlich zulässig ist, gehört auch der Tatbestand des § 15 Abs. 1 BauNVO zum Prüfprogramm.

2. Bei der Bauvoranfrage obliegt es dem Antragsteller, festzulegen, was das "Vorhaben" und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll.

3. Eine Bauvoranfrage, mit der sachliche Teile eines Vorhabens aus der Fragestellung so ausgeklammert werden, dass eine verbindliche rechtliche Beurteilung des Vorhabens nicht mehr möglich ist, kann sachlich nicht beschieden werden.


Tatbestand:

Die Kläger beantragten die Erteilung eines positiven baurechtlichen Vorbescheides zur Errichtung eines Baustoffhandels sowie eines Bau- und Gartenmarktes mit 5.400 qm Verkaufsfläche und 283 Kraftfahrzeugstellplätzen auf einer bis dahin von einer Maschinenbaufirma genutzen Fläche. Bei den eingereichten Bauvorlagen befand sich der Entwurf eines Lageplans, der nach der ausdrücklichen Erklärung der Kläger u.a. hinsichtlich der Lage des Baukörpers sowie der Anordnung der Stellplätze und der Zu- und Abfahrten unverbindlich sein sollte. Die Versagung des begehrten positiven baurechtlichen Vorbescheides durch den Beklagten wurde vom VG bestätigt. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten positiven baurechtlichen Vorbescheides, wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die Beurteilung maßgeblich ist.

Für die Verneinung des Anspruchs spielt es keine Rolle, ob der im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 22.5.2001 vom Rat der Stadt W. als Satzung beschlossene und am 12.6.2001 in Kraft getretene Bebauungsplan wirksam ist oder nicht und ob sich dementsprechend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des von den Klägern zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachten Vorhabens nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB beurteilt. In beiden Fällen scheidet eine positive Bescheidung der Bauvoranfrage von vornherein aus, da auf der Grundlage der mit der Bauvoranfrage eingereichten Unterlagen keine positive Aussage darüber getroffen werden kann, ob die Errichtung eines Baustoffhandels sowie eines Bau- und Gartenmarktes mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 5.400 qm und 283 Kraftfahrzeugstellplätzen auf dem Grundstück B.-Landstraße in W. bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, denn er enthält Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Sollte er wirksam sein, wäre das Vorhaben der Kläger, das innerhalb seines Geltungsbereichs verwirklicht werden soll, bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar und seine Erschließung gesichert wäre, es nach Lage, Umfang oder Zweckbestimmung nicht der Eigenart des Baugebiets widerspräche, von ihm keine Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar wären und es keinen derartigen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt würde (§ 30 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).

Auf der Grundlage der mit der Bauvoranfrage eingereichten Unterlagen lässt sich nicht feststellen, ob alle diese Voraussetzungen vorliegen, sodass bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans die Bauvoranfrage nicht positiv bescheidungsfähig ist.

Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann vor Einreichung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Ein solcher baurechtlicher Vorbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der Baugenehmigung. Das bedeutet, dass die Bauvoranfrage so gefasst werden muss, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden kann (vgl. OVG NRW, Urteile vom 20.6.1985 - 7 A 308/81 -, NVwZ 1986, 580 und vom 22.7.1987 - 11 A 958/85 -, BRS 47 Nr. 139). Ein Vorbescheid, der die Frage, die gestellt wird, letztlich offen lässt und dem zu dem Vorhaben, soweit es zur Prüfung gestellt ist, für das Baugenehmigungsverfahren keine abschließende Bindungswirkung zukommt, ist der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen fremd. Dementsprechend kann eine Bauvoranfrage, mit der sachliche Teile eines Vorhabens aus der Fragestellung so ausgeklammert werden, dass eine verbindliche rechtliche Beurteilung des Vorhabens - etwa hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit - nicht mehr möglich ist, sachlich nicht beschieden werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.5.1993 - 7 A 1112/90 -).

So ist es hier. Bei der Beantwortung der hier maßgeblichen Frage, ob ein Vorhaben seiner Art nach im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans bauplanungsrechtlich zulässig ist, gehört auch der Tatbestand des § 15 Abs. 1 BauNVO zum Prüfprogramm. Danach kann ein Vorhaben, das in dem festgesetzten Baugebiet nach den dafür einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung grundsätzlich zulässig wäre, im Einzelfall gleichwohl unzulässig sein, wenn beispielsweise Belästigungen oder Störungen von ihm ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. In diesem Zusammenhang spielen auch die verkehrlichen Auswirkungen eines Vorhabens eine maßgebliche Rolle. So gehören beispielsweise zu den Kriterien, die einen Gewerbebetrieb hinsichtlich seiner Gebietsverträglichkeit qualifizieren, auch die Störungen, die von dem mit ihm typischerweise verbundenen Zu- und Abgangsverkehr ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.10.1990 - 4 B 121.90 -, BRS 50 Nr. 58).

Die mit dem Zu- und Abgangsverkehr des geplanten Baustoffhandels sowie des Bau- und Gartenmarktes mit insgesamt 5.400 qm Verkaufsfläche verbundenen Emissionen (Lärm und Abgase) sind grundsätzlich geeignet, Belästigungen oder Störungen hervorzurufen, die sowohl in dem eingeschränkten Gewerbegebiet selbst, als das das Baugrundstück zum Teil überplant ist, als auch in dem westlich des Baugrundstücks festgesetzten Mischgebiet oder in den bewohnten Bereichen südlich der B.-Landstraße beziehungsweise östlich der W.-Straße unzumutbar sein können. Ob allerdings negative Auswirkungen des Zu- und Abgangsverkehrs auf die Umgebung konkret zu erwarten sind - was zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens führen würde -, bedarf der eingehenden Prüfung. Hierfür kommt es wesentlich darauf an, wie die Stellung der Baukörper auf dem Grundstück ist (Abschirmungswirkung), an welcher Stelle die Warenanlieferung erfolgt, wo die Kraftfahrzeugstellplätze für Kunden und Mitarbeiter angelegt werden, wie der Kunden- und Anlieferungsverkehr auf dem Grundstück geführt wird und wo die Zu- und Abfahrten liegen. Zu diesen maßgeblichen Eckpunkten für die Gebiets- beziehungsweise Umgebungsverträglichkeit des Vorhabens enthält die Bauvoranfrage keine Angaben, sodass sich seine planungsrechtliche Zulässigkeit bezogen auf die Art der baulichen Nutzung nicht bindend feststellen lässt. Angesichts der in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks an ganz verschiedenen Stellen existenten Wohnnutzungen kann nämlich nicht gesagt werden, dass das Vorhaben unabhängig davon, wo genau die emissionsintensiven Anlagen sowie Zu- und Abfahrten angeordnet werden, seiner Art nach gebiets- beziehungsweise umgebungsverträglich ist.

Auch wenn der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, käme eine positive Bescheidung der Bauvoranfrage nicht in Betracht, da auch in diesem Falle keine geeignete Entscheidungsgrundlage gegeben wäre.

Bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans wäre die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachten Bauvorhabens nach § 34 BauGB zu beurteilen, da das Grundstück, auf dem das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Stadt W. liegt. Bauplanungsrechtlich zulässig ist ein Vorhaben nach dieser Vorschrift dann, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird (§ 34 Abs. 1 BauGB).

Was die Frage des Sicheinfügens angeht, haben die Kläger durch die Formulierung ihrer Bauvoranfrage die Prüfung auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung beschränkt, wobei hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung lediglich die Größen der Geschossfläche beziehungsweise der Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauNVO) Prüfungsgegenstand sein sollen. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). Als ein solches "faktisches Baugebiet" stellt sich die nähere Umgebung des Baugrundstücks nicht dar.

Als nähere Umgebung eines Vorhabens hat nach ständiger Rechtsprechung der räumliche Bereich zu gelten, auf den sich das Vorhaben einerseits auswirken kann und der andererseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch zumindest beeinflusst. Erforderlich ist insoweit eine bodenrechtliche Beurteilung, die darauf abstellt, ob verschiedene Bodennutzungen in einem engeren räumlichen Zusammenhang miteinander verträglich sind oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, BRS 56 Nr. 130).

Als Beurteilungskriterien sind dabei nicht nur die vorhandenen Nutzungsformen als solche maßgeblich, sondern auch die mit der jeweiligen Nutzungsform typischerweise verbundenen Emissionen und der durch sie ausgelöste Ziel- und Quellverkehr.

Nach Auswertung des umfangreichen Kartenmaterials und der bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücke von den örtlichen Gegebenheiten, die der Berichterstatter dem Senat vermittelt hat, gehört zur näheren Umgebung des Baugrundstücks der Bereich zwischen der Eisenbahntrasse im Westen, der B.-Landstraße im Süden und der M.-Straße im Osten. Im Norden wird dieser Bereich durch eine gedachte Linie unmittelbar nördlich des Turbinenwerks zwischen der Eisenbahntrasse und der M.-Straße begrenzt. Die Bebauung südlich der B.-Landstraße weist gegenüber der nördlich davon gelegenen Bebauung eine gänzlich andere Nutzungsstruktur auf, sodass der B.-Landstraße insoweit trennende Wirkung zukommt.

Die Eigenart des derart abgegrenzten näheren Umgebungsbereiches, in dem sich das Vorhaben einerseits auszuwirken vermag und der andererseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks bestimmt, entspricht keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Insbesondere kann nicht von einem faktischen Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO ausgegangen werden. Einer solchen Einordnung stehen schon die in der Umgebung vorhandenen Wohnungen, die nicht Betriebszwecken dienen, und das wohl industriegebietstypische Turbinenwerk entgegen.

Ob sich das Vorhaben seiner Art nach in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist mithin nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift fügt sich ein Vorhaben in der Regel dann ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, wobei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf die Nutzungstypen abzustellen ist, die die Baunutzungsverordnung als eine insoweit sachverständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze umschreibt. Als Korrektiv dient allerdings das Gebot der Rücksichtnahme, das im Begriff des Einfügens mit enthalten ist. Das bedeutet, dass sich ein Vorhaben, welches den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen einhält, gleichwohl nicht einfügt, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige - insbesondere in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene - Bebauung vermissen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176).

Insoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich, die sich danach auszurichten hat, ob den durch das Vorhaben Betroffenen dessen nachteilige Auswirkungen billigerweise nicht mehr zuzumuten sind. Die vorstehenden Ausführungen zu § 30 BauGB in Verbindung mit § 15 BauNVO gelten entsprechend. Die Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme ist mangels hinreichender Angaben zum Bauvorhaben nicht überprüfbar, sodass nicht bindend festgestellt werden kann, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Die mit Schriftsatz vom 2.7.2002 unterbreitete Auffassung der Kläger, die sich darauf stützt, dass der zusammen mit der Bauvoranfrage eingereichte Lageplanentwurf das Vorhaben im Hinblick auf die nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 15 BauNVO oder nach § 34 Abs. 1 BauGB zu prüfende Umgebungsverträglichkeit hinreichend konkretisiere, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Die Bauvoranfrage ist eindeutig formuliert. Danach soll der Lageplanentwurf nach dem Willen der Kläger hinsichtlich der Lage des Baukörpers, der Gebäudehöhe, der Anordnung der Stellplätze sowie der Zu- und Abfahrten unverbindlich sein. (Wird ausgeführt).

Die konkret gestellte Bauvoranfrage ist auch nicht deshalb positiv bescheidungsfähig, weil bei der Prüfung der Umgebungsverträglichkeit des Vorhabens der Inhalt des Lageplanentwurfs als eine denkbare Bebauungsvariante zu Grunde gelegt werden kann. Der begehrte baurechtliche Vorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.1980 - 4 C 99.77 -, BRS 36 Nr. 158), wobei sich die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen müssen. Es ist Sache des Antragstellers, festzulegen, was das "Vorhaben" und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Dies darf er nicht der Baugenehmigungsbehörde überlassen, die im Vorbescheidsverfahren von sich aus keine bindende Aussagen zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens machen kann, welches nicht Gegenstand der Bauvoranfrage ist. Eine solche Aussage wäre als gutachterliche Stellungnahme zu qualifizieren, zu deren Abgabe die Baugenehmigungsbehörde nicht befugt ist.

Die zur Prüfung der Umgebungsverträglichkeit des Vorhabens erforderliche Konkretisierung war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil - wie die Kläger meinen - ein von dem Lageplanentwurf grundlegend abweichendes Bebauungskonzept aus tatsächlichen Gründen gar nicht in Frage komme. Dass dies zutrifft, ist weder für die Baugenehmigungsbehörde noch für das Gericht ersichtlich. Es sind vielmehr theoretisch eine Vielzahl von Bebauungs- und Nutzungsvarianten denkbar, bei denen die schutzbedürftigen Wohnnutzungen in der Umgebung des Baugrundstücks jeweils mehr oder weniger stark den mit dem Vorhaben verbundenen Verkehrsemissionen ausgesetzt sein würden. Zwar mag ein Teil dieser denkbaren Bebauungs- und Nutzungsvarianten mit den Interessen des künftigen Bauherrn nicht vereinbar sein, doch liegen diese Interessen nicht derart auf der Hand, dass realistischer Weise - auch für den Außenstehenden erkennbar - lediglich das sich aus dem Lageplanentwurf ergebende Bebauungskonzept übrig bleibt. Wenn dem so wäre, hätten die Kläger im Übrigen keine Veranlassung gehabt, die Unverbindlichkeit des Lageplanentwurfs bei der Bauvoranfrage ausdrücklich hervorzuheben und im Laufe des Verwaltungsverfahrens wiederholt zu betonen.

Ende der Entscheidung

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