Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: 10 A 630/04
Rechtsgebiete: GG, BauO NRW, BauGB, TKG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 14
BauO NRW § 13 Abs. 3 Satz 1
BauO NRW § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
BauO NRW § 63 Abs. 1
BauO NRW § 71 Abs. 1
BauO NRW § 71 Abs. 2
BauO NRW § 75 Abs. 1
BauO NRW § 75 Abs. 2
BauO NRW § 75 Abs. 3
BauGB § 35
TKG § 3 Nr. 22
TKG § 3 Nr. 23
TKG § 3 Nr. 24
1.) Das in § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW normierte grundsätzlicheVerbot von Werbeanlagen im Außenbereich widerspricht nicht dem Grundgesetz. Die vorgesehenen Ausnahmen (Satz 2 Nrn. 1 - 5) sind eng auszulegen.

2.) Die Zulassung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW) stellt den grundrechtlich gewährleisteten Anspruch des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs auf "Kontakt nach Außen" sicher.

3.) Stätte der Leistung ist ein Ort, wo nicht nur eine Leistung erbracht wird, sondern auch direkt von einem potenziellen Abnehmer nachgefragt werden kann.

4.) Nicht um Werbung an der Stätte der Leistung handelt es sich bei einer sog. Fernkennzeichnung eines Telekommunikationsunternehmens an einem Fernmeldeturm.


Tatbestand:

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Anbringung einer Werbeanlage am Fernmeldeturm von S.

Der 158 m hohe Fernmeldeturm dient der Übertragung von Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie der Weiterleitung von Ferngesprächen. Er verfügt über eine Flugsicherheitsbeleuchtung.

Nach den Bauvorlagen war geplant, an dem Fernmeldeturm ca. 15 m unterhalb der Antennenplattform in einer Höhe von ca. 80 m (Unterkante: 78,5 m, Oberkante: 83 m) eine dreieckige Bühnenkonstruktion aus Stahl anzubringen. An deren drei, jeweils 9,70 m langen Seiten sollten jeweils ein neonbeleuchteter Buchstabe in der Farbe "Magenta" und je vier sog. "Digits" in Weiß angebracht werden. Die Buchstaben sollten eine Höhe von 4,50 m und eine Breite von 3,54 m, die quadratische "Digits" eine Seitenlänge von 92,3 cm haben.

Der Beklagte lehnte die beantragte Bauvoranfrage durch Bescheid mit der Begründung ab, dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts entgegen. Das Vorhaben verstoße insbesondere gegen § 13 Abs. 3 BauO NRW, weil im Außenbereich nur an der "Stätte der Leistung" geworben werden dürfe.

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das VG ab.

Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

Gründe:

Nach § 71 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 bis 3 BauO NRW kann vor Einreichung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Die Klägerin hat zum Gegenstand ihrer Bauvoranfrage die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und die Vereinbarkeit der geplanten Werbeanlage mit § 13 BauO NRW gemacht. Auf die Erteilung eines derartigen Vorbescheides hat die Klägerin keinen Anspruch, weil die geplante Werbeanlage gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW verstößt. Danach sind außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Werbeanlagen unzulässig. Die von der Klägerin geplante Werbeanlage ist hiervon auch nicht nach Satz 2 Nrn. 1 bis 5 dieser Vorschrift ausgenommen, insbesondere handelt es sich bei der Werbung am S. Fernmeldeturm nicht um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung.

Die Werbeanlage unterliegt dem Anwendungsbereich der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen. Nach § 1 Abs. 1 BauO NRW gilt dieses Gesetz für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Bei der Werbeanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 BauO NRW, weil ihre Bühnenkonstruktion, an der die großen Buchstaben sowie die so genannten Digits befestigt werden sollen, ihrerseits fest mit dem Fernmeldeturm verbunden werden soll. Andererseits handelt es sich bei der Werbeanlage offenkundig wegen ihrer werblichen Funktion um eine Anlage der Außenwerbung, an die in der Landesbauordnung Anforderungen gestellt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Nach § 13 Abs. 1 BauO NRW sind Werbeanlagen alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Die werbliche Funktion der Anlage für das Telekommunikationsunternehmen ist unbestritten. Die Klägerin bezeichnet sie als sog. Fernkennzeichnung, deren erklärtes Ziel es insbesondere ist, vom öffentlichen Verkehrsraum aus gesehen zu werden. In ihrem Einwirkungsbereich liegen vor allem eine Bundesautobahn und eine Bundesstraße sowie eine Vielzahl von nicht klassifizierten Straßen im Stadtgebiet von S. und darüber hinaus. Die streitige Anlage ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 oder § 13 Abs. 6 BauO NRW vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung ausgenommen, weil die Ausschlusstatbestände dieser Vorschriften nicht gegeben sind.

Bei der Werbeanlage handelt es sich um ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben nach § 63 Abs. 1 BauO NRW. Danach bedarf u. a. die Errichtung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 69 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Da die Werbeanlagen betreffenden Freistellungstatbestände des § 65 Abs. 1 Nrn. 33 bis 35 BauO NRW nicht erfüllt sind, die Werbeanlage nicht dem Zustimmungsverfahren nach § 80 BauO NRW unterliegt und auch die anderen genannten Vorschriften nicht einschlägig sind, ist das streitige Vorhaben baugenehmigungspflichtig, so dass die Klägerin befugt ist, gemäß § 71 Abs. 1 BauO NRW die von ihr eingereichten Fragen zum Bauvorhaben zu stellen und einen entsprechenden Vorbescheid zu beantragen. In dem amtlichen Vordruck zur Stellung einer Bauvoranfrage hat die Klägerin zwar nicht eine Eintragung in die Rubrik "genaue Fragestellung zum Bauvorhaben" vorgenommen. Nach den eingereichten Bauvorlagen und infolge der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem VG ist Prüfungs- und damit Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Werbeanlage und die Übereinstimmung des Vorhabens mit § 13 BauO NRW. Letztere ist nicht gegeben, so dass sich eine Entscheidung des Senats über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit erübrigt.

Der Fernmeldeturm, der in ca. 80 m Höhe die Werbeanlage mit Hilfe einer Bühnenkonstruktion tragen soll, liegt im S. Wald, der unter förmlichen Landschaftsschutz gestellt ist. Die Außenbereichsqualität des Anbringungsortes steht außer Frage. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW bestimmt, dass außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Werbeanlagen unzulässig sind.

Die amtliche Begründung der ursprünglichen Landesbauordnung (vgl. LT-Drucks. 4/327 S. 101), die auch heute für die insoweit unveränderte Vorschrift herangezogen werden kann, führt hierzu aus:

"Der Entwurf geht davon aus, dass die Außenwerbung aus unserem heutigen Wirtschaftsleben nicht mehr hinweggedacht werden kann und dass sie ihrer Natur nach darauf eingerichtet sein will und muss, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Werbung ist in der Wettbewerbswirtschaft als Mittlerin zwischen Produzent und Verbraucher zur Erhaltung und Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erforderlich. Sie gerät damit aber unter Umständen in Gefahr, zu übergeordneten Interessen der Allgemeinheit in Gegensatz zu treten.

Ein Ausweg aus dieser Spannungslage kann weder durch eine schärfere Beschränkung noch durch eine völlige Freizügigkeit der Außenwerbung, sondern nur durch einen verständnisvollen Ausgleich der widerstreitenden Belange gefunden werden. Dieser Ausgleich ist nach dem Entwurf einmal dadurch gekennzeichnet, dass Werbeanlagen nicht zu einer Verunstaltung anderer baulicher Anlagen sowie des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes führen dürfen. Hierzu gehört auch das Verbot störender Häufung von Werbeanlagen (Abs. 2). Die Abs. 3 und 4 enthalten Beschränkungen der Außenwerbung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Abs. 3) und in bestimmten Baugebieten (Abs. 4). Diese Beschränkungen dienen, soweit es die in Abs. 3 getroffenen Regelungen betrifft, dem Bedürfnis der Bevölkerung an der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft. Die in Abs. 4 vorgenommene Beschränkung der Außenwerbung in den reinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und Dorfgebieten dient der Wahrung des Charakters dieser Baugebiete und trägt dem Umstand Rechnung, dass in diesen Baugebieten vornehmlich aus Gründen des Gesundheitsschutzes der dort wohnenden Bevölkerung die Außenwerbung in einem gewissen Umfang beschränkt werden muss. Die nach den Abs. 3 und 4 zulässigen Werbeanlagen lassen der werbetreibenden Wirtschaft den Betätigungsraum, der ihr ermöglicht, die ihr in der Volkswirtschaft zugewiesenen Aufgaben in vollem Umfange zu erfüllen."

Diese Erwägungen sind sachgerecht und enthalten eine angemessene Abwägung der Belange der Allgemeinheit und der Werbewirtschaft sowie der werbetreibenden Wirtschaft. § 13 Abs. 3 BauO NRW ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen die bundesrechtliche Kompetenzordnung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.3.2006 - 10 A 4924/05 -).

Die dort herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen verhalten sich zwar nur zu § 13 Abs. 4 BauO NRW, gelten aber in ihren tragenden Gründen ebenso für § 13 Abs. 3 BauO NRW. Bereits mit Urteil vom 20.1.1964 - VII A 1981/62 -, BBauBl. 1964 S. 260, hat das OVG NRW entschieden, dass die gleichlautende Vorgängervorschrift des § 13 Abs. 3 BauO NRW - § 15 Abs. 3 BauO NRW 1962 - nicht dem Grundgesetz widerspricht. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Recht der freien Berufsausübung könne durch Gesetz geregelt und auch eingeschränkt werden (Art. 12 Abs. 1 GG). Eine solche Einschränkung enthalte § 15 Abs. 3 BauO NRW. Dieser verbanne grundsätzlich alle Fremdwerbung aus dem Außenbereich und lasse hier nur die in Satz 2 Nrn. 1 bis 5 der Vorschrift genannten Werbeanlagen zu. Hierin liege eine zulässige Berufsausübungsregelung. Denn die Werbefirma dürfe vom Sitz ihres Unternehmens aus, den sie frei bestimmen könne, überall Werbung betreiben, im Außenbereich jedoch nur mit Werbeanlagen der unter Ziffer 1 bis 5 bezeichneten Art. Auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das den Schutz des Art. 14 GG genieße, werde hier nicht in seinem Wesensgehalt angetastet, sondern in Schranken verwiesen, wie sie in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorgesehen seien. Dem Ausschluss von Werbeanlagen im Außenbereich stehe auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG entgegen. Dieser Satz bedeute eine Weisung an den Gesetzgeber, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken gleichliegende Tatbestände gleichermaßen zu ordnen, ungleiche Fälle jedoch entsprechend ihrer Eigenart verschieden zu behandeln. Letzteres geschehe durch § 13 Abs. 3 BauO NRW. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, an den Ausstellungs- und Messeplätzen, unter gewissen Voraussetzungen auch an und auf Flugplätzen, sportlichen Anlagen und abgegrenzten Versammlungsstätten, ferner die unter Ziffer 2 und 3 genannten Hinweiszeichen würden im Außenbereich geduldet. Hiermit werde eine sinnvolle Ordnung in die bodenständige Werbewirtschaft gebracht und darüber hinaus der Außenbereich vor dem Überhandnehmen der Reklame bewahrt. Hierin sei ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers zu erblicken. Das von ihm gewählte Ordnungsprinzip führe zu einer sachlichen Unterscheidung von zulässiger und unzulässiger Werbung im Außenbereich, die auch der Gerechtigkeit entspreche.

Die sich somit unter dem Gesichtspunkt der Verunstaltungsabwehr ergebende Beschränkung für Werbeanlagen im Außenbereich dient dem Bedürfnis der Bevölkerung an der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft, um dort Ruhe und Erholung zu finden. Der grundsätzliche Ausschluss von Werbeanlagen im Außenbereich ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da er auf sachgerechten Erwägungen beruht und durch Ausnahmevorschriften auf berechtigte Interessen Betroffener Rücksicht nimmt. Somit besteht im Außenbereich ein grundsätzliches Verbot der Außenwerbung mit Ausnahme der in § 13 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 BauO NRW abschließend aufgezählten Anlagen. Als Ausnahmevorschrift ist § 13 Abs. 3 BauO NRW eng auszulegen. (Vgl. Rößler, Kommentar zur Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., 1985, § 13 S. 76).

Aus der Gesetzesbegründung sowie dem Zusammenspiel von Werbeverbot und Ausnahmevorschriften folgt der Gesetzeszweck, den Außenbereich von Werbung frei zu halten und dieses Verbot nur zurücktreten zu lassen, wenn berechtigte Interessen zwingend eine Ausnahme erfordern. Da die Ausnahmetatbestände des § 13 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 5 BauO NRW hier von vornherein ausscheiden, beruft sich die Klägerin darauf, dass es sich bei der Werbeanlage nach der Nr. 1 der genannten Vorschrift um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung handele. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Nach der herkömmlichen Umschreibung ist Stätte der Leistung der Ort, an dem eine "Leistung" erbracht wird, also entweder ein Produkt hergestellt, gelagert, verwaltet oder zum Verkauf angeboten oder ein Dienst geleistet wird (vgl. VGH Bad. - Württ., Urteil vom 30.10.1985 - 3 S 1833/85 -, BRS 44 Nr. 133).

Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist der Ausnahmetatbestand nicht auf "Eigenwerbung" beschränkt. Mit der Werbung für die "Leistung" kann auch eine sog. Erinnerungswerbung für ein Produkt verbunden sein, das in der Stätte der Leistung angeboten wird. Stets ist aber Voraussetzungen, dass die "Leistung" im Vordergrund der Werbung steht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.4.1982 - 11 A 988/80 -, BRS 39 Nr. 137). An der Auslegung, dass eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung nur vorliegt, wenn allein oder vorrangig für das konkrete Unternehmen geworben wird, hat das OVG NRW festgehalten (vgl. Urteil vom 19.12.1995 - 11 A 3659/93 -, BRS 57 Nr. 178 = BauR 1996, 535 f).

Daneben betont die Rechtsprechung eine enge Verbindung zwischen Leistungsort und Werbeanlage. Nach der Rechtsprechung des BVerwG müssen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung auf dem Grundstück angebracht werden, auf dem das Gewerbe oder der Beruf ausgeübt wird, dem die Werbung gilt. Es muss also ein "Funktionszusammenhang" zwischen der Nutzung eines Hauses (Gebäudes) und der Werbung bestehen (vgl. BVerwG , Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234, 238).

Der Streit zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren darüber, ob es sich bei den technischen Vorgängen, die auf dem S. Fernmeldeturm stattfinden, um eine Leistung handelt, die es rechtfertigt, nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung zuzulassen, zeigt, dass die bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungskriterien keine Abgrenzungssicherheit für technische Vorgänge unter dem Gesichtspunkt der Leistung gewährleisten. Die auf Veranlassung des Telekommunikationsunternehmens bzw. von rechtlich von ihm zu unterscheidenden Rechtsträgern auf dem S. Fernmeldeturm ablaufenden technischen Prozesse lassen sich zwar nach § 3 TKG vom 22.6.2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.7.2005 (BGBl. I S. 1970, 2012) juristisch eindeutig unter die dort gegebenen Begriffsbestimmungen fassen. Nach § 3 Nr. 22 TKG ist "Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen; nach Nr. 23 dieser Vorschrift sind "Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können; nach Nr. 24 dieser Vorschrift sind "Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen.

Überlegungen des Beklagten sowie des Beigeladenen insoweit bezüglich der auf dem S. Fernmeldeturm erbrachten technischen Dienste nur von Teilleistungen im Sinne einer Stätte der Leistung zu sprechen, führen nicht weiter. In die richtige Richtung weisen bereits die Ausführungen des VG im angefochtenen Urteil. Danach ist die Zulassung von Werbeanlagen nach dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich restriktiv zu handhaben und gerade im Außenbereich wegen der hiermit regelmäßig verbundenen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie der - auch vor optischen Reizen - Ruhe suchenden Bevölkerung nur dann hinzunehmen, wenn dies unter Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen geboten ist. Vor diesem Hintergrund soll die für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung vorgesehene Ausnahme dem Interesse von Gewerbebetrieben Rechnung tragen, zu denen herkömmlich auch ein gewisses Maß von Werbung gehört. Damit soll dem Betriebsinhaber ermöglicht werden, auf dem Betriebsgrundstück für eigene Produkte und dort angebotene Dienstleistungen zu werben. Danach dienen die im Außenbereich ausnahmsweise zulässigen Werbeanlagen der optischen Kontaktaufnahme zwischen einem im Außenbereich ansässigen Betrieb und dem den öffentlichen Verkehrsraum nutzenden potentiellen Kundenkreis. Werbung an technischen Einrichtungen eines an anderer Stelle ausgeübten Gewerbebetriebes ist hingegen nicht durch den Ort der Leistungserbringung veranlasst, sondern erfolgt lediglich "bei Gelegenheit" der im Außenbereich vorhandenen Einrichtung. Sie dient weder der Anpreisung einer an dieser Stelle hergestellten oder erhältlichen Ware und Dienstleistung noch als Hinweis für das Auffinden der Stätte, an der die Leistung abgerufen werden kann.

Diese Ausführungen bedürfen allerdings der weiteren Präzisierung. Bereits oben wurde ausgeführt, dass der Begriff der Werbeanlage ihre Sichtbarkeit von öffentlichem Verkehrsraum gemäß § 13 Abs. 1 BauO NRW voraussetzt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Art. 14 GG dem Gewerbetreibenden im Rahmen des Anliegergebrauchs den "Kontakt nach außen" und damit die Werbemöglichkeit für seinen Betrieb gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.10.1974 - IV C 4.72 -, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 155, S. 177 und vom 22.2.1980 - 4 C 44.76- , BauR 1980, 452, 454 = BRS 36 Nr. 149). Demzufolge muss dem Betriebsinhaber nicht nur der Zugang zur öffentlichen Straße sowie die Zugänglichkeit von der öffentlichen Straße gewahrt bleiben, dem Inhaber muss vielmehr auch eine Einwirkung durch Werbung auf den vorbeiflutenden Verkehr und damit auf die (Lauf-)Kundschaft ermöglicht bleiben (vgl. Papier, in: Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Kommentar, Art. 14 Rdnrn. 96 und 121).

Unter Berücksichtigung dieser grundrechtlich gewährleisteten Position des Gewerbetreibenden auf "Kontakt nach außen" sowie des Anliegens des Landesgesetzgebers, Außenwerbung außerhalb bebauter Ortslagen so weit wie möglich auszuschließen, handelt es sich nach einer an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung bei einer Stätte der Leistung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW um einen Ort, wo die fragliche Leistung nicht nur erbracht wird, sondern auch direkt von einem potenziellen Abnehmer nachgefragt werden kann. Die Werbung an der Stätte der Leistung dient der optischen Kontaktherstellung zu (potenziellen) Abnehmern der angebotenen Ware oder Leistung. Werbung an der Stätte der Leistung soll somit als Hinweis auf ein Angebot derselben am Standort des Gewerbes zum Kauf des beworbenen Produkts oder zur Inanspruchnahme der Leistung animieren. Werbung an der Stätte der Leistung im Außenbereich hat auch Hinweisfunktion, da die angebotene Leistung und der Leistungsort ansonsten möglicherweise übersehen würden. Kennzeichnend ist die Nachfragemöglichkeit der Leistung an deren Stätte. Infolgedessen scheiden rein technische Leistungen und alle sonstigen Leistungen, die an dieser Stelle nicht nachgefragt werden können, aus dem Begriff der Stätte der Leistung im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW aus.

Bei der von dem Telekommunikationsunternehmen an der fernmeldetechnischen Anlage beabsichtigten Werbung handelt es sich demzufolge nicht um eine Werbung an der Stätte der Leistung. Das an dieser Stelle verfolgte Werbeinteresse rechtfertigt es nicht, mit Fernkennzeichnungsanlagen in den Außenbereich einzugreifen. Niemand käme auf die Idee, den Fernmeldeturm aufzusuchen, um dort Leistungen nachzufragen. Dieses Ergebnis ist auch im vorliegenden Fall verhältnismäßig. Das Telekommunikationsunternehmen ist auf eine derartige Werbung im Außenbereich, anders als andere dort ansässige Unternehmen, nicht angewiesen. Gerade das Angewiesensein auf die Werbeanlage am konkreten Standort ist aber der maßgebliche Grund dafür, dass sich das Werbeinteresse des Leistungserbringers gegenüber dem hohen Schutzgut, den Außenbereich von außenbereichsfremder Nutzung freizuhalten, letztlich durchsetzt. Für das Telekommunikationsunternehmen gibt es vielfältige Fremdwerbemöglichkeiten an anderer Stelle, von denen sie ausgiebig Gebrauch macht. Ihre Position unterscheidet sich deutlich von dem Gewerbetreibenden im Außenbereich, der auf den optischen Kontakt zum Kunden an dieser Stelle und notfalls auf (Lauf-)Kundschaft angewiesen ist.

Die Klägerin verweist zu Unrecht auf Werbung von McDonald's durch Pylone. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sich diese Werbeanlagen in einem Gewerbegebiet befinden. Die Klägerin weist auch zu Unrecht auf sonstige Werbung hin, bei der man den Eindruck haben könne, sie befinde sich im Außenbereich. Die vorstehenden Ausführungen beanspruchen nur Geltung für Gewerbebetriebe außerhalb der bebauten Ortslagen, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen. Außerhalb der bebauten Ortslage geht der Außenbereichsschutz vor, er tritt nur zurück, wenn es darum geht, dem Gewerbetreibenden an der Stätte der Leistung die grundrechtlich gewährleistete Möglichkeit zur Kontaktaufnahme nach außen zu gewährleisten.

Ende der Entscheidung

Zurück