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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: 10 A 973/04
Rechtsgebiete: BauGB, ROG


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 3 Satz 2
ROG § 3 Nr. 6
1. Der - auch regionalplanerisch bestimmte - Erholungswert einer von Windenergieanlagen oder ähnlichen optisch auffälligen gewerblichen Nutzungen bisher unberührten Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann durch die erstmalige Genehmigung und Errichtung einer 99,9 m hohen Windenergieanlage beeinträchtigt werden. Ob dies der Fall ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab, in die auch im Wege der nachvollziehenden Abwägung die Belange der privilegierten Windenergienutzung einzubeziehen sind.

2. Von den Umständen des Einzelfalles hängt auch ab, ob eine Windenergieanlage raumbedeutsam im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, § 3 Nr. 6 ROG ist. Eine Gesamthöhe von 99,9 m ist als Indiz für eine Raumbedeutsamkeit zu werten.

3. Der Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Teil 3: Sachlicher Teilabschnitt "Eignungsbereiche für erneuerbare Energien / Windkraft" ist wirksam (im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 28.1.2005 7 D 35/03.NE).

4. Die Durchführung von Zielabweichungsverfahren (§ 24 LPlG NRW, § 11 Satz 1 ROG) führt nicht zu einem Steuerungsverlust des Regionalplans und lässt diesen nicht obsolet werden, weil die Grundzüge der Planung durch die Zielabweichung nicht berührt werden dürfen.


Tatbestand:

Der Kläger begehrte die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage (Nabenhöhe 77,9 m, Rotordurchmesser 44 m, Nennleistung 600 kW) im Außenbereich des Gemeindegebiets der Beigeladenen zu 1., hilfsweise die Feststellung, dass ein solcher Anspruch bis zum Inkrafttreten einer Änderung des Flächennutzungsplans bestanden hat. Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt; es liegt nicht innerhalb einer der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen für die Windenergienutzung. Ebenso wenig bildet es einen Bestandteil einer der beiden im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Teil 3: Sachlicher Teilabschnitt "Eignungsbereiche für erneuerbare Energien / Windkraft" (im Folgenden: GEP) für das Gebiet der Beigeladenen zu 1. dargestellten Eignungsbereiche Windenergie (W 11 bzw. W 17). Der Kläger ist der Meinung, die Anlage sei nicht raumbedeutsam. Im Übrigen sei der GEP unwirksam, weil ihm die Annahme zu Grunde liege, jede Windenergieanlage sei raumbedeutsam. Hinzu komme, dass die im GEP ausgewiesenen Eignungsflächen zwar insgesamt 23.500 ha groß seien, aber wegen der aus Lärmschutzgründen einzuhaltenden Abstände zu Gebäuden nur zu etwas mehr als 20% nutzbar seien. Auch der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. sei auf Grund von Abwägungsmängeln unwirksam, weil er der bundesrechtlichen Gewichtung der Windenergienutzung nicht gerecht werde. Schließlich handle es sich bei dem Vorhaben des Klägers um einen Ausnahmefall im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dem Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung stehe auch der Aspekt des Natur- oder Landschaftsschutzes nicht entgegen; insbesondere könne aus der technischen Neuartigkeit einer Windenergieanlage und der dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit für viele Betrachter nicht eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes abgeleitet werden. Das VG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos.

Gründe:

Das VG hat die Klage zum Haupt- und Hilfsantrag zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung hat. Denn die Errichtung der vom Kläger geplanten Windenergieanlage an dem gewünschten Standort ist planungsrechtlich unzulässig.

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist eine Windenergieanlage im Außenbereich zwar privilegiert, jedoch nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt u.a. vor, wenn das Vorhaben Belange der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (dazu 1.). Ist das Vorhaben raumbedeutsam, darf es zudem den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen einem solchen raumbedeutsamen Vorhaben in der Regel auch entgegen, soweit für Vorhaben dieser Art durch Ausweisung als Ziel der Raumordnung (dazu 2.) oder durch Flächennutzungsplan (dazu 3.) Flächen an anderer Stelle vorgesehen sind und kein Ausnahmefall gegeben ist (dazu 4.), § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB.

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die vom Kläger im Außenbereich des Gebiets der Beigeladenen zu 1. geplante Windenergieanlage nicht genehmigungsfähig. Ihr stehen öffentliche Belange im oben genannten Sinne entgegen.

1. Die Anlage beeinträchtigt an dem geplanten Standort die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), weil sie sich von den am Standort vorzufindenden Formen der Bodennutzung als wesensfremd abhebt. Der Außenbereich erfüllt u.a. die Funktion, für die naturgegebene Bodennutzung sowie als Erholungslandschaft der Allgemeinheit zu dienen. Dies schließt die Zielsetzung ein, das Eindringen wesensfremder und der Erholungseignung abträglicher Nutzungen zu verhindern. Allerdings bedeutet dies nicht, dass Windenergieanlagen stets oder auch nur regelmäßig als mit der funktionalen Bestimmung des Außenbereichs unvereinbar einzustufen sind. Ob dies der Fall ist, hängt vielmehr von einer Betrachtung des Einzelfalles ab, in die die Funktionen des konkreten Standorts, seine vorgegebene Bodennutzung, das Gewicht der Erholungsrelevanz und die sich daraus ergebende Schutzwürdigkeit, aber auch die Belange der - privilegierten - Windenergienutzung im Wege der nachvollziehenden Abwägung einzubeziehen ist.

BVerwG, Urteile vom 27.1.1967 - IV C 33.65 -, BVerwGE 26, 111, und vom 16.6.1994 - 4 C 20.93 - BRS 56 Nr. 72 (S. 211f.).

Danach gilt im vorliegenden Fall Folgendes: Die freie Landschaft zwischen der Stadt S. und der südlich gelegenen W.-aue zeichnet sich durch das Vorherrschen land- und forstwirtschaftlicher Nutzung und einen besonders hohen Erholungswert aus; maßgebend hierfür ist die für die parkähnliche Landschaft typische weiträumige Abfolge von Wald, Wiesen und Feldern mit einzelnen landwirtschaftlichen Höfen bei weitgehend flacher Oberflächenstruktur und fast durchgehend offenen Sichtachsen. Der besondere und durch mehrere auch in der unmittelbaren Nachbarschaft des geplanten Standorts verlaufende Radwanderwege dokumentierte Erholungswert der Landschaft ist u.a. gerade aus dem Umstand abzuleiten, dass in dem fraglichen Bereich die Parklandschaft noch in ihrer Ursprünglichkeit erlebt werden kann, ohne dass dieser Eindruck durch das Vorhandensein weithin sichtbarer Zeugnisse der unmittelbaren Gegenwart oder der aktuellen Techniken gewerblicher Energiegewinnung beeinflusst wird. Insbesondere sind die Sichtachsen zwischen S. und der W.-aue bisher weder durch Windenergieanlagen noch durch andere, ähnlich wirkende Bauwerke verstellt. Der Gebietsentwicklungsplan weist - unabhängig davon, ob dies als Ziel oder Grundsatz der Raumordnung einzustufen wäre - diese Raumfunktionen als schützenswert auf, indem er den Standort der geplanten Anlage mit seiner Umgebung weiträumig als Bereich für den Schutz der Landschaft sowie die unmittelbar westlich an den Standort anschließenden Flächen als Erholungsgebiet ("B.") darstellt.

Vgl. Bl. 30 der zeichnerischen Darstellung, Stand 6.12.1999, sowie Rn. 377ff. der textlichen Darstellung und Erläuterung.

Diese Funktionen, die der Landschaft im Bereich des geplanten Vorhabens derzeit zukommen, würden durch die Errichtung einer Windenergieanlage in dem von gewerblicher Nutzung bisher freien Umgebung nachhaltig gestört. In der Annäherung auf S. von Süden - in etwa parallel zu einem dort verlaufenden P.-weg, vgl. Erläuterungsbericht zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1., S. 11, und zeichnerische Darstellung in der Funktionskarte der Voruntersuchung, ist deutlich wahrnehmbar, dass zwischen der im Westen von S. liegenden Ansammlung zahlreicher Windenergieanlagen (Windeignungsgebiet W 11) und den im Südosten des Stadtgebiets errichteten Anlagen (Windeignungsgebiet W 17) keine optische Verbindung besteht. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass von Süden aus sowohl die westlich als auch die südöstlich von S. gelegenen Windenergieanlagen ohne weiteres in den Blick genommen werden können, so dass von einem von derartigen Anlagen rundum freien Blick nicht die Rede sein kann. Dies ändert aber nichts daran, dass die in den Windeignungsbereichen W 11 und W 17 vorhandenen Anlagen so deutlich voneinander getrennt sind, dass der freie Korridor zwischen ihnen als auffällig eigenständiger Teil der Landschaft erkennbar ist. Für diese Bewertung kommt es nicht darauf an, wie das Vorhandensein von Windenergieanlagen im Landschaftsbild politisch, ästhetisch oder gesellschaftlich bewertet wird; entscheidend ist allein, dass die Funktion der Landschaft an dem vorgesehenen Standort auch durch eine einzelne Anlage der geplanten Größe verändert würde und damit die Charakteristika der Parklandschaft, die für ihren Erholungswert ausschlaggebend sind, nicht mehr in der bisher noch vorhandenen Ursprünglichkeit wahrnehmbar wären. Die darin liegende Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf die Höhe der Anlage von knapp unter 100 m (99,9 m) in Abrede stellen. Denn auch eine einzelne Anlage dieser Größe wäre in der vorbeschriebenen Umgebung als erste Anlage ihrer Art deutlich erkennbar und würde Funktion und Erholungswert der Landschaft negativ prägen. Sie würde insbesondere - von Norden oder Süden aus gesehen - eine bisher nicht vorhandene optische Verbindung zwischen den beiden Windeignungsgebieten W 11 und W 17 herstellen und damit den bisher vorherrschenden Eindruck einer deutlichen Trennung von Landschaftsteilen, die durch die Erzeugung von Windenergie geprägt sind, und solchen, die von dieser Technik bisher frei sind, relativieren oder zerstören. Erst recht gilt dies im vorliegenden Fall wegen des konkreten Standorts, der seine Umgebung leicht, aber deutlich wahrnehmbar überragt und - wie sich aus dem Anschreiben des Klägers ergibt - gerade aus diesem Grunde ausgewählt worden ist. Eine Windenergieanlage an diesem Standort würde noch erheblich weiter in die Landschaft wirken als eine an einem die umgebende weitgehend flache Landschaft nicht überragenden Standort errichtete Anlage; sie würde damit in besonderer Weise einen Akzent setzen und Funktion und Erholungswert der Landschaft deutlich verändern. Das Interesse des Klägers an der Nutzung der Fläche in einer durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Weise setzt sich an dem konkret geplanten und topografisch besonders hervorgehobenen Standort nicht durch, sondern muss im Hinblick darauf, dass es an anderer Stelle im Bereich von Windeignungsflächen verwirklicht werden könnte, im vorliegenden Fall zurücktreten.

Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass er nicht davon ausgeht, dass das Vorhaben des Klägers wegen einer Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes unzulässig sein könnte; der Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beschränkt sich nach den vorstehenden Ausführungen auf eine planungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart und des Erholungswerts der Landschaft.

2. Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung besteht auch deshalb nicht, weil durch Ziele der Raumordnung auf der Ebene der Regionalplanung für Vorhaben dieser Art eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB; diese Vorschrift ist auf die streitgegenständliche Anlage anzuwenden, da diese raumbedeutsam ist.

Das Vorhaben des Klägers ist raumbedeutsam im Sinne des § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben nach der auch im hier angesprochenen Zusammenhang maßgeblichen Wertung des Bundesgesetzgebers (vgl. § 3 Nr. 6 ROG) u.a. dann, wenn es die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst. Wann dies bei einer einzelnen Windkraftanlage der Fall ist, insbesondere bei welcher Größenordnung der Anlage, lässt sich nicht mit einer für alle Fallkonstellationen identischen Höhenangabe beantworten; die Annahme, eine Windenergieanlage könne nur dann raumbedeutsam sein, wenn sie eine Gesamthöhe von über 100 m erreicht, wäre deshalb fehlerhaft, während die umgekehrte Frage, ob eine Anlage immer dann raumbedeutsam ist, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe überschreitet, im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden muss.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.8.2002 - 4 B 36.02 -, BRS 65 Nr. 96, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BRS 66 Nr. 10 (jeweils betreffend Anlagen unter 100 m Gesamthöhe); Nds. OVG, Urteile vom 29.4.2004, - 1 LB 28/04 -, BRS 67 Nr. 101 (Anlage unter 100 m Gesamthöhe), und vom 28.3.2006 - 9 LC 226/03 - (Anlage jedenfalls ab 100 m Höhe im norddeutschen Flachland raumbedeutsam).

Ob eine Windenergieanlage raumbedeutsam ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Von Bedeutung sind neben der Höhe der Anlage u.a. das Geländeprofil der Umgebung sowie der Charakter und die - insbesondere durch Ziele der Raumordnung gesicherte - Funktionen der Landschaft, in die die Anlage hineinwirkt.

Nach diesen Maßstäben ist die vom Kläger geplante Anlage raumbedeutsam. Sie weist mit 99,9 m eine Höhe auf, die jedenfalls als Indiz für eine Raumbedeutsamkeit gelten muss. Zudem liegt der geplante Standort in unmittelbarer Nähe einer deutlich hervorgehobenen Geländekuppe in einer ansonsten weit überwiegend flachen Umgebung, so dass sie von weither zu sehen wäre und dementsprechend weit in die Umgebung hineinwirkt. Schließlich ist - wie oben ausgeführt - die Umgebung des geplanten Standorts bisher durch das Fehlen von Windenergieanlagen und vergleichbaren anderen technischen Hochbauten in einem breiten Korridor zwischen zwei Konzentrationszonen für Windenergienutzung geprägt und weist deshalb besondere Bedeutung für den Fremdenverkehr und als Erholungsgebiet auf. Eine Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 99,9 m würde diese Landschaft in ihrer Funktion und Entwicklung in erheblichem Ausmaß beeinflussen und ist deshalb raumbedeutsam. Einer Ortsbesichtigung zur Feststellung der Raumbedeutsamkeit des Vorhabens bedurfte es aus den bereits genannten Gründen nicht.

Dem Vorhaben des Klägers stehen öffentliche Belange in der Form von Zielen der Raumordnung auf regionalplanerischer Ebene entgegen, weil der geplante Standort außerhalb der im GEP ausgewiesenen Eignungsbereiche Windenergie (hier: W 11 bzw. W 17) liegt, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.

§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung der im Außenbereich privilegierten Windenergieanlagen unter einen Planungsvorbehalt, von dem die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung sowie die Träger der Raumordnungsplanung als Träger der Regionalplanung u.a. in der Weise Gebrauch machen können, dass sie Flächen für die Windenergienutzung positiv ausweisen und damit zugleich negativ die Windenergienutzung an anderer Stelle im Planungsgebiet ausschließen. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung der Windenergie ist eine solche Ausschlusswirkung jedoch nur gerechtfertigt, wenn der Planungsträger auf der Grundlage eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts und unter Beachtung der allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots sicherstellt, dass sich die Windenergienutzung auf den für sie vorgesehenen Flächen gegenüber konkurrierenden Nutzungen in substanzieller Weise durchsetzen kann. Versucht er hingegen, unter dem Deckmantel einer steuernden Planung die Windenergienutzung in Wahrheit zu verhindern, wird er den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht gerecht mit der Folge, dass das Ergebnis seiner Planung unwirksam ist.

BVerwG, Beschluss vom 21.10.2004 - 4 C 2.04 -, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, und vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19.5.2004 - 7 A 3368/02 -; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24.7.2003 - 1 A 10371/02 -.

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Ausweisung von Windeignungsbereichen durch den GEP nicht zu beanstanden. Bei diesen Eignungsbereichen handelt es sich um verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten und abschließend abgewogenen Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, mithin um Ziele der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) in der Form von Eignungsgebieten. Sie entfalten rechtliche Außenwirkung und schließen die Zulässigkeit der an sich im Außenbereich privilegierten Anlagen zur Windenergienutzung und damit auch das Vorhaben des Klägers an anderer Stelle im Planungsraum aus (§ 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG). Sie stellen zugleich sicher, dass sich Vorhaben zur Windenergienutzung an anderer Stelle im Planungsraum gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen, so dass für die vom Gesetzgeber privilegierte Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. Die zu Grunde liegende planerische Entscheidung beruht auf einem schlüssigen gesamträumlichen Konzept, ist vollzugsfähig und stellt das Ergebnis einer den allgemeinen Anforderungen entsprechenden abschließenden planerischen Abwägung dar.

Hierzu und zum Folgenden auch OVG NRW, Urteile vom 28.1.2005 - 7 D 35/03.NE - sowie - 7 D 4/03.NE -, Beschluss vom 22.9.2005 - 7 D 21/04.NE -.

Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgetragenen Bedenken gegen die Festlegung von Windeignungsbereichen durch den GEP begründen keine durchgreifenden Zweifel an dessen Gültigkeit. Die Rüge des Klägers, für die Ausweisung von Windeignungsbereichen habe es bei Aufstellung des GEP bereits an einer Rechtsgrundlage gefehlt, übersieht, dass eine Rechtsgrundlage für die Aufstellung von regionalen Zielen der Raumordnung in Gebietsentwicklungsplänen selbstverständlich bereits vor der Einführung des § 13 Abs. 5 Nr. 3 LPlG NW bestand (§ 14 Abs. 1 LPlG NW a.F.), so dass unabhängig von der konkreten Bezeichnung die Zuweisung bestimmter Flächen für die Windenergienutzung als Ziel der Raumordnung zulässig war; dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG in der insoweit seit 1.1.1998 unverändert geltenden Fassung vom 18.8.1997.

Auch hiervon abgesehen greifen die vom Kläger gegen den GEP vorgebrachten Einwände nicht durch. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit zunächst auf die Ausführungen des VG, die durch den Berufungsvortrag nicht in Frage gestellt werden, und schließt sich im Übrigen der oben nachgewiesenen Rechtsprechung des 7. Senats des OVG NRW an. Auch die vom Kläger im vorliegenden Verfahren vertiefte Kritik an der nach seiner Auffassung unzureichenden Detailliertheit des Gebietsentwicklungsplans führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Auf der Ebene der Regionalplanung werden Festlegungen zur Raumstruktur -Siedlungsstruktur, Freiraumstruktur, Infrastruktur - formuliert, deren Großräumigkeit erst auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen durch die dort anzusiedelnde Feinsteuerung konkretisiert werden. Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen werden nur insoweit getroffen, als sie zu Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich und zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet sind (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 ROG).

Unzutreffend ist auch die erst im Berufungsverfahren formulierte Annahme des Klägers, der GEP sei obsolet geworden, weil ihm durch eine allzu einengende kommunale Flächennutzungsplanung sowie durch vielfache Zielabweichungsverfahren die Substanz entzogen worden sei, so dass eine Verwirklichung seiner Ziele nicht mehr möglich sei. Mit dieser Kritik verkennt der Kläger sowohl das Verhältnis von Regional- und Kommunalplanung als auch grundlegend die Funktion der Zielabweichungsverfahren. Eine vom Kläger beklagte schleichende Aushöhlung des Gebietsentwicklungsplans durch gemeindliche Flächennutzungspläne, die die ausgewiesenen Windeignungsbereiche jeweils nicht vollständig, sondern lediglich in deutlich verkleinertem Ausmaß umsetzen, würde nämlich - einmal unterstellt, eine solche Flächennutzungsplanung könnte wirklich in nennenswertem Umfang festgestellt werden - nicht die Wirksamkeit des GEP, sondern diejenige der jeweils betroffenen Flächennutzungspläne - Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB - in Frage stellen. Diese wären ggf. unwirksam, weil sie dem Gebot, der Windkraftnutzung in Übereinstimmung mit der übergeordneten Regionalplanung in substanzieller Weise Raum zu verschaffen, nicht entsprächen. Die Annahme des Klägers, nicht die Flächennutzungspläne, sondern der maßstabbildende Gebietsentwicklungsplan würde in seiner Geltung durch unzureichende Flächennutzungspläne in Frage gestellt, trägt den Besonderheiten der hier zu wahrenden Normenhierarchie nicht hinreichend Rechnung, zumal jeder Betroffene durch eine Inzidentkontrolle des jeweils in Frage kommenden Flächennutzungsplans erreichen könnte, dass der GEP seine Steuerungskraft letztlich doch entfalten könnte.

Soweit der Kläger weiter annimmt, der GEP sei durch zahlreiche Zielabweichungsverfahren obsolet geworden, irrt er gleichfalls. Denn nach seiner - durch die Stellung des § 24 LPlG NRW der Vorschrift im systematischen Zusammenhang mit der Planerhaltung verdeutlichten - Funktion führt das Zielabweichungsverfahren nicht zu einem Steuerungsverlust des Regionalplans, sondern trägt im Gegenteil dazu bei, dass dessen Wirkungskraft auch angesichts veränderter Umstände erhalten bleibt. Es verhindert nämlich, dass sich die kommunale Planung im Widerspruch zur Regionalplanung entwickelt und auf diese Weise im Laufe der Zeit die Kongruenz von Regional- und gemeindlicher Planung verloren geht. Eine in einem geordneten planerischen Verfahren formulierte Zielabweichung setzt voraus, dass die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung, von der abgewichen werden soll, nicht berührt werden (§ 11 Satz 1 ROG, § 24 Abs. 1 LPlG NRW). Dieses Verfahren stellt sicher, dass sich die Gebietskörperschaften nicht über die für sie verbindlichen Ziele der Raumordnung hinwegsetzen können, sondern dass auf regionaler Planungsebene eine Anpassung der Regionalplanung an veränderte Bedürfnisse auf kommunaler Ebene erreicht wird. Einer Beweiserhebung, in welchen Gemeinden und in welchem Umfang Zielabweichungsverfahren erfolgreich durchgeführt worden sind, bedarf es nicht; Anhaltspunkte dafür, dass durch - nicht in Übereinstimmung mit den vorgenannten Grundsätzen durchgeführten - Zielabweichungsverfahren ein substanzieller Funktionsverlust des GEP eingetreten sein könnte, liegen nicht ansatzweise vor. Schließlich ist auch der Umstand, dass nicht in allen als Ziel der Raumordnung ausgewiesenen Windeignungsbereichen die vollständige Fläche dieser Bereiche für die Windenergienutzung zur Verfügung steht, sondern durch im Einzelfall zu beachtende Schutzabstände oder andere Einzelfallumstände gemindert wird, kein hinreichender Anlass, an der Wirksamkeit des GEP zu zweifeln. Der Vertreter der Beigeladenen zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, im Bereich des GEP seien bereits 800 Windenergieanlagen genehmigt oder vorhanden, mithin bereits 2/3 des insgesamt angestrebten Bestandes von 1.200 Anlagen. Dem hat weder der Kläger noch ein anderer Verfahrensbeteiligter widersprochen. Vor diesem Hintergrund bestünde selbst dann, wenn tatsächlich die behauptete Einschränkung der verfügbaren Fläche infolge vorhandener Wohnnutzungen zu verzeichnen wäre, kein Anlass, die Wirksamkeit des GEP anzuzweifeln, da sein raumordnerisches Ziel schon zu 2/3 verwirklicht und nicht dargetan ist, dass es zukünftig in den Windeignungsbereichen zu keinerlei weiteren Vorhabenzulassungen kommen kann. Im Übrigen ist die Prämisse fehlerhaft, der Regionalplan müsse konkrete Schutzabstände in der vom Kläger angenommenen Detailliertheit überhaupt berücksichtigen. Die Regionalplanung hat nicht die Aufgabe, die Vorhabenzulassung gewissermaßen fallgenau vorwegzunehmen, sondern beschränkt sich auf die Abgrenzung von Bereichen in einer allgemeinen Größenordnung und annähernden räumlichen Lage, während die konkrete Umsetzung der planerischen Entscheidung auf Gemeindeebene sowie der Vorhabenzulassung vorbehalten ist.

OVG NRW, Urteile vom 28.1.2005 - 7 D 35/03.NE -, S. 35 f. des Urteilsabdrucks.

Richtig ist lediglich, dass es abwägungsfehlerhaft sein könnte, für die Windenergienutzung ausschließlich oder überwiegend Bereiche vorzusehen, in denen unüberbrückbare Konflikte zwischen dieser Nutzung und vorhandenen anderweitigen Nutzungen - etwa Wohnnutzung - bereits im Zeitpunkt der regionalplanerischen Abwägungsentscheidung in einem solchen Ausmaß erkennbar sind, dass eine Verwirklichung des Raumordnungsziels Windenergienutzung mehr oder weniger ausgeschlossen erscheint. Das ist jedoch für den GEP nicht anzunehmen; er kann nach der Überzeugung des Senats durch die konkretisierenden Flächennutzungsplanung und nachfolgende Vorhabenzulassung umgesetzt werden. Dass dies richtig ist, ergibt sich gerade am Beispiel des im vorliegenden Fall betroffenen Flächennutzungsplans, der im Bereich des Windeignungsbereichs W 11 wegen der dort am südlichen Rand vorhandenen Wohnbebauung die konkretisierende Vorrangzone nach Norden verschoben und damit die im GEP scheinbar angelegten Konflikte gerade vermieden und die volle Ausnutzung des Windeignungsbereichs ermöglicht hat.

Schließlich ist die Beweisbehauptung unerheblich, weil ihr rechtlicher Ausgangspunkt - soweit es um Schutzabstände wegen drohender optischer Beeinträchtigungen geht - fehlerhaft ist. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug genommenen Entscheidung des 8. Senats des OVG NRW,

Urteil vom 9.8.2006 - 8 A 3726/05 -, juris, lässt sich nicht entnehmen, dass aus optischen Gründen ein Abstand zwischen einer Windenergieanlage und umliegender Wohnbebauung einzuhalten ist, der in jedem Fall mindestens das Dreifache der Anlagenhöhe beträgt. Vielmehr ist die Bemessung des im konkreten Fall erforderlichen Abstands eine Frage des Einzelfalles; eine starre - nach Metern bemessene - Abstandsregelung ist weder geboten noch angemessen. Die in der angeführten Entscheidung genannten Werte sind deshalb lediglich als grobe Anhaltswerte zu verstehen, die ausnahmsweise sogar dann, wenn der Abstand weniger als die zweifache Anlagenhöhe - bei 120 m also weniger als 240 m - beträgt, zu einer Zulässigkeit der Anlage führen kann und im Bereich zwischen der zwei- und dreifachen Anlagenhöhe in jedem Fall zu einer intensiven Einzelfallprüfung führt. Der angeführten Entscheidung lässt sich mithin nicht entnehmen, dass allgemein davon auszugehen wäre, Wohnbebauung setze sich innerhalb eines nach der dreifachen Anlagenhöhe bemessenen Radius stets gegen Windenergieanlagen durch; auch die Regionalplanung muss sich deshalb an einer solchen "Regel" nicht messen lassen.

3. Schließlich ist das Vorhaben des Klägers nicht genehmigungsfähig, weil durch Darstellungen im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.

Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. weist Konzentrationszonen für die Windenergienutzung aus und schließt damit die Zulässigkeit von Windenergieanlagen außerhalb dieser Zonen aus. Entgegen der Annahme des Klägers ist der Flächennutzungsplan in der Fassung der 14. Änderung wirksam.

Den bereits oben formulierten Anforderungen an eine planerische Steuerung der Windenergienutzung durch Regionalplanung bzw. - hier - Flächennutzungsplan, BVerwG, Beschluss vom 21.10.2004 - 4 C 2.04 -, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, und vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19.5.2004 - 7 A 3368/02 -, wird der hier maßgebliche Flächennutzungsplan in der Fassung der 14. Änderung gerecht. Er steht hinsichtlich der Ausdehnung dieser Zonen in weitgehender Übereinstimmung mit dem GEP (Windeignungsbereiche W 11 und W 17) und entspricht deshalb den für die Beigeladene zu 1. verbindlichen Zielen der Raumordnung. Anhaltspunkte dafür, dass er wegen Abwägungsfehlerhaftigkeit unwirksam wäre, bestehen entgegen der Annahme des Klägers nicht. Die Beigeladene hat - wie sich auch in der Örtlichkeit unschwer erkennen lässt - durch den Flächennutzungsplan vielmehr die Nutzung der Windenergie auf ihrem Gemeindegebiet in substanzieller Weise ermöglicht, indem sie drei Konzentrationszonen geschaffen hat, die intensiv genutzt werden. Dem Flächennutzungsplan liegt ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten auch eine auf das gesamte Gemeindegebiet bezogene Bestandsaufnahme und gesamträumliche Analyse (Voruntersuchung, Grundlagenplan mit Raumwiderstandsanalyse sowie Funktionsplan) zu Grunde, die zu der Entscheidung des Rates geführt hat, über die Windeignungsgebiete des GEP hinaus keine weiteren Konzentrationszonen - etwa im Bereich des klägerischen Vorhabens - auszuweisen. Dass dieser Entscheidung ein ernsthafter Abwägungsprozess vorausgegangen ist und es sich nicht um eine verkappte Verhinderungsplanung handelt, lässt sich den Aufstellungsvorgängen zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans entnehmen, etwa dem Umstand, dass die Konzentrationszone A./Al. gegenüber dem Windeignungsbereich W 11 geringfügig nach Norden verschoben worden ist, um die am südlichen Rand des Bereichs vorhandene Bebauung zu schützen und zugleich hinter den Vorgaben des GEP hinsichtlich der Ausdehnung des Eignungsbereichs nicht zurückzubleiben. Damit ist die Beigeladene zu 1. der bundesrechtlichen Gewichtung der Windenergienutzung (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) gerecht geworden; während der GEP auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 1. Flächen von insgesamt etwa 460 ha als Windeignungsbereiche ausweist, umfasst die Darstellung der Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan 455 ha. Im Übrigen dürfen die Anforderungen an die Durchführung einer abschließenden Untersuchung und Bewertung des gesamten Gemeindegebietes im Hinblick auf die Windenergienutzung nicht überzogen werden; außerdem gilt, dass die planerische Steuerung der Windenergienutzung nicht schon deshalb fehlerhaft ist, weil eine großzügigere Ausweisung von Eignungs- oder Vorrangflächen möglich wäre und zu einer schnelleren Verwirklichung der politisch gewünschten Dimension der Windkraftnutzung führen würde. Denn die Pflicht zur Konkretisierung der regionalplanerischen Vorgaben durch die gemeindliche Flächennutzungsplanung umfasst zugleich die Befugnis, diese Vorgaben im Wege der Feinsteuerung den lokalen Besonderheiten anzupassen.

BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BRS 66 Nr. 10; OVG NRW, Urteil vom 28.1.2005 - 7 D 35/03.NE -.

4. Die Erteilung einer Baugenehmigung kommt auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht als entgegenstehender öffentlicher Belang gewertet werden könnte; für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind keine überzeugenden Gesichtspunkte vorgetragen oder ersichtlich. Es liegen keine atypischen Umstände vor, die es erlauben würden, trotz des wirksamen Flächennutzungsplans von der Ausschlusswirkung der Konzentrationszonen im vorliegenden Einzelfall abzusehen und die Baugenehmigung zu erteilen; im Gegenteil dürften die örtliche Lage und Wirkungen des geplanten Vorhabens genau den vom Plangeber zu Grunde gelegten Annahmen entsprechen, so dass es sich verbietet, die auf dieser Basis getroffene planerische Entscheidung unter Berufung auf das Vorliegen eines atypischen Falles zu umgehen.

Eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ergibt sich auch nicht aus Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles, die die Annahme begründen könnten, dem Vorhaben stünden die im GEP festgelegten Ziele der Raumordnung ausnahmsweise nicht als öffentliche Belange entgegen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls liegen nicht vor. Im Gegenteil geht der Senat davon aus, dass die Platzierung der Windeignungsbereiche W 11 und W 17 im Gebiet der Beigeladenen zu 1. unter Aussparung des möglichen Standorts "B." trotz dessen für eine Windenergienutzung günstigen Lage eine bewusste Entscheidung zur Wahrung der Erholungsfunktion und natürlichen Eigenart der Landschaft darstellt. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bietet nicht die Möglichkeit, diese Entscheidung zu umgehen.

Ende der Entscheidung

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