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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 07.10.2005
Aktenzeichen: 10 B 1394/05
Rechtsgebiete: BauO NRW


Vorschriften:

BauO NRW § 2 Abs. 1
BauO NRW § 61 Abs. 1
BauO NRW § 63 Abs. 1
BauO NRW § 65 Abs. 1 Nr. 1
BauO NRW § 75 Abs. 1
BauO NRW § 79 Abs. 1
Formell illegalen Baumaßnahmen ist regelmäßig durch Stillegung der Baumaßnahmen oder Untersagung der Nutzungsaufnahme zu begegnen. Lediglich in Ausnahmefällen, wenn beispielsweise die Beseitigung den ohne die erforderliche Baugenehmigung Bauenden nicht wesentlich härter trifft als ein Nutzungsverbot oder - wie bei Werbeanlagen - das Nutzungsverbot einer Beseitigung gleichkommt, darf die Behörde die sofortige Entfernung eines Baukörpers allein wegen formeller Illegalität verlangen. In jedem Fall muss die Beseitigung der baulichen Anlage ohne erheblichen Substanzverlust und andere - absolut und im Wert zur baulichen Anlage gesehen - hohe Kosten für Entfernung und Lagerung möglich sein.
Tatbestand:

Im Oktober 2002 errichtete die Antragstellerin auf ihrem im Außenbereich gelegenen Grundstück eine etwa 80 m³ umfassende, ohne wesentlichen Substanzverlust demontierbare Kühlzelle. Mit Ordnungsverfügung vom 18.4.2005 gab der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Kühlzelle innerhalb von einer Woche vom Grundstück zu entfernen. Das VG lehnte den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder aufzuheben, ab. Die Beschwerde blieb erfolglos.

Gründe:

Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass der Beschluss des VG zu ändern ist.

Das VG hat zu Recht angenommen, dass sich die Ordnungsverfügung des Antragsgegners bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist und deshalb die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausgeht.

Die Ordnungsverfügung, mit der der Antragsgegner der Antragstellerin die Entfernung der auf ihrem Grundstück aufgestellten Kühlzelle aufgibt, ist rechtmäßig. Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Die Errichtung der als Lager genutzten Kühlzelle ist ohne die nach § 75 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung und damit formell illegal erfolgt. Die Kühlzelle ist eine bauliche Anlage; sie ist aus Bauprodukten hergestellt und ruht durch eigene Schwere auf dem Erdboden (vgl. § 2 Abs. 1 BauO NRW). Die Errichtung ist nach § 63 Abs. 1 BauO NRW baugenehmigungsbedürftig. Die streitgegenständliche Kühlzelle ist kein genehmigungsfreier Fliegender Bau im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, da er nicht dazu bestimmt ist, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Für den nach dem subjektiven Willen des Aufstellers erforderlichen regelmäßigen Ortswechsel sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr ist - wie bereits vom VG dargelegt - durch die erhebliche Zeitdauer der Aufstellung eine feste Beziehung des Gebäudes zum Grundstück eingetreten, da sich die Kühlzelle etwa seit Oktober 2002 - mit einer kurzen Unterbrechung etwa von Januar bis März 2005 - auf dem Grundstück der Antragstellerin befindet.

Das Vorhaben ist auch nicht gem. § 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW genehmigungsfrei, da der Brutto-Rauminhalt der Kühlzelle mit ca. 80 m³ die zulässige Höchstgrenze von 30 m³ deutlich überschreitet und es unabhängig davon bereits wegen seiner Lage im Außenbereich einer Baugenehmigung bedurft hätte.

Der Antragsgegner konnte die sofortige Entfernung der Kühlzelle vom Grundstück der Antragstellerin in rechtlich zulässiger Weise allein auf die formelle Illegalität des Vorhabens stützen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer bauaufsichtlichen Beseitigungsverfügung ist zwar grundsätzlich zu verneinen, weil der - nur durch ein Eilverfahren bestätigte - sofortige Abbruch von baulichen Anlagen die Hauptsache in unangemessener Weise vorwegnehmen kann.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.8.1995 - 11 B 1957/95 - und vom 13.9.1996 - 11 B 1083/96 -.

Formell illegalen Baumaßnahmen ist daher regelmäßig durch Stilllegung der Baumaßnahmen oder Untersagung der Nutzungsaufnahme zu begegnen. Mit der Anordnung dieser Maßnahmen wird dem Zweck der Genehmigungspflicht - das Bauvorhaben soll (vor seiner Ausführung) auf seine Zulässigkeit überprüft werden - in aller Regel hinreichend Rechnung getragen. Auch kann der Vorteil, den der ohne die erforderliche Baugenehmigung Bauende gegenüber dem gesetzestreuen Bürger dadurch erlangt, dass er eine nicht zugelassene Baumaßnahme bzw. Nutzung schon vor der Erteilung der Baugenehmigung verwirklicht, durch die Stilllegung oder Nutzungsuntersagung weitgehend aufgehoben werden.

Lediglich in Ausnahmefällen, wenn beispielsweise die Beseitigung den ohne die erforderliche Baugenehmigung Bauenden nicht wesentlich härter trifft als ein Nutzungsverbot oder - wie bei Werbeanlagen - das Nutzungsverbot einer Beseitigung gleichkommt, darf die Behörde die sofortige Entfernung eines Baukörpers allein wegen formeller Illegalität verlangen. In jedem Fall muss die Beseitigung der baulichen Anlage ohne erheblichen Substanzverlust und andere - absolut und im Wert zur baulichen Anlage gesehen - hohe Kosten für Entfernung und Lagerung möglich sein.

Vgl. dazu auch Hess.VGH, Beschluss vom 20.6.1991 - 4 TH 2607/90 -, BRS 52 Nr. 239.

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vor. Die Beseitigungsanordnung belastet die Antragstellerin nicht wesentlich stärker, als es ein auf die Kühlzelle bezogenes Nutzungsverbot tun würde. Die Beseitigung der in Rede stehenden baulichen Anlage ist ohne Substanzverlust oder wesentliche wirtschaftliche Aufwendungen möglich. Die Kühlzelle besteht - dies hat bereits das VG ausgeführt - aus Boden-, Wand- und Deckenelementen, die durch Exzenterspannschlösser verbunden werden, so dass die Anlage ohne größeren Aufwand auf- und abgebaut werden kann. Die Antragstellerin selbst hat mit der Beschwerdebegründung erneut auf die besondere Aufbautechnik verwiesen, die den einfachen Auf- und Abbau der Kühlzelle ermögliche.

Für die hier statt eines Nutzungsverbots gewählte Beseitigungsanordnung spricht zudem, dass von dem im Außenbereich errichteten Gebäude eine negative Vorbildwirkung ausgeht. Die Kühlzelle schließt sich östlich an das auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandene Garagengebäude an und führt damit zu einer weiteren Ausdehnung der Bebauung in den von baulichen Anlagen weitgehend freigehaltenen Außenbereich südlich des Ortsteils F. Beließe man den Baukörper bis zur endgültigen Entscheidung über den Widerspruch und eine eventuell nachfolgende Klage gegen die Ordnungsverfügung auf dem Grundstück, ginge von diesem Baukörper - die Illegalität ist für den außenstehenden Betrachter regelmäßig nicht erkennbar - eine Nachahmungswirkung im Hinblick auf weitere Bauwünsche in der Nachbarschaft aus. Der Einwand der Antragstellerin, es sei nicht zu befürchten, dass die einem Container gleichende Kühlzelle ein Vorbild für die Aufstellung weiterer Container bilden werde, greift zu kurz, denn die Vorbildwirkung der hier in Rede stehenden, zu Lagerzwecken genutzten Kühlzelle beschränkt sich nicht auf "containerähnliche" bauliche Anlagen.

Der Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitigen Ordnungsverfügung steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner im Jahr zuvor, als er schon einmal die Entfernung der Kühlzelle verlangt hatte, die Verfügung nicht für sofort vollziehbar erklärt hatte. Mit dem damaligen Absehen von einer Anordnung der sofortigen Vollziehung ist keine Bindung des Antragsgegners eingetreten, bei der hier in Rede stehenden Verfügung ebenso zu verfahren. Die Antragstellerin hat vielmehr durch ihr Verhalten nach Erlass der ersten Ordnungsverfügung dem Antragsgegner gerade Anlass dazu gegeben, nun im Wege des Sofortvollzugs vorzugehen. Trotz der früheren Ordnungsverfügung hat die Antragstellerin die Kühlzelle wieder auf ihrem Grundstück aufgestellt und damit erneut die Regelungen des formellen Baurechts missachtet.

Ende der Entscheidung

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