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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 19.01.2009
Aktenzeichen: 10 B 1687/08
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, BauO NRW


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 7
BauNVO § 15 Abs. 1
BauNVO § 22 Abs. 4
BauO NRW § 6 Abs. 1 Satz 2 a
Im Bebauungsplan kann nach § 22 Abs. 4 BauNVO eine abweichende Bauweise derart festgesetzt werden, dass sich aus der Kombination der vorgegebenen zwingenden Höhe und der Baulinie, auf der gebaut werden muss, die Lage und Größe des Baukörpers eindeutig ergibt (hier: Errichtung eines 88 m hohen Bürogebäudes - "Exzenterhaus" - auf Hochbunker aus dem 2. Weltkrieg).

Wegen des Vorrangs des Bauplanungsrechts ist in einem solchen Fall die Einhaltung von Abstandflächen nicht erforderlich (§ 6 Abs. 1 Satz 2 a BauO NRW).

Der Wegfall der Abstandflächen und die dadurch berührten städtebaulichen Belange sind bei der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu berücksichtigen.

Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine mit den Planfestsetzungen eines rechtsgültigen Bebauungsplans übereinstimmende Baugenehmigung unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme besteht nicht, wenn dieses bereits in den Abwägungsvorgang eingeflossen und dadurch gleichsam aufgezehrt worden ist.


Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich als Nachbar gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Bürohochhauses mit einer Gesamthöhe von 88 m auf einem vorhandenen Hochbunker sowie einer Parkpalette. Das Baugrundstück liegt auf einer Mittelinsel zwischen den Richtungsfahrbahnen einer innerstädtischen Hauptverkehrsstraße. Der Antragsteller ist Eigentümer eines ca. 60 m entfernt an einer Seitenstraße gelegenen Wohnhauses.

Zur Verwirklichung des Vorhabens stellte die Stadt einen Bebauungsplan neu auf, der Festsetzungen zur Lage und Größe des Gebäudes enthält. Gegen die Baugenehmigung hat der Antragsteller vor dem VG Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das VG ab. Die Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos.

Gründe:

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu ändern ist. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22.7.2008 verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts, die auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind.

Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Rügen führen zu keinem anderen Ergebnis. Das Bauvorhaben entspricht den Festsetzungen des - nicht offensichtlich unwirksamen - Bebauungsplans Nr. 849 (1.). Es verstößt zu Lasten des Antragstellers nicht gegen das Rücksichtnahmegebot (2.). Auch die übrigen Einwände der Beschwerde greifen nicht durch (3.).

1. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Plans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Vorhaben, die im Einklang oder jedenfalls nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen eines gültigen Bebauungsplans stehen, sind insoweit rechtmäßig, greifen nicht rechtswidrig in Rechte eines Dritten ein und können daher nicht auf nachbarlichen Antrag hin aufgehoben werden.

Vgl. Boeddinghaus/ Hahn/ Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: 1.12.2008, § 74 Rn. 103 f.

Die Bausenate des OVG NRW gehen in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans aus, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.12.2006 - 7 B 2193/06 -, BRS 70 Nr. 181, vom 24.11.2008 - 7 B 955/08 -, und vom 12.4.2007 - 10 B 113/07 -.

Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Änderung der bisherigen Ausweisung des Vorhabensgrundstücks durch den Bebauungsplan Nr. 490 von Gemeinbedarfsfläche bzw. öffentliche Verkehrsfläche in Kerngebiet begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Der Satzungsgeber hat von der Festsetzungsmöglichkeit einer abweichenden Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Er hat die Höhe der Bausegmente des geplanten turmartigen Gebäudes gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 BauNVO zwingend festgesetzt und die Lage der einzelnen Bausegmente jeweils mit Baulinien gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO genau bestimmt. Hierdurch hat er eine von § 22 Abs. 1 und 2 BauNVO abweichende Bauweise bestimmt. Diese Regelung genügt auch ohne Nennung des § 22 Abs. 4 BauNVO dem Bestimmtheitsgebot planerischer Festsetzungen, da sich aus der Kombination der vorgegebenen zwingenden Höhe und der Baulinie, auf der gebaut werden muss, die Lage und Größe des Baukörpers eindeutig ergibt und nicht dem Belieben des Baubewerbers überlassen bleibt.

Wegen des Vorrangs des Bauplanungsrechts führt diese Festsetzung dazu, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 2 a BauO NRW die Einhaltung von Abstandflächen nicht erforderlich ist. Dessen war sich der Satzungsgeber bewusst. Den Wegfall der Abstandflächen hat er in seine Abwägung eingestellt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.5.2005 - 4 BN 21.05 -, BRS 69 Nr. 92; OVG NRW, Urteil vom 19.11.1996 - 10a D 161/93.NE -; zum Vorrang des Bauplanungsrechts vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 11.3.1994 - 4 B 53.94 -, BRS 56 Nr. 65, und vom 12.1.1995 - 4 B 197.94 -, BRS 57 Nr. 131; OVG NRW, Urteil vom 22.8.2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91, und Beschluss vom 17.7.2008 - 7 B 195/08 -, BauR 2008, 2033.

Der von dem Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung der Belange nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.71 -, BRS 28 Nr. 4.

Ein offensichtlicher Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Die Stadt C. hat die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange zutreffend ermittelt. Sie hat festgestellt, dass sich die Errichtung eines turmartigen Bürogebäudes auf dem vorhandenen Hochbunker mit einer Gesamthöhe von ca. 90 m zwischen den Richtungsfahrbahnen der V.-Straße in erheblicher Weise auf die umgebende Bebauung, insbesondere die östlich des Plangebietes gelegene Wohnbebauung auswirken kann.

Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören im vorliegenden Verfahren wegen der festgesetzten abweichenden Bauweise insbesondere die Belange, die sonst durch das Abstandflächenrecht gewahrt werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.11.1996 - 10a D 161/93.NE -.

Dies hat der Plangeber berücksichtigt. Er ist umfassend der Frage nachgegangen, ob und in welchem Umfang der Bebauung auf beiden Seiten der V.-Straße Licht, Luft und Sonne durch die Festsetzung der abweichenden Bauweise genommen wird. Hierzu hat er eine Verschattungsstudie erstellen lassen, die insbesondere die Auswirkungen auf die Belichtung der östlich benachbarten Wohn- und Geschäftshäuser untersucht. Sie kommt zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass sich die Besonnungsdauer im Vergleich zu der bereits heute durch den Hochbunker bestehenden Situation bzw. zu einer Bebauung unter Beachtung der Abstandsflächen in der offenen Bauweise nicht wesentlich verschlechtern wird. Die Studie verhält sich zwar nur zu den Auswirkungen auf die unmittelbar an der V.-Straße gelegenen Gebäude. Ihre Ergebnisse können jedoch entgegen der Ansicht des Antragstellers auch auf die weiter entfernt an der C.-Straße gelegenen Hausgrundstücke übertragen werden.

Im Planaufstellungsverfahren sind weiter die Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf den Brandschutz, die Beeinträchtigung von Aussichtsmöglichkeiten, die Schaffung unerwünschter Einsichtnahmen sowie die ausreichende Belichtung und Durchlüftung untersucht und die hierzu im Aufstellungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt worden. Wesentliche und unzumutbare Beeinträchtigungen sind nicht festgestellt worden. Den Belangen der benachbarten Grundstückseigentümer an einer möglichst uneingeschränkten Besonnung und Belichtung ihrer Gebäude sowie einer unbeeinträchtigten Grundstücksnutzung hat der Satzungsgeber das öffentliche Interesse an einer Ausbildung des Turms als Stadtmarke auf dem zu erhaltenden Hochbunker sowie einer Weiterentwicklung des Büroflächenmarkts durch Schaffung attraktiven Büroraums und einer Nutzungsintensivierung in dem Nahversorgungszentrum X.-Tor gegenüber gestellt. Der Rat hat der Wirtschaftsentwicklung und der städtebaulichen Weiterentwicklung den Vorrang gegenüber den privaten Belangen eingeräumt. Dieses Ergebnis ist mit den oben dargestellten Abwägungsgrundsätzen vereinbar.

Den Einwand des Antragstellers, es würden zuwenig Stellplätze geschaffen, hat der Rat mit der nachvollziehbaren Begründung zurückgewiesen, angesichts der überdurchschnittlich guten Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien bauordnungsrechtlich 88 bis 117 Stellplätze erforderlich. Diese könnten in der geplanten Stellplatzanlage geschaffen werden. Zusätzliche Belastungen der Straßen in der näheren Umgebung durch vorhabenbezogenen Parksuchverkehr seien nicht zu erwarten.

Das Bauvorhaben der Beigeladenen, für den die Antragsgegnerin am 22.7.2008 die angefochtene Baugenehmigung erteilt hat, entspricht im Wesentlichen den Festsetzungen des Bebauungsplans. Für eine Unterschreitung der zwingend festgesetzten Höhe des Technikaufbaus von 192,00 m ü NHN um 2,31 m und eine Überschreitung der festgesetzten Höhe von 103,00 m ü NHN im Bereich der Stellplatzanlage um ca. 0,70 m durch die Brüstung der Parkpalette hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 23.6.2008 jeweils gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung erteilt. Dass der Antragsteller durch diese Befreiungen in nachbarlichen Belangen berührt sein könnte, ist nicht erkennbar und wird mit der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.

2. Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt nicht zu Lasten des Antragstellers das Rücksichtnahmegebot. Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine mit den Planfestsetzungen übereinstimmende Baugenehmigung unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme besteht im Allgemeinen nicht, weil dieses bereits in den einen rechtsgültigen Bebauungsplan voraussetzenden Abwägungsvorgang eingeflossen sein muss, wodurch es gleichsam aufgezehrt wird. Festsetzungen eines Bebauungsplans können durch das in § 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden. Zudem ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Hinblick auf das Maß der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung grundsätzlich nicht anwendbar.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.3.1995 - 4 C 3.94 -, BRS 57 Nr. 175, und vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188, sowie Beschlüsse vom 11.7.1983 - 4 B 123.83 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54, und vom 27.12.1984 - 4 B 278.84 -, BRS 42 Nr. 183; OVG NRW, Beschlüsse vom 21.2.2005 - 10 B 1269/04 -, BRS 69 Nr. 89, vom 21.12.2006 - 7 B 2193/06 -, a. a. O., und vom 24.11.2008 - 7 B 955/08 -.

Die von dem Antragsteller mit der Beschwerde wiederholt vorgetragenen Einwendungen bezüglich einer Unzumutbarkeit des Vorhabens im Hinblick auf seine Höhe, seine Masse, seinen Schattenwurf und seinen geringen Abstand zur benachbarten Bebauung sind bereits im Planaufstellungsverfahren geltend gemacht worden und waren Gegenstand der Abwägungsentscheidung. Der Satzungsgeber hat ein den Festsetzungen entsprechendes Vorhaben als zumutbar angesehen. Diese wohl abgewogene Entscheidung darf nach den vorstehenden Grundsätzen nicht über § 15 Abs. 1 BauNVO korrigiert werden.

Ob diese Erwägung auch für den geltend gemachten Mangel an Stellplätzen zu gelten hat, kann offen bleiben. Jedenfalls liegt insoweit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass mit dem Vorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation für Nachbargrundstücke, die durch Straßen- und Parksuchverkehr situationsvorbelastet sind, verbunden ist und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der Nachbargrundstücke bei Abwägung aller Belange unzumutbar trifft.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.7.1998 - 11 A 7238/95 -, BRS 60 Nr. 123, und Beschlüsse vom 9.3.2007 - 10 B 2675/06 -, BauR 2007, 1550, vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05 -, BRS 69 Nr. 168, und vom 31.8.2000 - 10 B 1052/00 -, juris.

Die in den genehmigten Bauvorlagen vorgesehene Herstellung von 117 Stellplätzen ist für das Vorhaben der Beigeladenen ausreichend bemessen (vgl. § 51 Abs. 1 BauO NRW und Nr. 51.11 VV BauO NRW sowie Ziff. 2.1 der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf). Die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf sind als auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte weiterhin von Bedeutung.

Boeddinghaus/ Hahn/ Schulte, a. a. O., § 51 Rn. 40 f.

Nach Ziff. 2.1 der Richtzahlen ist für Büro- und Verwaltungsräume ein Stellplatz je 30 - 40 m² Nutzfläche vorzusehen, wobei die Mindestzahl bei einer - hier unzweifelhaft gegebenen - überdurchschnittlich guten Erreichbarkeit des Vorhabens mit öffentlichen Verkehrsmitteln um bis zu 30 % gemindert werden kann (Nr. 51.11 VV BauO NRW). Dem entspricht bei einer genehmigten Bürofläche von 5.100 m² ein Bedarf von 90 bis 119 Stellplätzen.

Aus der Begründung der Beschwerde ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine unzumutbare Belastung der Nachbarschaft durch eine zu geringe Stellplatzzahl. Der Antragsteller stellt der Bedarfsermittlung lediglich eigene Abschätzungen gegenüber, die in den genehmigten Bauvorlagen keine Grundlage finden. Auch der Einwand, dass eine Anbindung an die U-Bahn nicht nur eine Entlastung vom Stellplatzbedarf bringe, weil U-Bahn-Benutzer in der Umgebung von U-Bahn-Haltestellen parkten, vermag eine durch das Vorhaben bedingte unzumutbare Gesamtbelastung nicht zu begründen.

3. Aus den vorstehenden Gründen liegt auch der behauptete Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW nicht vor. Abgesehen davon kann der Antragsteller aus dieser Vorschrift kein Abwehrrecht herleiten. Die genannte Vorschrift hat keinen drittschützenden Charakter. Die Verpflichtung des Bauherrn, bei der Errichtung von Anlagen, bei denen Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist, Stellplätze und Garagen zu schaffen, soll vielmehr verhindern, dass der öffentliche Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Sie dient daher ausschließlich und allein dem Schutz öffentlicher Interessen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.7.1994 - 11 B 1511/94 -, BRS 56 Nr. 159, sowie Urteile vom 10.7.1998 - 11 A 7238/95 -, BRS 60 Nr. 123, und vom 15.11.1995 - 7 A 2950/94 -.

Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Tiefe der Abstandfläche kommt es nicht an, weil das Vorhaben aufgrund der vorrangigen planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans keine Abstandflächen auslöst.

Schließlich beruft sich der Antragsteller zu Unrecht auf die Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs. Abgesehen davon, dass auch die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht vorliegen, scheitert der Anspruch schon daran, dass sich das Grundstück des Antragstellers und das streitgegenständliche Vorhaben planungsrechtlich nicht in demselben Baugebiet befinden.

Ende der Entscheidung

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