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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 05.05.2006
Aktenzeichen: 10 B 205/06
Rechtsgebiete: BauO NRW, BauGB


Vorschriften:

BauO NRW § 6 Abs. 10
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
1. Unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des Abstandflächenrechts gehen von einem 1360 m² großen Wolfsgehege mit einer ca. 3 m hohen Metallgittereinzäunung Wirkungen wie von Gebäuden im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO NRW aus.

2. Eine Baugenehmigung für ein Wolfsgehege kann das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme auch unter Berücksichtigung eines geringeren Schutzanspruchs im Außenbereich insbesondere im Hinblick auf das Wolfsgeheul verletzen.


Tatbestand:

Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines ca. 1360 m² großen Geheges für 3 Wölfe. Darüber hinaus beantragten sie, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Beigeladenen die Nutzung des Wolfsgeheges durch eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung zu untersagen. Sie machten u.a. geltend, das Vorhaben verstoße gegen Abstandflächenvorschriften und sei ihnen gegenüber wegen des Wolfsgeheuls rücksichtslos. Die Anträge hatten in erster Instanz Erfolg. Die Beschwerde des Beigeladenen wurde zurückgewiesen.

Gründe:

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das VG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 1.12.2005 angeordnet (I.) und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, dem Beigeladenen die Nutzung des Wolfsgeheges durch Ordnungsverfügung vorläufig zu untersagen und die Entfernung der Wölfe anzuordnen (II.).

I. Das Aussetzungsinteresse der Antragsteller ist höher zu bewerten als das Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der angefochtenen Baugenehmigung, weil diese bei summarischer Prüfung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts verstößt. Der Antragsgegner hat dem Beigeladenen nach den vorgelegten und zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Plänen ein ca. 1360 m² großes Wolfsgehege für maximal 3 Wölfe im Außenbereich genehmigt. Das Gehege soll in nordöstlicher Richtung auf einer Länge von ca. 28 m in einem Abstand von ca. 1,13 m und in südöstlicher Richtung auf einer Länge von ca. 35 m in einem Abstand von ca. 2 m von der Grenze zum Grundstück des Antragsstellers zu 1. errichtet werden.

1. Damit verstößt das Vorhaben gegen die nachbarschützenden Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind in der offenen Bauweise vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Diese müssen nach § 6 Abs. 2 und Abs. 5 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen und mindestens 3,0 m betragen. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW.

Das Gehege ist zwar kein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO NRW, es handelt sich aber um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW, die aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Erdboden verbunden ist. Von ihm gehen Wirkungen wie von Gebäuden im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO NRW aus.

Für die Beurteilung, ob die Wirkungen einer baulichen Anlage mit denen eines Gebäudes vergleichbar sind, ist maßgeblich, vor welchen von Gebäuden ausgehenden Wirkungen § 6 BauO NRW schützen kann und soll. Seine Schutzzwecke liegen darin, dass er durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden soll, dass die Nutzungen und Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2.3.2001 - 7 A 5020/98 -, BRS 64 Nr. 125, und vom 29.8.1997 - 7 A 629/95 -, BRS 59 Nr. 110.

Ausgehend von diesen Grundsätzen kommen dem Gehege gebäudegleiche Wirkungen zu. Dabei ist nicht allein - was offenbar der Antragsgegner nur in Erwägung gezogen hat - ein optisch beengender Eindruck durch den ca. 3 Meter hohen Metallgitterzaun in den Blick zu nehmen.

Vgl. zu einer 2,40 m hohen offenen Drahteinfriedung OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13.10.1993 - 8 A 12355/92 -, BRS 55 Nr. 115.

Gegenstand der Baugenehmigung ist nicht nur die Einzäunung, sondern auch die Nutzung einer ca. 1300 m² großen Grundstücksfläche zur Haltung und Unterbringung von drei Wölfen. Unter Berücksichtigung der dargestellten Schutzzwecke des Abstandflächenrechts ergeben sich im vorliegenden Verfahren die gebäudegleichen Wirkungen - anders als bei einer bloßen Grundstückseinfriedung - vorrangig durch die Nutzung der baulichen Anlage als Wolfsgehege.

Vgl. als Beispiele für mögliche gebäudegleiche Wirkungen baulicher Anlagen durch ihre Nutzung als Kinderspielplatz oder als Hundezwinger im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Wohnfriedens: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand Oktober 2005, § 6 Rdnr. 269 f.

Die genehmigte Nutzung der baulichen Anlage als Gehege für 3 Wölfe ist schon im Hinblick auf die Anwesenheit der Wölfe im unmittelbaren Grenzbereich, deren Bewegung, den von ihnen ausgehenden Gerüchen und ihren Lebensäußerungen bis hin zu ihrem Geheul geeignet, zu Beeinträchtigungen zu führen, die in ihren Wirkungen denen vergleichbar sind, die von Gebäuden ausgehen, und zur Wahrung des Sozialabstandes nicht in der Abstandfläche stattfinden sollen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den nachfolgenden Ausführungen zum Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.

Der Umstand, dass nach dem Vortrag des Beigeladenen der Antragsteller zu 1. mit seinen baulichen Anlagen die für ihn maßgeblichen Abstandregelungen möglicherweise selbst nicht einhält, bedeutet nicht, dass dieser sich nicht mehr gegen die Verletzung von Abstandflächenvorschriften durch den Beigeladenen zur Wehr setzen kann. Das wäre nur der Fall, wenn die Abstandflächenverstöße vergleichbar wären.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.4.2001 - 10 A 1402/98 -, BRS 64 Nr. 188 = BauR 2002, 295.

Abgesehen davon, dass der Beigeladene insoweit keine substantiierten Angaben gemacht hat, kommt dem Abstandflächenverstoß durch den Beigeladenen durch die Nutzung der baulichen Anlage als Wolfsgehege eine andere Qualität zu.

Die Baugenehmigung verletzt auch das in § 35 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme. Das angegriffene Vorhaben ist bei summarischer Prüfung den Antragstellern gegenüber als baurechtlich rücksichtslos einzustufen. Das Schutzniveau der Antragsteller wird durch die Lage ihrer Grundstücke im Außenbereich bestimmt; Grundlage der im vorliegenden Fall maßgeblichen Bewertung der nachbarlichen Situation ist im Übrigen das Vorhaben in der genehmigten Form.

Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Es kommt danach wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

Vgl., BVerwG, Urteile vom 24.2.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155, vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168, und vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86

Mit der Qualifizierung "schädlicher Umwelteinwirkungen" als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hat der Gesetzgeber das Gebot der Rücksichtnahme auch in den Zulässigkeitsregelungen des § 35 BauGB verankert. Geht es wie hier um eine mögliche Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke durch Immissionen, entspricht - was die Beachtung des Rücksichtnahmegebotes angeht - die Zumutbarkeitsschwelle dem, was gemäß §§ 3, 22 BImSchG zulässige Umwelteinwirkungen sind.

Der Senat geht bei summarischer Prüfung ebenso wie das VG davon aus, dass die von 3 Wölfen ausgehenden Lärmimmissionen insbesondere während der Nachtzeit für die Antragsteller - auch unter Berücksichtigung eines geringeren Schutzanspruchs im Außenbereich - unzumutbar sind, da ihre Wohn- und Schlafräume ca. 45 m (Antragsteller zu 2. - 4.) bzw. ca. 80 m (Antragsteller zu 1.) vom Gehege entfernt sind. Insbesondere das Wolfsgeheul führt wegen seiner besonders unangenehmen Höhe des Tons und dessen An- und Abschwellen insoweit zu deutlichen Beeinträchtigungen für das menschliche Ohr. Hinzu tritt, dass die Ungewissheit, wann der Lärm einsetzt bzw. abbricht, geeignet ist, die physische und psychische Anpassung an die Einwirkung zu erschweren.

Vgl. OVG Saarl., Urteil vom 14.5.1986 - 2 R 349/83 -, BRS 46 Nr. 183 (Wolfsgehege in einem Tiergarten in der Nähe eines Wohngrundstücks).

Die Einwände des Beigeladenen führen zu keiner anderen Bewertung. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise kommt es insoweit insbesondere nicht darauf an, dass nach den Angaben des Beigeladenen einer der beiden derzeit in dem Gehege befindlichen Wölfe aufgrund eines Stimmbandschadens nicht in der Lage sei zu heulen. Da das Gehege für 3 Wölfe genehmigt worden ist, sind die bei einer entsprechenden Ausnutzung der Baugenehmigung möglichen Beeinträchtigungen für die vorliegende Bewertung maßgeblich. Hinzu kommt, dass für die Wölfe keinerlei geschlossene und nachts verschließbare Rückzugsmöglichkeiten vorgesehen sind. Jene müssen sich vielmehr 24 Stunden unter freiem Himmel aufhalten.

Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob auch die vom VG angenommene rücksichtslose Beeinträchtigung des Sportpferdezuchtbetriebs des Antragstellers zu 1. vorliegt. Auch die Annahme einer erhöhten Unfall- bzw. Verletzungsgefahr für Reiter und Pferde muss nach den widersprüchlichen Angaben der Beteiligten gegebenenfalls einer Klärung in einem Hauptsacheverfahren mit sachverständiger Hilfe vorbehalten bleiben.

Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass das Bauvorhaben hinsichtlich nachbarrelevanter Belange unbestimmt ist. Eine Baugenehmigung ist im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn Bauschein und genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.5.2005 - 10 A 2017/03 -, BauR 2005, 1459

So liegt der Fall auch hier. Entgegen den sich aus der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6.12.1995, GV NRW 1241 (BauPrüfVO) ergebenden Anforderungen gehört zu den von der Baugenehmigung umfassten Bauvorlagen kein Lageplan, der den Anforderungen des § 3 BauPrüfVO genügt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Lageplan entsprechend Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung auf der Grundlage eines aktuellen Auszugs aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt worden ist. Die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 BauPrüfVO erforderlichen Angaben zur Tiefe und Breite der Abstandflächen fehlen. Zweifelhaft erscheinen auch Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung. Die Baubeschreibung erscheint insbesondere hinsichtlich der Gestaltung des Zaunes nach den Angaben im Bauantrag und im Lageplan mangelhaft. In der Anlage 1 zur Baugenehmigung wird die Umgestaltung eines bereits existierenden Hallenteils zum Fütterungs-, Absonderungs- und Rückzugsraum lediglich empfohlen. Der Umbau und die Nutzungsänderung dieses Hallenteils, der unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegt, ist aber offensichtlich nicht Gegenstand der Baugenehmigung.

II. Das VG hat auch zu Recht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beigeladenen die Nutzung des Wolfsgeheges durch Ordnungsverfügung vorläufig zu untersagen und die Entfernung der Wölfe anzuordnen. Die Antragsteller haben Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2 294 ZPO.

Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob und wie sie von ihrer Eingriffsermächtigung gemäß § 61 Abs. 1 und 2 BauO NRW Gebrauch macht. Ein Dritter kann das ordnungsrechtliche Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nur dann verlangen, wenn deren Entschließungsermessen auf Grund der konkreten Umstände derart eingeschränkt ist, dass nur ein bauaufsichtliches Einschreiten in der begehrten Form ermessensgerecht wäre ("Ermessensreduzierung auf Null").

Umstände, die zu einer solchen Ermessensverdichtung geführt haben, sind hier glaubhaft gemacht. Das von dem Beigeladenen errichtete Gehege ist formell und materiell illegal. Er hat ein anderes als das genehmigte Vorhaben verwirklicht, das damit von der Baugenehmigung nicht gedeckt ist. Genehmigt ist eine Gehegegröße von 1300 m². Die tatsächliche Gehegegröße beträgt nach den Angaben der Beteiligten lediglich ca. 400 bis 600 m². Darüber hinaus weicht das vorhandene Gehege nach den eigenen Angaben des Beigeladenen in zahlreichen Punkten von den Anforderungen der Baugenehmigung ab. Die verlangten Stromleiter in 1 und 2 Meter Höhe gegen Spring- und Kletterversuche fehlen. Die Umzäunung ist nach der Darstellung des Beigeladenen gemäß dem Angebot der Firma P. vom 5.9.2005 hergestellt worden. Dieses Angebot weicht hinsichtlich der Maschengröße und der Tiefe der Verankerung im Boden erheblich von den Vorgaben der Baugenehmigung ab. Auch die geforderte 20 cm tiefe Einlassung der Zaunelemente in den Boden ist in dem vorgelegten Angebot nicht vorgesehen; die Zaunhöhe soll danach ca. 3,00 m betragen, während die Zaunelemente 3,06 m hoch sind. Von dem darüber hinaus nach der Genehmigung für die obere Zaunbegrenzung erforderlichen speziellen Maschendraht für Wildtiere ist in dem Angebot ebenfalls nicht die Rede. Diese Feststellungen werden bestätigt durch die von den Antragstellern vorgelegte Stellungnahme des Ingenieur-Büros F. vom 9.2.2006.

Da die tatsächliche Bauausführung somit wesentlich von dem genehmigten Bauvorhaben abweicht, ist das vorhandene Gehege als aliud formell illegal. Es ist auch - wie bereits unter I. ausgeführt - materiell illegal. Die Antragsteller haben durch die Vorlage diverser eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht, dass sie während der Nachtzeit unzumutbaren Lärmbelästigungen zumindest durch das Heulen eines der beiden derzeit im Gehege untergebrachten Wölfe ausgesetzt sind. Die eidesstattlichen Versicherungen erscheinen insbesondere unter Berücksichtigung der bereits unter I. dargestellten möglichen Lärmimmissionen durch Wölfe plausibel. Soweit der Vortrag des Beigeladenen und die von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen abweichende Angaben enthalten, stellen sie die Richtigkeit der geschilderten Beeinträchtigungen nicht substantiiert in Frage, zumal die unterschiedlichen Darstellungen auch auf individuellen Empfindlichkeiten und Parteinahmen beruhen können. Auch insoweit muss eine abschließende Klärung dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Hinzu tritt, dass aufgrund der abweichenden Ausführung von der Baugenehmigung die Ausbruchssicherheit in Frage steht. Daher besteht eine Verpflichtung des Antragsgegners zum Einschreiten in der begehrten Form.

Die Ausführungen des Beigeladenen zu seinen Dispositionen, die er im Vertrauen auf die Baugenehmigung getroffen hat, sowie zu den Problemen im Zusammenhang mit einem erneuten Transport und der Suche nach einer anderweitigen Unterbringungsmöglichkeit für die Wölfe können zu keiner anderen Bewertung führen. Durch die vorläufige Nutzungsuntersagung und die Entfernung der Wölfe bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Im Übrigen fallen die von dem Beigeladenen geschilderten Folgen in seinen Verantwortungsbereich, weil er das - wie dargelegt - formell und materiell baurechtswidrige Gehege errichtet und die Wölfe darin verbracht hat.

Ende der Entscheidung

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