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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 13.05.2002
Aktenzeichen: 10 B 671/02
Rechtsgebiete: BImSchG


Vorschriften:

BImSchG § 67 Abs. 2
1. Ist vor dem 3.8.2001, dem Tag des Inkrafttretens des Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950), nach dem Windfarmen mit mehr als drei Windenergieanlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, eine Baugenehmigung zur Errichtung einer dementsprechenden Windfarm beantragt worden, so richtet es sich nach § 67 Abs. 2 BImSchG, ob das Genehmigungsverfahren nach den (neuen) Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetz zu Ende zu führen ist.

2. Zur Schädlichkeit der von Windenergieanlagen ausgehenden Umwelteinwirkungen.


Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage (WEA), die ca. 750 m von seinem Wohnhaus entfernt errichtet werden soll. Das Begehren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Gründe:

Bei der nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung das Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug der Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist es auf der Grundlage der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Beschwerdegründe, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfen sind, überwiegend wahrscheinlich, dass die angefochtene Baugenehmigung keine Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. Soweit das Ausmaß einzelner Beeinträchtigungen auf der Grundlage des Akteninhalts derzeit nicht abschließend erfasst werden kann, sind Beeinträchtigungen nur in einem solchen Ausmaß wahrscheinlich, dass sie dem Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugemutet werden können.

Es spricht zunächst Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner für die Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung zuständig und statt deren nicht eine Genehmigung nach § 19 BImSchG durch die Bezirksregierung erforderlich war. Zwar ist die Windenergieanlage (WEA) am Standort R.-H. im Zusammenhang mit vier weiteren WEA genehmigt worden. Auch zählen Windfarmen mit drei bis weniger als sechs WEA zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß § 19 BImSchG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG und der Anlage Nr. 1.6 Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 14.3.1997 (BGBl. I S. 1950) i.d.F. des Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950). Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windfarmen von drei bis weniger als sechs WEA ist aber erst seit dem 3.8.2001 erforderlich, an dem das oben zitierte Gesetz nach dessen Art. 25 in Kraft getreten ist. Die angefochtene Baugenehmigung für die WEA ist dagegen schon am 12.2.2001 erteilt worden, wenn auch mit dem unmittelbaren Bau der Anlage nicht vor Januar 2002 begonnen wurde. Die maßgebliche Übergangsvorschrift findet sich in § 67 Abs. 2 BImSchG, wonach eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden muss, sofern nicht - hier nicht einschlägige - Ausnahmen gegeben sind.

§ 67 Abs. 2 BImSchG, gilt nicht nur für den Fall des erstmaligen Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, sondern auch für Anlagen, die - wie hier - aufgrund einer Änderung der 4. BImSchV erstmals in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen aufgenommen worden sind, vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, Stand: Oktober 2001, § 67 Rn. 16 und 44.

Nach § 67 Abs. 2 BImSchG kommt es entscheidend darauf an, ob der Antragsteller am 3.8.2001 schon mit der Errichtung der WEA begonnen hatte. Ist dies der Fall, so ist die WEA der zuständigen Behörde (lediglich) anzuzeigen. War dagegen mit der Errichtung noch nicht begonnen worden, so war das Verfahren nach den (neuen) Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetz zu Ende zu führen.

Ein Beginn der Errichtung liegt jedenfalls dann vor, wenn die nach dem seinerzeitigem Recht erforderlichen Genehmigungen, insbesondere eine Baugenehmigung, erteilt wurden und der Bauherr bereits Investitionen vorgenommen hat, die ohne Verlust nicht rückgängig gemacht werden könnten. Das ist regelmäßig der Fall, sobald Bau- und Lieferverträge von erheblichem Umfang abgeschlossen wurden.

Vgl. Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, Kommentar, 4. Auflage 1999, § 67 Rn. 15 f.; Landmann/Rohmer, a.a.O., § 67 Rn. 19 f.

Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Die Baugenehmigung ist - wie bereits erwähnt - schon am 12.2.2001 erteilt worden. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Nebenbestimmungen SU 2 bis SU 8 sowie die Bedingung BD 1 zur Baugenehmigung auf Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 23.1.2002 - also nach dem 3.8.2001 - neu gefasst worden sind. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs bis zum Baubeginn im Januar 2002 und im Hinblick auf die notwendigen Vorlaufzeiten für die Realisierung eines Vorhabens mit - wie hier - beträchtlichem Investitionsaufwand spricht Überwiegendes dafür, dass die Beigeladene bereits vor dem 3.8.2001 Investitionen vorgenommen hatte, die ohne Verlust nicht rückgängig gemacht werden könnten. Ist danach für dieses Eilverfahren davon auszugehen, dass der Antragsgegner für die Erteilung der Baugenehmigung sachlich zuständig war, so bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die insgesamt fünf WEA überhaupt als "Windfarm" im Sinne der Anlage Nr. 1.6 Spalte 2 der 4. BImSchV anzusehen sind.

Selbst wenn man es aber als offen ansehen wollte, ob der Antragsgegner für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig war, so überwöge das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung. Denn die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend gemachten materiellen Baunachbarrechte genießen im immissionsschutzrechtlichen Verfahren keinen weitergehenden Schutz als im vorliegenden baurechtlichen Genehmigungsverfahren.

Vgl. zur Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, BauR 2002, 751, 752.

Im baurechtlichen Genehmigungsverfahren ist nach § 22 BImSchG für nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftige Anlagen ebenso wie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 5 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen zu prüfen, ob schädliche Umwelteinwirkungen - auch auf Nachbarn - i.S.v. § 3 BImSchG hervorgerufen werden. Derartige schädliche Umwelteinwirkungen für den Antragsteller auf Grund der WEA sind nicht überwiegend wahrscheinlich. Soweit die Schädlichkeit der Umwelteinwirkungen im Eilverfahren nicht beurteilt werden kann, sind die Einwirkungen dem Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zuzumuten.

Zur Verhinderung schädlicher Lärmimmissionen von WEA ist die zuständige Behörde gehalten, den Inhalt einer Baugenehmigung näher zu bestimmen oder ihr Nebenbestimmungen beizufügen, um auf diese Weise die Emissionen und/oder Immissionen einer WEA zu begrenzen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2002 - 10 B 43/02 - m.w.N.

Davon ausgehend hat der Antragsgegner die zulässigen Lärmemissionen durch die durch Bescheid vom 23.1.2002 neu gefassten Nebenbestimmungen SU1 und SU2 zur Baugenehmigung vom 12.2.2001 begrenzt. Die Lärmemissionen dürfen nach der Nebenbestimmung SU2 den maximalen Schallleistungspegel von 103,0 dB(A) und die Lärmimmissionen dürfen die Werte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts am Wohnhaus des Antragstellers nicht übersteigen. Diese Immissionsgrenzwerte tragen dem Schutzanspruch des Antragstellers Rechnung. Der Antragsgegner und das VG sind insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass zur Verhinderung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm für das im Außenbereich gelegene Grundstück des Antragstellers auf die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete nach der TA-Lärm 1998 abzustellen ist, weil die Messung und Bewertung der Lärmauswirkungen von WEA in Anlehnung an deren Regelungen erfolgt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.4.2002 - 10 B 43/02 - m.w.N., vom 4.11.1999 - 7 B 1040/99 -, vom 3.9.1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360 und vom 9.9.1998 - 7 B 1591/98 -; OVG M.-V., Beschluss vom 8.3.1999 - 3 M 85/98 -, BRS 62 Nr. 109.

Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die durch die Baugenehmigung vorgegebenen Lärmwerte auch eingehalten werden können. Zur Prognose der Schallemissionen durch insgesamt fünf WEA - darunter die angegriffene WEA - am Standort R.-H. hat der Antragsgegner ein Schallgutachten des Planungsbüros S. vom 14.1.2002 eingeholt. Nach diesem Gutachten können die von der Baugenehmigung vorgegebenen Lärmwerte eingehalten werden. Das VG hat dieses Gutachten geprüft und keine Fehler gefunden, die gegen dessen Richtigkeit sprechen. Durchgreifende Fehler des Gutachtens legt auch das Beschwerdevorbringen nicht dar.

Das Schallgutachten ist insbesondere nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil - so der Antragsteller - das Planungsbüro S. nicht "in geeigneter Weise" staatlich akkreditiert sei. Einer Vereidigung von Sachverständigen oder deren staatlicher Anerkennung bedarf es nur bei dementsprechenden gesetzlichen Vorgaben, die hier fehlen.

Die Beschwerde hält dem Schallgutachten des Weiteren entgegen, es habe offensichtlich keine Ortsbesichtigung durch den Gutachter stattgefunden und es fehle eine Aussage zu möglichen Schallreflexionen durch benachbarte Gebäude. Diese Kritik baut auf dem Schreiben des Staatlichen Umweltamtes M. an das VG vom 21.2.2002 in einem anderen Verfahren auf, das sich u.a. zu den Anforderungen an Schallimmissionsprognosen verhält. Danach muss vom Gutachter im Rahmen einer Ortsbesichtigung geklärt werden, ob gegebenenfalls Lärmvorbelastungen an den jeweiligen Immissionsorten vorhanden sind. Ferner sind die Immissionsorte im Einzelnen unter Straßenbezeichnung und Hausnummer aufzunehmen und Aussagen zu möglichen Schallreflexionen durch benachbarte Gebäude zu machen. Der Senat braucht aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, welche Anforderungen an die sachgemäße Erstattung von Schallgutachten zu stellen sind, denn es bestehen nach dem Beschwerdevorbringen jedenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegen die vom Gutachter gefundenen Ergebnisse. Die Annahme des Antragstellers, es habe keine Ortsbesichtigung durch den Gutachter stattgefunden, ist spekulativ und wird durch nichts belegt. Vielmehr hat das Gutachten sich mit der Vorbelastung ausdrücklich auseinander gesetzt und dazu (3.4 des Schallgutachtens, S. 17) ausgeführt, es seien keine weiteren Vorbelastungen durch andere Schallquellen gegeben, da die Standortumgebung überwiegend landwirtschaftlich genutzt werde. Dass diese Angaben zur Vorbelastung, deren Ermittlung eine Ortsbesichtigung insoweit allein dienen soll, unzutreffend wären, legt die Beschwerde nicht dar. Zwar enthält das Schallgutachten keine Aussagen zur möglichen Schallreflexion. Darauf kommt es im vorliegenden Zusammenhang aber nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, ob Schallreflexionen tatsächlich auftreten und zu höheren als den vom Gutachter angenommenen Lärmimmissionen führen. Dazu legt der Antragsteller mit der Beschwerde indes nichts dar. Dementsprechende Auswirkungen drängen sich nach dem dem Senat vorliegenden Kartenmaterial der Örtlichkeit auch nicht auf, weil danach die Hofstelle des Antragstellers im Umkreis von ca. 300 m unbebaut ist.

Mit der Beschwerde behauptet der Antragsteller weiter, in dem Schallgutachten seien Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit fehlerhaft unterblieben. Weshalb ein solcher Zuschlag nach den maßgeblichen Regelungen der TA-Lärm im vorliegenden Fall vorzunehmen sein soll, legt der Antragsteller in der Beschwerdeschrift nicht in der gebotenen Weise dar. Nach A.2.5.2 und A.2.5.3 des Anhangs zu TA-Lärm 1998 ist für die Teilzeiten, in denen das zu beurteilende Geräusch informationshaltig ist oder Impulse enthält, je nach Auffälligkeit bzw. Stärke ein Zuschlag von 3 oder 6 dB(A) anzusetzen. Dass das Geräusch informationshaltig ist oder Impulse enthält, wird in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert und nachvollziehbar ausgeführt und damit nicht dargelegt. Das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt nach seinem Sinn und Zweck, dass die Antragsbegründung aus sich selbst heraus verständlich ist, um das Beschwerdegericht zu entlasten und eine zügige Entscheidung zu ermöglichen. Dies schließt jedoch eine Bezugnahme auf andere Schriftsätze nicht aus, wenn die Bezugnahme hinreichend konkret erfolgt (Bezeichnung des Schriftsatzes, bei umfangreichen Schriftsätzen Angabe der in Bezug genommenen Seiten), der in Bezug genommene Schriftsatz (auch) den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung genügt und der Schriftsatz sich bei den Akten befindet bzw. gleichzeitig eingereicht wird.

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, § 124a Rdnr. 78.

Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen zur Erforderlichkeit von Zuschlägen für Ton- und Impulshaltigkeit nicht. Das Beschwerdevorbringen stellt aus sich selbst heraus die Auffassung des VG, Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit brauchten nicht vorgenommen zu werden, nicht durchgreifend in Frage. Soweit die Beschwerdebegründung hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen unter Berücksichtigung von Ton- und Impulszuschlägen auf die Darstellungen "in der Antragsschrift und die weiteren Schriftsätze der Vorinstanz" verweist, genügt sie nicht den oben dargestellten Anforderungen an Bezugnahmen, denn der bloße Hinweis auf die weiteren Schriftsätze in der Vorinstanz ist zu pauschal. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, den umfangreichen Aktenvorgang auf etwa einschlägige Passagen in mehreren vorinstanzlichen Schriftsätzen des Antragstellers durchzusehen. Der Verweis auf die Antragsbegründung ist jedenfalls deshalb unzureichend, weil die Ausführungen in der Antragsbegründung den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht genügen, wenn es dort ohne nähere Begründung im Wesentlichen heißt, aus den Messberichten des genehmigten Anlagentyps, die dem Unterzeichner vorlägen, ergebe sich, dass die Anlagen ton- und impulshaltig seien.

An einer hinreichenden Darlegung der Beschwerdegründe fehlt es auch, soweit der Antragsteller sich auf "die Problematik der interferenten Geräuschbilder mehrerer Anlagen" beruft. Der Antragsteller schildert damit lediglich ein abstraktes Phänomen, ohne - wie nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geboten - darzulegen, weshalb im Hinblick darauf im vorliegenden Fall nach den maßgeblichen Regelungen der TA-Lärm 1998 die in der Baugenehmigung vorgegebenen Immissionswerte nicht eingehalten werden könnten.

Die Beschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Antragsteller mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Infraschall geltend macht. Das VG hat hierzu unter Berufung auf Erkenntnisse des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen ausgeführt, Infraschall könne zwar messtechnisch nachgewiesen werden, die festgestellten Infraschall-Pegel lägen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und seien damit völlig harmlos. Demgegenüber beruft der Antragsteller sich auf eine Studie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz. Er legt aber schon nicht dar, zu welchen Ergebnissen diese Studie gelangt. Ebenso wenig ist die in Bezug genommene Studie der Beschwerdebegründung beigefügt oder wird in der Beschwerdebegründung dargelegt, dass die Studie bereits zu den Akten des vorliegenden Verfahrens überreicht worden sei. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die Studie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz vom Februar 1996 - sollte diese gemeint sein -, die nicht speziell der Untersuchung der Infraschallauswirkungen von WEA dient, an keiner Stelle zu dem Ergebnis gelangt, WEA seien mit schädlichen Infraschallbelastungen verbunden. Vielmehr schließt die Studie in ihrer Zusammenfassung mit dem Resümee, die Wirkung des Infraschalls auf den Menschen sei zum Teil überschätzt worden.

Die Ausführungen zur Unzumutbarkeit der Schattenauswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Nach der Nebenbestimmung SU5 zur Baugenehmigung ist die WEA mit selbsttätig wirkenden Schattenabschaltungen derart auszurüsten, dass die Schattenauswirkungen insbesondere an den benachbarten Wohnhäusern den Wert von 30 h/a und 30 min./d nicht überschreiten, berechnet als Summe der Teilzeiten aller auf den einzelnen Immissionsort einwirkenden Schatteneinflüsse. Ob für die wertende Beurteilung der Zumutbarkeit von Schattenwürfen ein derartiger Grenzwert gebildet werden kann, muss hier dahingestellt bleiben. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht dazu geeignet, verbindliche, für eine Vielzahl von Fällen geltende und gleichsam mit ersatzweiser normativer Kraft ausgestaltete Festlegungen vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als es hierzu gegebenenfalls weiterer Aufklärung, etwa zu den gesundheitlichen Folgen von Schattenwurfeffekten, insbesondere mit Blick auf die bewirkten abrupten Hell-/Dunkelveränderungen bedarf. Derartige weitere Ermittlungen können nur in einem Hauptsacheverfahren durchgeführt werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.7.1998 - 7 B 956/98 -, BRS 60 Nr. 193; OVG NRW, Beschluss vom 4.11.1999 - 7 B 1340/99 -.

Bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist dem Antragsteller ein etwaiger Schattenwurf in dem durch die Baugenehmigung beschränkten Ausmaß jedenfalls zuzumuten, zumal der Antragsteller ausgeführt hat, dass "Schattenschlag wegen der Standorte der Anlagen auf dem Grundstück des Antragstellers offensichtlich nicht zu erwarten ist".

Auch mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen aufgrund der Nachtbefeuerung der WEA und "der visuellen Ausgesetztheit gegenüber der stetigen Rotorbewegung" bestehen keine Bedenken gegen die angegriffene Entscheidung des VG. Die optisch bedrängende Wirkung, die von dem sich drehenden Rotor einer WEA ausgeht, ist nicht stets rücksichtslos, wenn sie auf angrenzenden Wohngrundstücken wahrgenommen wird. Wohnhäuser sind gegen sie nicht unterschiedslos geschützt. Der Schutz richtet sich vielmehr auch insoweit nach der planungsrechtlichen Lage des Wohnhauses. Liegt das Wohngrundstück in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, das durch Bebauungsplan festgesetzt ist, genießt es erhöhten Schutz gegen Einwirkungen durch eine gebietsfremde Windenergieanlage, die durch ihre Eigenart als solche den Wohnfrieden stört. Anders verhält es sich hingegen bei einem Wohnhaus im Außenbereich. Im Außenbereich sind Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig. Sie sind nicht gebietsfremd. Wer im Außenbereich wohnt, muss mit den auch optisch bedrängenden Wirkungen einer solchen Anlage rechnen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der im Außenbereich Wohnende grundsätzlich keinen Schutz gegenüber den geschilderten Wirkungen von WEA beanspruchen könnte, sein Schutzanspruch ist lediglich gemindert.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.9.1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, 1361.

Ob sich eine WEA insoweit gegenüber umliegender Wohnbebauung als rücksichtslos erweist, ist stets eine Frage der besonderen Umstände des Einzelfalls. Dass nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles eine Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne gegeben wäre, ist nach Aktenlage angesichts des Abstandes zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und der WEA von etwa 750 m nicht ersichtlich und lässt sich auch dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen, der sich ohne Eingehen auf die konkreten örtlichen Verhältnisse (z.B. Lage bestimmter Räume und deren Fenster sowie von Terrassen o.ä. zur WEA) lediglich allgemein mit den Wirkungen der Drehbewegung des Rotors einer WEA auseinander setzt. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidungen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69/01 -; OVG NRW, Urteil vom 12.6.2001 - 10 A 97/99 -, verhalten sich nicht zur Frage der Rücksichtslosigkeit einer WEA wegen der Drehbewegungen des Rotors gegenüber einem bestimmten Antragsteller, sondern zur Frage der Verunstaltung des Landschaftsbildes, deren Beantwortung sich nach anderen Kriterien richtet. Weshalb die Nachtbefeuerung der WEA im vorliegenden Fall gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos sein soll, wird in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht dargelegt.

Gefahren durch Unfälle, Eiswurf u.ä. sind angesichts des Abstandes von ca. 750 m zwischen der WEA und dem Wohnhaus des Antragstellers unwahrscheinlich.

Ende der Entscheidung

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