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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 07.08.2002
Aktenzeichen: 10 B 761/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Sollen im Hinblick auf den baurechtswidrigen Zustand eines Grundstücks ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen den Grundstückseigentümer ergriffen werden, muss die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig Einblick in das Grundbuch nehmen, um sich davon zu überzeugen, wer der richtige Adressat des beabsichtigten Verwaltungshandelns ist.
Tatbestand:

Dem Antragsteller wurde mit Ordnungsverfügung aufgegeben, eine Gebäudefassade, aus der sich in der Vergangenheit mehrere Ziegel gelöst hatten, durch eine Absperrung zu sichern. Der Antragsgegner ging dabei fälschlich davon aus, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung Eigentümer des Grundstücks war, auf dem das Gebäude stand. Nach Klärung der Eigentumsverhältnisse im Beschwerdeverfahren erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Gründe:

Der Antragsteller ist nicht etwa deshalb an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, weil er erst im Beschwerdeverfahren - in dem er erstmals anwaltlich vertreten war - darauf hingewiesen hat, dass er seit Mai 2000 nicht mehr Eigentümer des Grundstücks ist, auf das sich die Ordnungsverfügung bezieht. Wenn sich die Bauaufsichtsbehörde entschließt, im Hinblick auf einen baurechtswidrigen Zustand ordnungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, liegt es in ihrem Verantwortungsbereich, den Störer zu ermitteln, gegen den die beabsichtigten Maßnahmen zu richten sind. Soll - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks in Anspruch genommen werden, muss die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig Einblick in das Grundbuch nehmen, um sich davon zu überzeugen, wer der richtige Adressat des Verwaltungshandelns ist. Es ist nicht vorrangige Aufgabe des Ordnungspflichtigen, das Nichtvorliegen der von der Behörde vermuteten Ordnungspflicht nachzuweisen, zumal für den juristischen Laien oftmals nicht eindeutig erkennbar ist, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt er ordnungsrechtlich in Anspruch genommen wird und in Anspruch genommen werden darf. Dass der Antragsteller die Vermutung des Antragsgegners, er sei Eigentümer des fraglichen Grundstücks, zunächst von sich aus nicht entkräftet hat, ist ihm nach Lage der Akten nicht vorzuwerfen. Anhaltspunkte dafür, dass er den Antragsgegner auf diese Weise täuschen und das Verfahren verschleppen wollte, sind nicht ersichtlich. Es ist durchaus denkbar, dass er sich - beispielsweise als Nutzer des Grundstücks - für den Bauzustand des aufstehenden Gebäudes verantwortlich fühlte und deshalb keine Veranlassung hatte, über die in der Sache erhobenen Einwände hinaus die vom Antragsgegner angenommene Störereigenschaft in Frage zu stellen.



Ende der Entscheidung

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