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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 01.07.2002
Aktenzeichen: 10 B 788/02
Rechtsgebiete: BImSchG, ZustVOtU


Vorschriften:

BImSchG § 19
BImSchG § 22
BImSchG § 67 Abs. 2
ZustVOtU § 3 Abs. 3
Ein Nachbar kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Windenergieanlage hätte statt im Baugenehmigungsverfahren im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG genehmigt werden müssen. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes über das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG begründen nämlich keinen Drittschutz.

Ein Nachbar kann sich gegen eine Baugenehmigung oder eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG nicht mit Erfolg allein darauf berufen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei zu Unrecht unterblieben.


Tatbestand:

Der im Außenbereich wohnende Antragsteller wandte sich gegen die Erteilung von zwei Baugenehmigungen, mit denen zu Gunsten des Beigeladenen zu 1. eine Windenergieanlage und zu Gunsten der Beigeladenen zu 2. drei Windenergieanlagen genehmigt worden waren. Die Anlagen lagen jeweils mehr als 500 m von seinem Wohnhaus entfernt. Das Begehren des Antragstellers blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Gründe:

Bei der nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung das Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug der Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist es auf der Grundlage der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Beschwerdegründe, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfen sind, überwiegend wahrscheinlich, dass die angefochtenen Baugenehmigungen keine Nachbarrechte des Antragstellers verletzen.

Der Antragsteller macht mit der Beschwerde in erster Linie geltend, die angefochtenen Baugenehmigungen seien nichtig, weil der Antragsgegner für deren Erteilung nicht zuständig gewesen sei. Statt der Baugenehmigung habe es einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch die Bezirksregierung bedurft. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den gerügten Zuständigkeitsmangel als auch mit Rücksicht auf den damit zusammenhängenden Vorwurf, die Genehmigung sei im falschen Verfahren erteilt worden.

Gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG und der Anlage Nr. 1.6 Spalte 2 der 4. BImSchV vom 14.3.1997 (BGBl. I, S. 1950) i.d.F. des Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001 (BGBl. I, S. 1950), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften vom 6.5.2002 (BGBl. I, S. 1566), zählen Windfarmen mit drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen zu den im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für solche Windfarmen ist aber erst seit dem 3.8.2001 erforderlich, an dem das oben zitierte Gesetz nach dessen Art. 25 in Kraft getreten ist. Die Anträge auf Erteilung der Baugenehmigungen sind am 2.3.2001 (Beigeladener zu 1.) und am 11.7.2001 (Beigeladene zu 2.) gestellt worden. Die dementsprechenden Baugenehmigungen datieren vom 8.10.2001 (Beigeladener zu 1.) und vom 20.11.2001 (Beigeladene zu 2.). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die durch die angefochtenen Baugenehmigungen genehmigten Windenergieanlagen (WEA) als Windfarm anzusehen sind. Soweit es sich nicht um eine Windfarm handelt, greifen die vom Antragsteller geltend gemachten Einwände hinsichtlich der Unzuständigkeit des Antragsgegners von vornherein nicht durch, weil die Genehmigungen dann zu Recht von der Bauaufsichtsbehörde erteilt worden sind. Aber auch soweit eine Windfarm vorliegt, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Geht man von einer Windfarm aus, so findet sich die maßgebliche Übergangsvorschrift in § 67 Abs. 2 BImSchG. Danach muss eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der 4. BImSchV errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern keine - hier nicht einschlägigen - Ausnahmen gegeben sind. § 67 Abs. 2 BImSchG gilt nicht nur für den Fall des erstmaligen Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, sondern ist auch auf Anlagen anzuwenden, die - wie hier - auf Grund einer Änderung der 4. BImSchV erstmals in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen aufgenommen worden sind. Nach § 67 Abs. 2 BImSchG kommt es für die Anwendung des Bundesimmissionsschutzgesetzes auf Windfarmen darauf an, ob mit der Errichtung der Windfarm am 3.8.2001 schon begonnen worden war. Ist dies der Fall, so ist die Windfarm der zuständigen Behörde (lediglich) anzuzeigen. War dagegen mit der Errichtung noch nicht begonnen worden, so war das Verfahren nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu Ende zu führen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2002 - 10 B 671/02 -; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band. I, BImSchG, Stand: Oktober 2001, § 67 Rn. 16 und 44.

§ 67 Abs. 2 BImSchG bestimmt somit, ob das Immissionsschutzrecht (mit dem zugehörigen Verfahrensrecht - vgl. die Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - Verordnung über das Genehmigungsverfahren -, in der Fassung vom 27.7.2001 - BGBl. I S. 1950 -) und somit nicht Baurecht anzuwenden ist. Insoweit ist die bundesrechtliche Rechtsvorschrift maßgebend und kann nicht durch landesrechtliche Zuständigkeitsregelungen verdrängt werden. Zwar bestimmt § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes i.d.F. vom 21.3.2000 - GV. NRW. S. 364 - (ZustVOtU), dass, wenn die Zuständigkeit für die Durchführung von Genehmigungsverfahren oder sonstigen Zulassungsverfahren geändert wird, die ursprünglich zuständige Behörde bis zum Abschluss des Verfahrens durch bestandskräftige Entscheidung zuständig für diejenigen Verfahren bleibt, in denen am Tag des Inkrafttretens der Änderung die vom Antragsteller einzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht die bloße Zuständigkeit für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens geändert worden. Vielmehr ist die Genehmigung einer Windfarm von drei bis sechs WEA einem anderen materiell- und verfahrensrechtlichen Regelungszusammenhang, nämlich dem des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterstellt worden mit der Folge, dass es nunmehr einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch die dafür zuständige Behörde bedarf.

Es bedarf keiner Entscheidung des Senats, ob mit der Errichtung der WEA am 3.8.2001 i.S.v. § 67 Abs. 2 BImSchG schon begonnen worden und das Genehmigungsverfahren deshalb nach den (neuen) Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes weiter zu führen war. Unabhängig davon liegt nämlich jedenfalls eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers nicht vor.

Der Antragsteller kann lediglich Eingriffe in seiner eigenen Rechtsposition abwehren. Ob hier eine Vorschrift des öffentlichen Baurechts oder des Immissionsschutzrechts eine solche Rechtsposition, also ein subjektiv öffentliches Recht für den Nachbarn enthält, beurteilt sich nach der so genannten Schutznormtheorie. Danach vermitteln Drittschutz nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1969 - 2 BvR 23/65 -, BVerfGE 27, 297, 307; BVerwG, Beschluss vom 16.8.1983 - 4 B 94.83 -, NVwZ 1984, 38 = BauR 1983, 560; Urteile vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173 und vom 30.3.1995 - 3 C 8.94 -, NVwZ 1995, 1200 ff. m.w.N.; Hahn/Schulte, Öffentlich- rechtliches Baunachbarrecht, Rn. 15.

Für die erfolgreiche Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Nachbarschutzes besteht darüber hinaus kein allgemeines Erfordernis einer tatsächlichen Beeinträchtigung. Vielmehr regelt das jeweils einschlägige Recht differenziert die Voraussetzungen, unter denen die Erteilung einer Baugenehmigung Rechte eines Dritten mit der Folge verletzt, dass dieser einen Abwehranspruch hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.9.1984 - 4 B 147.84 -, BRS 42 Nr. 182.

In Anwendung dieser Kriterien hat die Rechtsprechung ein differenziertes System des Nachbarschutzes wegen Verletzung materiellen Rechts entwickelt.

Vgl. Hahn/Schulte, a.a.O., Rn. 116 ff.

Demgegenüber kommt Nachbarschutz wegen der Verletzung formellen Rechts nur ausnahmsweise in Betracht.

Vgl. Hahn/Schulte, a.a.O., Rn. 403 ff.

Jedenfalls kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die WEA hätten im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG genehmigt werden müssen. Denn die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes über das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG begründen keinen Drittschutz. Das BVerwG hat in Übereinstimmung mit dem BVerfG im Atomrecht Verfahrensvorschriften als drittschützend angesehen, und zwar insofern, "als sie im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes den potentiell von dem Vorhaben betroffenen Dritten die Möglichkeit eröffnen, ihre Belange schon im Genehmigungsverfahren vorzubringen und sich damit - wenn nötig - schon frühzeitig gegen die Anlage zur Wehr zu setzen". Auch im Immissionsschutzrecht hat das BVerwG Verfahrensvorschriften als drittschützend erkannt, nämlich § 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG, wonach der Inhalt von Unterlagen, die geheimhaltungsbedürftig sind, so ausführlich dargestellt sein muss, dass es Dritten möglich ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. Dieser Ansatz kann jedoch nicht ohne weiteres verallgemeinernd auf jegliche Vorschriften über Genehmigungsverfahren übertragen werden, die auch dazu dienen, die Einhaltung von drittschützenden materiell-rechtlichen Anforderungen an Anlagen zu gewährleisten. Insbesondere kann er nicht auf das vereinfachte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG übertragen werden. Der "vorgezogene Grundrechtsschutz durch behördliches Verfahren" ist in Bezug auf das atomrechtliche Genehmigungsverfahren begründet worden aus dem im Kernkraftwerk "verkörperten außerordentlichen Gefährdungspotential". Das schließt nicht aus, dass der Gesetzgeber auch in weiteren Genehmigungsverfahren, wie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in § 10 Abs. 2 bis 4, 6, 8 und 9 BImSchG, "vorgezogenen Rechtsschutz" einräumt; für das vereinfachte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren hat er das aber gerade nicht getan. Er hat nämlich in § 19 BImSchG ausdrücklich den § 10 Abs. 2 bis 4, 6, 8 und 9 BImSchG für nicht anwendbar erklärt. Der Gesetzgeber hat also darauf verzichtet, potentiell Drittbetroffenen einen vorgezogenen Rechtsschutz durch Beteiligung am Verwaltungsverfahren einzuräumen. Er hat diese Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens durch Verzicht auf Beteiligung von Drittbetroffenen vorgesehen für die Genehmigung von Anlagen, die nach Art und Umfang ein geringeres Gefährdungspotential für die Nachbarschaft haben als die dem üblichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegenden Anlagen. Es besteht deshalb kein Anlass, den bloßen Genehmigungsvorbehalt für diese Anlagen als solchen schon als drittschützend in der Weise anzusehen, dass eine Verletzung des Genehmigungsvorbehalts unabhängig von der materiell-rechtlichen Betroffenheit zur Aufhebung der erteilten Genehmigung führt. Dies gilt umso mehr, als § 22 BImSchG sowohl im immissionsschutzrechtlichen als auch im baurechtlichen Genehmigungsverfahren die materielle Prüfungsgrundlage bildet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.10.1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368, 373 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.2.1994 - 11 B 3128/93 -, GewArch 1994, 257, 258; Nds. OVG, Beschluss vom 9.10.1995 - 1 M 5017/95 -, UPR 1996, 78.

Die Beurteilung fehlenden Drittschutzes der verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG ändert sich auch nicht etwa deshalb, weil der Widerspruch gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung - anders als gegen eine Baugenehmigung (vgl. § 212a BauGB) - gemäß § 80 Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Denn der Betroffene kann ungeachtet dessen auch gegen eine mit § 22 BImSchG nicht zu vereinbarende bauaufsichtliche Zulassung einer Windfarm effektiven vorläufigen Rechtsschutz erlangen.

Weiterhin rügt der Antragsteller mit der Beschwerde, es habe vor der Genehmigung der WEA eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Auch insoweit greift das Beschwerdevorbringen nicht durch. Nach Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bedarf die Errichtung von drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 2 UVPG. Gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine dementsprechende Vorprüfung hat der Antragsgegner mit dem Ergebnis vorgenommen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. Ob diese Einschätzung zutreffend und eine Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb zu Recht unterblieben ist, kann offen bleiben. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vermittelt keinen nachbarrechtsrelevanten Drittschutz, denn es ist nach seinem Regelungsgehalt nicht dazu bestimmt, dem Schutz eines bestimmten Personenkreises zu dienen. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung beschränkt sich seinem Regelungsgehalt nach auf die Regelung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als verfahrensrechtlicher Anforderung im Vorfeld der Sachentscheidung, ohne diese um materiell-rechtliche Vorgaben anzureichern.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 ff. und vom 23.4.1997 - 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337 ff. (346); Beschluss vom 16.11.1998 - 6 B 110.98 -, NVwZ-RR 1999, 429 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18.11.1997 - 21 D 10/95.AK -; Beschlüsse vom 30.12.1997 - 10a D 41/95.NE -, BRS 59 Nr. 2 und vom 4.11.1999 - 7 B 1341/99 -.

Auf die Frage, ob die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung in der Sache ohne den - unterstellten - Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für den Drittbetroffenen günstiger ausgefallen wäre, kommt es in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht an. Nichts anderes folgt aus der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 8.6.1995 - 4 C 4.94 -, NVwZ 1996, 381.

Diese Entscheidung betrifft eine andere Fallkonstellation. Sie bezieht sich auf Grundstückseigentümer, die durch eine straßenrechtliche Planfeststellung enteignend betroffen waren. Der 4. Senat des BVerwG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Eigentümer eines durch eine straßenrechtliche Planfeststellung mit enteignender Wirkung betroffenen Grundstücks die Verletzung des planfeststellungsrechtlichen Abwägungsgebots auch mit der Begründung geltend machen kann, öffentliche Belange - hier: die Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, soweit sich dieser Verstoß auf seine subjektive Rechtsstellung ausgewirkt haben kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.1996 - 4 C 5.95 -, BRS 58 Nr. 7.

Abweichend von dieser Fallkonstellation ist der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens durch die angefochtenen Baugenehmigungen weder enteignend betroffen, noch hat er ein Recht darauf, dass seine Belange bei der Erteilung der Genehmigung abgewogen werden. Abgesehen davon hat der Antragsteller auch nicht dargelegt, dass im Falle der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung die konkrete Möglichkeit einer anderen Sachentscheidung bestanden hätte. Deshalb hätte die Beschwerde auch dann keinen Erfolg, wenn man die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellen und den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung drittschützenden Charakter beimessen wollte. Denn auch bei drittschützenden Verfahrensbestimmungen ist eine kausalitätsunabhängige Klagemöglichkeit nach innerstaatlichem Recht nicht gegeben und auch europarechtlich im Hinblick auf die UVP-Richtlinie nicht geboten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.1996, a.a.O.; Schenk, in: Birkl, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, Teil F Rn. 122 b m.w.N..

Ebenso wenig wie durch die verfahrensrechtlichen Vorschriften wird Drittschutz im vorliegenden Zusammenhang dadurch vermittelt, dass der Antragsgegner für die Erteilung einer etwa erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht zuständig gewesen wäre. Denn die Vorschriften über die Zuständigkeit von Behörden zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG sind nicht nachbarschützend; sie dienen nicht auch der Rücksichtnahme auf die Interessen betroffener Dritter.

Vgl. (betr. die Vorschriften über die Zuständigkeit zur Erteilung einer Baugenehmigung) OVG NRW, Urteil vom 5.12.1997 - 7 A 6206/95 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.1988 - 5 S 1061/88 -, VBIBW 1988, 261.

Der Senat folgt nicht der Auffassung des BayVGH, Beschluss vom 13.8.1996 - 20 CS 96.2369 -, BRS 58 Nr. 184, nach der jeder von einem Verwaltungsakt Betroffene die sachliche Unzuständigkeit der erlassenden Behörde rügen kann. Diese Ansicht trägt den oben erwähnten Besonderheiten des Rechtsschutzes Drittbetroffener gegenüber dem Rechtsschutz der unmittelbar Betroffenen nicht hinreichend Rechnung. Die Differenzierung zwischen dem Schutz der genannten Personenkreise ist zwingend geboten und entgegen der Meinung des BayVGH keinesfalls sinnwidrig. Ein unmittelbar von einer belastenden staatlichen Maßnahme Betroffener wird - anders als der Drittbetroffene - grundsätzlich jedenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Damit liegt eine Beeinträchtigung subjektiver Recht des unmittelbar Betroffenen vor, die im Falle der - formellen oder materiellen - Rechtswidrigkeit des Eingriffs zu einer Rechtsverletzung führt.

Der hilfsweise Vortrag des Antragstellers, es stehe zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht einmal fest, welche seiner Rechte überhaupt betroffen sein könnten, führt ebenfalls nicht zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller führt insoweit aus, es sei beispielsweise noch nicht untersucht worden, ob durch die Aufstellung der Anlagen z.B. der Empfang von Funkwellen jeder Art beeinträchtigt werde und es sei weiterhin unklar, wie sich die Geländeoberfläche auf die Schallausbreitung auswirke, zumal sein - des Antragstellers - Hof in der Nähe eines Waldes liege, der den Schall zurückwerfe. Die damit dargelegten Gründe begründen keine Zweifel an der Annahme des VG, die streitigen Baugenehmigungen verletzten nachbarliche Rechte des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht. Eine Rechtsverletzung liegt nicht bereits darin, dass es an den vom Antragsteller vermissten Untersuchungen fehlt. Der Antragsteller hat mit der Beschwerde in keiner Weise ausgeführt, dass die Untersuchungen eine Verletzung seiner Rechte ergeben hätten. Abgesehen davon schützt weder das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG noch die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG davor, dass sich die Umgebung ändert und infolgedessen die bisherige Möglichkeit des Rundfunk- und Fernsehempfangs den neuen Gegebenheiten technisch angepasst werden muss und hierfür gegebenenfalls finanzielle Aufwendungen getätigt werden müssen.

Vgl. BGH, Urteil vom 21.10.1982 - V ZR 166/82 -, BGHZ 88, 344.

Ebenso wenig hat der Besitzer eines Mobilfunktelefons aus Art. 5 Abs. 1 GG oder aus Art. 2 Abs. 1 GG eine eigene Rechtsposition, kraft derer er Veränderungen in der Umgebung verhindern könnte, welche die Benutzung eines Mobilfunktelefons auf seinem Grundstück erschweren.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.4.1998 - 10a B 550/98.NE - und vom 9.9.1998 - 7 B 1591/98 -.

Fern liegt auch die Annahme, dass der in der Nähe der Hofstelle des Antragstellers liegende Wald zu Schallreflexionen führen könnte, aufgrund derer die maßgeblichen Immissionsrichtwerte überschritten würden. In der Schallimmissionsberechnung des Ingenieurbüros C. T. vom 31.7.2001 für Emmissionen durch den Betrieb von WEA werden Schallpegelminderungen durch Bewuchs und Bebauung in den Berechnungen nicht berücksichtigt (vgl. S. 6 des Gutachtens). Etwaige immissionserhöhende Wirkungen des Bewuchses werden in dem Gutachten nicht untersucht. Dies erscheint auch durchaus nachvollziehbar, weil davon auszugehen sein dürfte, dass sich Bewuchs grundsätzlich schallmindernd auswirkt. Das Beschwerdevorbringen enthält keine substantiierten Darlegungen, aus denen sich Gegenteiliges ergäbe.

Ende der Entscheidung

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