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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 06.06.2005
Aktenzeichen: 10 D 148/04.NE
Rechtsgebiete: LPlG NRW, VwGO, BauGB, BauNVO, LuftVG, LEPro NRW, ROG


Vorschriften:

LPlG NRW § 20
VwGO § 42 Abs. 2
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 47 Nr. 89
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 1 Abs. 5 Satz 1
BauGB § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 8 a n.F.
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 9 n.F.
BauGB § 1 Abs. 7 n.F.
BauGB § 2 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 2 Abs. 2
BauGB § 2 Abs. 2 S. 1 n.F.
BauGB § 3 a.F.
BauGB § 3 Abs. 1 a.F.
BauGB § 4 a.F.
BauGB § 214
BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.F.
BauGB § 215
BauGB § 233 Abs. 1
BauGB § 233 Abs. 2 S. 2
BauGB § 244 Abs. 2 Satz 1
BauNVO § 1 Abs. 5
BauNVO § 1 Abs. 9
BauNVO § 2
BauNVO § 3
BauNVO § 4
BauNVO § 5
BauNVO § 6
BauNVO § 7
BauNVO § 8
BauNVO § 9
BauNVO § 11 Abs. 3
BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 2
LuftVG § 10 Nr. 8
LEPro NRW § 24 Abs. 3
ROG § 3 Nr. 3
1. Das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) schützt die Nachbargemeinden in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaften und Trägerinnen der Planungshoheit vor unzumutbaren städtebaulichen Auswirkungen auf ihre Innenstädte, nicht aber die dort ansässigen Einzelhandelsbetriebe vor Konkurrenz.

2. Die geplante Erweiterung eines Einkaufszentrums um 30.000 m² Geschossfläche - hier: CentrO O. - verletzt das interkommunale Abstimmungsgebot nicht, wenn durch ein methodisch einwandfreies Einzelhandelsgutachten plausibel dargelegt wird, dass in den Nachbarstädten lediglich Kaufkraftabflüsse von deutlich unter 5 % zu erwarten sind und auch im Übrigen eine Verödung ihrer Innenstädte nicht zu befürchten ist.


Tatbestand:

Die Stadt B. wandte sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A - C.-Allee - der Stadt O.

Der Ursprungsbebauungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1993 setzte für das Einkaufszentrum CentrO die Geschossfläche für solche Bereiche, in denen eine Einzelhandelsnutzung zulässig sein sollte, auf 120.000 m² fest. Anlässlich dieser Planung wurde für den Bereich der Neuen Mitte O. der Gebietsentwicklungsplan von Gewerbe- und Industriegebiet in Wohnsiedlungsbereich geändert. Im Flächennutzungsplan wurde insoweit die Darstellung Kerngebiet aufgenommen. Die Änderung des Gebietsentwicklungsplans (35. Änderung) wurde mit der Maßgabe genehmigt, dass bei der landesplanerischen Anpassung der Bauleitpläne nach § 20 LPlG NRW bestimmte Rahmenbedingungen zu beachten seien. Danach sollte die Verkaufsfläche im geplanten Einkaufszentrum auf maximal 70.000 m² begrenzt und diese Obergrenze öffentlich-rechtlich abgesichert werden. Zur Begrenzung der Verkaufsfläche übernahm die damalige Grundstückseigentümerin eine im Baulastenverzeichnis der Antragsgegnerin eingetragene Baulast. Zur Absicherung gegenüber den Nachbarstädten verpflichtete sich die Antragsgegnerin auf die Baulast nur im Einvernehmen mit diesen zu verzichten. Die Baulast wurde 1993 eingetragen. 1999 wurde die Baulast ohne Beteiligung der Nachbarstädte gelöscht.

Mit der 3. Planänderung schuf der Rat der Stadt O. im Jahre 2004 die Voraussetzungen für eine Erweiterung des Einkaufszentrums CentrO um 30.000 m² Geschossfläche für den Einzelhandel, um die Attraktivität und Konkurrenzfähigkeit der Neuen Mitte O. zu steigern. Das Planänderungsgebiet wurde als Teil des Stadtgebietes der Antragsgegnerin von den Darstellungen des Landesentwicklungsplans NRW (LEP 1995) erfasst. Nach den zeichnerischen Darstellungen des LEP 1995 lag das Stadtgebiet der Antragsgegnerin in einem Ballungskern, in dem der Antragsgegnerin die Funktion eines Mittelzentrums zugewiesen war. Der aktuelle Gebietsentwicklungsplan (GEP 99) stellt das Plangebiet zeichnerisch als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Im textlichen Teil finden sich weitere Aussagen zur Zulässigkeit von Einkaufszentren.

Die Antragstellerin machte mit ihrer Normenkontrollklage geltend, die Planänderung sei formell und materiell unwirksam. Sie verstoße gegen landes- und regionalplanerische Ziele der Raumordnung, gegen das Gebot der interkommunalen Abstimmung und sei mit Abwägungsfehlern behaftet.

Das OVG lehnte den Normenkontrollantrag ab.

Gründe:

A.)

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist antrags-befugt jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt sich für die Antragstellerin aus der geltend gemachten Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB), das sich als eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots darstellt, und dem zugunsten der benachbarten Gemeinde drittschützende Wirkung zukommt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10 = NVwZ 2003, 86 = UPR 2003, 35 (FOC Zweibrücken).

An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies trifft auch dann zu, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange handelt. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine Belange fehlerhaft abgewogen worden sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 sowie Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46.

Entsprechendes gilt für die behauptete Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots gem. § 2 Abs. 2 BauGB in der gem. §§ 233 Abs. 1, 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzuwendenden, bis zum 19.7.2004 geltenden Fassung.

Nach der vorgenannten Bestimmung sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Das so umschriebene interkommunale Abstimmungsgebot steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB / § 1 Abs. 7 BauGB n.F. und stellt gleichzeitig eine besondere Ausprägung dieses Gebots dar. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur formellen und materiellen Abstimmung im Rahmen der Planung unterliegt. Die Missachtung des Abstimmungsgebotes berührt den durch § 2 Abs. 2 BauGB erfassten Rechtskreis und kann die betroffene Gemeinde in eigenen Rechten verletzen.

Das interkommunale Abstimmungsgebot vermittelt allerdings nicht gleichsam automatisch die Befugnis, alle Bebauungspläne einer Nachbargemeinde zum Gegenstand einer Normenkontrolle zu machen, die einen Bezug zum eigenen Gemeindegebiet haben. Nur wenn gewichtige Auswirkungen der angegriffenen Planung auf die städtebauliche Ordnung oder Entwicklung des eigenen Gemeindegebiets zu erwarten oder jedenfalls möglich sind, kann von einem Anspruch gegen die planende Gemeinde auf Abstimmung ausgegangen werden, der auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen auf das eigene Gemeindegebiet gerichtet ist und die Antragsbefugnis begründet.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei der Planung großflächiger Einzelhandelsvorhaben und Einkaufzentren ergibt sich nach der Rechtsprechung des BVerwG ein qualifizierter Abstimmungsbedarf und eine damit einhergehende mögliche Verletzung der Rechte benachbarter Kommunen unmittelbar aus der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O.

Diese Bestimmung ist Ausdruck der Erkenntnis, dass Einkaufszentren und sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe unter den dort genannten Voraussetzungen regelmäßig geeignet sind, Nachbargemeinden in gewichtiger Weise zu beeinträchtigen. Als mögliche Beeinträchtigungen nennt § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO beispielhaft nachteilige Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des jeweiligen Betriebs sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden.

Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin gegeben. Ihr Gemeindegebiet gehört zum unmittelbaren Einzugsbereich des CentrO. Im Hinblick darauf sowie unter Berücksichtigung der Größenordnung der mit der Planänderung ermöglichten Erweiterung des im Kerngebiet verwirklichten Einkaufszentrums (30.000 m² Bruttogeschossfläche) sind Auswirkungen gewichtiger Art gegenüber der Antragstellerin nicht von vornherein auszuschließen.

B.)

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

I. Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A - C.-Allee - leidet nicht an beachtlichen Form- oder Verfahrensfehlern gem. §§ 214, 215 BauGB in der hier gemäß § 233 Abs. 2 S. 2 BauGB anzuwendenden, bis zum 19.7.2004 geltenden Fassung.

Die von der Antragstellerin gerügte Nichtbeteiligung der Stadt M. im Planaufstellungsverfahren ist unbeachtlich.

Soweit die Antragstellerin darin eine Verletzung des Gebots der interkommunalen Abstimmung gem. § 2 Abs. 2 BauGB a.F. sieht, ist damit ein formeller Fehler des angegriffenen Bebauungsplans nicht dargetan. § 2 Abs. 2 BauGB gehört nicht zu den in § 214 BauGB abschließend aufgeführten planungsrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, deren Verletzung für die Rechtswirksamkeit von Bebauungsplänen beachtlich ist.

Als Träger eigener Rechte (Art. 28 Abs. 2 GG) waren die Nachbarstädte im Rahmen der allgemeinen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 BauGB a.F. zu beteiligen. Die Stadt M. hatte Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB a.F. in der Zeit vom 10.5. bis zum 24.5.2004 und im Zuge der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 23.7. bis 23.8.2004.

Sieht man die Stadt M. auch als Trägerin öffentlicher Belange an, vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 2 Rn 22; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, Stand: September 2004, § 2 Rn 108. mag im Hinblick auf ihre Nichtbeteiligung im Planaufstellungsverfahren zwar ein Verstoß gegen § 4 BauGB a.F. festzustellen sein, doch wirkt sich dieser Verstoß nicht auf die Wirksamkeit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A aus. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB a.F. ist es für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich, wenn - wie hier - einzelne Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind.

Ein Verfahrens- und/oder Formfehler liegt auch nicht im Zusammenhang mit der Bekanntmachung der Satzung am 20.9.2004 vor. (Wird ausgeführt)

II. Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A ist materiell wirksam.

1. Mit ihrer im Zuge des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 275 A abgegebenen Erklärung vom 16.3.1993 hat die Antragsgegnerin nicht - auch nicht partiell - auf ihr Planungsrecht verzichtet.

Mit Erklärung vom 16.3.1993 hatte sich die Antragsgegnerin verpflichtet, auf die nach Maßgabe des Beschlusses über die Aufstellung der 35. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes (II a) eingetragene Baulast nur im Einvernehmen mit den Städten D., E., M., D., G., B., G. und den Kreisen W. und R. zu verzichten oder diese zu verändern. Mit der am 6.1.1993 eingetragenen Baulast hatte die damalige Grundstückseigentümerin die Verpflichtung übernommen, die im Bebauungsplan Nr. 275 A als MK 1.1 festgesetzte Fläche nur so auszunutzen, dass für das dort geplante Einkaufszentrum nicht mehr als 70.000 m² Verkaufsfläche entstehen.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen. Diese Vorschrift, die Ausfluss des den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Selbstverwaltungsrechts und der daraus folgenden Planungshoheit ist, verbietet es, das Ob und Wie künftiger Planungen vertraglich oder durch einseitige Erklärung vom Willen anderer Gebietskörperschaften abhängig zu machen. Die Entscheidung über den Erlass oder Nichterlass eines Bebauungsplans hat sich in erster Linie an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung zu orientieren (§ 1 Abs. 3 BauGB). Sie ist einem gesetzlich bestimmten, mit zahlreichen Sicherungen ausgestatteten Rechtssetzungsverfahren zugewiesen, welches gewährleistet, dass die weitgehend in die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde gestellte Bauleitplanung den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine angemessene Abwägung und an einen hinreichend durchschaubaren Verfahrensgang gerecht wird. Vertragliche Gestaltungen im Zusammenhang mit der Bauleitplanung dürfen weder an die Stelle der Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung treten, noch dürfen sie die Planungshoheit zu einer formalen Hülse werden lassen. Eine vertragliche Verpflichtung zur Nichtplanung, insbesondere wenn sie - wie hier - ungeachtet zukünftiger Planungsbedürfnisse auf eine dauerhafte Unterlassung der Planung gerichtet ist, ist danach nicht nur unzulässig, sondern auch unwirksam. Mit dieser Zielrichtung widerspricht die Erklärung ebenso wie die vertragliche Vorwegnahme von Planungsentscheidungen durch gemeindliche Verpflichtung zum Erlass von Bauleitplänen (§ 2 Abs. 3 BauGB / § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB n.F.) der Planungshoheit der Gemeinde.

Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 6.3.1985 - 3 N 207/85 -, NVwZ 1985, 839 = BRS 44 Nr. 1; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 1 Rn 114; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Bd. 1, Stand: Oktober 2003, § 1 Rn 214.

2. Auch die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben. (Wird ausgeführt)

3. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen sind. (Wird ausgeführt)

4. Die streitige Planänderung verstößt auch nicht gegen das Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB). (Wird ausgeführt)

5. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. (Wird ausgeführt)

6. Die angegriffene Planänderung verstößt auch nicht gegen das in § 2 Abs. 2 BauGB verankerte interkommunale Abstimmungsgebot.

Das Gebot des § 2 Abs. 2 BauGB / § 2 Abs. 2 S. 1 BauGB n.F., die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, steht in engem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 6 BauGB / § 1 Abs. 7 BauGB n.F. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich als eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots dar.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117 - 25 = BRS 65 Nr. 10 = ZfBR 2003, 38 (FOC - Zweibrücken).

Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch machen. Der Gesetzgeber bringt dies in § 2 Abs. 2 BauGB unmissverständlich zum Ausdruck. Diese Bestimmung verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Das Gebot, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, ist als gesetzliche Ausformung des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts zu verstehen. § 2 Abs. 2 BauGB liegt die Vorstellung zugrunde, dass benachbarte Gemeinden sich mit ihrer Planungsbefugnis im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen. Die Vorschrift verlangt einen Interessenausgleich zwischen diesen Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange. Die Nachbargemeinde kann sich unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen. Rein wettbewerbliche bzw. wirtschaftliche Auswirkungen reichen hierfür allerdings nicht aus. Das interkommunale Abstimmungsgebot schützt nicht den in der Nachbargemeinde vorhandenen Einzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die Nachbargemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit. Die befürchteten Auswirkungen müssen sich folglich auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in der Nachbargemeinde beziehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 8.9.1972 - 4 C 17.71 -, BVerwGE 40, 323 und vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 = BRS 50 Nr. 193 sowie Beschlüsse vom 9.5.1994 - 4 NB 18.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 89 und vom 9.1.1995 - 4 NB 42.94 -, Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. 37 = BRS 57 Nr. 5.

Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert. Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit der Abfluss bislang in der Nachbargemeinde absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen Indikator darstellen. Der Kaufkraftabfluss ist typischerweise die Kerngröße, anhand derer die Intensität der Belastung der Nachbarkommunen ermittelt werden kann. Allerdings handelt es sich bei dem Kriterium "Kaufkraftabfluss" zunächst um eine wirtschaftliche Bezugsgröße, deren städtebauliche Bedeutung sich erst bei Überschreiten der städtebaulichen Relevanzschwelle ergibt. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sich das wirtschaftliche Umfeld des Einzelhandels in der Nachbargemeinde verändert und sich dessen Konkurrenzsituation verschlechtert. Überschritten ist die städtebauliche Relevanzschwelle erst dann, wenn ein Umschlag von rein wirtschaftlichen zu städtebaulichen Auswirkungen stattzufinden droht.

Vgl. grundsätzlich: BVerwG, Urteile vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O. und vom 8.9.1972 - IV C 17.71 -, BVerwGE 40, 323 = DÖV 1973, 200 sowie ferner: Thür. OVG, Urteil vom 20.12.2004 - 1 N 1096/03 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.7.2000 - 8 S 2437/99 -, ZfBR 2001, 287; OVG NRW, Urteil vom 5.9.1997 - 7 A 2902/93 -, BRS 59 Nr. 70; Moench/Sander, Die Planung und Zulassung von Factory Outlet Centern, NVwZ 1999, 337; Otting, Factory Outlet Center und interkommunales Abstimmungsgebot, DVBl. 1999, 595.

Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für derartige unzumutbare Auswirkungen. Dies gilt zunächst bezüglich des von den Nachbarstädten B. (Antragstellerin), M., E., G., G., D. und D. geltend gemachten Kaufkraftabflusses.

Ob die durch die Planänderung ermöglichte Erweiterung des Einkaufszentrums CentrO für die Nachbarstädte im Zusammenhang mit einem möglichen Kaufkraftabfluss mit unzumutbaren Auswirkungen verbunden ist, hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage eines von der GMA im März 2004 erstellten Gutachtens (vgl. ferner nachfolgende Stellungnahmen der GMA vom 17.5.2004, 23.6.2004 und 25.8.2004) beurteilt. Im Rahmen einer solchen Untersuchung lassen sich die Auswirkungen naturgemäß nicht exakt vorherbestimmen und qualifizieren. Das Gutachten stellt lediglich eine Prognose dar.

Eine Prognose hat das Gericht nur darauf zu prüfen, ob diese mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann.

Vgl. BVerwG, Urteil v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 -, DVBl. 1998, 1188 = Buchholz 442.40 § 10 LuftVG Nr. 8.

Die vorbeschriebenen Anforderungen erfüllt das Gutachten der GMA.

Die Verwertbarkeit der Prognose wird nicht durch den Einwand der Bezirksregierung D. im Verfahren 10 D 145/04.NE in Frage gestellt, bei dem Gutachten handele es sich um ein "Parteigutachten". Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens ist nur dann unzulässig, wenn es lückenhaft oder in sich widersprüchlich ist oder von falschen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Sach-verständige nicht hinreichend fachkundig ist, begründete Zweifel an seiner Neutralität bestehen, eine neue Sachlage gegeben ist, neuere Forschungsergebnisse vorliegen, oder wenn das Beweisergebnis durch den substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.6.1992 - 4 B 1-11.92 -, NVwZ 1993, 572.

Anhaltspunkte dafür liegen hier nicht vor. Allein der Umstand, dass der Gutachter im Auftrag des CentrO-Betreibers bzw. des Investors tätig geworden ist, reicht für Zweifel an seiner Neutralität nicht aus. Außer dieser Mutmaßung sind keine Gründe dargelegt worden, aus denen sich eine Voreingenommenheit des Gutachters ergeben kann.

Die umfangreiche und ins Detail gehende Untersuchung lässt keine methodischen oder kalkulatorischen Fehler erkennen. Dies ist dem GMA-Gutachten auch von anderer Seite, nämlich von der CIMA (Stadtmarketing Gesellschaft für gewerbliches und kommunales Marketing mbH) im Rahmen ihrer für die Stadt G. erstellten gutachterlichen Stellungnahme von Juni 2004 ("Auswirkungen der Erweiterung des CentrO in O. auf den Einzelhandel in den Zentren Altstadt und B. in G.") bescheinigt worden. Die gegen das Gutachten der GMA gerichteten Einwände der Bezirksregierung D. im Verfahren 10 D 145/04.NE und der Antragstellerin überzeugen nicht. Der Senat hat die Einwände im Einzelnen überprüft. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen. Die Plausibilität des Gutachtens kann das Gericht unter Beachtung des für eine Prognose maßgeblichen Prüfungsumfangs aus eigener Sachkunde überprüfen. ....Für die Antragstellerin hätte überdies die Möglichkeit bestanden, in der mündlichen Verhandlung den anwesenden Gutachter der GMA zu den strittigen Fragen zu befragen.

Das Gutachten untersucht das Umsatzpotenzial der geplanten Verkaufsflächenerweiterung im Bereich des CentrO und prognostiziert, zu welchen Lasten welcher Nachbargemeinde welche Kaufkraft abgezogen wird. In diesem Zusammenhang verdeutlicht das Gutachten mit nachvollziehbaren und überzeugenden Erwägungen a) die bestehende und die nach der Erweiterung zu erwartende Marktposition des CentrO, b) die durch die Erweiterungsplanung zu erwartende Umsatzverteilung für den Einzelhandel in der Region und prüft c) die möglichen Auswirkungen auf die zentralen Einkaufsbereiche in den betroffenen Städten.

a) Die gegenwärtige Marktbedeutung des CentrO, auf deren Basis die Auswirkungen der geplanten CentrO-Erweiterung prognostiziert werden, beurteilt die GMA aus einer Zusammenschau von Kundenherkunft, Marktpotenzialen im Untersuchungsraum sowie Dimensionierung und Ausstrahlung des CentrO.

Zur Bewertung der räumlichen Ausstrahlung des CentrO unter dem Gesichtspunkt der Kundenherkunft, fand im Zeitraum vom 23. - 26.7.2003 eine Kundenbefragung von insgesamt knapp 18.000 Personen statt. Ausweislich der Stellungnahme der GMA vom 30.3.2005 wurden die Kunden nach ihrem Herkunftsort und zu dem von ihnen benutzten Verkehrsmittel befragt. Anhaltspunkte dafür, dass die von GMA befragten Kunden keinen repräsentativen Ausschnitt darstellen, bestehen nicht. Die Befragung gibt die Situation einer normalen Einkaufswoche wieder, die weder durch ferienbedingte Besonderheiten (Sommerferien in NRW begannen am 31.7.2003) noch durch sonstige, von der Normalität abweichende Umstände geprägt gewesen ist. Bezüglich des Einwandes, die Befragungsinhalte seien nicht ausreichend gewesen, wird nicht dargelegt, dass eine umfangreichere Befragung im Hinblick auf das angestrebte Datenmaterial zu anderen Ergebnissen geführt hätte. Dass für die Eingrenzung des Einzugsgebietes in erster Linie der Herkunftsort der Kunden von Bedeutung ist und nicht etwa die Häufigkeit seiner Besuche im CentrO oder die Höhe seiner Ausgaben, liegt auf der Hand. Ob statt einer Kundenbefragung beispielsweise die Ermittlung der Anfahrtsdauer zum CentrO ein geeigneterer Ansatz für die Abgrenzung des Einzugsgebiets gewesen wäre, erscheint angesichts der räumlichen Verflechtungen im Ballungsraum zweifelhaft. Anders als bei der primärstatistischen Erhebung im Wege der Kundenbefragung, ließe sich mit der Anfahrtsdauer zudem nur ein fiktiver Einzugsbereich ermitteln. Selbst wenn es sich insoweit um einen vertretbaren Ansatz handeln würde, wäre damit aber die methodisch unbedenkliche Kundenbefragung nicht in Frage gestellt. Aus den Ergebnissen der Kundenwohnorterhebung berechnet der Gutachter den Kundenanteil in Prozent, der jeweils auf die umliegenden Kommunen beziehungsweise auf die weiter entfernten Gebiete entfällt sowie den Kundenanteil in Prozent bezogen auf die jeweilige Einwohnerzahl der Herkunftsorte (Kundendichte). Anhand der Kundenanteile und der Kundendichte strukturiert er das Kerneinzugsgebiet des CentrO. Das Gutachten geht von zwei Kerneinzugszonen und von solchen Gebieten aus, die außerhalb des engeren Einzugsbereichs liegen. Die Kerneinzugszone I bildet das Stadtgebiet von O., die Zone II erfasst die Städte E., D., M., B., D., G. und G.

Das auf der Grundlage der Kundenwohnorterhebung abgegrenzte Einzugsgebiet ist nachvollziehbar und plausibel. Von den befragten Kunden stammen 45,7 % aus dem engeren Einzugsbereich. Im gesamten Kerneinzugsgebiet des CentrO leben ca. 2,03 Millionen Einwohner, wobei 11 % der Einwohner aus der Kerneinzugszone I (= Stadt O.) stammen. Soweit die Bezirksregierung D. einwendet, die GMA hätte die Zone II großräumiger abgrenzen müssen, zumal nach ihren Erkenntnissen ein wesentlich höherer Anteil von Kunden aus der Kerneinzugszone II stamme, als im GMA-Gutachten angenommen, handelt es sich um bloße Spekulation. Aus dem als Beleg angeführten Skript von Blotevogel zur Vorlesung "Handels- und Dienstleistungsgeographie" (WS 03 / 04, S. 16) ergibt sich nichts anderes. Die von Blotevogel aufgeführten Werte, wonach 50 bis 55 % der CentrO-Besucher an Werktagen aus O. selbst stammten, 40 % aus den umliegenden Städten und Kreisen und 5 - 8 % aus entfernteren Regionen und dem Ausland, beruhen offenkundig auf Schätzungen, deren Grundlagen nicht ersichtlich sind und daher die Aussagekraft der Kundenbefragung nicht in Frage stellen können. Die Marktbedeutung des bestehenden CentrO ermittelt die GMA für das besagte Kerneinzugsgebiet an Hand von Marktanteilen. Bei den Marktanteilen handelt es sich um die derzeitige bzw. zu erwartende Abschöpfung des Kaufkraftpotenzials in den jeweiligen Städten des Kerneinzugsgebiets durch den CentrO-Einzelhandel. Das Kaufkraftpotenzial in den Kerneinzugszonen beziffert die GMA auf 10,3 Milliarden Euro. Dieser Betrag geht auf die Kaufkraft pro Kopf von 5.010 Euro, multipliziert mit der Gesamteinwohnerzahl im Kerneinzugsgebiet zurück. Davon stehen ca. 1,1 Milliarden Euro Kaufkraftvolumen in der Stadt O. und ca. 9,2 Milliarden Euro in der Kerneinzugszone II zur Verfügung.

Die zu erwartende Marktposition des CentrO nach der geplanten Erweiterung (30.000 m² Bruttogeschossfläche bzw. 23.000 m² Verkaufsfläche) würdigt das Gutachten im Rahmen einer Gesamtattraktivitätsbetrachtung. Hierbei geht das GMA-Gutachten für die Erweiterungsfläche von einer Umsatzerwartung von 106,7 Millionen Euro aus. Die Umsatzerwartung der Erweiterungsfläche schätzt die GMA auf der Grundlage der Flächenproduktivität des bisherigen CentrO-Bestandes ab. Die Flächenproduktivität (4.580 Euro/m² Verkaufsfläche) wird aus dem Gesamtumsatz dividiert durch die Verkaufsfläche berechnet. Für die Erweiterung des CentrO berücksichtigt die GMA im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung vorsorglich eine Attraktivitätssteigerung und setzt die Flächenproduktivität mit 4.640 Euro/m² Verkaufsfläche an. Die Ansätze sind nachvollziehbar und plausibel. Der Einwand, die GMA stelle auf einen zu niedrigen Gesamtumsatz des Bestandes und damit auf eine zu niedrige Flächenproduktivität ab, ist unsubstantiiert. Der von der GMA angegebene Betrag von 305 Millionen Euro geht auf entsprechende Angaben der Betreiber des CentrO bezogen auf den im Jahr 2002 erzielten Jahresumsatz zurück. Die von der Bezirksregierung D. behaupteten höheren Umsatzwerte beruhen auf nicht belegten Schätzungen und sind spekulativ. Das gilt auch für den im Gutachten der CIMA (a.a.O) unterstellten Gesamtumsatz von 335,5 Millionen Euro, der sich aus dem Betrag von 305 Millionen Euro und einem von CIMA angenommenen "Attraktivitätszuschlag" in Höhe von 10 % zusammensetzt. Bei ihren eigenen Schätzungen greift die Bezirksregierung teilweise auf Werte anderer, nicht vergleichbarer Vorhaben (z.B. kleinere Einkaufszentren) zurück ohne die Lage des CentrO im Ballungsraum und die daraus sich ergebende Konkurrenzsituation zu berücksichtigen, teilweise resultieren die behaupteten höheren Umsätze aus nicht nachvollziehbaren Rechenansätzen der Bezirksregierung D.

b) Die Auswirkungen der CentrO-Erweiterung prognostiziert die GMA auf der Basis der zu erwartenden Marktbedeutung des CentrO. Zur Ermittlung der für die Beurteilung von etwaigen Auswirkungen maßgeblichen Umverteilungseffekte wird die Umsatzverteilung in den Kommunen des Kerneinzugsgebiets bezogen auf die dort jeweils vorhandenen Einkaufsbereiche bestimmt, die aktuelle Ausstattung der Zentren (Branchenschwerpunkte) und ihre Bedeutung innerhalb der Kommune (Wettbewerbssituation) sowie die räumliche Verteilung der Einkaufsbereiche zu Grunde gelegt. Die Erkenntnisse zum Einzelhandel in der Region resultieren aus einer Bestandsaufnahme, die Mitarbeiter der GMA unter Berücksichtigung der jeweiligen Anzahl der Betriebe, deren Größe, Ausstattung und Sortimentszuschnitt durchgeführt haben. Das Gutachten stellt insoweit zu Recht maßgeblich auf den Einzelhandel in den Innenstadtzentren der Kommunen ab. Im Falle örtlicher Besonderheiten (z.B. das selbstständige Stadtteilzentrum in G.-B.) oder soweit die Nachbarkommune selbst massive Einzelhandelsvorhaben außerhalb der Innenstadt zugelassen hat (z.B. das Rhein-Ruhr-Center in M.), hat der Gutachter diese Abweichungen vom Normalfall bei der Umsatzverteilung innerhalb der jeweiligen Kommune berücksichtigt.

Die konkrete Abschätzung der Umverteilungswirkungen für die untersuchten Einkaufsbereiche der im Kerneinzugsgebiet gelegenen Nachbarkommunen erfolgt an Hand des für die CentrO-Erweiterung vorhergesagten Umsatzes, der Umsatzverteilung innerhalb der einbezogenen Kommunen und der der Kundenwohnorterhebung entsprechenden Kundenanteile. Der Gutachter hat zudem die danach rechnerisch auf die einzelnen Kommunen entfallenden Umsatzanteile der CentrO-Erweiterung mittels Zentralitätskennziffern gewichtet, um so dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Kommunen mit höherer Zentralitätsstufe höhere Umsatzeinbußen zu erwarten haben als die Kommunen mit niedrigerer Zentralitätsstufe, weil erstere auch Umsatzrückgänge in dem über ihr eigenes Gemeindegebiet hinausgehenden Einzugsbereich hinnehmen müssen. Die Zentralitätskennziffer gibt das Verhältnis der Einzelhandelsumsätze einer Einkaufslage im Verhältnis zu der einzelhandelsrelevanten Kaufkraft der Bewohner der jeweiligen Kommune an. Die anhand der Zentralitätskennziffern ermittelten Umsatzumverteilungswerte werden mittels einer prozentualen Gewichtung auf die jeweiligen Einkaufsbereiche aufgeteilt, wobei unterstellt wird, dass die zentralen Einkaufsbereiche wegen der Vergleichbarkeit der Angebotsstruktur - hochwertiger Branchenmix - stärker von den Wirkungen des CentrO in Form von Umverteilungen betroffen sein werden, als sonstige nicht integrierte Einzelhandelslagen. Da auch die Nachbarstädte selbst davon ausgehen, dass die Auswirkungen des CentrO sich vornehmlich auf die zentralen Bereiche ihrer Innenstadt beziehen werden, begegnet der Ansatz des Gutachtens keinen Bedenken.

Um mögliche Gefährdungspotenziale für einzelne Branchen aufzuzeigen, erfolgt zusätzlich eine auf Sortimentsgruppen bezogene Betrachtung. Die ermittelte Umsatzverteilung wird auf die einzelnen Sortimentsbereiche analog einem für die CentrO-Erweiterung entwickelten Sortiments- und Flächenkonzept und unter Berücksichtigung des bestehenden Branchenmixes im jeweiligen Einkaufsbereich der Nachbarkommunen aufgeschlüsselt.

Bei dem für die CentrO-Erweiterung unterstellten Branchenmix geht das Gutachten ebenfalls von einer - in diesem Fall zweifachen - "Worst-Case-Betrachtung" aus. Der Gutachter nimmt an, dass aus 30.000 m² Geschossfläche eine Verkaufsfläche von 23.000 m² (ca. 75 %) hervorgeht, obwohl sowohl nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 11 Abs. 3 BauNVO, als auch nach der Einschätzung der zuständigen Ministerien des Landes in Nr. 2.3.2 des Einzelhandelserlasses erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, dass die Verkaufsfläche in der Regel etwa 2/3 der Geschossfläche ausmacht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.7.2004 - 4 B 29.04 -, ZfBR 2004, 699 m.w.N.

Zudem legt der Gutachter für die Erweiterungsflächen einen hochwertigen Branchenmix zu Grunde, der sowohl dem gegenwärtigen Branchenzuschnitt im CentrO als auch der Einzelhandelsstruktur in den Innenstadtzentren der Kommunen im Kerneinzugsgebiet entspricht. Damit wird den Erweiterungsflächen ein Höchstmaß an Konkurrenzpotenzial unterstellt.

Das Gutachten prognostiziert zu Recht nur die durch die geplante CentrO-Erweiterung bewirkten Umsatzumverteilungen. Dieser Ansatz ist nachvollziehbar und plausibel. Die angegriffene 3. Planänderung des Bebauungsplans Nr. 275 A ermöglicht nicht etwa die erstmalige Errichtung eines Einkaufszentrums, sondern die Erweiterung eines im Bestand mit knapp 70.000 m² Verkaufsfläche seit Herbst 1996 am Markt befindlichen Vorhabens. Dies ist die Ausgangssituation, die der Rat bei der Aufstellung der 3. Änderung vorgefunden und die er seinen Planungsüberlegungen zu Grunde zu legen hatte. Der Markt in O. und in der Region hat sich seit dem Markteintritt des CentrO auf das Einkaufszentrum eingestellt. Das CentrO ist am Markt etabliert und genauso wie jeder andere Einzelhandelsbetrieb in O. Bestandteil des Einzelhandelsangebots in der Region. Anhaltspunkte dafür, dass allein durch die geplante Verkaufsflächenerweiterung - etwa durch eine damit verbundene Attraktivitätssteigerung des gesamten Einzelhandelskomplexes - die Flächenproduktivität der bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebe spürbar steigen und zu zusätzlichen Umsatzverteilungen zu Lasten benachbarter Kommunen führen wird, sind nicht ersichtlich. Die GMA hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dargelegt, dass vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren eingetretenen Wettbewerbsverschärfungen in den Einkaufsbereichen der Region (z.B. Erweiterungen des Rhein-Ruhr-Zentrums in M. und des Ruhrparks in B.) sowie der geplanten Wettbewerbsentwicklungen (z.B. Einkaufszentren in E. und D.) die Erweiterungsmaßnahmen im CentrO dem Erhalt der Wettbewerbsposition dienen und das durch die bloße Verkaufsflächenerweiterung die Flächenproduktivität nicht steigt, sondern eher das Gegenteil der Fall ist.

c) Die auf methodisch unbedenklicher Grundlage erzielten Ergebnisse der Begutachtung sind nachvollziehbar und lassen keine Fehler erkennen.

Das bestehende CentrO erreicht im gesamten Kerneinzugsbereich einen Marktanteil von ca. 1,7 - 2,2 % des dort vorhandenen einzelhandelsrelevanten Kaufkraftpotenzials, gleichbedeutend mit ca. 200,9 Millionen Euro Umsatz. Die Marktbedeutung ist in O. mit Werten von ca. 6,7 - 7,2 % Abschöpfung des Kaufkraftpotenzials am höchsten. In den Kommunen des übergemeindlichen Einzugsgebiets der Zone II erreicht das CentrO insgesamt einen Marktanteil von ca. 1,1 - 1,6 %. Im Einzelnen sind Größenordnungen von ca. 0,8 - 1,3 % für G., 1,0 - 1,5 % für E., 1,1 - 1,6 % für G., 1,2 - 1,7 % für D., 1,3 - 1,8 % für M., 1,4 - 1,9 % für D. und 1,6 - 2,1 % für B. zu verzeichnen (vgl. Abb. 1 des GMA-Gutachtens von März 2004). Die Marktanteile erhöhen sich unter Berücksichtigung der auf der Grundlage des Ursprungsbebauungsplans bereits genehmigten Erweiterung (8.391 m² Bruttogeschossfläche) und der im Rahmen der Planänderung ermöglichten Erweiterung (30.000 m² Bruttogeschossfläche) nach dem GMA-Gutachten wie folgt: Insgesamt ergibt sich danach ein Gesamtmarktanteil des CentrO für O. von 9,6 - 10,1 % und für den abgrenzten Kerneinzugsbereich der Zone II von 1,3 - 3,0 % des Kaufkraftpotenzials. Spürbare Änderungen an den Ergebnissen der Auswirkungsanalyse der GMA ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der mit Stand vom 30.4.2004 aktualisierten Bevölkerungsprognose des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik (LDS). Für die Städte des Kerneinzugsgebietes lässt sich in der Summe aus der neuen Bevölkerungsprognose nur eine geringfügige Abnahme der Bevölkerungszahlen ablesen. Überträgt man die aktualisierte Prognose zur Bevölkerungsentwicklung auf die Auswirkungsanalyse der GMA, ergibt sich gegenüber dem Jahr 2002 eine Gesamtveränderung des Kaufkraftvolumens im Untersuchungsraum von ca. - 0,1 %. Dementsprechend ergeben sich bei Zugrundelegung der neuen LDS-Prognose auch keine beachtlichen Unterschiede zu dem im GMA-Gutachten ermittelten Gesamtmarktanteil des CentrO in der Region.

Für die im abgegrenzten Einzugsbereich der Zone II gelegenen Nachbarkommunen hat der Gutachter Umverteilungseffekte ermittelt, die deutlich unter 5 % liegen. Im Einzelnen hat er für die Innenstadt von G. 0,6 %, für D. 0,8 %, für G. bezogen auf den Stadtteil B. und die Innenstadt jeweils 0,9 %, für E. 1,3 %, für die Innenstadt von M. 0,8 % und für das Rhein-Ruhr-Center 1,7 %, für B. 1,4 % und für die Innenstadt von D. 1,7 % ermittelt. In den jeweiligen Branchen ergeben sich nach GMA maximale Umverteilungseffekte von ca. 2,4 % in den Sortimenten Schuhe und Bekleidung (D., Rhein-Ruhr-Zentrum in M. sowie mit 2,2 % annähernd in B.). Bei kumulierender Betrachtung der geplanten CentrO-Erweiterung mit weiteren, in O. geplanten größeren Einzelhandelsprojekten (Sterkrader Tor und Hirsch-Center) liegen die Umverteilungseffekte in den insoweit allein projektrelevanten Branchen Bekleidung und Elektrowaren bei maximal 7,1 %, wobei das GMA-Gutachten (Stellungnahme vom 25.8.2004) etwaige Auswirkungen auf Grund der räumlichen Nähe zu den im Stadtteilzentrum S. geplanten Projekten ohnehin nur für die Innenstädte von B. und D. prognostiziert.

Auf der Grundlage dieser Ergebnisse des GMA-Gutachtens ist nicht anzunehmen, dass die Erweiterung des Einkaufszentrums für die Nachbarkommunen mit unzumutbaren Auswirkungen verbunden sein wird. Die vergleichsweise geringen Marktanteile des CentrO im übergemeindlichen Einzugsbereich der Zone II machen deutlich, dass das Einkaufszentrum hier sowohl im Hinblick auf den vorhandenen Bestand als auch nach einer Erweiterung nur eine ergänzende Versorgungsbedeutung hat bzw. haben wird. Diese Einschätzung spiegelt sich auch in den von der GMA prognostizierten Umsatzumverteilungseffekten wieder. Diese liegen für alle untersuchten Einkaufsbereiche der Kerneinzugszone II - auch branchenbezogen - deutlich unter 5 %, bei kumulierender Betrachtungsweise (Sterkrader Tor und Hirsch-Center) branchenbezogen bei maximal 7,1 %. Eine wesentliche Beeinträchtigung der verbrauchernahen Versorgung in den Nachbarkommunen durch eine konkurrenzbedingte Schließung von Einzelhandelsbetrieben in deren Versorgungszentren ist bei Umverteilungseffekten in dieser Größenordnung nicht zu befürchten. Ein bestimmter "Schwellenwert" für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Frage, ob und gegebenenfalls bei welchen Prozentsätzen ein prognostizierter Kaufkraftabzug den Schluss auf negative städtebauliche Folgen für die davon betroffene Gemeinde zulässt, mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert. Der Bandbreite der angenommenen Werte, die von mindestens 10 %, vgl. so wohl OVG Bbg, Beschluss vom 16.12.1998 - 3 B 116/98 -, NVwZ 1999, 434; OVG NRW, Urteil vom 5.9.1997 - 7 A 2902/93 -, BRS 59 Nr. 70; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25.4.2001 - 8 A 11441/00 -, NVwZ-RR 2001, 638 = BRS 64 Nr. 33, über 10 bis 20 %, vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8.1.1999 - 8 B 12650/98 -, NVwZ 1999, 435; vgl. BayVGH, Urteil vom 7.6.2000 - 26 N 99.2961, 26 N 99.3207, 26 N 99.3265 -, BayVBl. 2001, 175 = BRS 63 Nr. 62, bis hin zu etwa 30 % reicht, vgl. etwa Thür. OVG, Urteil vom 20.12.2004 - 1 N 1096/03 -, juris, m.w.N., ist allerdings die Tendenz zu entnehmen, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von 10 % als gewichtig angesehen werden. Da nach den hier maßgeblichen Berechnungen für die im Kerneinzugsbereich der Zone II gelegenen benachbarten Mittel- und Oberzentren selbst unter Berücksichtigung etwaiger Prognoseunsicherheiten der Wert von 10 % nicht annähernd erreicht wird, lässt der Senat offen, ob ein Schwellenwert von 10 % für alle Fallkonstellationen gelten kann und mit welcher Maßgabe bei der Ermittlung der Zumutbarkeitsschwelle die raumordnerische Funktion der betroffenen Gemeinde zu berücksichtigen ist.

Sonstige außerhalb der Umleitung von Kaufkraftströmen liegende Gründe, aus denen die Planung mit städtebaulich relevanten unzumutbaren Auswirkungen für die im Kerneinzugsbereich gelegenen Nachbarkommunen verbunden sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Das gilt auch für die von den Nachbarkommunen einschließlich der Antragstellerin befürchteten Verödung ihrer Innenstädte. Zwar kann bei der Abwägung auch zu berücksichtigen sein, inwieweit eine Nachbargemeinde mit einer unabhängig vom Einzelhandel attraktiven Innenstadt durch die Planung betroffen ist und inwieweit sie die Möglichkeit besitzt, durch eigene Anpassungsmaßnahmen den negativen Auswirkungen fremder Planungen zu begegnen. Ob jedoch insoweit im Einzelfall eine erhöhte Schutzbedürftigkeit gegeben ist und ob sich die Planungen einer Nachbargemeinde gegenüber diesbezüglich als unzumutbar erweisen, kann nicht losgelöst von der aktuellen Situation der jeweiligen Innenstädte und von etwaigen Vorbelastungen beurteilt werden. Ebenso wenig können die allgemeinen Entwicklungstendenzen des Einzelhandels, das Konsumentenverhalten, regionale Einflüsse und die wirtschaftliche Entwicklung unberücksichtigt bleiben. Angesichts der Vielzahl von Faktoren, die die Attraktivität von Innenstadtzentren bestimmen, reicht die bloße Vermutung einer zunehmenden Verödung der Innenstädte zur Begründung einer besonderen Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Planung von Einzelhandelsflächen nicht aus, zumal der mögliche Anteil des CentrO an einer solchen Negativentwicklung im Hinblick auf die dargestellte Marktbedeutung des Einkaufszentrums in der Region als lediglich gering einzustufen ist.

7. Ein Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB / § 1 Abs. 7 BauGB n.F. enthaltene Abwägungsgebot liegt ebenfalls nicht vor.

Das Abwägungsgebot verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss und weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt, noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zu objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301.

Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Diese Grundsätze hat die Antragsgegnerin bei der Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 275 A beachtet. Es ist ihr weder ein Fehler im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis unterlaufen.

Der Rat hat das erforderliche Abwägungsmaterial zusammengestellt. Im Aufstellungsverfahren haben diverse Gutachten vorgelegen. ...

Der Rat hat sich ferner mit den von den Trägern öffentlicher Belange und Bürgern vorgebrachten Anregungen und Einwänden umfassend auseinandergesetzt und diese - soweit er ihnen nicht gefolgt ist - nach eingehender Abwägung und ohne Abwägungsfehler zurückgewiesen. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt auch weder im Hinblick a) auf die Raumverträglichkeit der geplanten CentrO-Erweiterung noch hinsichtlich der b) auf das eigene Stadtgebiet bezogenen Auswirkungen noch hinsichtlich der c) mit der Planänderung beibehaltenen Festsetzung der im Kernbereich gelegenen der Neuen Mitte gelegenen Flächen als Kerngebiet gem. § 7 BauNVO oder bezüglich der d) verkehrlichen Belange beziehungsweise der e) Berücksichtigung des Immissionsschutzes vor.

a) Als öffentlichen Belang der Raumordnung hat die Antragsgegnerin § 24 Abs. 3 LEPro NRW als Grundsatz der Raumordnung gem. § 3 Nr. 3 ROG in die Abwägung eingestellt. (Wird ausgeführt)

b) Die Antragsgegnerin hat sich hinreichend mit den Auswirkungen der nach der geänderten Planung zulässigen Erweiterung des CentrO auf das eigene Stadtgebiet auseinandergesetzt.

Grundlage für ihre Abwägung war auch insoweit das Gutachten der GMA. Für das Zentrum von Alt-O. prognostiziert der Gutachter eine Umsatzumverteilung von 5,5 %, für die Stadtteilzentren S. und O. sind nach seinen Berechnungen lediglich Umverteilungen von 3 % bzw. 1 % des Umsatzes zu erwarten. In den einzelnen Branchen treten nach dem GMA-Gutachten Umsatzumverteilungen in den Sortimenten Bekleidung, Schmuck und Lederwaren in Höhe von 11,5 % und für Schuhe in Höhe von 9,5 % auf. Bei kumulierender Betrachtung der CentrO-Erweiterung mit sonstigen innerstädtischen Projekten, wie "Sterkrader Tor" und Erweiterung des "Hirsch-Centers" werden für die Sortimente Bekleidung und Elektrowaren in Alt-O. Werte von maximal 12,8 % bzw. 16,5 % Umsatzumverteilung prognostiziert. Für das Stadtteilzentrum S. prognostiziert das Gutachten für den Bereich Bekleidung infolge der CentrO-Erweiterung Umsatzverteilungseffekte in Höhe von ca. 12 %. Das Stadtteilzentrum O. hält das Gutachten infolge seines Nahversorgungscharakters im Vergleich zu S. und Alt-O. für weniger betroffen. Die Umverteilungseffekte liegen nach den Berechnungen des Gutachtens zwischen 0,2 % (Nahrungs- und Genussmittel) und 5,0 % (Bekleidung). Insgesamt wird die Situation für alle Stadtteile dahin bewertet, dass versorgungsstrukturelle und städtebauliche Auswirkungen durch eine CentrO-Erweiterung nicht zu erwarten sind. Allein für den Stadtteil Alt-O. schließt das Gutachten infolge möglicher weiterer Strukturanpassungen in den Branchen Bekleidung, Schmuck, Lederwaren und Schuhe Betriebsschließungen nicht aus.

Der Rat der Antragsgegnerin hat sich mit dem GMA-Gutachten im Einzelnen auseinandergesetzt und die Einschätzungen des Gutachtens seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Ausführungen in der Planbegründung unter dem Kapitel "Örtliche Zentrenverträglichkeit" lassen erkennen, dass die möglichen städtebaulichen Auswirkungen der CentrO-Erweiterung auf das eigene Stadtgebiet gesehen wurden. Im Hinblick auf die Prognose des Gutachtens, wonach mit der Erweiterung des CentrO zwar Veränderungen für einzelne Stadtteilzentren nicht auszuschließen sind, die verbrauchernahe Versorgung in den einzelnen Siedlungsschwerpunkten jedoch nicht in Frage gestellt wird, hat sich der Rat im Ergebnis dafür ausgesprochen, den Standort der Neuen Mitte O. weiter auszubauen und zu stärken. Der planerische Wille der Antragsgegnerin, die Neue Mitte O. weiter aufzuwerten, ist ein nach § 1 Abs. 5 Sätze 1 und 2 Nr. 8 BauGB / § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB n.F. abwägungsbeachtlicher Belang. Er erhält vor dem Hintergrund der im Stadtgebiet der Antragsgegnerin eingetretenen Strukturveränderung, die in Gestalt der Neuen Mitte und des dort erfolgten Aufbaus komplexer wirtschaftlicher Strukturen auf einem ehemals brach liegenden Industriegelände einen sichtbaren städtebaulichen Impuls erfahren hat, ein besonderes Gewicht. Es ist danach nicht abwägungsfehlerhaft, wenn sich die Antragsgegnerin für eine bewusste Verschiebung der Zentralität innerhalb ihres Stadtgebietes entscheidet, weil sie einen wirtschaftlich etablierten und nach ihrer Ansicht für die Weiterentwicklung der gesamten Stadt unverzichtbaren Standort durch städtebauliche Maßnahmen weiter fördern und seine wirtschaftliche Schubkraft positiv nutzen will, auch wenn damit unter Umständen negative Auswirkungen auf die bisherigen Stadtzentren verbunden sein könnten. Das gilt insbesondere deshalb, weil einer mit dem weiteren Ausbau der Neuen Mitte gegebenenfalls einhergehenden Negativentwicklung im sonstigen Stadtgebiet durch konzeptionelle Maßnahmen begegnet wird bzw. werden soll. Das am meisten gefährdete Zentrum von Alt-O. war insoweit bereits mehrfach Gegenstand von Beratungen im Rat, die in die Entwicklung eines so genannten Masterplans eingemündet sind. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, durch ein integriertes Handlungskonzept Vorstellungen, Ideen und konkrete Projekte für eine "lebenswerte Innenstadt" aufzugreifen und umzusetzen. Hierbei geht es der Antragsgegnerin im Besonderen um eine Verbesserung des Stadtteilimages, einer Stärkung der lokalen Ökonomie, einer Revitalisierung brach liegender Einzelhandels- und Dienstleistungsflächen, einer Verbesserung der Wohnraumsituation und des Wohnumfeldes, einer Stärkung der Naherholungsfunktion, einer Verbesserung von Spiel- und Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche, einer Stärkung der Kunst- und Kulturangebote und einer Stabilisierung der Sozialstruktur. Die Handlungsschwerpunkte sind im Hinblick auf die bestehende Problemlage der Innenstadt nachvollziehbar. Es liegt auf der Hand, dass die angestrebten Ziele nur im Rahmen einer langfristigen Planung zu verwirklichen sind. Vor dem Hintergrund der bislang eingeleiteten Maßnahmen und unter Berücksichtigung des im Zusammenhang mit der Aufstellung des Masterplans gestellten Antrags der Antragsgegnerin beim Land NRW auf Aufnahme der Innenstadt von Alt-O. in das Programm "Soziale Stadt NRW" bestehen keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit und am Willen zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen.

c) Die mit der Planänderung beibehaltene Festsetzung der im Zentrum der Neuen Mitte gelegenen Flächen als Kerngebiet gem. § 7 BauNVO ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das gilt auch, soweit der Plangeber von weitergehenden städtebaulichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO nur im Zusammenhang mit dem Ausschluss einzelner, ansonsten im Kerngebiet zulässiger Nutzungen Gebrauch gemacht, eine Begrenzung der Verkaufsflächen und Vorgaben zum Sortimentszuschnitt im Plan allerdings nicht vorgenommen hat. Aus dem Fehlen entsprechender Festsetzungen lässt sich kein Abwägungsfehler herleiten. Derartige Festsetzungen kämen allenfalls auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO in Betracht, das heißt der Plangeber müsste die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben jeweils differenziert nach Sortiment und Verkaufsfläche regeln. Abgesehen davon, dass die Reglementierung von Einzelhandelsbetrieben nach Sortiment und Größe in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO nur zulässig ist, wenn daraus eine planungsrechtlich abgrenzbare Nutzungsart folgt, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58, liegt diese Art der Feindifferenzierung nicht nur im planerischen Ermessen des Rates, sondern erfordert darüber hinaus eine Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe. Anhaltspunkte für besondere städtebauliche Gründe, die im Hinblick auf die geplante Geschossflächenerweiterung eine Begrenzung der Verkaufsflächen und eine Festlegung bestimmter Sortimente rechtfertigen würden, sind hier angesichts der vertretbaren Auswirkungen der CentrO-Erweiterung auf die eigenen Stadtzentren und die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbarkommunen nicht ersichtlich. Schon gar nicht war die Antragsgegnerin verpflichtet, derartige Festsetzungen im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A zu treffen, oder sogar den Gebietscharakter durch die Festsetzung eines Sondergebiets mit der vereinfachten Möglichkeit, Verkaufsflächen zu begrenzen, zu verändern. Eine Entschädigungspflicht für eine damit verbundene Entziehung von Baurecht wäre möglicherweise die Folge gewesen.

d) Auch die in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB / § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB n.F. aufgeführten Belange des Verkehrs wurden bei der Abwägung zutreffend gewürdigt. (Wird ausgeführt) Redaktioneller Hinweis: Zu den hier nicht abgedruckten raumordnungsrechtlichen Aspekten des Falles vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.6.2005 - 10 D 145/04.NE -.

Ende der Entscheidung

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