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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 19.06.2002
Aktenzeichen: 10a D 115/99.NE
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 21
Zu den Kriterien für die Zulässigkeit der Festsetzung einer mit einem Gehrecht zu belastenden Fläche auf einem unbebauten Baugrundstück.
Tatbestand:

Die Antragsteller wandten sich gegen den Bebauungsplan "K." der Antragsgegnerin.

Die Antragsteller sind Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks H.-Straße 23 in H.. Das ca. 550 qm große Grundstück ist etwa 27 m tief, im straßenrandnahen Bereich gut 22 m und im rückwärtigen Bereich gut 16 m breit. Das Grundstück liegt nördlich der H.-Straße und ist unbebaut. Sämtliche umliegenden Grundstücke nördlich der H.-Straße sind im straßenrandnahen Bereich bebaut.

Der Bebauungsplan setzt überwiegend reine Wohngebiete sowie - in seinem westlichen Bereich - allgemeine Wohngebiete fest. Als Maß der baulichen Nutzung für die Wohnbauflächen ist - orientiert an der Topografie des hängigen Geländes - ein- bis viergeschossige Bebauung vorgegeben. Für das Grundstück der Antragsteller sind ein reines Wohngebiet, zweigeschossige Bauweise, eine GRZ von 0,4, eine GFZ von 0,8 sowie Einzel- oder Doppelhausbebauung festgesetzt. Im südöstlichen Planbereich ist eine Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen mit der besonderen Zweckbestimmung "Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" sowie "sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen - Kindergarten". Ausgehend von den im Nordwesten gelegenen Obstwiesen und Weideflächen einerseits und dem im Südosten vorhandenen Wald andererseits schiebt sich je eine öffentliche Grünfläche in das Plangebiet. Die äußere verkehrliche Erschließung des Gebiets erfolgt über die H.-Straße, die innere über ein Stichstraßensystem aus Verkehrsmischflächen. Der fußläufigen Erschließung des Gebiets dient ein Fußwegesystem, das teilweise aus öffentlichen Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung Fußweg und teilweise aus mit Gehrechten zu Gunsten der Stadt H. und der Anlieger zu belastenden Flächen besteht. Eine dieser - zwei Meter breiten - Flächen, die mit einem Gehrecht zu Gunsten der Stadt H. und der Anlieger zu belasten ist, verläuft von der H.-Straße aus in nördlicher Richtung auf einer Länge von ca. 19 m über das Grundstück der Antragsteller, und zwar an dessen östlichem Rand. Sie mündet sodann in eine der Verkehrsmischflächen, die der Binnenerschließung des Plangebiets dienen.

Der Normenkontrollantrag hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind.

Vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19.

Nach diesen Maßstäben sind der Bebauungsplan und insbesondere die darin getroffene Festsetzung der mit einem Gehrecht zu Gunsten der Stadt H. und der Anlieger zu belastenden Fläche auf dem Grundstück der Antragsteller gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin verfolgt eine zulässige städtebauliche Konzeption, wenn sie das Wohngebiet "K." mit der vorhandenen Bebauung in diesem Bereich verzahnen und den "Weg durchs Quartier" als zusätzliche Wohnqualität berücksichtigen will und die Belastungsfläche hierfür und zur fußläufigen Erschließung des Wohngebiets und der geplanten Kindertagesstätte festgesetzt hat. Die gewählte Trasse ist zur Erreichung dieser Ziele auch keineswegs ungeeignet, denn sie ermöglicht eine relativ kurze Verbindung zwischen dem neuen Baugebiet, insbesondere der geplanten Kindertagesstätte und den südlich und südöstlich angrenzenden Bereichen der Stadt.

Die in dem Bebauungsplan im Einzelnen getroffenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sind hinreichend bestimmt.

Bereits aus der Rechtsnatur und dem Sinn und Zweck der Bebauungspläne ergibt sich das Bedürfnis nach Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, zumal diese den Inhalt des Grundeigentums sowohl für die unmittelbar von der Festsetzung getroffenen Flächen als auch mittelbar für die ihnen benachbarten Grundflächen bestimmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.1973 - IV C 66.69 -, BVerwGE 42, 5, 6; Urteil vom 11.3.1988 - IV C 56.84 -, DVBl. 1988, 845 f.

Hinsichtlich der Anforderungen an die Bestimmtheit von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB sind folgende Überlegungen maßgeblich: Eine aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu treffende Festsetzung einer "mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Fläche" begründet selbst das Recht noch nicht und damit auch noch keine Duldungspflicht zur Benutzung der Fläche für das Begehen, Überfahren sowie das Verlegen und Unterhalten von Leitungen. Diese Festsetzung ist lediglich - öffentlich-rechtliche - Grundlage um das Grundstück zur Begründung eines solchen Rechts notfalls im Enteignungswege in Anspruch zu nehmen (§ 86 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 BauGB). Der betreffende Eigentümer hat unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB und im Verfahren nach § 41 BauGB einen Anspruch darauf, dass das Recht gegen Entschädigung begründet wird. Das Recht selbst ist bei seiner Begründung, z. B. durch Bestellung und Eintragung einer (öffentlich-rechtlichen) Baulast oder (privatrechtlichen) Dienstbarkeit, im Einzelnen genau zu bestimmen. Dies gilt auch, soweit es den genauen Umfang der Inanspruchnahme des Grundstücks betrifft. Das bedeutet für den Bebauungsplan aber noch nicht, dass er eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB mit detaillierten Angaben treffen müsse; denn diese Festsetzung bedarf noch des Vollzuges entweder durch einvernehmliche Willenserklärungen des Begünstigten und des Belasteten - möglicherweise erst im Enteignungsverfahren gemäß §§ 110, 111 BauGB - oder durch Entscheidung der Enteignungsbehörde gemäß § 112 BauGB. Es ist nicht Aufgabe des Bebauungsplanes, dem Vollzug seiner Festsetzungen in allen Einzelheiten vorzugreifen oder den Vollzug bis in alle Einzelheiten zu binden.

BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 57.84 -, BRS 47 Nr. 4 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 30.1.1996 - 11a D 127/92.NE -, BRS 58 Nr. 15.

Nach diesen Maßstäben ist der Inhalt der Festsetzung hinreichend klar, mit der auf dem Grundstück der Antragsteller eine mit einem Gehrecht zu Gunsten der Stadt H. und der Anlieger zu belastende Fläche ausgewiesen wird. Wie die beabsichtigte Begrenzung der Begünstigten u. a. auf den Kreis der Anlieger zeigt, meint der Plangeber mit "Stadt H." ersichtlich nicht die Allgemeinheit im Sinne eines unbestimmten Personenkreises, sondern die Stadt H. als Gebietskörperschaft, die zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben (z. B. etwaige Verkehrssicherungspflicht an dem geplanten Weg) durch die Festsetzung begünstigt werden soll. Da sie als juristische Person ein Gehrecht nicht selbst ausüben kann, erstreckt sich dieses auch auf die natürlichen Personen, durch die die Stadt H. ihre Aufgaben erfüllt (z. B. Mitarbeiter, Beauftragte). "Anlieger" im Sinne der Festsetzung sind Eigentümer und Mieter von Häusern oder Wohnungen innerhalb des geplanten Wohngebiets sowie deren Besucher. Ferner zählen zu den Anliegern die Mitarbeiter, Nutzer und Besucher der geplanten Kindertagesstätte. Dieses Verständnis folgt aus der Begründung des Beschlusses des Rates der Antragsgegnerin vom 24.2.1997, mit dem die Bedenken der Antragsteller hinsichtlich dieser Festsetzung zurückgewiesen worden sind. Danach dient der geplante Fußweg der fußläufigen Erschließung des geplanten Wohngebiets und der Kindertagesstätte und er ist folglich für den beschriebenen Nutzerkreis bestimmt. Auf die Planaufstellungsvorgänge kann zurückgegriffen werden, denn der Inhalt eines Bebauungsplans als Satzung und damit Gesetz im materiellen Sinne ist nach den anerkannten Auslegungsmethoden zu ermitteln, zu denen auch die Auslegung aus den Gesetzesmaterialien zählt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57.

Die Planfestsetzungen beruhen auf einschlägigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen.

Die Festsetzung der mit einem Gehrecht zu belastenden Fläche auf dem Grundstück der Antragsteller stützt sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB. Danach können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen. Im Bebauungsplan muss zum einen die Art des Rechts benannt werden, mit dem die Fläche belastet werden soll. Zum anderen muss der Begünstigte angegeben werden. Schließlich darf die Festsetzung nur aus städtebaulichen, nicht dagegen aus privaten Gründen erfolgen. Weitergehende Anforderungen enthält § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB dagegen nicht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 30.1.1996 - 11a D 127/92.NE -, a. a.O.

Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Festsetzung. Die "Stadt H." und die "Anlieger" zählen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu den Adressaten, zu Gunsten derer die in § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB genannten Rechte festgesetzt werden können. Die "Stadt H." unterfällt dem Begriff der "Allgemeinheit" im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB. Mit Allgemeinheit meint der Gesetzgeber nach Wahl des Plangebers die Allgemeinheit im Sinne eines unbeschränkten Personenkreises und/oder - wie hier - die Allgemeinheit im Sinne der "öffentlichen Hand", also der Gemeinde.

Vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Stand: September 2001, § 9 Rn. 342; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a. a.O., § 9 Rn. 77; Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 6. Aufl. 1998, § 9 Rn. 107.

Ob die "Stadt H." daneben auch als Erschließungsträger gemäß § 123 Abs. 1 BauGB begünstigt werden soll, kann deshalb auf sich beruhen. Der Plangeber durfte die angegriffene Festsetzung auch auf "die Anlieger" als beschränkten Personenkreis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB beziehen. Die Festsetzung beruht - wie bereits oben ausgeführt - auch auf städtebaulichen Gründen.

Schließlich genügt der Bebauungsplan auch den Anforderungen des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 6 BauGB.

Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4.

Bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB, die Geh- oder Fahrrechte begründen sollen, ist stets zu prüfen, ob nicht statt dessen eine Festsetzung als Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB in Betracht kommt. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der zu belastenden Flächen so intensiv ist, dass eine andere Nutzung, nämlich die des Eigentümers, so gut wie ausgeschlossen ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.1.1996 - 11a D 127/92.NE - a. a.O.; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 9 Rn. 50.

Den so beschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis genügen die Erwägungen der Antragsgegnerin zur Festsetzung der mit einem Gehrecht zu belastenden Fläche auf dem Grundstück der Antragsteller. Eine Abwägung der für die Entscheidung erheblichen Belange hat stattgefunden. Die Einwendungen der Antragsteller im Planungsverfahren sind von der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen und eingehend behandelt worden. Die Antragsgegnerin hat die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen - nicht zuletzt aufgrund der Einwendungen der Antragsteller - umfassend gesehen und im Planungsverfahren miteinander abgewogen. Dies gilt insbesondere für das private Interesse der Antragsteller, dass die Festsetzung der mit einem Gehrecht zu Gunsten der Stadt Hagen und der Anlieger zu belastenden Fläche auf ihrem Grundstück unterbleibt. Die Antragsgegnerin war nicht etwa gehalten, die Fläche als öffentliche Verkehrsfläche festzusetzen. Hierdurch wären die Antragsteller deutlich stärker belastet worden. Die Antragsteller können bei Vereinbarungen im Rahmen der Realisierung der Festsetzung durchaus Einfluss auf die Inanspruchnahme ihres Grundstücks nehmen. Es kommt hinzu, dass die Festsetzung den Antragstellern die Nutzbarkeit der überplanten Fläche nicht vollständig entzieht, sondern nur solche Nutzungen ausschließt, die die geplante Ausübung des noch zu begründenden Rechts behindern oder unmöglich machen würden. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine mit einem Gehrecht zu belastende Fläche etwa als Garagenzufahrt genutzt werden kann.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, a. a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 4.7.1995 - 1 BA 1/95 -, Juris.

Die Antragsgegnerin hat die Beeinträchtigung des durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentums der Antragsteller durch die Festsetzung nicht verkannt. Ein Eingriff in nach früherem Recht entstandene Rechte muss in jedem Falle durch überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Da sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann, müssen die dafür zur Begründung herangezogenen öffentlichen Interessen vorrangig sein gegenüber dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechtes, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.2.1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69.

Gemessen an diesen Kriterien hat der Rat der Antragsgegnerin den für die Festsetzung der mit einem Gehrecht zu belastenden Fläche auf dem Grundstück der Antragsteller angeführten öffentlichen Belangen in einer mit dem Abwägungsgebot zu vereinbarenden Weise den Vorzug gegeben. Wie bereits oben ausgeführt ist die städtebauliche Grundkonzeption der Antragstellerin, das Wohngebiet "K." mit der vorhandenen Bebauung in diesem Bereich zu verzahnen und den "Weg durchs Quartier" als zusätzliche Wohnqualität zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden. In Umsetzung dieses Konzepts sieht der Plan zwei fußläufige Verbindungen in das Baugebiet vor, die jeweils von der H.-Straße ausgehen. Für die eine - westlich gelegene - ist eine öffentliche Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Fußweg festgesetzt, für die andere - östlich gelegene - die mit dem Gehrecht zu belastende Fläche auf dem Grundstück der Antragsteller. Beiden Wegeverbindungen kommt eine eigenständige Verkehrsfunktion zu, denn sie setzen in einem Abstand von ca. 100 m an der H.-Straße an. Es liegt nahe, gerade auch im südöstlichen Planbereich von der H.-Straße aus eine fußläufige Verbindung ins Plangebiet zu schaffen, zumal dort eine Fläche für einen Kindergarten festgesetzt ist und dessen schnelle und verkehrssichere Erreichbarkeit erleichtert wird.

Die von den Antragstellern angesprochene Alternativverbindung über das Flurstück 384 durfte der Plangeber aus städtebaulichen Gründen verwerfen, weil diese zwischen den rückwärtigen Bereich der Wohnbebauung und der geplanten Kindertagesstätte geführt hätte und aufgrund der Örtlichkeit schwieriger an die Verkehrsfläche innerhalb des Plangebiets hätte angebunden werden können. Einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit den für und gegen diese Alternative sprechenden Gesichtspunkten bedurfte es im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens nicht, zumal diesbezüglich von den Antragstellern auch keine Bedenken geltend gemacht worden sind. Gegenüber den öffentlichen Interessen durften die Belange der Antragsteller zurückgestellt werden. Von den mit dem Gehrecht zu belastenden Flächen liegt lediglich ein Anteil von ca. 30 m2 auf dem ca. 550 m2 großen Grundstück der Antragsteller. Der weitaus größere Teil des Grundstücks ist deshalb von dieser Festsetzung nicht betroffen. Die 2 m breite Trasse verläuft unmittelbar am östlichen Rand des Grundstücks, dessen bauliche Nutzbarkeit deshalb nur in relativ geringem Umfang eingeschränkt wird. Der rückwärtige Grundstücksbereich - jenseits der festgesetzten Baugrenzen - wird von der Belastungsfläche gar nicht berührt. Die Fläche ist zudem lediglich mit einem Gehrecht belastet, für emissionsstärkeren Rad- und Motorradverkehr ist sie nicht bestimmt. Das in Anspruch genommene Grundstück ist noch unbebaut. Bei einer Bebauung kann deshalb der neuen planungsrechtlichen Situation Rechnung getragen werden. Dadurch lassen sich die Beeinträchtigungen durch die Belastungsfläche und deren Nutzung auf ein zumutbares Maß reduzieren.

Ende der Entscheidung

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