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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 21.08.2002
Aktenzeichen: 10a D 83/00.NE
Rechtsgebiete: BauGB, ForstG NRW


Vorschriften:

BauGB § 1 a Abs. 2 Nr. 2
BauGB § 1 a Abs. 6
ForstG NRW § 39 Abs. 1
ForstG NRW § 43 Abs. 1 a
1. Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer anderen Nutzungsart für eine vorhandene Waldfläche durch einen Bebauungsplan setzt die vorherige Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nicht voraus. Die Belange, deren Beachtung das Erfordernis einer Waldumwandlungsgenehmigung dient, sind im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu beachten.

2. Zur ordnungsgemäßen Abwägung hinsichtlich der Vermeidung und des Ausgleichs der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB.


Tatbestand:

Der Antragsteller wandte sich gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1/03 O. /Süd der Antragsgegnerin durch den Bebauungsplan Nr. 01/03.7 H. Straße der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller ist Eigentümer des im Gebiet des Änderungsplans gelegenen Grundstücks Gemarkung O. , Flur 9, Flurstück 106 (H. Straße 12), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Er ist weiterhin Miteigentümer des ebenfalls im Gebiet des Änderungsplans gelegenen Grundstücks Gemarkung O. , Flur 9, Flurstück 121, das mit Sammelgaragen bebaut ist.

Entsprechend den Festsetzungen des Ursprungsplans ist das Gebiet des Änderungsplans seit den 60er-Jahren entlang der H. Straße und der B. Straße straßennah mit Wohnhäusern bebaut. Die Bebauung setzt sich fort an Fußwegen, die im Verlauf der H. Straße nach Osten und im Verlauf der B. Straße zunächst ebenfalls nach Osten und sodann nach Norden führen. Innerhalb dieser rechteckförmigen Bebauung lag bis zum Ende des vergangenen Jahrhunderts eine ca. 7.500 m² große bewaldete Grünfläche, die durch den Ursprungsplan auch als solche festgesetzt war. Der Änderungsplan setzt diese Grünfläche nunmehr als reines Wohngebiet fest und sieht acht Baufenster vor. Weiterhin weist er - im Bereich der bisherigen Grünfläche - eingeschossige Bebauung mit Einzelhäusern in offener Bauweise und mit einer Wohnung je Wohngebäude aus. Für die Erschließung dieser neuen Wohnbauflächen ist eine öffentliche Verkehrsfläche als befahrbarer Wohnweg festgesetzt, die von dem am Ende der H. Straße gelegenen Wendehammer aus zwischen dem Garagenhof und dem Wohngrundstück des Antragstellers hindurch zu den neu festgesetzten Baufenstern führt. Nach der textlichen Festsetzung 1.7.3 zum Änderungsplan darf dieser Wohnweg nur zum Be- und Entladen befahren werden.

Ferner sieht der Bebauungsplan 16 Garagen und sechs Stellplätze westlich des Wohngrundstücks des Antragstellers vor. Davon sind 8 Garagen und die sechs Stellplätze allerdings schon vor dem Inkrafttreten des Änderungsplans und unabhängig von diesem hergestellt worden.

Die Kompensationsmaßnahmen für die aufgrund der Änderung des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft sind in dem Teilplan 2 zum Bebauungsplan vorgesehen. Dieser hat auf einer von der Antragsgegnerin angepachteten Fläche Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zum Gegenstand.

Gründe:

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

Der Normenkontrollantrag ist zwar zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. (wird ausgeführt)

Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.

Der Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensmängel des Bebauungsplanes sind gegenüber der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden.

Der Bebauungsplan weist auch keine materiellen Mängel auf.

Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was i.S.d. Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind.

Vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19.

Davon ausgehend bestehen gegen die planerische Erforderlichkeit keine Bedenken. Die vorliegende Planung dient nach der Planbegründung der Befriedigung des Wohnraumbedarfs in der Stadt O. durch "humane innere Verdichtung" statt durch Ausweisung neuer Bauflächen im Außenbereich. Der Plan verfolgt damit zulässige städtebauliche Ziele der Bauleitplanung (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB). Insoweit hängt die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht von dem Nachweis ab, dass für die verfolgte Zielsetzung ein unabwendbares Bedürfnis besteht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999, a.a.O.

Abgesehen davon, dass eine "Bedarfsanalyse" nicht einmal erforderlich ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86, haben sich nach den insoweit unwidersprochenen Erwägungen des Rates der Antragsgegnerin im Rahmen der Auseinandersetzungen mit den Bedenken und Anregungen u.a. des Antragstellers immerhin 94 Bewerber für die Grundstücke in dem neu geplanten reinen Wohngebiet vormerken lassen. Die Planungskonzeption der Antragsgegnerin wird auch durch den vom Antragsteller hervorgehobenen Leerstand von Wohnungen in der ehemaligen Militärliegenschaft in der Südstadt (C. -Siedlung) nicht in Frage gestellt, denn ein Angebotsüberhang im Geschosswohnungsbau ist von vornherein kein zwingendes Indiz für eine fehlende Nachfrage nach Einfamilienhäusern. Ebenso wenig spricht es gegen die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung, wenn - wie der Antragsteller behauptet - noch nicht alle Grundstücke innerhalb der als reines Wohngebiet überplanten früheren Grünfläche verkauft worden sein sollten und bislang erst auf drei Grundstücken gebaut bzw. mit der Bebauung begonnen worden sein sollte. Zunächst ist festzustellen, dass es für die Beurteilung der Vertretbarkeit der Annahme des Rates der Antragsgegnerin, es bestehe ein Bedarf an Einfamilienhäusern, auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - hier den 3.2.2000 - ankommt und nicht auf spätere Zeitpunkte. Ferner zeigt der Umstand, dass auf immerhin drei von acht Grundstücken innerhalb von gut zwei Jahren nach Satzungsbeschluss mit Baumaßnahmen begonnen worden ist, dass im Gebiet der Antragsgegnerin durchaus ein Bedarf an Einfamilienhäusern besteht, zumal die Vermarktung der Grundstücke innerhalb des neu geplanten reinen Wohngebiets durch das bis jetzt schwebende Normenkontrollverfahren erschwert worden sein dürfte. Die Ausführungen der damaligen Stadtdirektorin - und heutigen Bürgermeisterin - der Antragsgegnerin in deren Schreiben an die Anlieger der Grünfläche, enormer finanzieller Druck habe die politische Beschlusslage geändert und erfordere die Veräußerung der Flächen, rechtfertigt die Folgerung des Antragstellers, es fehle an der planerischen Erforderlichkeit, schon deshalb nicht, weil diese Ausführungen nur gelegentlich des Planaufstellungsverfahrens erfolgt sind und keinen verlässlichen Schluss auf die maßgeblichen Motive zulassen, von denen sich die Ratsmitglieder bei dem allein ausschlaggebenden Satzungsbeschluss vom 3.2.2000 haben leiten lassen.

OVG NRW, Urteil vom 7.12.2000 - 7a D 60/99.NE -, BRS 63 Nr. 34 (insoweit nicht abgedruckt); Nds. OVG, Urteil vom 7.6.2000 - 1 K 5178/98 -, UPR 2001, 155 ff.

In der Begründung des - im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss gefassten - Beschlusses über die Zurückweisung der Anregungen und Bedenken u.a. des Antragstellers heißt es, es sei nicht rechtswidrig und stelle das Planungsbedürfnis nicht in Frage, wenn die Stadt durch Ausweisung von Bauland Erträge erwirtschafte, die mithelfen würden, die kommunalen Aufgaben in der Stadt zu erfüllen. Diese Auffassung trifft zu, denn die städtebauliche Rechtfertigung, die nach den aus der Planbegründung hervorgehenden Motiven zu bejahen ist, entfällt nicht, wenn daneben auch fiskalische Beweggründe eine Rolle gespielt haben sollten.

Die in dem Bebauungsplan im Einzelnen getroffenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen beruhen auf einschlägigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen und sind auch hinreichend bestimmt. Die Festsetzung der Verkehrsfläche mit der Kennzeichnung "BW", die nach der Planlegende "befahrbarer Wohnweg" bedeutet, stützt sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden können. Die Festsetzung ist auch hinreichend bestimmt. Nach der textlichen Festsetzung 1.7.3 zum Bebauungsplan ist der Wohnweg nur zum Be- und Entladen befahrbar. Mit der Beschränkung auf das Be- und Entladen verwendet der Plangeber Begriffe aus dem Straßenverkehrsrecht (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO), deren Inhalt geklärt ist.

Vgl. etwa Hentschel, Straßenverkehrsrecht-Kommentar, 36. Aufl., 2001, § 12 StVO Rn. 32 ff.

Schließlich genügt der Bebauungsplan auch dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4.

Den so beschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis genügen die die Festsetzung tragenden Erwägungen der Antragsgegnerin.

Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert wird. Dieses Interesse hat die Antragsgegnerin hier indes nicht enttäuscht. Ihr ist bewusst gewesen, dass mit der Änderung des Bebauungsplans Nachteile für die Anlieger der früheren Grünfläche eintreten können. Das Interesse der Anlieger an der Vermeidung dieser Folgen hat die Antragsgegnerin gesehen und in ihre Abwägung einbezogen. Sie hat aber städtebauliche Gründe von Gewicht dafür angeführt, den Bebauungsplan zu ändern und an Stelle der Grünfläche ein reines Wohngebiet festzusetzen.

Der Rat der Antragsgegnerin hat die Bedeutung des u.a. mit dem Antragsteller abgeschlossenen Erschließungsvertrages und der darin übernommenen Kosten für den Grunderwerb der überplanten Grünfläche nicht verkannt. Diese Kostenübernahme vermittelt dem Antragsteller und den übrigen Anwohnern kein Recht darauf, dass die Grünfläche zu einem späteren Zeitpunkt nicht als reines Wohngebiet überplant wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.10.1999 - 7a D 27/99.NE -.

Ob diese Überplanung möglicherweise Rückzahlungsansprüche begründet, ist hier nicht zu entscheiden. Ebenso wenig kommt es auf etwaige grundsteuerrechtliche Fragen an. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, der Antragsteller werde allein für seine eigenen Grundstücksflächen veranlagt.

Bedenken hinsichtlich der Immissionsbelastung für den Antragsteller durch die plan-ermöglichte Bebauung und deren verkehrliche Erschließung bestehen nicht. Nach der 16. BImSchV, die für die von der neuen Erschließungsanlage ausgehenden Immissionen maßgeblich ist, betragen die Immissionsgrenzwerte für allgemeine und reine Wohngebiete tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A). Weil die Erschließungsstraße allein der Erschließung der planermöglichten acht Einfamilienhäuser mit jeweils nur einer Wohnung dient und das Befahren des Wohnwegs darüber hinaus nur zum Be- und Entladen zulässig ist, kann eine Überschreitung dieser Grenzwerte auch ohne Einhaltung einer Immissionsprognose ausgeschlossen werden. Auch im Übrigen ist die Ausweisung des neuen reinen Wohngebiets mit relativ aufgelockerter Bebauung gegenüber den Antragstellern und den übrigen Bewohnern des angrenzenden reinen Wohngebiets unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes nicht unzumutbar. Nichts anderes folgt aus der planermöglichten Anlegung von Garagen und Stellplätzen westlich des Grundstücks des Antragstellers in Ergänzung des dort bereits vorhandenen Garagenhofs. (wird ausgeführt)

Die äußere Erschließung des neuen Wohngebiets über die mit überplante H. Straße ist ebenfalls unbedenklich. Gemäß § 9 Abs. 2 StrWG NRW sind beim Bau von Straßen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus, des öffentlichen Personennahverkehrs, der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und Fußgängerverkehrs angemessen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sind auch die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85/95 - als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus geeignet, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung zu liefern.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22.3.1993 - 11 A NE 64/89 -, NWVBl. 1993, 468 ff. = NVwZ RR 1994, 311 ff., vom 25.2.1993 - 7a D 147/91.NE -, vom 14.2.1995 - 11a D 29/91.NE -, BRS 57 Nr. 15, und vom 6.7.2001 - 7a D 20/99.NE - sowie Beschluss vom 30. 1.2002 - 10a B 1375/01.NE -.

Die erfolgte Planung der H. Straße entspricht den Anforderungen der EAE 85/95. Danach kann die H. Straße in dem in Rede stehenden Bereich allenfalls dem Straßentyp AS 2 (Anliegerstraße) mit maßgebender Erschließungsfunktion zugeordnet werden. Für derartige Straßen sehen die EAE 85/95 bei einer - hier allenfalls gegebenen - Verkehrsbelastung von bis zu 250 Pkw in der Spitzenstunde eine Fahrbahnbreite von 4,75 m vor. Diese Fahrbahnbreite wird von der H. Straße nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin deutlich überschritten, denn danach ist die H. Straße im vorderen Bereich 6 m, im mittleren 5 m und im hinteren 5,40 m breit.

Auch die vorgesehene Trasse des Wohnwegs steht nicht im Widerspruch zu den EAE 85/95, denn danach reicht sogar für befahrbare Wohnwege zu bis zu 10 Wohnungen eine Fahrbahnbreite von 3,0 m aus, die der durch den angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte - nur ausnahmsweise befahrbare - Wohnweg an keiner Stelle unterschreitet. Dessen Verlauf entlang des Grundstücks des Antragstellers bringt keine besonderen Gefahren für dessen Grundstück mit sich. Die vom Antragsteller vorgetragene Beschädigung einer Ecke seines Zauns durch Baufahrzeuge im Zuge der Bauarbeiten im Februar 2002 widerspricht dieser Einschätzung nicht. Die besonderen Umstände der Bauphase sind kein Beleg dafür, dass der Wohnweg für seine planfestgesetzten Zwecke nicht geeignet ist, denn dieser ist lediglich der inneren Erschließung von bis zu 10 Wohnungen bestimmt und daher nicht für das Befahren durch Baufahrzeuge konzipiert.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedurfte es vor Inkrafttreten des Bebauungsplans keiner Waldumwandlungsgenehmigung für den auf der Grünfläche vorhandenen Aufwuchs. Abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob es sich bei der hier fraglichen Fläche überhaupt um Wald im Sinne des Gesetzes gehandelt hat, führt nicht bereits die Überplanung einer Waldfläche durch einen Bebauungsplan zu einer Umwandlung der Waldfläche in eine andere Nutzungsart, sondern bereitet allenfalls diese Umwandlung vor.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29.

Im Übrigen ist nach § 43 Abs. 1 a) ForstG NRW eine Waldumwandlungsgenehmigung nicht erforderlich für Waldflächen, für die in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB eine anderweitige Nutzung - hier: reines Wohngebiet - vorgesehen ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.7.1999 - 7a D 42/98.NE -, BRS 62 Nr. 36.

Hieraus und aus § 1 Abs. 6 BauGB folgt, dass die Belange, deren Beachtung das Erfordernis einer Waldumwandlungsgenehmigung dient, bereits im Rahmen der Abwägung zu beachten sind. Sie zählen nämlich zu den Belangen der Forstwirtschaft, die gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8, Satz 3 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen hat der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Abwägung beachtet. Er hat ausweislich der Planbegründung und der Bestandsbewertung und Eingriffsbilanierung zum Bebauungsplan die Bedeutung der bewaldeten Grünfläche nicht verkannt, sondern das Interesse an deren Erhaltung gegen das von ihm für vorzugswürdig gehaltene Interesse an der Ausweisung von Wohnbauflächen vertretbar abgewogen und den Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen in angemessenem Umfang kompensiert.

Nach § 8a Abs. 1 Satz 1 BNatschG ist, wenn auf Grund der Änderung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden. Gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen.

Danach war zunächst zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. In einem zweiten Schritt war abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich zu leisten und damit dem "Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei war es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zu Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zu Gunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8.

Dies ist in ausreichendem Maße geschehen.

Der Rat der Antragsgegnerin hat in der Stellungnahme zu den Anregungen und Bedenken u.a. des Antragstellers ausgeführt, es erscheine sinnvoller, auch unter Hinnahme von notwendigen Eingriffen in Grünstrukturen eine innere Verdichtung vorzunehmen, als neue Siedlungsgebiete am Stadtrand zu entwickeln. Weiterhin hat er in diesem Zusammenhang auf Maßnahmen zur Erhaltung von Bäumen und von Freiflächen Bezug genommen. Er hat damit ersichtlich das Integritätsinteresse der Natur nicht verkannt. Vielmehr hat er es dem von ihm als vorrangig angesehenen Planungsziel der Befriedigung des Bedarfs an Einfamilienhäusern in dem von ihm für notwendig erachteten Umfang untergeordnet.

Weiterhin hat der Rat der Antragsgegnerin hinsichtlich des Umfangs der planbedingten Eingriffe und der daraus resultierenden Ausgleichsmaßnahmen eine zureichende Sachverhaltsermittlung vorgenommen und hieraus nachvollziehbare und vertretbare Schlussfolgerungen gezogen. In der Bestandsbewertung und Eingriffsbilanzierung der Garten- und Landschaftsarchitekten K. und B. sind Art und Umfang der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft im Einzelnen dargestellt und bewertet. Ausgehend von einer Analyse und Bewertung des Bestandes, die insbesondere die in dem Plangebiet vor dem Eingriff vorhandenen Bodenverhältnisse sowie die Vegetation darstellt, werden in einem weiteren methodischen Schritt die Auswirkungen der Planung auf die schützenswerten Bestandteile des Naturhaushaltes und der Landschaft ermittelt und im Sinne einer Qualifizierung und Quantifizierung bewertet. Aus den bewerteten Eingriffstatbeständen entwickelt die Bestandsbewertung und Eingriffsbilanzierung sodann den Umfang der erforderlichen Kompensationsflächen und Maßnahmen. Da ein bestimmtes Verfahren für die Bewertung von Eingriffen im Rahmen der §§ 8a Abs. 1 Satz 1 BNatschG, 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht normativ vorgegeben ist und eine tragfähige allgemeine Grundlage für die Bewertung von Eingriffsfolgen fehlt, ist eine Eingriffsbewertung letztlich nur auf ihre sachgerechte, aus naturschutzrechtlicher Sicht plausible Begründung zu überprüfen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.4.1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10.

Davon ausgehend durfte der Rat der Antragsgegnerin die Bestandsbewertung und Eingriffsbilanzierung zur Grundlage seiner Abwägungsentscheidung machen. Die Bestandsbewertung und Eingriffsbilanzierung stützt sich auf die Methode Adam/Nohl/Valentin, deren Zugrundelegung unbedenklich ist. Die in der Bestandsbewertung und Eingriffsbilanzierung gewählte Vorgehensweise ist in methodischer und gedanklicher Hinsicht nachvollziehbar und lässt die Ergebnisse zumindest als vertretbar erscheinen. Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers greifen im Ergebnis nicht durch. Da - wie oben dargelegt - kein verbindliches Bewertungsverfahren existiert, stellt es die Vertretbarkeit der Bestandsbewertung und Eingriffsbilanzierung nicht in Frage, wenn darin - ausgehend von der Methode Adam/Nohl/Valentin - mit einer Nachkommastelle statt mit ganzen Zahlen gerechnet wird. Eine Bestandsaufnahme der Fauna war nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist es häufig nicht erforderlich, die von einem Vorhaben betroffenen Tier- und Pflanzenarten vollständig zu erfassen. Es kann vielmehr ausreichend sein, wenn für den Untersuchungsraum besonders bedeutsame Pflanzengruppen festgestellt und wenn für die Bewertung des Eingriffs auf bestimmte Indikationsgruppen abgestellt wird. Rückschlüsse auf die Tierarten anhand der vorgefundenen Vegetationsstrukturen und vorhandene Literaturangaben können durchaus methodisch hinreichend sein. Der Umfang der Ermittlungspflicht ist deshalb abhängig von der Art der Maßnahme und den jeweiligen naturräumlichen Gegebenheiten, in die eingegriffen werden soll. Je typischer die Gebietsstruktur des Eingriffsbereichs, desto eher kann auch auf typisierende Merkmale und allgemeine Erfahrungen abgestellt werden. Gibt es dagegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders seltener Arten, wird dem im Rahmen der Ermittlungen nachzugehen sein.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.2.1997 - 4 B 177.96 -, BRS 59 Nr. 9; Hess. VGH, Urteil vom 21.12.2000 - 4 N 2435/00 -, RdL 2001, 327 ff.

Danach ist der Verzicht auf die Erfassung der Fauna vertretbar, weil das Plangebiet eine durchaus typische Vegetationsstruktur aufweist, in der typischerweise eine bestimmte Fauna heimisch ist. Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders seltener Arten bestehen auch nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht.

Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Abwägung entsprechend den Erhebungen der Bestandsbewertung und Eingriffsbilanzierung noch von einer im nordwestlichen Eingriffsbereich gelegenen Lagerfläche von einer Größe von 130 m² ausgegangen ist. Zwar soll diese nach der gutachterlichen Stellungnahme des Landschaftsarchitekten O. bereits vor dem Satzungsbeschluss wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt worden sein, es wird aber in der gutachterlichen Stellungnahme nicht dargelegt, dass und inwieweit sich dieser Umstand im Ergebnis ausgewirkt hätte. Den - in anderem Zusammenhang - beanstandeten Rechenfehler in der Bestandsbewertung und Eingriffsbilanzierung hat der Rat der Antragsgegnerin mit 42 m² angenommen und dieses Defizit für das Verfahren als unerheblich angesehen, da der Teilplan 2 zum Bebauungsplan 01/03.7 H. Straße ausreichende Kompensationsflächen ausweise.

Die übrigen Rügen des Antragstellers hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwägung von Vermeidung und Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft stellen die sachgerechte und aus naturschutzrechtlicher Sicht plausible Begründung der Bestandsbewertung und Eingriffsbilanzierung jedenfalls im Gesamtergebnis nicht in Frage.

Es bestehen auch keine Bedenken gegen die erfolgte Auswahl der Kompensationsflächen. Die Kompensationsmaßnahmen können nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Dementsprechende Bedenken bestehen nicht. Ferner bietet sich die Fläche als Kompensationsfläche durchaus an und ist auch geeignet, weil sie in einen Zustand versetzt werden kann, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt, vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10.9.1998 - 4 A 35.97 -, BRS 60 Nr. 216.

Ende der Entscheidung

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