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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 29.03.2004
Aktenzeichen: 11 A 1223/03.A
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2
AsylVfG § 81
1. Keine Berufungszulassung bei einer Abweichung von einem obiter dictum.

2. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG erfasst nur die Divergenz eines VG zu dem im Instanzenzug übergeordneten OVG, nicht aber die Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen OVG bzw. VGH.

3. Zur Verpflichtung eines untergetauchten Asylbewerbers, aus Anlass einer Betreibensaufforderung gemäß § 81 AsylVfG seinen tatsächlichen Aufenthaltsort anzugeben.

4. Wurde ein Kläger zur Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht durch eine konkret erbetene Verfahrenshandlung aufgefordert, so genügt es den Anforderungen an ein Betreiben des gerichtlichen Verfahrens i. S. d. § 81 AsylVfG nicht, wenn er innerhalb der Frist nicht die konkret erbetene, sondern eine andere Verfahrenshandlung vornimmt, die nicht gefordert wurde oder offensichtlich nur von untergeordneter Bedeutung ist.


Tatbestand:

Der Kläger stellte nach zwei bereits erfolglosen Asylverfahren einen weiteren Asylfolgeantrag. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies das VG zurück; eine Verfassungsbeschwerde und ein Petitionsverfahren blieben ohne Erfolg.

Die Ausländerbehörde versuchte den Kläger, dem diese Absicht zuvor mitgeteilt worden war, abzuschieben. Der Kläger konnte jedoch weder in seiner Wohnung noch bei seiner Arbeitsstelle angetroffen werden. Seither hielt sich der Kläger, wie anlässlich eines weiteren Abschiebungsversuches festgestellt wurde, nicht mehr in seiner Wohnung auf. Hierauf stellte die Ausländerbehörde einen Antrag auf Personenfahndung.

Unter Bezugnahme auf eine Mitteilung der Ausländerbehörde über die eingeleitete Ausschreibung zur Personenfahndung forderte das VG im Rahmen des laufenden Klageverfahrens den anwaltlich vertretenen Kläger auf, die "aktuelle ladungsfähige Adresse" des Klägers mitzuteilen; zugleich wurde auf § 81 AsylVfG hingewiesen und die Sätze 1 und 2 dieser Norm wurden wiedergegeben.

Hierauf erklärten die Bevollmächtigten des Klägers, die ladungsfähige Anschrift des Klägers sei unverändert. Nach ihrer Kenntnis habe der Kläger bisher seine Wohnung nicht aufgegeben. Abgesehen davon könnten Ladungen an den Kläger auch über "den Unterzeichner" erfolgen. Das VG stellte das Verfahren gemäß § 81 AsylVfG ein.

In der Folgezeit vertrat der Kläger die Auffassung, das Verfahren sei wirksam weiterbetrieben worden. Er teilte ferner mit, sich im sog. Kirchenasyl zu befinden, und gab als "ladungsfähige Anschrift" diejenige einer Kirchengemeinde an.

Die Klage auf Fortsetzung des Verfahrens hat das VG mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Hiergegen richtete sich der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg.

Gründe:

Die angeführten Zulassungsgründe greifen nicht durch bzw. werden nicht gemäß den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.

1. Diese Feststellung gilt zunächst in Bezug auf die in erster Linie erhobene Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG).

a) Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz sei von dem Beschluss des 21. Senates des beschließenden OVG vom 16.12.1998 - 21 E 1064/98.A - (AuAS 1999, 94; Juris-Volltext) abgewichen. Mit der konkreten Benennung dieser Entscheidung wird zwar einem der Erfordernisse einer Divergenzrüge Genüge getan (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4.11.1991 - 7 B 53.91 -, NVwZ 1992, 661).

Für die Eröffnung einer Berufung wäre es aber zusätzlich erforderlich gewesen, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der genannten Entscheidung des OVG aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte (BVerwG, Beschlüsse vom 12.12.1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302, und vom 16.11.1998 - 6 B 110.98 -, NVwZ-RR 1999, 429 [430]).

Hiernach kann die erhobene Abweichungsrüge nicht greifen. Denn die Erwägungen des 21. Senates waren für seinen damaligen Beschluss nicht tragend. Die Beschwerde des Klägers in dem dortigen Verfahren gegen eine Betreibensaufforderung des VG nach § 81 AsylVfG wurde bereits als unstatthaft verworfen, weil eine solche Aufforderung als prozessleitende Verfügung gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist. Deshalb hat der 21. Senat auf seine Rechtsausführungen zu § 81 AsylVfG nur "ergänzend hingewiesen" (vgl. S. 2 des amtlichen Umdrucks des Beschlusses vom 16.12.1998 - 21 E 1064/98.A -). Auf eine Abweichung von einem solchen nicht entscheidungserheblichen Rechtsatz, einem sog. obiter dictum, kann eine Divergenzrüge jedoch nicht mit Erfolg gestützt werden (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 26.6.1984 - 4 CB 29.84 -, Buchholz 407 § 17 FStrG Nr. 226, S. 5, und vom 25.10.1995 - 4 B 216.95 -, BVerwGE 99, 351 [353]).

Abgesehen davon teilt - wie es sich aus den folgenden Gründen zu 2. ergibt - der beschließende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung eines anderen Senates des OVG NRW (OVG NRW, Beschluss vom 21.4.1998 - 25 A 1094/98.A -; vgl. auch VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 14.7.1999 - 4 K 613/99.NW -, n. v., Juris-Volltext) die vom 21. Senat geäußerte Rechtsauffassung nicht.

b) Mit dem Antrag wird ferner geltend gemacht, das angefochtene Urteil weiche "von der Rechtsprechung ... anderer Oberverwaltungsgerichte" ab, wobei die Beschlüsse des OVG Rh.-Pf. vom 13.4.2000 - 10 A 11740/98 - und des HessVGH vom 13.1.1988 - 12 UE 818/85 - benannt werden. Abgesehen davon, dass die erstgenannte Entscheidung die vom VG vertretene Meinung zur Auslegung des § 81 AsylVfG bestätigt und die letztgenannte Entscheidung nicht zu § 81 AsylVfG, sondern zum fehlenden Rechtsschutzinteresse ergangen ist, ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nur die Divergenz eines VG zu dem im Instanzenzug übergeordneten OVG erfasst, nicht aber die Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen OVG bzw. VGH. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht (OVG NRW, Beschluss vom 17.2.1999 - 23 A 5050/98.A -, n. v., S. 2 des Beschlussabdrucks, m. w. N.).

2. Eine Zulassung der Berufung ist auch nicht zur Klärung der vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) geboten, "ob ein der sofortigen Ausreisepflicht unterliegender, untergetauchter Asylkläger mit einer Betreibensaufforderung nach § 81 verpflichtet werden kann, neben einer Žladungsfähigen AnschriftŽ auch seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekanntzugeben".

Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Betreibensaufforderung auf der Grundlage des § 81 AsylVfG bei einem unbekannten Verbleib eines Asylbewerbers sind bereits - teilweise schon im Zusammenhang mit der Vorgängerbestimmung des § 33 AsylVfG a. F. - durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Hiernach kann eine Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens bei berechtigten Zweifeln am Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses ergehen. Solche Zweifel kann der Kläger durch aktives Handeln begründen, z. B. durch freiwillige Ausreise in sein Heimatland, durch Untertauchen im Bundesgebiet oder durch Abbruch des Kontakts zu seinem das Gerichtsverfahren betreibenden Bevollmächtigten. Ferner können derartige Zweifel auch dann begründet sein, wenn der Kläger prozessuale Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und damit Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens zeigt (BVerwG, Urteile vom 23.4.1985 - 9 C 48.84 -, BVerwGE 71, 213 [218 f.], vom 13.1.1987 - 9 C 259.86 -, NVwZ 1987, 604 [605], und - 9 C 263.86 -, NVwZ 1987, 605 [606]; zusammenfassend: Beschluss vom 18.9.2002 - 1 B 103.02 -, InfAuslR 2003, 77, m. w. N.).

Auch nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts kann gerade das "Untertauchen" eines Asylbewerbers ein typisches Anzeichen dafür sein, dass das Rechtsschutzinteresse entfallen ist, und das Gericht veranlassen, die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zu verlangen (OVG NRW, Beschlüsse vom 17.6.1997 - 25 2362/96.A -, vom 21.4.1998 - 25 A 1094/98.A -, vom 16.10.2000 - 8 A 3733/99.A -, und vom 28.2.2003 - 21 A 2098/01.A -).

Vor dem Hintergrund der sich aus § 10 Abs. 1 AsylVfG ergebenden Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers kann es daher nicht zweifelhaft sein, dass das VG von diesem die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift verlangen kann. Das Gericht muss die Möglichkeit haben, die Glaubhaftigkeit des asylrechtlich relevanten Vorbringens durch eine persönliche Anhörung des Asylbewerbers in der mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Gerade im Hinblick auf das gegebenenfalls bestehende Erfordernis des persönlichen Erscheinens des Asylbewerbers vor Gericht ist die Kenntnis vom persönlichen Aufenthaltsort des Asylbewerbers unverzichtbar, weil anderenfalls eine ordnungsmäßige Ladung des Asylbewerbers nicht bewirkt werden könnte (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und die ordnungsgemäße Durchführung des asylgerichtlichen Klageverfahrens nicht mehr gewährleistet wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Asylbewerber - wie hier - im Anschluss an ein erfolglos durchgeführtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes befürchten muss, bei einem Bekanntwerden seines persönlichen Aufenthaltsortes auf Grund einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung abgeschoben zu werden. Denn eine solche Gefahr ist bei unbeachtlichen oder offensichtlich unbegründeten Asylanträgen nach der gesetzlichen Konzeption integraler Bestandteil der asylrechtlichen Verfahrensordnung, die der Asylbewerber notgedrungen in Kauf nehmen muss, wenn er trotz Erfolglosigkeit eines Eilantrages das asylrechtliche Klageverfahren weiter betreiben will. Wer sich als politisch Verfolgter dem Schutz der Bundesrepublik Deutschland unterstellen will, darf diese Verfahrensordnung nicht eigenmächtig abändern und seine Anerkennung als Asylberechtigter unter anderen als den gesetzlich vorgegebenen Verfahrensvoraussetzungen anstreben. Beruft er sich einerseits auf einen ihm zustehenden Asylanspruch, versucht er aber andererseits, - wie hier - durch Zuwiderhandeln gegen grundlegende prozessuale Mitwirkungspflichten das notwendige Zusammenwirken mit dem Gericht zu stören, so kann ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Durchsetzung des geltend gemachten Asylrechts nicht anerkannt werden (OVG NRW, Beschluss vom 21.4.1998 - 25 A 1094/98.A -, n. v., S. 2 f. des Beschlussabdrucks).

Einer weiteren Vertiefung in einem Berufungsverfahren bedarf es mithin nicht. Fragen in tatsächlicher Hinsicht zum Erfordernis der Bekanntgabe des tatsächlichen Aufenthaltsortes aus Anlass einer Betreibensauforderung nach § 81 AsylVfG lassen sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängen von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Eine fallübergreifende Klärung ist insoweit nicht möglich und eine grundsätzliche Bedeutung daher zu verneinen.

3. Der schließlich gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift auch nicht durch.

a) Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), der seine einfachgesetzliche Ausprägung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 108 Abs. 2 VwGO gefunden hat, verpflichtet das zuständige Gericht unter anderem dazu, das Vorbringen der Beteiligten und die von ihnen gestellten Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Diese Verpflichtung hat das VG im vorliegenden Fall nicht dadurch verletzt, dass es in der Anwendung des § 81 AsylVfG zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klage gelte wegen Nichterfüllung der Aufforderung zum Weiterbetreiben des Verfahrens als zurückgenommen. Die Anwendung des § 81 AsylVfG unterliegt hier keinen rechtlichen Bedenken.

Der Erlass der Betreibensaufforderung war gerechtfertigt, weil Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestanden, nachdem der Kläger auf Grund der ihm bekannten Absicht, ihn in sein Heimatland abzuschieben, seine (frühere) Wohnung verlassen hatte, d. h. "untergetaucht" war, und die Ausländerbehörde einen Antrag auf Ausschreibung einer Personenfahndung gestellt hatte. Deshalb ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nichts dagegen einzuwenden, dass das VG diese Umstände zum Anlass für eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG genommen hat. Die gegebene Situation berechtigte die Vorinstanz zu der Annahme, der Kläger sei unter der angegebenen Anschrift nicht mehr wohnhaft, sondern er halte sich an einem dem Gericht unbekannten Ort auf. Dabei ist unter Anschrift nicht nur der Wohnsitz im Rechtssinne zu verstehen, vielmehr ist die Wohnung jeder Raum, den eine Person für eine gewisse Zeit tatsächlich bewohnt (vgl. zu § 82 Abs. 1 VwGO: BVerwG, Urteil vom 13.4.1999 - 1 C 24.97 -, NJW 1999, 2608 [2609]; ähnlich: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13.4.2000 - 10 A 11740/98 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 9, 107 [nur Ls.], Juris-Volltext).

Der Kläger hat die berechtigten Zweifel am Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Betreibensaufforderung an seine Prozessbevollmächtigten ausgeräumt, obgleich er darin zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift aufgefordert und auf die Folgen des Nichtbetreibens hingewiesen worden war (vgl. § 81 Satz 3 AsylVfG). Mit dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten, in dem angegeben ist: "Die ladungsfähige Anschrift des Klägers ist unverändert. Nach unserer Kenntnis hat der Kläger bisher seine Wohnung nicht aufgegeben. Abgesehen davon können Ladungen an den Kläger auch über den Unterzeichner erfolgen", hat der Kläger die Voraussetzungen der Betreibensaufforderung nicht erfüllt. Wird ein Kläger zur Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht durch eine konkret erbetene Verfahrenshandlung aufgefordert, so genügt es den Anforderungen an ein Betreiben des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 81 AsylVfG nicht, wenn er innerhalb der Frist nicht die konkret erbetene, sondern eine andere Verfahrenshandlung vornimmt, die nicht gefordert wurde oder offensichtlich nur von untergeordneter Bedeutung ist (OVG NRW, Beschluss vom 2.11.1993 - 19 A 10141 -, n. v., Juris-Volltext).

b) Zudem kann die erhobene Gehörsrüge auch deshalb nicht durchdringen, weil es an der Darlegung fehlt, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. (wird ausgeführt)



Ende der Entscheidung

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