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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 12.05.2004
Aktenzeichen: 11 B 952/04
Rechtsgebiete: StrWG NRW
Vorschriften:
StrWG NRW § 18 | |
StrWG NRW § 19 | |
StrWG NRW § 22 |
Tatbestand:
Im April 2004 hatte die SPD in K. von der Antragsgegnerin die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erhalten, an bestimmten Standorten im Stadtgebiet Wahlplakate für die Europawahl 2004 aufzustellen. Daraufhin erschienen Wahlplakate mit dem Bild des Oberbürgermeister-Kandidaten der SPD für die Kommunalwahl 2004 und der Aufschrift "Europawahl am 13. Juni 2004: Bitte gehen Sie zur Wahl!" "Meine Heimat K. in Europa" "U. H. Oberbürgermeister für K."
"Mehr Gewicht für K. SPD". Die Antragsgegnerin sah darin eine Wahlwerbung bereits für die Kommunalwahl 2004 und gab der SPD mit Bescheid vom 3.5.2004 auf, die Plakate bis zum 6.5.2004 zu beseitigen oder zu überkleben. Außerdem ordnete sie die sofortige Vollziehung dieses Bescheids an.
Dagegen legte die SPD Widerspruch ein und beantragte zugleich beim VG die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das VG lehnte diesen Antrag ab, weil die Plakate Wahlwerbung auch für die Kommunalwahl 2004 enthielten und insoweit keine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden sei. Das OVG NRW gab der hiergegen eingelegten Beschwerde statt.
Gründe:
Die im vorliegenden Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Die angegriffene Ordnungsverfügung erweist sich als offensichtlich rechtswidrig.
Die Voraussetzungen des § 22 StrWG NRW, auf die der Antragsgegner seine Beseitigungsverfügung stützt, liegen nicht vor. Denn entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die in der Aufstellung der Dreieckständer mit den beanstandeten Wahlplakaten liegende Sondernutzung von der gemäß §§ 18, 19 StrWG NRW erteilten Sondernutzungserlaubnis gedeckt.
Es trifft zu, dass der Zweck einer Sondernutzung für die Entscheidung über deren Erlaubnis von zentraler Bedeutung ist und zum wesentlichen Inhalt einer Sondernutzungserlaubnis gehört.
Vgl. dazu Hess.VGH, Beschluss vom 24.2.1998 - 5 N 3469/94 -, GewArch 1998, 437, und (nachgehend) ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 12.11.1998 - 3 BN 2.98 - (n.v.).
Nicht zuletzt davon hängt auch das Ergebnis der von der Straßenbaubehörde (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW) vorzunehmenden Abwägung der Interessen des Sondernutzers mit primär verkehrlichen, aber auch sonstigen in einem sachlichen Zusammenhang zu der Straße stehenden Ordnungsgesichtspunkten ab.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.4.1994 - 23 A 3621/91 - m.w.N.
Nach der danach gebotenen, dem Zweck der Ermächtigung des § 18 Abs. 1 StrWG NRW entsprechenden straßenbezogenen Betrachtungsweise weicht die vom Antragsgegner beanstandete Nutzung nicht rechtserheblich von der erlaubten Sondernutzung ab.
Der Antrag bezog sich auf "Dreieckständer zur Europawahl 2004 der SPD". Im Betreff der Erlaubnis heißt es "Europawahl 2004 - Wahlplakatierung" und "Aufstellung von Dreifachständern". Es ging also um die Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen durch Plakatwerbung einer politischen Partei zur Europawahl 2004.
Eine andere als diese Nutzung nimmt der Antragsteller nicht vor. Insofern kommt es - straßenrechtlich - nicht darauf an, ob und ggf. inwieweit ein potentieller Wähler durch einzelne Aussagen des fraglichen Plakats über die eigentliche Werbung für die Europawahl hinaus (partei-)politischer Beeinflussung ausgesetzt wird. In erster Linie ist es Sache der Parteien, Art und Stil ihrer Wahlpropaganda zu bestimmen.
Vgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 9.5.2003 - 1 B 181/03 -, NordÖR 2003, 251.
Ob sich die Wahlplakatierung im Rahmen der erteilten Sondernutzungserlaubnis hält, bemisst sich nach einer großzügigen Gesamtbetrachtung. Die isolierte Würdigung einzelner textlicher oder bildlicher Elemente des Plakats verbietet sich. Die Nutzung wäre erst dann eine nicht erlaubte andere, also ein aliud, wenn die Plakatierung keinen Bezug zur Europawahl mehr hätte. Davon geht aber selbst der Antragsgegner nicht aus.
Nach alledem verbieten sich Interpretationen einzelner Aussagen des fraglichen Plakats, wie sie der Antragsgegner und - noch darüber hinausgehend - das VG vorgenommen haben.
Ende der Entscheidung
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