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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 03.09.2008
Aktenzeichen: 11 D 40/08.AK
Rechtsgebiete: GKG, KV-GKG
Vorschriften:
GKG § 3 Abs. 2 | |
KV-GKG Nr. 5112 | |
KV-GKG Nr. 5113 |
Tatbestand:
Die Klägerin erhob zusammen mit einer weiteren Klägerin unter dem Aktenzeichen 11 D 31/08.AK vor dem OVG Klage gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss. Nachdem sie ihre Klage zurückgenommen hatte, trennte das OVG ihr Verfahren ab, setzte es unter dem Aktenzeichen 11 D 40/08.AK fort und stellte es mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO ein. Mit ihrer Erinnerung wandte sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die Gerichtskosten wegen ihrer Klagerücknahme nicht von dem Faktor 4,0 nach Nr. 5112 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - (KV-GKG) auf den Faktor 2,0 nach Nr. 5113 KV-GKG zu ermäßigen. Das OVG wies die Erinnerung zurück.
Gründe:
Die Gebühr mit dem Satz 4,0 nach Nr. 5112 KV-GKG ermäßigt sich nur dann auf den Satz 2,0 nach Nr. 5113 KV-GKG, wenn die Zurücknahme der Klage zur "Beendigung des gesamten Verfahrens" geführt hat. Verfahren im Sinne dieser Gebührenregelung ist die Klage unter dem Aktenzeichen 11 D 31/08.AK, welche die Klägerin bei gleicher rechtsanwaltlicher Vertretung gemeinsam mit einer anderen Klägerin gegen den fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss erhoben hatte. Im Zeitpunkt ihrer Klagerücknahme war die Klägerin aber noch Mitglied der unter dem Aktenzeichen 11 D 31/08.AK zusammengefassten Klägergemeinschaft. Dieses Verfahren ist durch die von der Klägerin erklärte Klagerücknahme nicht im Sinne von Nr. 5113 KV-GKG insgesamt beendet worden. Die Klagerücknahme ist im Verfahren 11 D 31/08.AK erfolgt, nicht im Verfahren mit dem Aktenzeichen 11 D 40/08.AK, unter dem der Einstellungsbeschluss vom ergangen ist. Die Vergabe eines neuen Aktenzeichens für den Einstellungsbeschluss geschah aus verfahrenstechnischen Gründen und trug dem Umstand Rechnung, dass das gesamte Verfahren 11 D 31/08.AK im Zeitpunkt der Klagerücknahme der Klägerin noch nicht beendet war. Die Nr. 5113 KV-GKG ist daher nicht einschlägig. Denn diese Kostenregelung ist dahin auszulegen, dass bei einer Mehrheit von Klägern eine die Ermäßigung auslösende Beendigung "des gesamten Verfahrens" nur dann eintritt, wenn alle Kläger einen der Ermäßigungstatbestände erfüllen. Die vom Gesetzgeber mit der Gebührenermäßigung verfolgten Zwecke verlieren ihre sachliche Berechtigung auch in solchen komplexen Klageverfahren nicht, in denen sich eine Klägergemeinschaft gegen einen Planfeststellungsbeschluss für ein Infrastrukturvorhaben (Bundesfernstraße) zur Wehr setzt. Die Verknüpfung der Gebührenermäßigung mit einer Gesamtbeendigung des Verfahrens aufgrund eines (oder mehrerer) der in KV-Nr. 5113 bezeichneten Beendigungstatbestände verlässt den weiten Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers nicht (vgl. zu der inhaltsgleichen Regelung der Nr. 5115 KV-GKG: BVerwG, Beschluss vom 20.5.2008 - 4 KSt 1000.08 -, juris, m. w. N.).
Die Vorteile der Degression in Form einer anteilig niedrigeren Kostenlast, als sie bei einer Alleinklage zu tragen wären (vgl. § 36 Abs. 2 GKG), sind der Klägerin bereits zu Gute gekommen (wird ausgeführt).
Ende der Entscheidung
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