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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 14.03.2003
Aktenzeichen: 12 A 1193/01
Rechtsgebiete: SGB VIII


Vorschriften:

SGB VIII § 35 a
SGB VIII § 36
1. Für die Entstehung eines Anspruchs auf Erstattung von Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung der Jugendhilfe reicht es nicht schon aus, dass die Hilfe vor der Selbstbeschaffung formell beantragt worden ist. Die Bedarfsdeckung muss vielmehr unaufschiebbar sein.

2. Setzt sich die selbst beschaffte Leistung aus Abschnitten zusammen, die zeitlich voneinander trennbar sind, kann eine zunächst unzulässige Selbstbeschaffung hinsichtlich späterer Abschnitte zulässig werden.


Tatbestand:

Der mit Beginn des Schuljahres 1995/96 eingeschulte Kläger begehrte vom Beklagten die Erstattung der in der Zeit vom 12.2.1998 bis zum 31.12.1999 entstandenen Kosten einer mathematisch-lerntherapeutischen Behandlung aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe. Nachdem er ab dem zweiten Grundschuljahr im Fach Mathematik anhaltend unzureichende Leistungen erbracht hatte, stellten seine Eltern ihn auf Empfehlung der Klassenlehrerin am 16.1.1998 beim Lerntherapeutischen Institut N. vor. Dieses diagnostizierte Rechenschwierigkeiten sehr schweren Ausprägungsgrades, die zum Aufbau eines negativen Selbstbildes und zur Ausprägung von Ängsten beigetragen hätten. Das N. empfahl, die vorhandenen Lücken im mathematischen Bereich im Rahmen einer Lernstörungstherapie im Umfang von 60 bis 80 Therapieeinheiten zu je einer Stunde je Woche zu schließen. Die Kosten bezifferte es mit 460,- DM monatlich bzw. 145,- DM je Therapiestunde. Auf Grund eines Gesprächs vom 2.2.1998 im N. bescheinigte die Klassenlehrerin des Klägers seinen Eltern, sie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass nur durch diese Maßnahme langfristig die Defizite im mathematischen Bereich auszugleichen seien. In einer kinderärztlichen Bescheinigung vom 5.2.1998 heißt es: Der Kläger sei ihnen wiederholt wegen unerklärbarer Kopf- und Bauchschmerzen vorgestellt worden, die sie als psychosomatogen einstufen müssten. Auf Grund des nun dokumentierten Zusammenhangs mit einer eindeutigen Dyskalkulie werde eine diesbezügliche Spezialtherapie für dringend erforderlich gehalten. Am 6.2.1998 beantragten die Eltern des Klägers beim Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, da sie nicht in der Lage seien, die Kosten für die auf Grund der Rechenschwäche ihres Sohnes dringend erforderliche Therapie zu tragen. Am 12.2.1998 begann der Kläger eine Therapie zur Behandlung der Rechenschwäche (Dyskalkulie) beim N. Die Kosten hierfür wurden - kreditfinanziert - von den Eltern des Klägers getragen. Auf Veranlassung des Beklagten wurde der Kläger von seinen Eltern am 1. und 24.4.1998 zur psychologischen Untersuchung beim Schulpsychologischen Dienst des Beklagten vorgestellt. Auf Grund der Untersuchung stellte der Diplom-Psychologe C. unter dem 14.5.1998 fest: Beim Kläger bestehe eine Rechenschwäche mittleren Ausprägungsgrads sowie eine schulisch relevante seelische Behinderung in Form einer situationsübergreifenden aggressiven inneren Anspannung und hierdurch auffällig geringer Frustrationstoleranz. Aus dem Bericht der Schule werde geschlossen, dass die schulische Mathematikförderung nicht ausreiche. Erforderlich sei eine außerschulische Rechenförderung durch eine pädagogische Fachkraft einzeln oder in einer Kleingruppe, die in der Psychologischen Beratungsstelle durchgeführt werden könne. Außerdem merkte er an, im abschließenden Gespräch am 7.5.1998 hätten die Eltern mitgeteilt, dass der Kläger bereits seit ca. drei Monaten im N. gefördert werde. Darüber hinaus erklärte er, dass ein Wechsel der Betreuungspersonen des Klägers fachlich zu verantworten sei. Unter Hinweis auf das Leistungsangebot der Psychologischen Beratungsstelle des Jugendamtes und Mehrkosten bei Inanspruchnahme des N. lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.9.1998 den Antrag auf Übernahme der Kosten des Besuchs des N. ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.1998 zurück.

Auf die Klage des Klägers verpflichtete das VG den Beklagten zur Übernahme der Kosten der Therapie durch N.

Die Berufung des Beklagten hatte nur zum Teil Erfolg.

Gründe:

A. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als der Kläger die Erstattung von erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11.12.1998 (bis zum 31.12.1999) entstandenen Kosten der Behandlung seiner Rechenschwäche begehrt. Es kann dahingestellt bleiben, ob Ansprüche auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe - ebenso wie etwa Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz - grundsätzlich nur für den Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides in zulässiger Weise mit der Verpflichtungsklage geltend gemacht werden können.

Vgl. zur gerichtlichen Geltendmachung wirtschaftlicher Jugendhilfeleistungen: BVerwG, Urteil vom 26.11.1981 - 5 C 56/80 -, BVerwGE 64, 224.

Im vorliegenden Fall ist der der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Zeitraum jedenfalls deshalb nicht durch den Erlass des Widerspruchsbescheides begrenzt, weil - wie das VG zu Recht festgestellt hat - der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11.12.1998 eine auch über den Zeitpunkt seines Erlasses hinausreichende, die Zeit bis zum 31.12.1999 erfassende Regelung enthält.

Vgl. zum maßgeblichen Zeitraum in Fällen, in denen durch den Widerspruchsbescheid Sozialhilfeansprüche auch für die Zukunft geregelt worden sind: BVerwG, Urteil vom 31.8.1995 - 5 C 9.94 -, FEVS 46, 221 (226), mit weiteren Nachweisen.

Auf die zutreffenden, vom Beklagten nicht angegriffenen Ausführungen des VG hierzu wird verwiesen.

B. Die Klage ist auch zum Teil begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14.9.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1998 verletzt insoweit den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), als der Beklagte die Erstattung der in der Zeit vom 1.6.1998 bis zum 31.12.1999 entstandenen Kosten der Behandlung der Rechenschwäche des Klägers durch das N. abgelehnt hat; nur im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig.

Der geltend gemachte Anspruch setzt voraus, dass der Kläger hinsichtlich des streitbefangenen Zeitraums berechtigt war, sich die für erforderlich gehaltene Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der hier maßgeblichen Fassung vom 23.7.1996, BGBl. I S. 1088 - SGB VIII F. 1996 - in Form seiner Behandlung durch das N. selbst zu beschaffen (I.). Dies war nicht der Fall hinsichtlich der Zeit vom 12.2.1998 bis zum 31.5.1998 (II.), wohl aber hinsichtlich der Zeit vom 1.6.1998 bis zum 31.12.1999 (III.). Bezogen auf diesen Zeitraum steht dem Kläger auch der geltend gemachte Zinsanspruch zu (IV.).

I. Nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII F. 1996 haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Nach § 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII F. 1996 wird die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall u.a. in ambulanter Form geleistet.

Diesen Regelungen allein sind die Voraussetzungen für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch indes nicht zu entnehmen. Der Anspruch nach § 35 a SGB VIII ist - wie die übrigen Leistungen der Jugendhilfe - auf die Deckung eines gegenwärtigen Hilfebedarfs durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerichtet. Dieser ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gehalten, die Hilfe durch eigene Einrichtungen oder Veranstaltungen, durch beauftragte fremde Einrichtungen oder Veranstaltungen oder durch Übernahme der Kosten einer bevorstehenden Inanspruchnahme einer privaten Einrichtung durch den Hilfe Suchenden zu erbringen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1987 - 5 B 50.87 -, FEVS 37, 133 (134), und Urteil vom 27.5.1993 - 5 C 41.90 -, FEVS 44, 309 (311); OVG NRW, Beschluss vom 21.8.2001 - 12 B 582/01 -, FEVS 53, 285 (286); Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, Vor § 11 Rdnrn. 12 ff.; Stähr, ZfJ 2002, 449 (454).

Um eine derartige "primäre" Leistung des öffentlichen Jugendhilfeträgers geht es nicht (mehr), wenn - wie im vorliegenden Fall - der Leistungsberechtigte sich die für erforderlich gehaltene Jugendhilfeleistung ohne Mitwirkung und Zustimmung des Jugendhilfeträgers bereits von Dritten selbst beschafft hat und er lediglich die Erstattung der hierfür aufgewendeten Kosten begehrt. Diese sogenannte Selbstbeschaffung führt allerdings nicht zum ersatzlosen Wegfall des Primäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt. Vielmehr ist anerkannt, dass der Träger der Jugendhilfe (sekundär) zur Erstattung von Kosten für bereits anderweitig durchgeführte Maßnahmen verpflichtet sein kann. Der (sekundäre) Anspruch auf Erstattung der Kosten ist in derselben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Hilfetatbestands abhängig wie die primäre Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Hilfegewährung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1987, a.a.O. (134 f); Urteile vom 27.5.1993, a.a.O., vom 12.9.1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433 (435 f), und vom 27.1.2000 - 5 C 19.99 -, BVerwGE 110, 320 (324); Stähr, a.a.O., und in Hauck/Noftz, SGB VIII, 28. Lfg., Stand: Januar 2003, K § 35 a Rdnr. 72; Grube, ZfJ 2001, 288 (289) ); Hinrichs, Selbstbeschaffung im Jugendhilferecht, S. 278 ff.

Indessen hat der Jugendhilfeträger die Kosten für ohne sein Zutun durchgeführte Maßnahmen nicht schon dann zu erstatten, wenn im maßgeblichen Zeitraum nur die tatbestandlichen Voraussetzungen der im Einzelfall maßgeblichen Hilfenorm erfüllt waren. Dies würde zur Annahme eines generellen Rechts auf Selbstbeschaffung von Jugendhilfeleistungen unter erst nachträglicher Einschaltung des Jugendhilfeträgers führen, das aber nach der Gesetzeslage nicht besteht.

Der Hilfe Suchende ist nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. auch die am 1.7.2001 in Kraft getretene Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB IX vom 19.6.2001, BGBl. I S. 1046), das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches "Systemversagen", vgl. hierzu: Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 "Grund- und Strukturfragen" des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., ZfJ 2003, 61 (62); Grube, a.a.O. (290); Stähr, ZfJ 2002, 449 (455), liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfe Suchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. In dieser Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben.

II. Hinsichtlich der Zeit vom 12.2.1998 bis zum 31.5.1998 war der Kläger hiernach nicht zur Selbstbeschaffung berechtigt. Ihm war nämlich zuzumuten, die Deckung seines Bedarfs über den Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Abschluss der Verwaltungsermittlungen Ende Mai 1998 hinauszuschieben.

1. Es reicht für die Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs nicht schon aus, dass die Hilfe vor der Selbstbeschaffung formell beantragt worden ist. Die Bedarfsdeckung muss vielmehr unaufschiebbar sein.

In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Jugendhilfe auch ein rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme gestellter Hilfeantrag des Leistungsberechtigten gehört (vgl. zum Begriff des rechtzeitigen Antrags auch § 28 Satz 2 SGB X). Auch wenn das Achte Buch Sozialgesetzbuch insoweit keine ausdrückliche Regelung trifft, insbesondere keine Vorschrift enthält, die - wie § 5 BSHG - eine antragsunabhängig, schon auf Grund der Kenntnis der Behörde von ihren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen einsetzende Hilfe vorsieht, und auch nicht ausdrücklich eine Kostenerstattung für nicht vom Jugendhilfeträger selbst erbrachte Maßnahmen regelt, folgt das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung gegenüber dem öffentlichen Jugendhilfeträger daraus, dass es nicht seiner Aufgabe entspricht, (nur) Kostenträger und nicht zugleich Leistungsträger zu sein. Die Jugendhilfe ist geprägt von einem System beratender und unterstützender Leistungen, wobei die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe auf Grund eines kooperativen pädagogischen Prozesses partnerschaftlich unter Achtung familialer Autonomie getroffen werden soll. Mit diesem jugendhilferechtlichen Ziel wäre es unvereinbar, wenn sich die Funktion des Jugendamts auf die eines bloßen Kostenträgers beschränkte, der erst nachträglich nach Durchführung einer selbst beschafften Hilfemaßnahme eingeschaltet wird. Damit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben sowie seine Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen kann, muss er vielmehr - jedenfalls grundsätzlich - vom Leistungsberechtigten von Anfang an in die Hilfesuche einbezogen worden sein.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2000, - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98 (103), vgl. hierzu auch: Stähr, ZfJ 2002, 449 (450 f.); Grube, a.a.O. (290).

Diese Einbeziehung muss grundsätzlich so zeitig erfolgt sein, dass der Jugendhilfeträger durch die Antragstellung in die Lage versetzt wird, seiner prüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses im Vorfeld der Leistungserbringung nachzukommen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2000, a.a.O. (100); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14.7.2000 - 19 K 5288/98 -, NWVBl. 2001, 70 (71); Stähr, ZfJ 2002, 449 (452); Grube, a.a.O. (290).

Dabei ist zu beachten, dass dieser Prozess nicht nur durch die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gekennzeichnet ist, eine umfassende Beteiligung des Leistungsberechtigten zu gewährleisten (vgl. § 36 Abs. 1 SGB VIII). Vielmehr trifft im Hinblick auf sein Ziel, zu einer möglichst gemeinsamen Einschätzung des Hilfebedarfs unter größtmöglicher Akzeptanz durch den Leistungsberechtigten zu gelangen, auch den Leistungsempfänger bzw. seine Eltern selbst die Pflicht, an der Entscheidungsfindung aktiv und konstruktiv mitzuwirken (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII).

Vgl. hierzu: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 23. Lfg., Stand: Oktober 2002, KJHG Erl. Art. 1 § 36 Rdnrn. 18 ff; Stähr in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 36 Rdnrn. 48 ff.; Wiesner, a.a.O., § 36 Rdnrn. 7 ff.

Um dieses Prozesses willen ist, wenn die Eigenart des Bedarfs nichts Anderes erfordert, grundsätzlich die Durchführung des Verwaltungsverfahrens abzuwarten. Für die Frage, ob ein solches Abwarten im einzelnen Fall zumutbar ist, kann es auch erheblich sein, ob der Hilfe Suchende den Antrag aus von ihm zu vertretenden Gründen erst kurz vor der Selbstbeschaffung gestellt hat.

2. Die im Zusammenhang mit der Rechenschwäche des Klägers notwendige Therapie war nicht derart dringlich, dass er angesichts der hier zu berücksichtigenden Umstände berechtigt war, sich die für erforderlich gehaltene Hilfe selbst zu beschaffen, bevor - Ende Mai 1998 - eine Entscheidung des Beklagten über den Hilfeantrag vom 6.2.1998 erwartet werden konnte.

Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger den Antrag aus von ihm zu vertretenden Gründen so spät gestellt hat, dass mit einer Entscheidung des Beklagten vor der bereits wenige Tage nach der Antragstellung erfolgten Selbstbeschaffung nicht gerechnet werden konnte. Das gilt bereits deshalb, weil er den Beklagten bei Antragstellung nicht davon in Kenntnis gesetzt hatte, die Therapie beim N. bereits am 12.2.1998 beginnen zu wollen. Damit hat der Kläger von vornherein keine den oben genannten Anforderungen entsprechende Grundlage für eine rechtzeitige Entscheidung des Beklagten geschaffen.

Vor diesem Hintergrund war es dem Kläger zuzumuten, den Beginn der Therapie bis zum Abschluss der nach den Umständen in angemessener Zeit durchgeführten Verwaltungsermittlungen aufzuschieben, zumal für die Entscheidung des Beklagten keine Frist bestand, nach deren Ablauf dem Kläger ein Recht zur Selbstbeschaffung der Leistung zustand.

Von einer unaufschiebbaren Leistung ist dann auszugehen, wenn sie sofort, d.h. ohne nennenswerten zeitlichen Aufschub erbracht werden muss, mithin ein Eilfall vorliegt.

Vgl. zu § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX: Löschau in GK-SGB IX; Stand: 1. September 2002, § 15 Rdnr. 27.

Ein solcher Fall war hier nicht gegeben. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die beim Kläger jedenfalls festgestellte seelische Behinderung als Folge einer Rechenschwäche keinen nennenswerten Aufschub einer Behandlung zuließ, liegen nicht vor. Zwar hat das N. in seiner Bescheinigung vom 16.1.1998 u.a. festgestellt: Beim Kläger bestünden Rechenschwierigkeiten sehr schweren Ausprägungsgrades, die derzeit zu nicht ausreichenden Schulleistungen führten und zum Aufbau eines negativen Selbstbildes und zur Ausprägung von Ängsten beigetragen hätten. Die beim Kläger bestehende Dyskalkulie liege noch gänzlich isoliert vor, die Gefahr einer Übertragung von Misserfolgserwartungen und negativem Selbstbild liege allerdings gefährlich nahe. Auch bestand nach der kinderärztlichen Bescheinigung vom 5.2.1998 ein Zusammenhang zwischen den bereits wiederholt aufgetretenen, als psychosomatogen einzustufenden Kopf- und Bauchschmerzen des Klägers und der Dyskalkulie, weshalb eine diesbezügliche Spezialtherapie dringend erforderlich sei. Diesen Stellungnahmen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Therapie sofort oder jedenfalls etwa binnen weniger Tage oder Wochen aufgenommen werden musste. Hiervon abgesehen war dem Kläger bereits durch die Einleitung des jugendhilferechtlichen Verfahrens ein konkreter, zur positiven Beeinflussung seiner schulischen und seelischen Situation geeigneter Weg zur Behebung seiner Schwierigkeiten aufgezeigt, ohne dass es hierfür des sofortigen Beginns einer Therapie bedurft hätte. Diese potenzielle Wirkung des Hilfeverfahrens wiegt umso stärker, als die Rechenschwäche des Klägers durch eine Therapie nur langfristig behebbar war.

Der Kläger kann sich nicht auf den Ablauf einer für die Entscheidung des Beklagten über den Hilfeantrag vom 6.2.1998 geltenden Frist berufen.

Die in § 14 Abs. 2 SGB IX für die Entscheidung des Rehabilitationsträgers über den Rehabilitationsbedarf geregelten Fristen sind im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht erheblich, weil § 14 SGB IX erst am 1.7. 2001, also nach dem hier zu beurteilenden Zeitraum in Kraft getreten ist (vgl. § 68 SGB IX). Aber auch wenn man auf diese Fristregelung abstellte, wäre die maßgebliche Frist hier erst Ende Mai 1998 abgelaufen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX wird die Entscheidung, wenn für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich ist, innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Hier bedurfte es der Einholung eines Gutachtens. Es wurde als gutachterlicher Bericht unter dem 14.5.1998 durch die Schulpsychologische Beratungsstelle des Beklagten erstellt. Im Übrigen spricht viel dafür, dass die Fristen des § 14 Abs. 2 SGB IX für die Frage der Zulässigkeit einer Selbstbeschaffung im Jugendhilferecht nicht heranzuziehen sind. Nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX gilt Satz 1 des § 15 Abs. 1 SGB IX, der im Hinblick auf die Selbstbeschaffung an § 14 Abs. 2 SGB IX anknüpft, u.a. für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht.

III. Hinsichtlich des - übrigen - hier streitbefangenen Zeitraums vom 1.6.1998 bis zum 31.12.1999 steht dem Kläger der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch zu. Insoweit war er berechtigt, sich die für erforderlich gehaltene Behandlung durch das N. selbst zu beschaffen.

Dem Kläger war es nicht zuzumuten, die Deckung seines Bedarfs über den 31.5.1998 hinaus aufzuschieben (1.). Ferner lagen die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Behandlung des Klägers durch das N. nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII F. 1996 vor (2.).

1. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, länger als bis Ende Mai 1998 mit der Deckung seines Bedarfs zu warten. Er bzw. seine Eltern hatten hinreichend an den Verwaltungsermittlungen mitgewirkt. Auch deshalb war der Beklagte in der Zeit ab dem 14.5.1998 bis Ende Mai 1998 in der Lage, über den Hilfeantrag des Klägers zu entscheiden. Zu dieser Zeit verfügte er auf Grund der Stellungnahme des N. vom 16.1.1998, der kinderärztlichen Bescheinigung vom 5.2.1998, des zwischen den Eltern des Klägers und Herrn C. geführten Gesprächs vom 7. Mai 1998 sowie des gutachterlichen Befundberichts der Schulpsychologischen Beratungsstelle vom 14.5.1998 über sämtliche für seine Entscheidung maßgeblichen Erkenntnisse. Dass der Beklagte selbst jedenfalls mit Vorliegen des Befundberichts vom 14.5.1998 von einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage ausging, belegen seine Ausführungen im Bescheid vom 14.9.1998, nach der Erörterung des Befundberichts am 7.5.1998 sei im Ergebnis festzustellen gewesen, dass der Kläger dem Personenkreis des § 35 a SGB VIII zuzuordnen sei. Auch sei den Eltern des Klägers dabei mitgeteilt worden, dass die erforderliche Hilfe durch die Psychologische Beratungsstelle geleistet werden könne. In Anbetracht dessen hätte der Beklagte seine Entscheidung jedenfalls bis Ende Mai 1998 treffen können. Da die notwendige Therapie sich aus trennbaren Therapieeinheiten zusammensetzte und nach den Feststellungen des Beklagten ein Wechsel der Betreuungspersonen des Klägers fachlich zu verantworten gewesen wäre, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Kläger bereits am 12.2.1998 mit der Therapie begonnen hat.

2. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII F. 1996 durch Übernahme der Kosten der Therapie beim N. lagen vor.

a. Der Kläger gehörte zu dem Personenkreis, dem nach § 35 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII F. 1996 in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (in der hier maßgeblichen Fassung vom 24.3.1997, BGBl. I S. 594) Eingliederungshilfe zu gewähren ist. Dass der Kläger jedenfalls von einer seelischen Behinderung i.S.d. genannten Vorschriften bedroht war, wurde durch die Stellungnahmen des N. vom 16.1.1998 und der Schulpsychologischen Beratungsstelle vom 14.5.1998 festgestellt und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Ebenso ist entsprechend der Feststellung des Beklagten zu Grunde zu legen, dass dem Bedarf des Klägers eine Hilfe in ambulanter Form i.S.v. § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII F. 1996 entsprach. Das gilt ungeachtet der Frage, ob dem Träger der Jugendhilfe bei der Entscheidung darüber, welche Art der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach dem Bedarf im Einzelfall i.S.v. § 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII F. 1996 zu gewähren ist, ein gerichtlich nicht in vollem Umfang überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht.

Vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 14.3.2003 - 12 A 122/02 -, mit weiteren Nachweisen,

b. Der Kläger war auch nicht vorrangig auf Leistungen der Schulverwaltung zu verweisen. Zur Begründung nimmt der Senat die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil hierzu in Bezug.

c. Die vom Kläger aufgenommene Therapie beim N. war auch zur Deckung des Bedarfs geeignet und war nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden.

Das VG hat zu Recht die beim N. durchgeführte Therapie als geeignet zur Deckung des Bedarfs des Klägers angesehen. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist der Beklagte nicht entgegengetreten.

Ungeachtet der Frage, welchen Anforderungen eine Maßnahme unterliegt, die mangels behördlich aufgezeigter Alternative beschafft worden ist, vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 14.3.2003, a.a.O., lässt sich jedenfalls hier feststellen, dass die Inanspruchnahme des N. nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten i.S.v. § 5 Satz 2 SGB VIII (in der für die Zeit bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung vom 23.7.1996, a.a.O.) bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (in der ab dem 1.1.1999 geltenden Fassung vom 29.5.1998, BGBl. I S. 1188 ) verbunden war. Dies hat das VG zutreffend dargelegt. Dabei hat es seiner Berechnung zu Recht zu Grunde gelegt, dass für den Vergleich der für die Therapie des Klägers durch das N. aufgewendeten Kosten mit den Kosten, die bei Inanspruchnahme der Psychologischen Beratungsstelle des Beklagten entstanden wären, jeweils dieselben Kostenbestandteile, mithin auch die vom Beklagten errechneten Vorhalte- und Regiekosten heranzuziehen sind. Denn für die Feststellung, ob und ggf. welche Mehrkosten durch die vom Leistungsberechtigten gewählte Leistung entstehen, müssen die in den gleichwertigen Einrichtungen entstehenden Vorhalte- und Regiekosten entweder bei beiden Trägern außer Betracht bleiben oder bei beiden Trägern angesetzt werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1987, a.a.O., mit weiteren Nachweisen.

Die auf dieser Grundlage vorgenommene Berechnung des VG lässt Fehler nicht erkennen. Ihr ist der Beklagte auch nicht entgegengetreten.

IV. Soweit der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen die Erstattung der für seine Behandlung durch das N. aufgewendeten Kosten beanspruchen kann, steht ihm nach § 44 SGB I. auch der geltend gemachte Zinsanspruch zu.

Ende der Entscheidung

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