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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 22.03.2006
Aktenzeichen: 12 A 2094/05
Rechtsgebiete: SGB X, BSHG
Vorschriften:
SGB X § 86 | |
SGB X § 104 | |
BSHG § 91a |
Tatbestand:
Die Beklagte, ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wurde vom Kläger nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Erstattung der Kosten für einer jungen Volljährigen geleistete Sozialhilfe in Anspruch genommen. Zuvor hatte die Beklagte die Leistung von Jugendhilfe dem Hilfeempfänger gegenüber unter den Augen des Klägers bestandskräftig abgelehnt. Die Beteiligten stritten darüber, ob dem Kläger auch im Erstattungsstreit die bestandskräftige Ablehnung von Jugendhilfe entgegengehalten werden kann. Wie schon die Klage hatte auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg.
Gründe:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu.....
Für Konstellationen der vorliegenden Art schließt sich der Senat - insbesondere wegen § 91a BSHG - der neueren Entscheidungspraxis des BSG an, ebenso BFH, Urteil vom 14.5.2002 - VIII R 88/01 -, BFH/NV 2002, 1156, wonach der nachrangige Sozialleistungsträger grundsätzlich verpflichtet ist, Regelungen des Sozialleistungsverhältnisses zum Hilfeempfänger durch den vorrangigen Sozialleistungsträger hinzunehmen. Nach dieser Rechtsprechung besteht eine wechselseitige Abhängigkeit und Verknüpfung hinsichtlich Grund und Höhe mit der Folge, dass der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger grundsätzlich diejenigen Einwendungen, die ihm gegenüber dem Leistungsberechtigten zustehen, auch gegenüber dem Erstattungsanspruch erheben kann.
Vgl. BSG, Urteile vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 -, BSGE 57, 46, Urteil vom 22.5.1985 - 1 RA 33/84 -, BSGE 58, 119, vom 24.7.1986 - 7 RAr 13/85 -, SozR 4100 § 105b Nr. 6, vom 6.2.1992 - 12 RK 15/90 -, BSGE 70, 99, vom 23.6.1993 - 9/9a RV 35/91 -, SozR 3/1300 § 112 Nr. 2, vom 25.1.1994 - 7 RAr 42/93 -, BSGE 74, 36, vom 12.5.1999 - B 7 AL 74/98R -, BSGE 84, 80, und vom 1.9.1999 - B 13 RJ 49/98 R -, SozR 3/1300 § 86 Nr. 3.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Leistung nicht aus Gründen des besonderen Leistungsrechts, sondern gerade wegen der Leistungsverpflichtung eines anderen abgelehnt wird, vgl. auch BSG, Urteil vom 28.9.1993 - 11 RAr 7/93 -, juris; Urteil vom 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R -, a.a.O. m.w.N., oder der Leistungsbescheid offensichtlich unrichtig ist.
Vgl. etwa BSG, Urteile vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83, a.a.O., vom 25.1.1994 - 7 RAr 42/93 -, a.a.O., und vom 1. 9.1999 - B 13 RJ 49/98 R -, a.a.O. m.w.N.
Im Übrigen kann nicht nur eingewendet werden, dass über den Sozialleistungsanspruch bereits rechtskräftig ablehnend entschieden worden ist, so BSG, Urteil vom 22.5.1985 - 1 RA 33/84 -, a.a.O., oder Hilfe erst ab einem bestimmten Zeitpunkt zu gewähren sei, so BSG, Urteil vom 1.9.1999 - B 13 RJ 49/98 R -, a.a.O., sondern insbesondere auch, dass eine Leistung bestandskräftig abgelehnt worden ist.
So BSG, Urteil vom 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R -, a.a.O.
Letztgenannte Einwendung beruht dabei nicht auf der formellen Bindungskraft des ablehnenden Bescheides nach § 39 SGB X, vgl. dazu, dass die Geltendmachung rein verfahrensrechtlicher Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis ausgeschlossen sein soll:
BSG, Urteil vom 22.5.1985 - 1 RA 33/84 -, a.a.O., sondern das Geltendmachen der Einwendung hat vielmehr zur Folge, dass aus sachlich-rechtlichen Gründen kein Erstattungsanspruch gegeben ist.
Vgl. BSG, Urteil vom 22.5.1985 - 1 RA 33/84 -, a.a.O.
Die Entscheidungen führen die gewonnene Überzeugung von der Beachtlichkeit der Einwendungen aus dem Leistungsverhältnis letztendlich einheitlich auf den Gesichtspunkt der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des gegliederten und auf Aufgabenverteilung beruhenden Sozialleistungssystems und der auf diesem System beruhenden Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit gemäß § 86 SGB X zurück. Es trifft nicht zu, dass eine solche Ableitung mit der gesetzlichen Konzeption unvereinbar wäre, den Sozialleistungsträgern von der Rechtsposition des Berechtigten unabhängige Ansprüche einzuräumen.
So aber LSG NRW, Urteil vom 20.3.2001 - L 5 KR 87/99 - a.a.O.
Ungeachtet der formalen Eigenständigkeit der Erstattungsansprüche sind diese Ansprüche inhaltlich mit dem Anspruch des (vermeintlich) Leistungsberechtigten verknüpft und mit diesem untrennbar verbunden (vgl. etwa § 104 Abs. 3 SGB X). Die (formale) Selbstständigkeit der Erstattungsansprüche führt in diesen Fällen nicht dazu, dass der Leistungsbescheid des vorrangig leistungspflichtigen Trägers für die Erstattung unbeachtlich ist. Welche Zielsetzung eine gesetzliche Konzeption letztlich hat, erschließt sich nicht allein aus den - weitgehend isoliert nebeneinander stehenden - Bestimmungen der Leistungsansprüche einerseits und der Erstattungsansprüche andererseits. Vielmehr ist die Gesamtheit der einschlägigen Regelungen in den Blick zu nehmen. Zu diesen gehört unter anderem § 86 SGB X, der für alle Bereiche des vom SGB X erfassten Sozialrechts, mithin sowohl für den Bereich des Leistungsanspruchs - hier: § 41 SGB VIII - als auch für den Bereich des ggf. mit dem Leistungsanspruch korrespondierenden Erstattungsanspruchs - hier: § 104 SGB X - die im Rahmen des gegliederten und auf Aufgabenverteilung ausgerichteten Sozialleistungssystems notwendige enge Zusammenarbeit zwischen den Sozialleistungsträgern diesen zur verbindlichen Pflicht macht.
Das generelle Erfordernis der engen Zusammenarbeit umfasst auch die Verpflichtung, bei widerstreitenden gegenseitigen Interessen die Belange des anderen Sozialleistungsträgers angemessen mit zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung bewirkt einerseits in den Fällen, in denen der andere Sozialleistungsträger die Leistungsgewährung des zuständigen Leistungsträgers beanstandet, dass dieser in eine nochmalige Überprüfung der Sachlage eintreten muss. Es ist ihm dabei versagt, an seiner bisherigen Entscheidung festzuhalten, wenn sich diese als offensichtlich fehlerhaft erweist und dem anderen Leistungsträger zum Nachteil gereicht.
Vgl. BSG, Urteile vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 -, a.a.O., vom 24.7.1986 - 7 RAr 13/85 -, a.a.O., vom 23.6.1993 - 9/9a RV 35/91 -, a.a.O., vom 8.7.1998 - B 13 RJ 49/96 R. -, und vom 1.9.1999 - B 13 RJ 49/98 R -, a.a.O.
Dass andererseits der nachrangige Sozialleistungsträger nicht offensichtlich rechtswidrige Regelungen des vorrangigen Sozialleistungsträgers in Bezug auf die Leistungsgewährung hinzunehmen hat, ergibt sich jedenfalls für den Bereich des Sozialhilferechts aus der die gegenseitige Pflichtenstellung konkretisierenden Bestimmung des § 91a BSHG, die insoweit ebenfalls Bestandteil der gesetzlichen Gesamtkonzeption ist.
Gemäß § 91a Satz 1 BSHG kann der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn; dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.
Durch § 91a BSHG erfährt die allgemeine Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit gerade mit Blick auf ein späteres Erstattungsverfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine besondere Ausgestaltung. Dem nachrangigen Sozialhilfeträger wird durch § 91a BSHG eine - von der Fristwahrung des Hilfeempfängers unabhängige - eigenständige verfahrensrechtliche Möglichkeit eröffnet, das materielle Bestehen des primären Hilfeanspruchs als Grundlage und zur Sicherung eines Erstattungsbegehrens, vgl. BSG, Urteil vom 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R. -, BSGE 82, 112 m.w.N., einer nicht nur verwaltungsrechtlichen sondern auch gerichtlichen Feststellung zuzuführen, vgl. zum Umfang der Befugnis aus § 91a BSHG etwa: BSG, Urteile vom 26.1.2000 - B 13 RJ 37/98 R -, FEVS 51, 481, und vom 15.8.1996 - 9 RVi 1/94 -, RegNr 22 693 (BSG-Intern), und damit einer Berufung auf den formalen Aspekt des Eintritts der Bestandskraft einer ablehnenden Entscheidung des vorrangigen Leistungsträgers entgegenzuwirken. Dieser in verfahrensrechtlicher Hinsicht vom Hilfeempfänger abgekoppelten eigenständigen Position des Sozialleistungsträgers - in materiell-rechtlicher Hinsicht bleibt der Hilfeempfänger Inhaber des Anspruchs - entspricht allerdings die sich aus § 91a Satz 2 2. Halbsatz BSHG ergebende Bindungswirkung im Falle des vom Sozialleistungsträger zu verantwortenden Fristablaufs.
Stellt danach die gesetzliche Konzeption dem nachrangigen Sozialleistungsträger ein eigenes verfahrensrechtliches Instrumentarium zur materiellen Klärung der streitigen Fragen in Bezug auf den primären Hilfeanspruch gegenüber dem vorrangigen Sozialleistungsträger zur Verfügung und steht nach Abschluss dieses Verfahrens bestandskräftig fest, dass ein primärer Hilfeanspruch des Hilfeempfängers nicht besteht, verbieten das Prinzip der Aufgabenteilung und die Pflicht zur engen Zusammenarbeit und zur Berücksichtigung der Interessen des anderen Sozialleistungsträgers, dass dieselben Fragen, die im Rahmen der Klärung des Primäranspruchs nach § 91a BSHG bereits beantwortet worden sind oder ohne Versäumung von Verfahrensfristen hätten beantwortet werden können, im Erstattungsverfahren einer (nochmaligen) Prüfung - und ggf. sogar einer anderslautenden Entscheidung - zugeführt werden. Könnten Grund und Höhe der Leistung noch im Erstattungsstreit geklärt werden, wäre § 91a BSHG überflüssig.
Vgl. BSG, Urteil vom 23.6.1993 - 9/9a RV 35/91 -, a.a.O.
Damit wird zugleich dem - in der neueren Zeit in den Vordergrund getretenen - pragmatischen Gesichtspunkt der Beschränkung von Erstattungsstreitigkeiten auf ein angemessenes Maß, vgl. hierzu Klattenhoff in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand Oktober 2005, K §§ 102 - 114 Rdnr. 17 m.w.N., Rechnung getragen.
Die - ohnehin lediglich zu speziellen Erstattungsfällen nach § 102 SGB X ergangene - Rechtsprechung des BVerwG, die unter Bezugnahme auf die ältere Rechtsprechung des BSG den Ansatz hervor gehoben hat, wegen des selbständigen Nebeneinanders von Leistungs- und Erstattungsansprüchen könnten verfahrensrechtliche Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis - wie die bestandskräftige Ablehnung - dem Erstattungsbegehren nicht entgegen gehalten werden, so BVerwG, Urteile vom 12.9.1991 - 5 C 52.88 -, BVerwGE 89, 39, vom 12.9.1991 - 5 C 42.87 -, FEVS 42, 198, vom 26.9.1991 - 5 C 24. 89 -; Buchholz 436.61 § 28 SchwbG Nr. 4, vom 19.11.1992 - 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, 177, und vom 13.3.2003 - 5 C 6.02 -, BVerwGE 118, 52, steht dem nicht entgegen. Das BVerwG hat sich in seinen grundlegenden Urteilen aus dem Jahr 1991 mit der gegenteiligen Rechtsprechung des BSG zu §§ 103, 104 SGB X auseinandergesetzt. Es hat seine Auffassung aber mit der Einschlägigkeit der Sondervorschrift des § 28 SchwbG und dem besonderen staatlichen Wächteramt der Hauptfürsorgestelle gegenüber den Leistungsträgern der Rehabilitation, das nicht der Akzeptanz, sondern der Kontrolle dieser Leistungsträger diene, begründet. Im Rahmen eines Erstattungsanspruches nach § 105 SGB X geht das BVerwG von der Bindungswirkung eines ablehnenden Bescheides im Erstattungsverhältnis aus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2000 - 5 C 35.99 -, FEVS 51, 445.
Dass die materielle Bestandskraft von Bescheiden im Sozialrecht ohnehin nur schwach ausgebildet ist und nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, grundsätzlich mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden muss, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung hinsichtlich der Bindungswirkung von Bescheiden aus dem Sozialleistungsverhältnis. Zwar ist im Sozialleistungsverhältnis zwischen Bürger und Leistungsträger dem Interesse des Bürgers an einer gesetzmäßigen Leistung der Vorrang eingeräumt gegenüber dem Interesse des Trägers, bestandskräftig ablehnend entschiedene Fälle nicht wieder aufnehmen zu müssen. Dafür, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sinnvollerweise auch zu Gunsten eines potentiellen Erstattungsgläubigers Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit gebührt, vgl. zur gesetzgeberischen Abwägung: BVerwG, Urteil vom 5.10.1999 - 5 C 27.98 -, BVerwGE 109, 346 m. w. N., sind jedoch Argumente weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Namentlich können sich Behörden untereinander insoweit gerade nicht auf den individuellen Schutz von Menschenwürde und Persönlichkeit berufen. Hinzu kommt - wie das VG schon herausgestellt hat -, dass jedenfalls im Leistungsrecht der Sozial- und Jugendhilfe die Bestandskraft auch rechtswidriger Leistungsablehnungen im Verhältnis zwischen Bürger und Leistungsträger - anders als nach § 44 SGB X in anderen Sozialleistungsbereichen - zu beachten ist.
Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 15.12.1983 - 5 C 65.82 -, BVerwGE 68, 285 (zum BSHG); HessVGH, Urteil vom 28.1.1992 - 9 UE 3198/89 -, FEVS 42, 370 (zum KJHG)
Auf der Grundlage der vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen steht dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch entgegen, dass die vormalige Hilfeempfängerin gegen die Beklagte als vorrangigem Leistungsträger i. S. d. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X keinen Anspruch hat oder hatte.
Gegenüber der vormaligen Hilfeempfängerin hat die Beklagte mit zwischenzeitlich bestandskräftigem Bescheid vom 14.10.1999 die Leistung abgelehnt. Diese Entscheidung muss der Kläger nach § 86 SGB X i. V. m. § 91a BSHG gegen sich gelten lassen.
Der Kläger hat mit Schreiben an die Beklagte vom 10.9.1999 neben der Anmeldung von Erstattungsansprüchen ausdrücklich auch sein Recht nach § 91a BSHG auf Beantragung der Gewährung von Jugendhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin ausgeübt. Diese - noch vor dem eigenen Antrag der Hilfeempfängerin erst vom 15.9.1999 liegende - Einleitung des Verwaltungsverfahrens durch einen Antrag des Sozialhilfeträgers hat die gleichen materiell-rechtlichen Folgen wie ein Antrag des Sozialleistungsberechtigten selbst.
Vgl. BSG, Urteil vom 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R -, a.a.O, m. w. N.
Daher muss sich der Kläger den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 14.10.1999 auch in eigener Sache zurechnen lassen, zumal dieser ihm ausdrücklich in Durchschrift zu seinem Aktenzeichen übersandt worden ist. Wenn der Kläger dann von der ihm nach § 91a Satz 1 BSHG eröffneten Möglichkeit, den Bescheid mit Rechtsmitteln anzufechten, keinen Gebrauch macht, geht dies zu seinen Lasten.
Ende der Entscheidung
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