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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 19.08.2008
Aktenzeichen: 12 A 2866/07
Rechtsgebiete: GG, EStG, SGB VIII, SGB VII, SGB XI, SGB XII, SGB III, GTK


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs.1
GG Art. 20 Abs. 3
EStG § 2
EStG § 3
SGB VIII § 22
SGB VIII § 24
SGB VIII § 39
SGB VIII § 90
SGB VIII § 97a
SGB VII § 44
SGB XI § 37
SGB XII § 64
SGB III § 116
GTK § 17
1. Die im Steuerrecht entwickelte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum strukturellen Erhebungs-/Vollzugsdefizit ist auf die Festsetzung von jugendhilfe-rechtlichen Elternbeiträgen nach dem "Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen" - GTK - nicht übertragbar.

2. Zum Begriff der steuerfreien Einkünfte i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK.

3. Zum Begriff der öffentlichen Leistungen i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK.


Tatbestand:

Die Beteiligten stritten um die rückwirkende Festsetzung höherer Elternbeiträge (einschließlich eines Beitrags für die Über-Mittag-Betreuung) für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005, in dem die Tochter der Kläger eine Tageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten besucht hat. Im Klageverfahren machen die Kläger geltend, die Beitragsfestsetzung sei rechtswidrig, weil in Bezug auf die Erfassung der steuerfreien Einkünfte ein strukturelles Erhebungs-/Vollzugsdefizit i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliege. Angesichts der vom Beklagten verwendeten Formulare verstoße auch der konkrete Vollzug gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kläger seien durch die Beitragsfestsetzung des Beklagten beschwert, weil ihre steuerfreien Einnahmen vollständig in die Beitragsbemessungsgrundlage einbezogen worden seien, was bei anderen leistungsfähigeren Leistungspflichtigen gleichheitswidrig unterblieben sei. Die gegen die Abweisung der Klage - nach Zulassung - eingelegte Berufung der Kläger blieb erfolglos.

Gründe:

Dass einer rückwirkenden Änderung einer bestandskräftigen Elternbeitragsfestsetzung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, eine solche vielmehr bei einer relevanten Änderung der maßgebenden Einkommensverhältnisse nach § 17 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - zur Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Beitragserhebung und der Beitragsgerechtigkeit zwingend geboten ist, ist ständige Rechtsprechung des Senats.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.11.2005 - 12 A 4219/02 -, NWVBl 2006, 143 ff., und vom 28.11.2005 - 12 A 4393/03 -, Juris.

Der Beklagte hat das Jahreseinkommen der Kläger im Kalenderjahr 2005, auf das angesichts des hier in Rede stehenden Beitragszeitraums nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der ex-post-Betrachtung abzustellen ist,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.11.2005 - 12 A 4219/02 -, a.a.O., und vom 28.11.2005 - 12 A 4393/03 -, a.a.O.,

zu Recht der der Beitragsfestsetzung zugrunde liegenden Einkommensgruppe 4 der Anlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK zugeordnet.

Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK ist Einkommen im Sinne dieser Vorschrift die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Der landesrechtliche Begriff der "positiven" Einkünfte kenn-zeichnet als Gegensatz zu sog. "negativen" Einkünften lediglich das Verbot der Berücksichtigung von Verlusten, die insbesondere aus der Inanspruchnahme von steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten resultieren,

vgl. LT-Drucks. 9/1970, S. 14; Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, 18. Aufl. 2006, § 17 Nr. II.2.b, S. 204,

wobei allerdings - wie aus § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK zu schließen ist - vom generellen Verbot des Verlustausgleichs die Verrechnung mit Verlusten innerhalb derselben Einkunftsart ausgenommen ist. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt dem Begriff der "positiven" Einkünfte nicht zu.

Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -sind der Einkommenssteuer unterliegende Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten sind der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die in dem Einkommensteuerbescheid 2005 ausgewiesenen und der Einkommensteuer unterliegenden positiven Einkünfte der Klägerin zu 1. aus nichtselbständiger Arbeit (...) und aus Kapitalvermögen (...) und die der Einkommenssteuer unterliegenden positiven Einkünfte des Klägers zu 2. aus Kapitalvermögen (...) sind nach Abzug der jeweils ausgewiesenen Werbungskosten als Einkommen der Eltern nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK in Ansatz zu bringen.

Vgl. zur Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheides bei der Feststellung der positiven Einkünfte nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK: OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2005 - 12 A 4219/02 -, a.a.O.

Eine Reduzierung dieser Einkünfte im Wege des Verlustausgleichs mit den negativen Einkünften des Klägers zu 2. aus selbständiger Arbeit (...) scheidet nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK aus.

Diesem Einkommen ist das bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von ... hinzuzurechnen.

Nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK sind dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Die Hinzurechnungsregelung in § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK erfasst nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut in Abgrenzung zu § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK und den dort über § 2 Abs. 1 und 2 EStG in Bezug genommenen und der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften drei selbständige Einkommensbestandteile, die einander gleichrangig gegenüberstehen:

1. Die steuerfreien Einkünfte (Fall 1),

2. die Unterhaltsleistungen (Fall 2) sowie

3. die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird (Fall 3).

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Fallgruppen teilweise inhaltlich überschneiden oder dergestalt in einem Rangverhältnis zueinander stehen, dass die Fallgruppen 2 und 3 lediglich dann zur Anwendung gelangen, wenn nicht bereits die Fallgruppe 1 eingreift, sind dem Wortlaut des Gesetzes nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.

Arbeitslosengeld unterfällt der Fallgruppe 3 des § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK. Es ist als auf öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen beruhende Sozialleistung (vgl. §§ 11, 19 Abs. 1 Nr. 6 SGB I, BGBl. 1975 I S. 3015, sowie §§ 3 Abs. 1 Nr. 8, 116, 129 ff. SGB III), der Bundesagentur für Arbeit eine öffentliche Leistung i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK. Der Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK unterscheidet nicht danach, ob der Leistungsempfänger für die öffentliche Leistung eigene finanzielle Beiträge erbracht hat oder nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die öffentliche Leistung als Darlehen oder als Zuschuss gewährt wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.11.1994 - 16 A 140/94 -, NWVBl 1995, 234 f.

Das Arbeitslosengeld ist als Entgeltersatzleistung ebenso wie der Arbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt und daher den positiven Einkünften hinzuzurechnen (vgl. auch die Regelung des § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - i.V.m. § 1 Buchstabe a) BAföG-EinkommensV, sowie § 116 SGB III).

Vgl. zur - allerdings stark vereinfachenden - Orientierung an § 21 BAföG zum Zweck der Bestimmung des der Beitragsbemessung zugrundezulegenden Einkommens: LT-Drucks. 9/1970, S. 14.

Die Hinzurechnung erfolgt in voller Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes und nicht nur in Höhe des ausweislich des Einkommenssteuerbescheides in die Berechnung des Steuersatzes einbezogenen Anteils, da die Hinzurechnungsregelung in § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK - anders als bei den positiven Einkünften nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK - in allen drei Hinzurechnungsfällen, mithin auch bei den öffentlichen Leistungen, Abzüge oder Beschränkungen der Hinzurechnung nicht vorsieht.

Damit errechnet sich für das Kalenderjahr 2005 ein Betrag, der eine Zuordnung des Einkommens der Kläger zur Einkommensgruppe 4 der Anlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK zur Folge hat. Aus der genannten Anlage ergibt sich ein monatlicher Elternbeitrag in Höhe von 115,04 Euro und ein monatlicher Beitrag für die Über-Mittag-Betreuung in Höhe von 62,89 Euro, wie sie auch festgesetzt worden sind.

Entgegen der Auffassung der Kläger verstoßen die der Beitragsfestsetzung zugrundeliegenden Bestimmungen zur Einkommensermittlung nicht gegen Verfassungsrecht.

Sie stehen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.

Vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der nordrhein-westfälischen Regelungen zum Einkommensbegriff und zu den Einkommensgruppen: BVerwG, Beschlüsse vom 28.10.1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72, und Beschluss vom 22.1.1998 - 8 B 4.98 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 87, Urteil vom 15.9.1998 - 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188; OVG NRW, Urteile vom 13.6.1994 - 16 A 2645/93 -, NWVBl 1994, 376 ff., und - 16 A 571/94 -, NWVBl 1994, 381 ff.; Urteil vom 21.11.1994 - 16 A 2799/93 -; Urteile vom 5.6.1997 - 16 A 827/95 -, NWVBl 1998, 14 ff., und - 16 A 1092/95 -; Urteil vom 25.9.1997 - 16 A 308/96 -, NWVBl 1998, 188 ff.; Urteil vom 6.3.1998 - 16 A 525/97 -, Juris; Beschlüsse vom 20.11.1998 - 16 A 3890/96 -,vom 30.9.2005 - 12 A 4033/03 -, vom 31.3.2006 - 12 A 808/06 -, vom 21.9.2007 - 12 A 1156/07 - und vom 26.9.2007 - 12 A 544/07 -.

Soweit die Kläger sich in Bezug auf die Erfassung steuerfreier Einkünfte nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK auf ein sog. strukturelles Erhebungs- / Vollzugsdefizit berufen, greift dieser Einwand nicht durch. Die im Rahmen des Einkommensteuerrechts entwickelte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum strukturellen Erhebungs-/Vollzugsdefizit,

vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10.3.2008 - 2 BvR 2077/05 -, WM 2008, 723 ff., vom 25.2.2008 - 2 BvL 14/05 -, DVBl 2008, 652 ff., vom 10.1.2008 - 2 BvR 294/06 -, WM 2008, 347 ff. und vom 29.8.2006 - 1 BvR 1673/06 -, ZKF 2007, 141 f.; Urteile vom 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, 94 ff. und vom 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239 ff.,

ist auf die Festsetzung von Elternbeiträgen nicht übertragbar. Elternbeiträge sind als auf § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB VIII beruhende sozialrechtliche Abgaben eigener Art keine Steuern. Sie sind keine Gemeinlasten, die alle Inländer treffen, und werden insbesondere nicht ohne individuelle Gegenleistung erhoben.

Vgl. zu diesen für die Anwendung der Grundsätze des strukturellen Erhebungs-/Vollzugsdefizits entscheidenden Gesichtspunkten: BVerfG, Urteil vom 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 -, a.a.O.

Sie sind vielmehr bundesrechtlich als - fakultativer - Annex der voraussetzungslos nach §§ 22, 24 SGB VIII gewährten staatlichen Förderung von Kindern in Tagesstätten ausgestaltet; Elternbeiträge sind nicht von allen, sondern nur von denjenigen zu entrichten, die die Tageseinrichtungen in Anspruch nehmen und denen bzw. deren Kindern damit der Vorteil der staatlichen Förderung (Betreuung, Erziehung und Bildung) zugute kommt. Im Rahmen der landesgesetzlichen Mischfinanzierung von Kindertagesstätten nach § 18 GTK durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, das Land NRW und die Beitragspflichtigen zielen die Elternbeiträge zudem von vornherein nicht auf eine vollständige oder auch nur gegenüber den anderen Finanzierungsträgern gleichrangige Kostendeckung ab. Sie sind - auch unter Berücksichtigung der in der höchsten Einkommensstufe zu entrichtenden Beiträge - gerade bei der hier zu beurteilenden, in besonderer Weise sozialstaatlich geprägten Kategorie von öffentlichen Einrichtungen,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 ff.; BVerwG, Beschluss vom 15.3.1995 - 8 NB 1.95 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 74 -

auf die Erreichung eines lediglich geringfügigen Deckungsgrades von 19 v.H. der Jahresbetriebskosten in der jeweiligen Einrichtungsart ausgerichtet. Dabei werden sie nicht im Rahmen eines Umlageverfahrens erhoben, so dass Beitragsausfälle nicht zu einer Beitragserhöhung gegenüber den verbleibenden Beitragspflichtigen führen; hieraus etwa resultierende Finanzierungslücken gehen ausschließlich zu Lasten der anderen Finanzierungsträger. Die Elternbeiträge treten damit in ihrer Bedeutung hinter die weitaus überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 24 SGB VIII zurück und werden deshalb lediglich als die staatliche Leistungsgewährung reduzierende Minderungsposten angesehen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13.6.1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O., vom 13.6.1994 - 16 A 571/94 -, a.a.O., vom 5.6.1997 - 16 A 827/95 -, a.a.O., vom 25.9.1997 - 16 A 308/96 -, a.a.O., und vom 6.3.1998 - 16 A 525/97 -, a.a.O.

Während im Steuerrecht der staatliche Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Steuerpflichtigen seine Rechtfertigung auch und gerade aus der Gleichheit der Lastenzuteilung gewinnt und daher sowohl die steuerbegründenden Vorschriften als auch die Regelungen ihrer Anwendung dem Prinzip einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen müssen,

vgl. BVerfG, Urteil vom 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 -, a.a.O.,

steht aufgrund der bundes- und landesgesetzlichen Funktionsbestimmung der Elternbeiträge im Gefüge der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung nach §§ 22 und 24 SGB VIII die Zuteilung staatlicher Förderung, mithin die staatliche Leistungsgewährung, in Frage.

Die für den staatlichen Leistungsbereich unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG anerkannte größere Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers,

vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 8.4.1987 - 1 BvL 8/84 -, BVerfGE 75,40 ff.; Beschluss vom 26.4.1988 - 1 BvL 84/86 -, BVerfGE 78, 104 ff.; Beschluss vom 9.11.1988 - 1 BvL 22/84 u.a. -, BVerfGE 79, 87 ff.; Urteil vom 23.1.1990 - 1 BvL 44/86 u. 48/87 -, BVerfGE 81, 156 ff.; Beschluss vom 10.3.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 ff. Kammerbeschluss vom 3.7.2001 - 1 BvR 2337/00 u.a. -, NVwZ 2002, 197 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13.6.1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O.,

die eine Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulässt, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lässt,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.6.1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26.4.1988 - 1 BvL 84/86 -, a.a.O., und Urteil vom 23.1.1990 - 1 BvL 44/86 u. 48/87 -, a.a.O.,

und die sich in dem hier in Rede stehenden Bereich der jugendhilferechtlichen Teilnahmebeiträge zusätzlich in einem gesteigerten, bundesrechtlichen Sozialdatenschutz niederschlägt, der speziell die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB VIII betrifft und umfassende Ermittlungen etwa bei Arbeitgebern, Krankenkassen, Banken, Versicherungen etc. von vornherein begrenzt,

vgl. § 97a Abs. 1, Abs. 3 bis 5 SGB VIII,

steht damit schon im Ansatz einer Übertragung der im Steuerrecht und damit ausschließlich im Bereich der staatlichen Eingriffsverwaltung entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum strukturellen Erhebungs- / Vollzugsdefizit entgegen.

Ein Verstoß der der Beitragsfestsetzung zugrundeliegenden Bestimmungen zur Einkommensermittlung gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach den im Rahmen der staatlichen Leistungsgewährung geltenden Grundsätzen ist nicht gegeben. Der der Beitragsbemessung zugrundezulegende Einkommensbegriff nach § 17 Abs. 4 GTK ist auch unter Berücksichtigung der nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK bei der Einkommensermittlung dem Einkommen nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK hinzuzurechnenden steuerfreien Einkünfte nach wie vor geeignet, im Regelfall - nur darauf kommt es an - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend differenziert zu erfassen und die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Leistungsverpflichteten gegeneinander abzugrenzen.

Welche Einkünfte als steuerfreie Einkünfte i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK anzusehen sind, wird im Gesetz selbst allerdings nicht weiter definiert. Entgegen der Auffassung der Kläger kann hierzu nicht ohne weiteres auf das Steuerrecht, insbesondere nicht auf § 3 EStG, zurückgegriffen werden. Der Landesgesetzgeber hat seinerzeit bei der Einführung der Einkommensermittlung durch Art. I des Gesetzes zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 21.12.1982, GV. NRW. S. 800 - anders als bei der Bestimmung der positiven Einkünfte i.S.d. damals neu gefassten § 14 Abs. 3 Satz 3 KgG (entspricht § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK) - zur Bestimmung der steuerfreien Einkünfte i.S.d. damaligen § 14 Abs. 3 Satz 5 KgG (entspricht § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK) eine Verweisung auf bestimmte Normen des Einkommensteuergesetzes nicht aufgenommen. Schon diese differenzierte Handhabung lässt vor dem Hintergrund, dass dem Gesetzgeber, der bei der Bestimmung der positiven Einkünfte eine dezidierte und beschränkte Verweisung auf die Absätze 1 und 2 des § 2 EStG, nicht aber auf dessen weitere Absätze (insbesondere nicht auf § 2 Abs. 3 EStG und dessen bis zum 31.12.2003 geltende Regelungen zur Behandlung/Minderung der positiven Einkünfte) und erst recht nicht auf steuerrechtliche Verordnungen (z.B. die Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung - EStDV - oder die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -) oder auf Verwaltungsvorschriften vorgenommen hat, und dem Unkenntnis etwa hinsichtlich der rechtlichen Normierung der steuerfreien Einkünfte in dem auf § 2 EStG unmittelbar folgenden § 3 EStG nicht unterstellt werden kann, nur den Schluss zu, dass eine steuerrechtliche Inhaltsbestimmung des Einkommensbegriffs nicht gewollt gewesen ist. Bezeichnenderweise ist auch nach der Einführung der Einkommensermittlung eine gesetzliche Verweisung etwa auf § 3 EStG im KgG bzw. im GTK nicht erfolgt; die Hinzurechnungsregelung ist vielmehr im wesentlichen unverändert fortgeführt worden.

Hinzu kommt, dass der Landesgesetzgeber nicht nur durch die beschränkte Verweisung auf § 2 Abs. 1 und 2 EStG (§ 17 Abs. 4 Satz 1 GTK), sondern auch durch das beschränkte Verbot des Verlustausgleichs (§ 17 Abs. 4 Satz 2 GTK), durch die o.g. einzelnen Hinzurechnungsregelungen (§ 17 Abs. 4 Satz 3 GTK), durch das Hinzurechnungsverbot für das Kindergeld und das Erziehungsgeld (§ 17 Abs. 4 Satz 4 GTK), durch die pauschalierte Hinzurechnung von 10 v.H. bei Mandatsträgern und Beschäftigten mit Anspruch auf lebenslängliche Versorgung (§ 17 Abs. 4 Satz 5 GTK) zum Ausgleich der Nichtberücksichtigung der finanziellen Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge bei Arbeitern und Angestellten und durch den Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für das dritte und jedes weitere Kind (§ 17 Abs. 4 Satz 6 GTK) dem Einkommensbegriff des GTK,

anders als etwa in dem vom Thür. OVG mit Urteil vom 19.7.2006 - 3 N 582/02 -, ThürVBl 2006, 276 ff. = Juris, entschiedenen Fall, in welchem die maßgebliche Satzung zur Bestimmung des der Beitragsbemessung zugrundezulegenden Einkommens auf § 76 BSHG a.F. Bezug genommen hatte, vgl. hierzu auch: OVG Bremen, Urteil vom 6.6.1997 - 1 N 5/96 -, NVwZ-RR 1999, 64 ff.,

ein eigenes, der spezifischen Rechtsnatur der Elternbeiträge und ihrer Funktionsbestimmung im Gesamtgefüge der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung nach §§ 22 und 24 SGB VIII Rechnung tragendes, landesrechtliches Gepräge verliehen hat, das die Inhaltsbestimmung des Einkommensbegriffs außerhalb der ausdrücklichen Bezugnahmen auf Regelungen des Steuerrechts maßgebend steuert.

Diese - durch bundesrechtliche Vorgaben nicht eingeschränkte -,

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.4.1994 - 8 NB 4.93 -, DVBl 1994, 818 ff., vom 28.10.1994 - 8 B 159.94 -, a.a.O., und vom 22.1.1998 - 8 B 4.98 -, a.a.O., Urteil vom 15.9.1998 - 8 C 25.97 -, a.a.O.; Beschluss vom 10.9.1999 - 11 BN 2.99 -, NJW 2000, 1129 ff.,

Eigenständigkeit des landesrechtlichen Einkommensbegriffs wird gerade auch in der Hinzurechnungsregelung des § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK durch die rechtssystematische Abgrenzung der steuerfreien Einkünfte i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK einerseits von den öffentlichen Leistungen i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK andererseits deutlich. Während steuerfreie Einkünfte nach dem Gesetz unabhängig von einer Zweckbestimmung generell hinzuzurechnen sind, kann die Hinzurechnung öffentlicher Leistungen nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass diese öffentlichen Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts (der Eltern und des Kindes, für das der Elternbeitrag gezahlt wird) bestimmt sein müssen. Wie oben dargelegt, trifft dies auf das hier bezogene Arbeitslosengeld zu. Demgegenüber können öffentliche Leistungen, deren Bestimmungszweck nicht die Deckung des Lebensunterhalts ist, sondern die sich etwa auf die Finanzierung einer Fortbildung beschränken, selbst dann nicht zu den positiven Einkünften nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK hinzugerechnet werden, wenn sie etwa nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei gewährt werden.

Vgl. zur landesrechtlichen Unzulässigkeit der Hinzurechnung der staatlichen Eigenheimzulage (§ 16 EigZulG) wegen der ausschließlich auf die Vermögensbildung durch Wohneigentum gerichteten Zweckbestimmung auch schon vor der diesbezüglichen, erst zum 1.10.2005 in Kraft getretenen bundesrechtlichen Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII: Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, 18. Aufl. 2006, § 17 Nr. II.2.c, S. 206 f.

Dementsprechend sind aufgrund der von der Deckung des Lebensunterhalts abweichenden Zweckbestimmung etwa die öffentlich geleistete Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1999, die zur Vermögensbildung öffentlich geleistete Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz und die zur Förderung des Wohnungsbaus öffentlich geleistete Wohnungsbauprämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz von der Hinzurechnung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK und damit von der Hinzurechnung insgesamt ausgenommen.

Die die Hinzurechnung öffentlicher Leistungen nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK erlaubende Zweckbestimmung setzt zudem voraus, dass "die öffentliche Leistung" zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist, diese Zweckbestimmung also die gesamte öffentliche Leistung prägt. Eine öffentliche Leistung, die lediglich teilweise zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist, im Übrigen jedoch einen davon abweichenden Zweck verfolgt, ist damit der Hinzurechnung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK und folglich der Hinzurechnung insgesamt entzogen. Eine in diesen Fällen ggf. in Betracht zu ziehende anteilige Hinzurechnung ("soweit ...") sieht das Gesetz nicht vor. Dementsprechend hat der Landesgesetzgeber mit Blick auf den mit dem Kindergeld lediglich teilweise bezweckten Lastenausgleich dieses insgesamt von der Hinzurechnung ausnehmen wollen.

Vgl. LT-Drucks. 11/5973, S. 17.

Aus diesem Grund kommt etwa eine Hinzurechnung des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII nicht in Betracht. Das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII dient als Annex der Hilfen nach §§ 32 bis 35a SGB VIII der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts des Kindes (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Die Zweckbestimmung des Pflegegeldes ist jedoch hierauf nicht beschränkt. Vielmehr werden damit auch die Kosten der Erziehung mit abgegolten (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).

Vgl. zur differenzierten Zweckbestimmung beim Pflegegeld und ihrer Auswirkung etwa bei der Einkommensermittlung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende: BSG, Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 12/06 R -, NDV-RD 2007, 75 ff.

Diese gemischte Zweckbestimmung steht einer Hinzurechnung der öffentlichen Leistung "Pflegegeld" zum Einkommen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK insgesamt entgegen.

Diese insbesondere vom steuerrechtlichen Begriffsverständnis abgekoppelte tatbestandliche Eigenständigkeit der Hinzurechnung öffentlicher Leistungen, die im Übrigen auch in der Rechtsprechung beachtet worden ist,

vgl. etwa schon OVG NRW, Urteil vom 21.11.1994 - 16 A 140/94 -, a.a.O., zur Anrechnung von Unterhaltsgeld und Erziehungsgeld,

kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht im Wege einer den - eindeutigen - Gesetzeswortlaut ignorierenden "Auslegung" überwunden werden. Gegen die Einbeziehung öffentlicher Leistungen, die nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind, im Wege der Auslegung unter dem Aspekt der Steuerfreiheit spricht schon das mit der Beschränkung der Hinzurechnung öffentlicher Leistungen ersichtlich verfolgte Ziel der Vermeidung einer Zweckverfehlung staatlich gewährter Finanzmittel. Denn bei abstrakter, typisierender Betrachtungsweise kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer derartigen rechnerischen Erhöhung des Einkommens und einer daran anknüpfenden höheren Beitragsleistung die - ganz oder teilweise - für einen anderen Zweck bestimmten öffentlichen Leistungen von dem Leistungsempfänger ganz oder zum Teil zweckwidrig entweder direkt für die Begleichung der Elternbeitragsforderung oder mittelbar durch den Ausgleich des aufgrund der Zahlung des Elternbeitrags nicht mehr zur Verfügung stehenden Betrages zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet werden.

Dass der Landesgesetzgeber dies gleichwohl hat in Kauf nehmen wollen und deshalb eine Hinzurechnung von öffentlichen Leistungen, die nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind, über § 17 Abs. 4 Satz 3 Fallgruppe 1 GTK - steuer-freie Einkünfte - bezweckt hat, ist weder dem Gesetz selbst noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Abgesehen davon bliebe die ihrem erkennbaren Zweck nach einschränkende Tatbestandsvoraussetzung in § 17 Abs. 4 Satz 3 Fallgruppe 3 GTK - zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt - ohne Anwendungsbereich, wenn ohnehin jede öffentliche Leistung, soweit sie nur steuerfrei gewährt würde, jedenfalls über § 17 Abs. 4 Satz 3 Fallgruppe 1 GTK erfasst würde.

Damit ist der Kreis der nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK bei der Einkommensermittlung einzubeziehenden steuerfreien Einkünfte in Abgrenzung zu den gesondert zu erfassenden und an § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK zu messenden öffentlichen Leistungen von vornherein auf private Leistungen begrenzt. Sämtliche öffentlichen Geld - oder auch Sachleistungen, die etwa nach § 3 EStG steuerfrei sind, unterfallen daher nicht dem Anwendungsbereich des § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK.

Innerhalb des in dieser Weise bereits normativ begrenzten Anwendungsbereichs der ersten Fallgruppe des § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK kommt der Funktionsbestimmung der Elternbeiträge sowie der landesrechtlichen Ausprägung des Einkommensbegriffs im Übrigen, wie dem Grundsatz der Beitragsbemessung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GTK), dem im nordrhein-westfälischen Elternbeitragsrecht geltenden Jährlichkeitsprinzip,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2005 - 12 A 4219/02 -, a.a.O.; Beschluss vom 28.11.2005 - 12 A 4393/03 -, a.a.O.,

der Anknüpfung der Einkommensbemessung an das Einkommen und nicht (auch) an das Vermögen und dem subjektiven Bezug des Einkommensbegriffs die zentrale Bedeutung zu, die inhaltliche Reichweite dieser Norm in einer dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung tragenden Weise, ergänzend zu konkretisieren.

Die Funktionsbestimmung der Elternbeiträge ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt. Die Elternbeiträge zielen, wie bereits dargelegt, von vornherein nicht auf eine vollständige oder auch nur gegenüber den anderen Finanzierungsträgern gleichrangige Kostendeckung ab. Sie sind - auch unter Berücksichtigung der in der höchsten Einkommensstufe zu entrichtenden Beiträge - auf die Erreichung eines lediglich geringfügigen Deckungsgrades von 19 v.H. der Jahresbetriebskosten in der jeweiligen Einrichtungsart ausgerichtet. Sie treten damit in ihrer Bedeutung hinter die weitaus überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 24 SGB VIII zurück und werden deshalb lediglich als die staatliche Leistungsgewährung reduzierende Minderungsposten angesehen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13.6.1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O., und - 16 A 571/94 -, a.a.O.; Urteile vom 5.6.1997 - 16 A 827/95 -, a.a.O., und - 16 A 1092/95 -; Urteil vom 25.9.1997 - 16 A 308/96 -, a.a.O.; Urteil vom 6.3.1998 - 16 A 525/97 -, a.a.O.

Der geringe Grad der mit den Elternbeiträgen zu erreichenden Kostendeckung führt im Rahmen der hier gegebenen staatlichen Leistungsgewährung zu einer entscheidenden Bedeutung des Grundsatzes der Verwaltungspraktikabilität: Sollen die geringen Elternbeiträge ihrer Bestimmung gemäß tatsächlich in nennenswertem Umfang für den Betrieb der Tageseinrichtungen aufgewendet und nicht in einem ausgefeilten bürokratischen Prüfungsverfahren aufgezehrt werden, muss der Verwaltungsaufwand für die Festsetzung und die Einziehung der Beiträge so gering wie möglich gehalten werden.

Vgl.: LT-Drucks. 9/1970, S. 14: "Bei der Bestimmung der Beitragshöhe soll jeder bürokratische Aufwand vermieden werden"; BVerwG, Beschluss vom 28.10.1994 - 8 B 159.94 -, a.a.O.: "... und für die vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber gewählte - zugegebenermaßen grobe - Pauschalierung ersichtlich der in diesem Zusammenhang zulässige Gesichtspunkt der einfachen, unaufwendigen Handhabung spricht"; BVerwG, Urteil vom 15.9.1998 - 8 C 25.97 -, a.a.O.: "Für die von dem nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber gewählte - relativ grobe - Pauschalierung bei der Festlegung des maßgeblichen Einkommens und der gleich zu behandelnden Einkommensgruppen spricht ferner der in diesem Zusammenhang zulässige Gesichtspunkt der einfachen, unaufwendigen Handhabung (Beschluss vom 28.10.1994, a.a.O.). Dabei ist nämlich zu beachten, dass es sich um eine große Anzahl wiederkehrender, zugleich aber auch zeitlich begrenzter Erhebungsvorgänge mit einer dadurch erfassten großen Anzahl von Personen handelt und dass eine dem steuerlichen Verfahren angenäherte Veranlagung die Erhebungsstellen - darunter auch kleine Kommunen (vgl. § 17 Abs. 6 GTK 1991) - überfordern, die Fehleranfälligkeit der endgültigen Abrechnung beträchtlich erhöhen sowie die wünschenswerte zeitnahe Einkommensermittlung und Entgeltberechnung sowie -erhebung erschweren würde. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Ungleichbehandlung im Abgabenrecht den Gleichheitssatz nur dann verletzt, wenn sie nicht auf sachgerechte Erwägungen zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 54, 11 <25 f.>). Als solche können bereits Erwägungen der Praktikabilität - wie hier - regelmäßig und insbesondere im Bereich der Leistungsverwaltung einen vernünftigen Grund dafür abgeben, dass der Gesetzgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen eine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen hinnehmen darf (Urteil vom 12.2.1988 - BVerwG 4 C 24.85 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 1 S. 1 <6>; Beschluss vom 13.4.1994, a.a.O., S. 11)."

Diese Ausprägung des Grundsatzes der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigt im Rahmen der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung bei der gesetzlichen Bestimmung der Höhe des hierfür zu entrichtenden Elternbeitrags zum einen eine landesrechtlich stark vereinfachte und relativ grobmaschige Ausgestaltung des der Beitragsbemessung zugrundeliegenden Einkommensbegriffs,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.6.1994 - 16 A 571/94 -, a.a.O.,

wobei Bundesrecht sogar eine völlige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der Familiengröße zuließe,

vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 28.10.1994 - 8 B 159.94 -, a.a.O.,

zum anderen wird dadurch eine realitätsgerechte Ausgestaltung des elternbeitragsrechtlichen Erhebungsverfahrens gesteuert, das als Massenverfahren durch sachgerechte Konzentration behördlicher Ermittlungsmaßnahmen praktikabel bleiben muss.

Vgl. zur entsprechenden Ausrichtung des Steuererhebungsverfahrens: BVerfG, Urteil vom 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 -, a.a.O.

Dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität trägt neben der Höchstbeitragsregelung nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK u.a. auch die Rechtsprechung des Senats Rechnung, wonach im Erhebungsverfahren bei der - nachträglichen - Feststellung der zu versteuernden Einkünfte regelmäßig auf die Festsetzungen im Einkommensteuerbescheid abzustellen und der Beitragspflichtige hinsichtlich der Klärung etwaiger steuerrechtlicher Fragen auf das Einspruchs- bzw. finanzgerichtliche Verfahren verwiesen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.11.2005 - 12 A 4219/02 -, a.a.O., vom 28.11.2005 - 12 A 4393/03 -, a.a.O., vom 16.2.2006 - 12 A 3680/05 -, Juris, und vom 18.2.2008 - 12 B 139/08 - (Gewinn aus Gewerbebetrieb).

Dieses durchgängig prägende Prinzip der auf Praktikabilität zielenden Vereinfachung des landesrechtlichen Einkommensbegriffs bei der Bemessung der Beitragshöhe selbst unter Hinnahme stark pauschalierender Vergröberungen beansprucht gerade auch bei der Bestimmung der steuerfreien Einkünfte i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK Geltung.

Darüber hinaus ist bei der Bestimmung des Regelungsgehaltes der Hinzurechnungsregelung in § 17 Abs. Abs. 4 Satz 3 GTK zu berücksichtigen, dass gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK die Eltern "entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten haben. Diesem grundlegenden Strukturprinzip und den nach Einkommenshöhe stufenweise gemäß § 17 Abs. 3 GTK i.V.m. der Anlage ansteigenden Beiträgen liegt die abstrakte, typisierende Annahme zugrunde, dass eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit grundsätzlich dazu führt, dass der wirtschaftlich Stärkere auch eine höhere Beitragsleistung wirtschaftlich zu tragen imstande und diese ihm bei der hier zu beurteilenden, in besonderer Weise sozialstaatlich geprägten Kategorie von öffentlichen Einrichtungen,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3.1998 - 1 BvR 178/97 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.3.1995 - 8 NB 1.95 -, NVwZ 1995, 790 f.,

auch zuzumuten ist. Diese Rechtfertigung trägt jedoch nur dann, wenn (bei Anlegung einer abstrakten, pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise) die rechnerische Erhöhung des der Beitragsbemessung zugrundezulegenden Einkommens durch die Hinzurechnung der in § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK genannten Einkommensbestandteile in der tatsächlichen Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern eine - wenn auch nicht centgenaue - Entsprechung findet, die hinzuzurechnenden steuerfreien Einkünfte, Unterhaltsleistungen und öffentlichen Leistungen also die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern im Saldo tatsächlich erhöhen.

Vgl. zur Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Hinzurechnung: Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, 18. Aufl. 2006, § 17 Nr. II.2.c, a.a.O.

Angesichts des im nordrhein-westfälischen Elternbeitragsrecht geltenden Jährlichkeitsprinzips,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.11.2005 - 12 A 4219/02 -, a.a.O., und vom 28.11.2005 - 12 A 4393/03 -, a.a.O.,

und der Maßgeblichkeit des Einkommens, nicht aber des Vermögens, sind zudem bei der Einkommensermittlung nur diejenigen Finanzmittel zugrundezulegen, die den Beitragspflichtigen in dem für die Einkommensermittlung maßgebenden Kalenderjahr - und sei es auch nur darlehensweise -,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.11.1994 - 16 A 140/94 -, a.a.O.,

zugeflossen sind (Zuflussprinzip) und die ihnen in dem maßgebenden Kalenderjahr als einzusetzende Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen.

Schließlich ist mit Blick auf die subjektive Beitragspflicht, in deren Kontext die Regelungen zur Einkommensermittlung stehen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 GTK: Summe der positiven Einkünfte "der Eltern"), auch die Steuerfreiheit der Bezüge i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK subjektiv zu verstehen: maßgebend ist nicht, ob überhaupt - also etwa seitens des Arbeitgebers pauschal nach § 40a EStG z.B. für geringfügig Beschäftigte - Steuern für die Geldbezüge entrichtet worden sind, sondern, ob die Beitragspflichtigen selbst die Bezüge steuerfrei erhalten (haben).

Diesen elternbeitragsrechtlichen Grundprinzipien

- stark vereinfachter Einkommensbegriff aus Verwaltungspraktikabilitätsgesichtspunkten und

- Berücksichtigung nur derjenigen Einkommensbestandteile, die in dem für die Beitragserhebung maßgebenden Kalenderjahr den Beitragspflichtigen zur Verwendung zugeflossen sind und im Saldo zu einer tatsächlichen Steigerung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geführt haben,

ist bei der Auslegung des Begriffs der steuerfreien - auf privaten Leistungen beruhenden - Einkünfte i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK Rechnung zu tragen.

Hieraus folgt zunächst, dass sämtliche nicht in Geld geleisteten - privaten - steuerfreien Bezüge, wie etwa Überlassung von Dienst-/Berufskleidung (§ 3 Nr. 4a, 31 EStG), Sammelbeförderung (§ 3 Nr. 32 EStG), Kinderbetreuung (§ 3 Nr. 33 EStG), Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen (Payback, Happy Digits, Miles and More - § 3 Nr. 38 EStG), die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr. 45 EStG), die Überlassung von Wohnräumen, Verpflegungsleistungen etc. der Hinzurechnung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK entzogen sind.

Zur insoweit anderen Rechtslage bei Zugrundelegung des Einkommensbegriffs nach § 76 BSHG a.F. und den damit zusammenhängenden Vollzugsproblemen: Thür. OVG, Urteil vom 19.7.2006 - 3 N 582/02 -, a.a.O.

Die insoweit in jedem Einzelfall erforderliche Bewertung, ob und ggf. in welcher Höhe mit dem jeweiligen Sachbezug in dem maßgebenden Kalenderjahr eigene Aufwendungen erspart worden sind und in welchem Umfang dadurch eine Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen tatsächlich eingetreten ist, kann von den für die Festsetzung und Einziehung der Elternbeiträge zuständigen Erhebungsstellen mit einem dem geringen Deckungsgrad geschuldeten niedrigen Verwaltungsaufwand in den hier in Rede stehenden Massenverfahren von vornherein nicht geleistet werden. Entsprechendes gilt im Übrigen für öffentlich geleistete Sachbezüge, die damit grundsätzlich nicht von § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK erfasst werden.

Des weiteren sind diejenigen - privaten - steuerfreien Geldleistungen auszuschließen, die den Beitragspflichtigen in dem maßgebenden Kalenderjahr gar nicht zur Verwendung zur Verfügung stehen und damit keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen haben. Dies gilt etwa für die Leistungen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung, insbesondere also den Arbeitgeberanteil an der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG),

vgl. insoweit das im Ergebnis zutreffende Urteil des VG Minden vom 5.3.2007 - 6 K 1895/05 -,

Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds o.ä. (§ 3 Nr. 63 EStG), oder die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder § 3 Nr. 50 EStG).

Eine Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann im Saldo auch nicht bei denjenigen - privaten - steuerfreien Geldleistungen angenommen werden, die - wenn auch pauschaliert - lediglich dem Ausgleich eines von den Beitragspflichtigen im maßgebenden Kalenderjahr zu tragenden besonderen Aufwandes oder Schadens dienen, wie etwa Versicherungsleistungen im Fall der Krankheit oder der Pflegebedürftigkeit (§ 3 Nr. 1a EStG), Reise- und Umzugskostenerstattungen sowie der Ausgleich von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung (§ 3 Nr. 16 EStG), das Werkzeuggeld (§ 3 Nr. 30 EStG) oder Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG).

Private Geldzuflüsse, die in dem maßgeblichen Kalenderjahr erfolgen und nicht den o.g. Einschränkungen unterliegen, also z.B. auch Abfindungen,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.11.1998 - 16 A 2707/97 -, NWVBl 1999, 314 ff.,

Schenkungen, Erbschaften und Lotteriegewinne, werden dagegen, soweit sie den Beitragspflichtigen steuerfrei zufließen, regelmäßig von § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK erfasst und sind im Rahmen der ex-post-Betrachtung in Höhe des Zuflusses in dem jeweiligen Kalenderjahr in Ansatz zu bringen.

Auch unter Berücksichtigung der Eingrenzung der von § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK erfassten steuerfreien Einkünfte ist das der Beitragsbemessung nach § 17 Abs. 4 GTK zugrundezulegende Einkommen nach wie vor geeignet, im Regelfall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend differenziert zu erfassen und die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Leistungsverpflichteten gegeneinander abzugrenzen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die oben aufgeführten steuerfreien Einkommensbestandteile, soweit sie in die Berechnung des Einkommens nicht mit einfließen, regelmäßig einen solch hohen Umfang besitzen, dass sie sich trotz der grobmaschigen Einkommensstufen mit einer großen Bandbreite von jeweils über 12.000 Euro im Kalenderjahr beitragsrelevant auswirken könnten. Selbst wenn derartige Auswirkungen - etwa aufgrund der Zusammenrechnung bei beitragspflichtigen Eltern - zu verzeichnen wären, würde damit allenfalls - worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - eine um eine Einkommensstufe zu niedrige Beitragsfestsetzung in Kauf genommen, die zudem, wie oben dargelegt, nicht zu Lasten der anderen Beitragspflichtigen, sondern lediglich der übrigen öffentlichen Finanzträger ginge. Die damit ggf. einhergehende Begünstigung wäre jedoch ebenso wie die Belastung durch den Verzicht auf die einkommensmindernde Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. Vorsorgeaufwendungen und die deswegen ggf. um eine Einkommensstufe zu hohe Beitragsfestsetzung "mit Rücksicht auf den offensichtlich bezweckten Vereinfachungseffekt und eine Minimierung der Personalkosten .... hinnehmbar".

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.6.1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O., zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 21.9.2007 - 12 A 1156/07 -.

Entsprechendes gilt, soweit nicht auf der Ebene der Beitragsbemessung, sondern auf der Ebene des Erhebungsverfahrens trotz der - bußgeldbewehrten (§ 27 GTK) - Deklarations- und Nachweisverpflichtungen der Beitragspflichtigen (§ 17 Abs. 3 Sätze 3 und 4, Abs. 5 Satz 5 GTK) Ungleichheiten in der Beitragsfestsetzung deshalb eintreten, weil Beitragspflichtige beitragsrelevante steuerfreie Einkünfte, die sich auch nicht aus dem Einkommensteuerbescheid ergeben, in ihren Erklärungen zum Einkommen nicht angeben, und den Erhebungsstellen auch bei Wahrnehmung ihrer in diesem Rahmen bestehenden objektiv-rechtlichen Pflicht zur lückenlosen Überprüfung der Angaben und Nachweise,

vgl.: Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, 18. Aufl. 2006, § 17 Nr. II.3, S. 209,

in Ermangelung tatsächlicher Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Auskunft (§ 97a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII) weitere Ermittlungen etwa beim Arbeitgeber (jedoch auch nur mit der Einschränkung des § 97a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII) oder die Anwendung der Höchstbeitragsregelung (§ 17 Abs. 3 Satz 4 GTK) versagt sind.

Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende sachwidrige Ungleichbehandlung beim Vollzug der Beitragserhebung durch den Beklagten ist ebenfalls nicht gegeben (wird ausgeführt).



Ende der Entscheidung

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