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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 18.11.2005
Aktenzeichen: 12 A 4219/02
Rechtsgebiete: GG, SGB VIII, VwGO, GTK


Vorschriften:

GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 3 Abs. 1
SGB VIII § 90
VwGO § 86 Abs. 1
GTK § 2
GTK § 17 Abs. 1
GTK § 17 Abs. 3
GTK § 17 Abs. 4
GTK § 17 Abs. 5
1. Zur Festsetzung von Kindergartenbeiträgen (ex-post-Betrachtung).

2. Zur Bedeutung von Steuerbescheiden im Rahmen der Kindergartenbeitragsfestsetzung.


Tatbestand:

Die Kläger wandten sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser den Elternbeitrag für die Betreuung des Kindes der Kläger in der Tageseinrichtung O. nachträglich für den Zeitraum vom 1.2.1999 bis zum 30.6.1999 von 140,00 DM pro Monat auf 220,00 DM pro Monat heraufsetzte und den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag von 400,00 DM nachforderte. Sie vertraten die Auffassung, dass die der Festsetzung zugrundeliegende Berechnung der steuerfreien Einkünfte der Klägerin zu 1. (das Zwölffache des im Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.5.1999 erzielten monatlichen Durchschnittseinkommens) und die hieraus folgende Einordnung in die höhere Einkommensgruppe von 96.001,00 DM bis 120.000,00 zu Unrecht erfolgt seien. Das Verwaltungsgericht gab der Klage in Bezug auf die Festsetzung für die Monate März bis Mai 1999 statt, im Übrigen wie es die Klage ab. Die Berufung der Kläger führte zur vollständigen Aufhebung des angefochtenen Bescheides; die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zum Elternbeitrag ist § 90 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.12.1998 (BGBl. I S. 3546) i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 GTK i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 16.12.1998 (GV.NRW. S. 704).

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK haben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der von ihrem Kind besuchten Tageseinrichtung zu entrichten. Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK grundsätzlich das Einkommen als Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Maßgebend für die Höhe des Beitrags ist nach der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK die Höhe des jeweiligen Jahreseinkommens. Die damit vorgesehene Beitragserhebung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dient zugleich der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Gleichbehandlung der Beitragspflichtigen und der Beitragsgerechtigkeit.

Vgl. zur verfassungsrechtlich gebotenen Gleichheit im Belastungserfolg und zur Bedeutung eines strukturellen Vollzugsdefizits: BVerfG, Urteil vom 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, 94-141.

Das in § 17 Abs. 5 GTK geregelte - allerdings nicht jede Fallgestaltung ausdrücklich erfassende - Verfahren zur Erhebung der Beiträge gewährleistet einen angemessenen und differenzierten Ausgleich zwischen diesen grundlegenden Strukturprinzipien einerseits sowie dem Erfordernis der Verwaltungspraktikabilität und der zeitnahen Beitragserhebung andererseits.

Vgl. zur zeitnahen Beitragserhebung: LT-Drucks. 11/5973, S. 17 a.E.

Etwaige Regelungslücken sind im Wege der praktischen Konkordanz zu schließen.

Bei der Beitragsfestsetzung im laufenden Jahr kann das aktuelle Jahreseinkommen für die Beitragsbemessung in der Regel nicht verlässlich festgestellt werden. Aus diesem Grunde ist gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK (zunächst) auf das Jahreseinkommen abzustellen, das in dem der Angabe der Eltern zu ihrer Einkommensgruppe (§ 17 Abs. 3 Satz 3 GTK) vorangegangenen Kalenderjahr erzielt worden ist.

Wird bei der Beitragsfestsetzung im laufenden Jahr im Rahmen der Prüfung der regelmäßigen Elternangabe (oder der nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK erfolgten gesonderten Angabe) festgestellt, dass das Monatseinkommen des letzten Monats vor dem Zugang der Elternangabe - multipliziert mit zwölf - einen Betrag ergibt, der höher oder niedriger ist als das Jahreseinkommen des der Angabe vorangegangenen Jahres, ist zunächst weiter zu prüfen, ob diese Abweichung voraussichtlich auf Dauer bestehen wird (§ 17 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz GTK). Diese im Wege der Prognose zu treffende Wertung setzt in zeitlicher Hinsicht voraus, dass die Einkommensänderung für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten andauern wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.2.2003 - 16 A 1260/01 -.

Ist dies der Fall, wechselt bereits bei der Festsetzung des Elternbeitrags im laufenden Jahr die Bemessungsgrundlage vom Jahreseinkommen aus dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr zu einem rechnerisch relativ grob ermittelten (nach § 17 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz GTK ggf. um die dort genannten Zurechnungsbeträge ergänzten) Ersatzwert für das Jahreseinkommen im laufenden Jahr.

Soweit Monatsbeiträge nicht bestimmbar sind und die Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK deshalb nicht anwendbar ist, ist nach § 17 Abs. 5 Satz 4 GTK auf das im laufenden Jahr zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.

Die Änderung der Beitragsfestsetzung erfolgt nach § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK, der der materiellen Richtigkeit der Beitragserhebung und damit dem Strukturelement der Beitragsgerechtigkeit dient,

vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15.7.2003 - 16 B 896/03 -, Beschluss vom 27.12.2004 - 16 B 1249/04 -,

als Spezialregelung den nachrangigen Bestimmungen des SGB X vorgeht (§ 28 GTK) und der Behörde keinen Ermessenspielraum belässt. Die insoweit maßgebende Tatbestandsvoraussetzung der "Änderung" ist mit Blick auf die Gewährleistung der Beitragserhebung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Sicherstellung der Beitragsgerechtigkeit nicht nur als eine Änderung in der der Einkommenserzielung zugrundeliegenden Tätigkeit zu verstehen. Vielmehr liegt eine Änderung in diesem Sinn dann vor, wenn das festgestellte oder offenbarte Jahreseinkommen zu einer Änderung der Beitragsfestsetzung zwingt. Damit werden sämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der Beitragsbemessung zu Grunde zu legende Einkommen haben, wie etwa die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Aufnahme zusätzlicher (Neben-)Beschäftigungen oder auch Scheidung und Trennung der beitragspflichtigen Eltern und Verbleiben der gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil mit der Folge der Änderung des zu Grunde zu legenden Einkommens nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.10.2005 - 12 A 2844/04 -.

Ist das laufende Jahr beendet, gebieten es die Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit, etwa nachträglich festgestellte oder (ggf. nach dem insoweit fortwirkenden § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK) offenbarte Änderungen in den Einkommensverhältnissen in diesem Jahr über § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK zu Gunsten oder zu Lasten der Pflichtigen zu berücksichtigen.

Ansonsten liefe die Offenbarungspflicht nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK leer. Eine gesonderte und § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK entsprechende Regelung für die Geltendmachung eines geringeren Einkommens ist nicht aufgenommen worden, weil hinter dieser Regelung die Erwartung stand, dass Eltern von sich aus kommen und die Verminderung beantragen werden, wenn ihr Jahreseinkommen niedriger als angenommen ist. Man war aber der Meinung, dass sie von sich aus kaum freiwillig korrigierende Angaben machen werden, wenn das Jahreseinkommen höher ausfällt. Für diesen Fall wollte der Gesetzgeber vorsorgen, ohne jedoch eine Reduzierung des Beitrags zugunsten der Beitragspflichtigen auszuschließen.

Vgl. Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, 17. Auflage 1999, Nr. 2 f.

Ob sich dabei im Hinblick auf § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 AO eine zeitliche Grenze für die Änderung der Beitragsfestsetzung ergibt, mag dahinstehen, weil die Festsetzungsfrist von vier Jahren hier jedenfalls nicht abgelaufen ist.

Die Pflicht zur Berücksichtigung geänderter Einkommensverhältnisse bedeutet, dass etwa eine aufgrund der Prognose nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK erfolgte Beitragsfestsetzung entsprechend der Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK zu ändern ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das tatsächliche Jahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht über oder unter dem der bisherigen Festsetzung zugrundeliegenden Jahreseinkommen liegt und aufgrund dessen eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe maßgebend ist.

Die Regelung des § 17 Abs. 5 Satz 2 und Satz 4 GTK mit ihrer prognostischen (ersatzweisen) Ermittlung des aktuellen Jahreseinkommens ist ersichtlich auf die Beitragsfestsetzung im laufenden Jahr ausgerichtet und in zeitlicher Hinsicht hierauf beschränkt. Für das Festhalten an der Prognose nach § 17 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 4 GTK und einem auf diese Weise ermittelten Ersatzwert für das an sich zugrundezulegende tatsächliche Jahreseinkommen besteht in dem Zeitpunkt keine Rechtfertigung mehr, in dem die zugrundeliegenden Erwerbsvorgänge abgeschlossen sind und die tatsächlich erzielten Einkünfte dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorliegen oder ihm gegenüber in geeigneter Form offengelegt werden. In diesem Zeitpunkt findet die im Abgabenrecht bei der Abwicklung von Massenveranlagungen dem Gesetzgeber in weitem Umfang mögliche Typisierung und Pauschalierung auch unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität ihre sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Grenze.

Soweit der Beklagte demgegenüber geltend macht, es sei lediglich der Zeitraum von Januar bis Mai 1999, in dem die Klägerin zu 1. erwerbstätig gewesen sei, zu berücksichtigen, mag dies für die Beitragserhebung im laufenden Jahr, nicht aber für die ex-post-Betrachtung zutreffen. Die für die gegenteilige Auffassung angeführte Begründung, nur so könnten Ungleichbehandlungen vermieden werden, trifft nicht zu. Gerade die fiktive Annahme eines Jahreseinkommens führt gegenüber denjenigen, die tatsächlich über das ganze Jahr eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt haben, zu einer gravierenden Ungleichbehandlung und weicht von dem eigentlichen Maßstab für die Beitragsbemessung, nämlich der auf das Kalenderjahr bezogenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, in einem durch Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität nicht mehr zu rechtfertigendem Umfang ab.

Ob die Beitragspflichtigen ihrer Erklärungspflicht nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK überhaupt oder ggf. zu welchem - zufälligen - Zeitpunkt nachgekommen sind oder zu welchem Zeitpunkt die Änderung in den Einkommensverhältnissen eingetreten ist, mag für die laufende Erhebung der Beiträge von Bedeutung sein; für die hier in Rede stehende nachträgliche Überprüfung, ob die Beitragsfestsetzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht, sind diese Umstände unbeachtlich. Für die ex-post-Betrachtung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob bereits zu Beginn des Jahres Einkommen erzielt wird oder erst im Laufe des Jahres. Maßgebend ist das für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit allein aussagekräftige tatsächliche Jahreseinkommen, unabhängig davon, ob es in der ersten oder der zweiten Hälfte des Jahres oder - ggf. mit monatlichen Unterbrechungen - über das ganze Jahr erzielt worden ist.

Dabei sind Fallgestaltungen sicherlich üblich, in denen zu einem bestimmten Zeitpunkt durch die Aufnahme einer (weiteren) Beschäftigung ein höheres Einkommen erzielt und dies auch gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe angegeben wird. Findet aber die zugrundeliegende Tätigkeit entgegen der - gerechtfertigten - Prognose nach § 17 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 4 GTK z.B. bereits nach Ablauf von drei Monaten ihr Ende, kann eine Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht an dem Umstand vorbeigehen, dass im abgelaufenen Jahr tatsächlich nur drei Monatsgehälter (zusätzlich) erwirtschaftet worden sind, unabhängig davon, ob diese Änderung in den Einkommensverhältnissen noch im laufenden Jahr angegeben worden ist oder nicht. Bleibt das Jahreseinkommen auch unter Berücksichtigung der (zusätzlich) erwirtschafteten Monatseinkommen tatsächlich insgesamt unterhalb der Beitragserhebungs-/erhöhungsgrenze, ist die an der Prognose ausgerichtete Beitragserhebung nachträglich zu modifizieren. Eine - auch bei der ex-post-Betrachtung - lediglich auf den Zeitpunkt des Wegfalls des (zusätzlichen) Einkommens beschränkte Änderung der Beitragsbemessung unter Aufrechterhaltung der prognosegestützten Beitragsbemessung bis zu diesem Zeitpunkt würde dazu führen, dass für den Zeitraum der Monate, in denen die erhöhte Beitragspflicht aufrechterhalten wird, eine Gleichbehandlung von Einkommen und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erfolgt, obwohl sich herausgestellt hat, dass sich bezogen auf den maßgeblichen Zeitraum des Kalenderjahres insofern nicht unerhebliche Unterschiede ergeben haben.

Wird etwa dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im laufenden Jahr angezeigt, dass nunmehr ein monatliches Einkommen von 1.500 € erzielt wird und ist die Prognose der Dauerhaftigkeit gerechtfertigt, ist von einem - hypothetischen - Jahreseinkommen von 18.000 € auszugehen. Ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung müßte gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK der Elternbeitrag in Höhe von 26,08 € festgesetzt werden. Würde nun nach Ablauf von drei Monaten die Beschäftigung ihr Ende finden, wäre nach § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK ab dem Monat nach Eintritt dieser Änderung der Beitrag auf 0 zu setzen; an der Festsetzung der Beiträge für die vergangenen drei Monate würde sich hingegen nichts mehr ändern. Damit würde ein Beitragspflichtiger in diesen Monaten trotz eines tatsächlichen Jahreseinkommens von lediglich 4.500 € einem Beitragspflichtigen gleichgestellt werden, der tatsächlich ein Jahreseinkommen von 18.000 € erzielt hat. Für diese Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich widersprechende Gleichbehandlung völlig ungleicher Sachverhalte gibt es jedenfalls im Rahmen der ex-post-Bewertung der für die Beitragsbemessung maßgebenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keinen sachlichen Grund.

Ein solcher resultiert insbesondere nicht aus der mit § 17 Abs. 5 GTK seitens des Gesetzgebers verbundenen Absicht, aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit sicherzustellen, dass Verbesserungen der Einkommensverhältnisse zeitnäher als bisher zu einem höheren Elternbeitrag führen.

Vgl. LT-Drucks. 11/5973, a.a.O.

Im laufenden Jahr mag zur zeitnahen Abschöpfung der mit der Einkommenserhöhung verbundenen Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine prognosegestützte Einkommensermittlung noch gerechtfertigt sein, bei der hier in Rede stehenden ex-post-Betrachtung muss der Gesichtspunkt der zeitnahen Beitragserhebung und -bemessung jedoch hinter den Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit und der Bemessung der Elternbeiträge nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurücktreten.

Für das Festhalten an der Beitragspflicht in dem vorstehenden Beispiel kann auch nicht eingewandt werden, dass der Beitragspflichtige mit einem Jahreseinkommen von lediglich 4.500 € auch nur für drei Monate Beiträge leisten muss, während der Beitragspflichtige mit einem Jahreseinkommen von 18.000 € über den gesamten Zeitraum beitragspflichtig bleibt. Dabei wird verkannt, dass das Kindergartenbeitragsrecht nach der gesetzlichen Konzeption vom Jährlichkeitsprinzip geprägt ist. Maßgebend für die Höhe des Beitrags ist ausweislich der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK das Jahreseinkommen, der Elternbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten ist.

Vgl. LT-Drucks. 11/5973, S. 15.

Diese auf das gesamte Jahr bezogene Festlegung der maßgebenden Kenngrößen schließt - jedenfalls bei der ex-post-Betrachtung - eine auf bestimmte Zeitabschnitte des Jahres beschränkte Einkommensbewertung aus, zumal dadurch die auf dem Jahreseinkommen aufbauende Bildung von Einkommensgruppen und damit zugleich von Einkommensgrenzen unterlaufen würde. Denn wenn nach der gesetzlichen Regelung bis zu einem Jahreseinkommen von 12.271 € (einschl.) keinerlei Elternbeiträge erhoben werden können, kann bei einem tatsächlichen Jahreseinkommen von lediglich 4.500 € eine Beitragserhebung nicht gerechtfertigt sein. Danach wird die vom VG praktizierte monatsweise Berechnung des Jahreseinkommens dem oben dargelegten System nicht gerecht.

Dass die ex-post-Bewertung des Jahreseinkommens und die ggf. damit verbundene Änderung der Beitragsfestsetzung zur Herstellung der Gleichheit im Belastungserfolg zu einem nicht mehr zu leistenden oder mit Blick auf den geringen Deckungsgrad nicht mehr zu vertretenden Verwaltungsaufwand führt, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Nach den dargelegten Grundsätzen ist die Festsetzung des Elternbeitrags in Höhe von monatlich 220,00 DM für den Zeitraum vom 1.2. bis zum 30.6.1999 und die sich hieraus ergebende Nacherhebung von 400,00 DM nicht gerechtfertigt.

Der im Wege der Prognose nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK zu ermittelnde Ersatzwert kann, wie bereits dargelegt, nur solange zugrundegelegt werden, solange es an ausreichenden Erkenntnissen über das aktuelle Jahreseinkommen fehlt und aus diesem Grund eine Änderung der Festsetzung entsprechend der Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK noch nicht endgültig vorgenommen werden kann. Dies ist hier indes nicht der Fall, da die endgültigen Einkommensverhältnisse im Jahr 1999 durch die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides und der Verdienstnachweise für die steuerfreien Einkünfte hinreichend offengelegt worden sind.

Letztlich maßgebend ist danach gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 GTK das Jahreseinkommen der Kläger in dem Jahr, für das die Beiträge festgesetzt worden sind, hier das Jahr 1999. Liegt in Bezug auf die steuerpflichtigen Einkünfte ein - bestandskräftiger - Steuerbescheid vor, ist - ungeachtet der in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlenden Bindungswirkung - in Bezug auf die insoweit erfassten Einkünfte grundsätzlich auf diesen abzustellen. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK sind dem Einkommen steuerfreie Einkünfte hinzuzurechnen.

Zielrichtung des Gesetzes ist es u.a., die durch die Elternbeiträge ohnehin nur zu einem geringen Teil zu erzielende Deckung der Betriebskosten unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität mit einem möglichst geringen Verwaltungsaufwand zu erreichen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Einkommensbegriff zwar an das Einkommensteuerrecht angelehnt, ihn jedoch durch die Beschränkung auf die Abzüge der Werbungskosten sowie einige spezielle Zurechnungs- und Abzugsregelungen stark vereinfacht und dadurch verselbständigt. Dieser Zielrichtung ist - unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO - auch bei der Rechtsanwendung Rechnung zu tragen. Das Elternbeitragsrecht nach dem GTK hat grundsätzlich nicht die Aufgabe, steuerrechtliche Fragen, die zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen durch (bestandskräftigen) Bescheid für den insoweit erfassten Zeitraum geregelt worden sind, einer erneuten Prüfung und einer - ggf. auch noch abweichenden - gesonderten Entscheidung zuzuführen. Eine Überprüfung der steuerrechtlichen Festsetzungen im Steuerbescheid kommt danach allenfalls dann in Betracht, wenn die im Steuerbescheid enthaltenen tatsächlichen Annahmen offenkundig unzutreffend sind oder die Festsetzungen in rechtlicher Hinsicht offenkundig unvertretbar sind. Dabei geht der Senat vor dem Hintergrund des Art. 20 Abs. 3 GG davon aus, dass die steuerrechtlichen Festsetzungen regelmäßig rechtmäßig sind; den Beitragspflichtigen obliegt es, im Einzelnen darzulegen und ggf. auch nachzuweisen, dass die vorstehend dargelegten Voraussetzungen für ein Abweichen von den steuerrechtlichen Festsetzungen vorliegen. Unterhalb dieser Schwelle bleibt es für die Bemessung des Elternbeitrags nach § 17 Abs. 4 GTK bei den Regelungen im Steuerbescheid, insbesondere dann, wenn dieser unanfechtbar geworden ist. Soweit der Steuerbescheid noch anfechtbar ist, mag die Klärung im steuerrechtlichen Einspruchs- bzw. finanzgerichtlichen Verfahren erfolgen. Die Rechtsposition des Beitragspflichtigen wird dadurch nicht unzumutbar verkürzt. Dem Gesichtspunkt der Beitragserhebung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Sicherstellung der Beitragsgerechtigkeit wird dadurch Genüge getan, dass etwaige, im Einspruchs- oder im finanzgerichtlichen Verfahren durchgesetzte Änderungen in den positiven Einkünften oder den abzuziehenden Werbungskosten entsprechend der Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK durch eine entsprechende nachträgliche Abänderung der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen sind.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund des eingereichten Einkommenssteuerbescheides und der in Bezug auf die steuerfreien Einkünfte der Klägerin zu 1. vorgelegten Verdienstnachweise von einem Jahreseinkommen der Kläger für das Jahr 1999 von 93.676,00 DM auszugehen. (wird ausgeführt)



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