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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 12 B 1226/02
Rechtsgebiete: BSHG
Vorschriften:
BSHG § 18 Abs. 3 Satz 1 | |
BSHG § 25 Abs. 1 Satz 1 | |
BSHG § 25 Abs. 1 Satz 2 | |
BSHG § 26 Abs. 1 Satz 1 |
Tatbestand:
Die im laufenden Sozialhilfebezug stehende Antragstellerin schloss an ihr erfolgreich abgeschlossenes Philosophie-Studium ein Zweitstudium an, dessen Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Nr. 1 BAFöG abgelehnt wurde. In Bewerbungsgesprächen für Stellen, auf die sie vom Antragsgegner unter Belehrung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 BSHG aufmerksam gemacht worden war, verwies sie jeweils darauf, nur eine Beschäftigung annehmen zu wollen, die mit ihrer Zusatzausbildung vereinbar sei. Daraufhin kam es zu keiner Anstellung. Der Antragsgegner kürzte die laufende Hilfe um 25 v.H. des Regelsatzes. Der in der Folge von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb in der ersten und zweiten Instanz ohne Erfolg.
Gründe:
Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das VG hat seiner Beurteilung, der Antragsgegner gewähre der Antragstellerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu Recht gekürzt um 25 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes, ein zutreffendes, mit der von ihm herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang stehendes Verständnis der Norm des § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu Grunde gelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Ergänzend sei nur noch hervorgehoben, dass § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine "Ermessenssperre" darstellt, also eine Ermessensobergrenze, die es dem Sozialhilfeträger verbietet, bei einer Arbeitsverweigerung Regelsatzhilfe von mehr als 75 % des Regelsatzes zu gewähren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.11.2001 - 16 B 1308/01 - m.w.N.
Die vom VG in Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG nach summarischer Prüfung getroffene Feststellung, die Antragstellerin weigere sich, zumutbare Arbeit zu leisten, wird durch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht entkräftet.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt ihr derzeit betriebenes Zusatzstudium keinen der Aufnahme einer Arbeit entgegen stehenden und damit zur Unzumutbarkeit einer Arbeit führenden wichtigen Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG dar. In der Regel steht eine Zweitausbildung der Zumutbarkeit einer Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht entgegen.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 3.11. 1987 - 4 OVG A 125/87 -, ZfF 1989, 64.
Auch in den Fällen, in denen - wie hier - keine im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähige (Zweit-)Ausbildung vorliegt (vgl. hier § 7 Abs. 2 Nr. 1 BAFöG), ist es nämlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, diese zu fördern. In der Beschwerdebegründung sind keine Anhaltspunkte genannt, die für eine ausnahmsweise andere Behandlung dieses Falles sprechen. Das VG weist zu Recht darauf hin, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht etwa angenommen werden kann, ihre Zweitausbildung stehe kurz vor dem Abschluss.
In ihrem Verhalten bei Bewerbungsgesprächen und bei der eigenen Arbeitssuche liegt überschlägiger Prüfung zufolge gerade deshalb eine Weigerung zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, weil sie im Hinblick auf das Zusatzstudium angebotenen Arbeitsstellen nicht näher tritt bzw. ihr Bemühen um Arbeit von vornherein eingrenzt. Den ins Einzelne gehenden Ausführungen hierzu im angefochtenen Beschluss hat die Antragstellerin nichts Substantielles entgegengesetzt. Die von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen deuten vielmehr darauf hin, dass sie ihr gesamtes Vorgehen auf dem Arbeitsmarkt danach ausrichtet, allenfalls eine nach ihren Vorstellungen zeitlich und inhaltlich komplementäre Tätigkeit zu ihrem Studium aufzunehmen.
Ende der Entscheidung
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