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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 10.06.2002
Aktenzeichen: 12 B 989/02
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 58
VwGO § 67
VwGO § 146
Für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gilt die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, wenn die Rechtsmittelbelehrung unverbunden nebeneinander den Hinweis auf den Vertretungszwang nach § 67 VwGO und den Satz enthält, die Beschwerde könne schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Tatbestand:

Der Antragsteller beantragte bei dem VG den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der ablehnende Beschluss des VG wurde ihm am 24.4.2002 zugestellt. Der Antragsteller beauftragte einen Rechtsanwalt, Beschwerde einzulegen. Dessen Beschwerdeschrift ging am 16.5.2002 bei dem VG ein. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Allerdings erfolgte sie rechtzeitig, obwohl die Beschwerdeschrift nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller bei dem VG eingegangen ist. Die Einlegung des Rechtsmittels ist hier innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig. Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist nämlich im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig.

Das ergibt sich aus ihrem ersten Absatz, wonach die Beschwerde "schriftlich oder zur Niederschrift" eingelegt werden könne. Auch wenn diese Formulierung dem Wortlaut des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht, ist ihre Übernahme in die Rechtsmittelbelehrung geeignet, einen Irrtum über die einzuhaltende Form der Beschwerdeeinlegung auszulösen. Die Wendung "schriftlich oder zur Niederschrift" legt die Annahme nahe, der Rechtsmittelführer könne auch persönlich Beschwerde einlegen. Dass dies nicht zulässig ist, das Rechtsmittel vielmehr nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO) eingelegt werden kann, wird im weiteren Text der Rechtsmittelbelehrung nicht - wie es erforderlich wäre - unmissverständlich klargestellt. Zwar enthält der dritte Absatz der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf das Vertretungserfordernis. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeeinlegung durch einen Rechtsanwalt zur Niederschrift überhaupt in Betracht kommt, wird aber durch das unverbundene Nebeneinander der beiden Hinweise die durch den Wortlaut des ersten Absatzes der Rechtsmittelbelehrung nahegelegte Möglichkeit, ohne anwaltliche Vertretung Beschwerde zur Niederschrift einzulegen, aus Empfängersicht nicht eindeutig ausgeschlossen.

Zu vergleichbaren Rechtsmittelbelehrungen: BVerwG, Entscheidungen vom 6.3.1978 - 8 B 60.77 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 35, 27.8.1997 - 1 B 145.97 -, a.a.O. Nr. 67, und vom 14.10.1997 - 1 B 164.97 -, NVwZ 1998, 170; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.2.1998 - 25 E 960/97 - und vom 23.4.1998 - 18 B 437/98 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Juli 2000, § 124a Rdnr. 44.

Die Beschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 VwGO genügt. ...(wird ausgeführt)

Ende der Entscheidung

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