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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 10.06.2002
Aktenzeichen: 12 E 457/99
Rechtsgebiete: BSHG, BRAGO


Vorschriften:

BSHG § 11
BSHG § 12
BRAGO § 6
Beihilfen zur Anschaffung von gemeinsam zu nutzendem Hausrat und Mobiliar kann der einzelne Hilfebedürftige innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft - wie in der Rechtsprechung in Bezug auf die Kosten einer gemeinsam genutzten Wohnung anerkannt ist - nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig beanspruchen. Auch diese Ansprüche bilden mangels Anspruchsidentität nicht denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO.
Gründe:

Die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts ist nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig, aber nicht begründet. Das VG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Fall für die Kläger nicht derselbe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO war. Es hat unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt, dass jeder Hilfe Suchende - auch wenn er mit Familienangehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen lebt - einen eigenen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Hilfe hat. Dem haben die Kläger auf entsprechenden Hinweis durch den Eintritt der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) in das Verfahren Rechnung getragen. Im Hinblick hierauf kann ihr Klagebegehren nur so verstanden werden, dass jeder Kläger Beihilfen für die Anschaffung von Hausrat und Mobiliar nur in Bezug auf seinen eigenen Hilfebedarf beanspruchte. Dies bedeutet, dass Beihilfen für Hausrat und Mobiliar, die allein dem Bedarf eines Klägers zuzuordnen sind, von vornherein nicht denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bildeten. Aber auch für die Beihilfen zur Anschaffung von gemeinsam zu nutzendem Hausrat und Mobiliar gilt im Ergebnis nichts anderes. Eine solche Beihilfe kann der einzelne Hilfebedürftige innerhalb der Haushaltsgemeinschaft - wie in der Rechtsprechung in Bezug auf die Kosten einer gemeinsam genutzten Wohnung anerkannt ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17.11.1994 - 5 C 11.93 -, BVerwGE 97, 110 = NVwZ 1995, 1104 = FEVS 45, 363; Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 5. Aufl., Rdnr. 22 zu § 12 m.w.N.) - nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig beanspruchen. Auch diese anteiligen Ansprüche bilden mangels Anspruchsidentität nicht denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO.

Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob der Prozessbevollmächtigte der Kläger in derselben Angelegenheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO tätig geworden ist. Die Begriffe "Angelegenheit" und "Gegenstand" sind zu unterscheiden. Gegenstand ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht, während die Angelegenheit vom Umfang des erteilten Auftrags abhängt, mithin mehrere Gegenstände umfassen kann (vgl. etwa Hartmann, Kostengesetz, 30. Auflage, § 6 BRAGO Rdnr. 27; BVerwG, Urteil vom 9.5.2000 - 11 C 1.99 -, NJW 2000, 2289, jeweils m.w.N.; zu vergleichbaren Fällen: OLG München, Beschluss vom 25.1.1990 - 11 W 3362/89 -, MDR 1990, 560, und OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2001 - 16 E 542/00 -).

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