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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 19.08.2005
Aktenzeichen: 12 E 860/05
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 123 Abs. 2 Satz 1 |
Tatbestand:
Im Jahre 2004 hatte die Antragstellerin beim VG Klage auf Übernahme fälliger - nicht anderweitig gedeckter - Krankenkosten durch den Sozialhilfeträger erhoben. Weil die Gläubiger drängten und die Zwangsvollstreckung drohte, stellte die Antragstellerin im Frühjahr des Jahres 2005 beim VG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Sozialhilfeträger vorab zur Übernahme der Krankenkosten verpflichtet werden sollte. Das VG erklärte den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht. Das VG sei nicht das Gericht der Hauptsache. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.
Gründe:
...
Für das hier streitige Begehren der Antragstellerin auf vorläufige Übernahme bestimmter Krankenkosten ist das VG als Gericht der Hauptsache nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuständig. Hauptsache im Sinne dieser Vorschrift ist der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf - endgültige - Übernahme jener Krankenkosten. Dieser Anspruch ist Gegenstand der beim VG unter dem Aktenzeichen 11 K 2968/04 anhängigen Klage.
Der Zuständigkeit des VG steht die zum 1.1.2005 in Kraft getretene, vom VG für maßgeblich erachtete Zuweisungsregelung des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in der Fassung von Art. 1 Nr. 10b) und Art. 4 Abs. 1 des 7. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9.12.2004 (BGBl. I Seite 3302) nicht entgegen. Diese Regelung, durch die im Zusammenhang mit der Einbindung der Rechtsmaterie des Sozialhilferechts in das SGB II und das SGB XII mit Wirkung ab dem 1.1.2005 eine Zuständigkeit der Sozialgerichte begründet worden ist, lässt die besondere Zuständigkeitsbestimmung in § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO unberührt. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ebenso wie die entsprechenden Regelungen in § 919 und 937 Abs. 1 ZPO, § 62 Abs. 2 ArbGG, § 86b Abs. 2 Satz 1, 3 SGG und § 114 Abs. 2 Satz 1, 2 FGO Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, wegen des besonderen inneren Zusammenhanges, in dem das Eilrechtschutzverfahren mit dem Klageverfahren in der Hauptsache steht, im Falle eines bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Sicherung der Rechtsverwirklichung die Zuständigkeitsbestimmung grundsätzlich auf den rein formalen Anknüpfungspunkt der Anhängigkeit der Hauptsache zu beschränken.
Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2003, Bd. III, Rdnr. 60 zu § 123; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2003, Bd. 2, Rdnr. 112 zu § 123; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, Rdnr. 15 zu § 123; Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 28, 28a, 30 zu § 123; Bader/Funke-Kaiser Kunze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl. 2002, Rdnr. 33-35 zu § 123.
Dies bedeutet, dass abweichende Zuständigkeitsregelungen - soweit nicht Sonderregelungen für einzelne Fallgruppen bestehen - unter Beachtung des Grundsatzes der "perpetuatio fori" zurücktreten müssen, auch soweit sie den Rechtsweg betreffen.
Im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.9.1966 - IV 259/66 -, ESVGH 17, 50, und Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 54 zu § 123, m.w.N.
Diese besondere Verknüpfung von Eilrechtsschutzverfahren und Hauptsacheverfahren ist durch die auf einer anderen Ebene liegende Rechtswegzuweisung in § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG nicht aufgehoben worden.
Ende der Entscheidung
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