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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: 13 A 2132/03 (1)
Rechtsgebiete: KrPflG 1985/93, KrPflAPrV, KrPflG 2003


Vorschriften:

KrPflG 1985/93 § 1 Abs. 1 Satz 2
KrPflG 1985/93 § 2 Abs. 3 Satz 2
KrPflG 1985/93 § 2 Abs. 4 Satz 1
KrPflG 1985/93 § 2 Abs. 4 Satz 2
KrPflG 1985/93 §§ 4 ff.
KrPflAPrV § 1
KrPflG 2003 § 2 Abs. 1
Die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Krankenschwester" nach einer entsprechenden Ausbildung in Belgrad/ehem. Jugoslawien kommt nicht in Betracht, wenn die Ausbildung dort im Rahmen der Erwachsenenbildung erfolgt ist und der Bewerberin in Deutschland bei einer beruflichen Anpassungsmaßnahme lediglich eine Qualifikation als "Krankenpflegehelferin" bescheinigt wurde.
Tatbestand:

Die im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin absolvierte bis 1989 in Belgrad eine Ausbildung zur Krankenschwester und erhielt dort ein Diplom über "den vierten Grad der Fachbildung Beruf: Krankenschwester - Techniker, Fach: Gesundheitswesen". Im Jahr 2000 beantragte sie beim Beklagten die Anerkennung dieser Ausbildung nach deutschem Recht. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, nachdem der Klägerin bei einer Anpassungsmaßnahme durch eine zentrale Ausbildungsstätte eine Qualifikation als Krankenpflegehelferin, aber nicht als Krankenschwester, bescheinigt worden war. Widerspruch und Klage der Klägerin hatten keinen Erfolg. Die im Berufungsverfahren zunächst erfolgte Zurückweisung der Berufung der Klägerin (Abdruck in MedR 2008, 164) hat das BVerwG (Beschluss vom 25.6.2007 - 3 B 108.06 -) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin weitere Unterlagen vorgelegt, zu denen die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder - ZAB -, Bonn, eine Stellungnahme abgegeben hat. U. a. unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme wurde die Berufung der Klägerin (erneut) zurückgewiesen.

Gründe:

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" bzw. der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin", die seit Anfang 2004 gilt.

Dies gilt unabhängig davon, ob bei der Beurteilung des Klagebegehrens auf die Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes von 1985 (BGBl. I S. 893) einschließlich der Änderung durch Gesetz vom 27.4.1993 (BGBl. I S. 512, 523) - KrPflG 1985/93 -, die im Zeitpunkt des Antrags der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" bzw. der ablehnenden Bescheide galten, abgestellt wird, ob auch die während des gerichtlichen Verfahrens erfolgten späteren Änderungen des Krankenpflegegesetzes 1985/1993 durch die Änderungsgesetze vom 4.12.2001 - (BGBl. I S. 3320) und vom 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467, 1474) berücksichtigt werden oder ob angesichts der bei einer - hier ebenfalls anstehenden - Verpflichtungsklage regelmäßig maßgebenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz das seit Anfang 2004 geltende Krankenpflegegesetz zu Grunde zu legen ist. Das wegen der Ausbildung der Klägerin im Ausland entscheidende Kriterium, ob ein gleichwertiger Ausbildungsstand angenommen werden kann, ist Bestandteil aller in Betracht kommender Gesetzesfassungen, so dass insoweit eine entscheidungserhebliche Unterschiedlichkeit nicht besteht.

Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 KrPflG 1985/93 in der Ursprungsfassung konnte anderen Personen als Deutschen im Sinne des Art. 116 GG, Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatlosen Ausländern die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" erteilt werden, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des Krankenpflegegesetzes eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes als primäre Anerkennungsvoraussetzung einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung ist grundsätzlich auch in dem seit Januar 2004 geltenden Krankenpflegegesetz enthalten.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" sind bei der Klägerin nicht gegeben. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin eine abgeschlossene Ausbildung zur Krankenschwester vorweisen kann. Die Klägerin, der es obliegt, die Gleichwertigkeit der Ausbildung nachzuweisen, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30.11.2004 - 8 LA 123/04 -, juris, hat aber nicht den Nachweis erbracht, dass ihre in Serbien absolvierte Ausbildung den Ausbildungsanforderungen nach deutschem Recht für die begehrte Berufsbezeichnung entspricht.

In Anlehnung an entsprechende Beurteilungskriterien bei den ärztlichen Heilberufen ist auch bei den nichtärztlichen Gesundheitsberufen bei der Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes objektiv auf einen Vergleich des deutschen Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der sich nach Abschluss der ausländischen Ausbildung des Bewerbers ergibt, abzustellen und insoweit dessen konkreter Ausbildungsgang nachzuzeichnen und in eine wertende Relation zu setzen mit deutschen Ausbildungsanforderungen, wobei vor allem die Dauer der Ausbildung, die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände sowie die Art der Leistungskontrolle von Bedeutung sind.

Die Klägerin ist offenbar vorrangig der Ansicht, dass sie die für die Berufsbezeichnung "Krankenschwester" erforderlichen Nachweise sowohl in praktischer als auch theoretischer Hinsicht durch ihre Teilnahme an dem Kurs der Zentralen Ausbildungsstätte für Pflegeberufe im Kreis H. erbracht habe. Das ist nicht der Fall. In konsequenter Handhabung der - seinerzeit - maßgebenden Gesetzesbestimmungen muss dies schon daraus hergeleitet werden, dass für die von der Klägerin absolvierte Anpassungsmaßnahme damals keine Gesetzesgrundlage bestand. Für den Zeitraum, in dem die Klägerin die Anpassungsmaßnahme durchgeführt hat, galt das Krankenpflegegesetz in der Ursprungsfassung bzw. in der Änderungsfassung von 1993, in denen in § 2 Abs. 4 Sätze 1,2 nur von der "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" die Rede und die Möglichkeit des Nachweises eines gleichwertigen Kenntnisstandes an deren Stelle nicht vorgesehen war. Diese Möglichkeit wurde erst durch den am 2.1.2002 in Kraft getretenen Art. 5 des das Krankenpflegegesetz ändernden Gesetzes vom 4.12.2001 geschaffen, galt also zum Zeitpunkt der von der Klägerin durchgeführten Anpassungsmaßnahme und zum Zeitpunkt der ablehnenden Bescheide (noch) nicht. Es mag sein, dass die Klägerin subjektiv die Anpassungsmaßnahme im Hinblick auf die erstrebte Bezeichnung "Krankenschwester" angetreten hat, zumal es eine vergleichbare Anpassungsmaßnahme (auch) für Krankenpflegehelferinnen offenbar nicht gab. Wenn sich aber im Laufe einer solchen Anpassungsmaßnahme, durch die die Teilnehmer erst zu einem bestimmten beruflichen Qualifikationsniveau (hier: berufliche Tätigkeit als Krankenschwester) geführt werden sollen, herausstellt, dass die Anforderungen von einem Teilnehmer nicht erfüllt werden (können) und das Ziel der Anpassungsmaßnahme nicht erreicht wird, bleibt nur die Zuordnung zu einer niedrigeren Berufsqualifikation und kann bzw. muss die im Falle einer Ausbildung im Ausland notwendige Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach anderen Kriterien beurteilt werden. Einer im Wege des Entgegenkommens angebotenen, aber nicht auf einer Gesetzesbasis beruhenden beruflichen Maßnahme kann in einem solchen Falle generell keine anspruchsbegründende Wirkung auf Zuerkennung der höheren Qualifikation beigemessen werden. Anhaltspunkte für eine willkürliche Schlechterbehandlung der Klägerin durch die Ausbildungsstätte sind nicht erkennbar und auch von der Klägerin nicht verifizierbar dargelegt worden. Ihr Vorbringen, alle Kursteilnehmer, die gemeinsam mit ihr an der Anpassungsmaßnahme teilgenommen hätten, seien im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der ausländischen Krankenschwesterausbildung geschult, geprüft und beurteilt worden, ist insoweit nicht ausreichend. Dass die von der Klägerin durchgeführte Anpassungsmaßnahme im Materiellen nicht den Anspruch auf die Bezeichnung "Krankenschwester" zu begründen vermag, hat der Senat bereits in dem früheren Beschluss ausgeführt (vgl. insoweit Abdruck in MedR 2008, 164).

Daran hält der Senat fest. Die Auffassung, dass die Teilnahme der Klägerin an der Anpassungsmaßnahme der Zentralen Ausbildungsstätte für Pflegeberufe im Kreis H. nicht die Annahme der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes rechtfertigt, scheint im Übrigen auch der Entscheidung des BVerwG vom 25.6.2007 zu Grunde zu liegen. Die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht ist nur erklärlich vor dem Hintergrund, dass die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht bejaht werden konnte - also auch nicht im Hinblick auf die Teilnahme der Klägerin an der vorbezeichneten Anpassungsmaßnahme. Wenn das BVerwG die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes insoweit bejaht hätte, hätte es in der Sache entscheiden können und wäre eine Zurückverweisung wohl nicht in Betracht gekommen.

Die von der Klägerin im Verlaufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen lassen auch im Übrigen den Schluss auf eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht zu. Dabei sieht sich der Senat vorweg zu folgender Bemerkung veranlasst:

Zwar wurde die Klägerin in der Vergangenheit durch den Beklagten nicht ausdrücklich zur Vorlage konkreter Unterlagen aufgefordert. Es ist jedoch selbstverständlich und liegt auf der Hand, dass von dem jeweiligen Antragsteller alle für die Beurteilung eines Begehrens auf Anerkennung einer Ausbildung im Ausland notwendigen eigenen Unterlagen (Zeugnisse, Urkunden, Diplome usw.) beigebracht werden müssen. Dieser selbstverständlichen Verpflichtung ist die Klägerin in der Vergangenheit nur zurückhaltend nachgekommen. Ausbildungszeugnisse und andere Unterlagen wurden in dem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zunächst von ihr nicht vorgelegt, was der Nachweis- und Beibringungspflicht nicht entsprach. Die Klägerin hat auch nicht angegeben, welche zusätzlichen Anstrengungen sie unternommen hatte, um weitere Ausbildungsunterlagen aus ihrer Heimat zu bekommen. Dementsprechend waren bis Anfang 2008 alle Beteiligten in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren - die beteiligten Gerichte eingeschlossen - davon ausgegangen, dass der Klägerin weitere Unterlagen nicht zur Verfügung standen und auch nicht zugänglich waren. Erst in jüngerer Zeit wurden von der Klägerin weitere Bescheinigungen und Zeugnisse übersandt. Deren frühere Übersendung hätte eine breitere Entscheidungsbasis und vermutlich eine deutliche zeitliche Verkürzung des Verfahrens bewirken können.

Das von der Klägerin zunächst vorgelegte Diplom für den "Beruf: Krankenschwester-Techniker" ist hinsichtlich der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ohne Aussagewert, weil darin Angaben zur Ausbildungsdauer und zur Ausbildungsintensität nicht enthalten sind und daher ein formaler und materieller Vergleich mit einer nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege - KrPflAPrV - von Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973) absolvierten Ausbildung, insbesondere hinsichtlich der darin normierten Zeitkontingente für den theoretischen und praktischen Unterricht und für die praktische Ausbildung, nicht möglich ist. Die von der Klägerin jüngst vorgelegten Bescheinigungen und Zeugnisse der Mittelschule wurden einer Bewertung durch die ZAB unterzogen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Einschaltung der ZAB bisher nicht angezeigt erschien und unterblieben ist, weil - wie dem Senat aus anderen vergleichbaren Verfahren bekannt war/ist - die Stellungnahmen der ZAB sich grundsätzlich auf eine nominale und formale Vergleichbarkeit der ausländischen Ausbildung mit einer Ausbildung in Deutschland in der Weise beziehen, ob - vorwiegend im Hochschulbereich - eine Ausbildung vergleichbarer Dauer und vergleichbaren Umfangs nachgewiesen ist, die ZAB aber, wie sie selbst betont, wegen ihrer Tätigkeit als Einrichtung innerhalb der Kultusverwaltung und wegen ihres fehlenden Sachverstands bei gesundheitsrelevanten Fragen keine Aussagen zur materiellen Gleichwertigkeit eines heilberuflichen Ausbildungsstandes tätigen kann/will. Dies galt/gilt auch für dieses Verfahren und ist entsprechend artikuliert worden. Aus der Anlage eines Protokolls des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen über eine Arbeitsbesprechung zum Thema der 'Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Rahmen der Durchführung der Berufsgesetze der bundesrechtlich geregelten nichtärztlichen Heilberufe' ergibt sich nämlich, dass "die ZAB die Dienstleistung zum 31.12.2002 eingestellt habe und deshalb von den unteren Gesundheitsbehörden nicht mehr befragt werden könne". Dass diese Prämisse in Bezug auf etwaige gerichtliche Anfragen nicht gegolten hätte, ist nicht erkennbar. Im Übrigen werden die Bewertungen der ZAB teilweise nicht als sog. antizipierte Sachverständigengutachten angesehen und wird ihnen keine bindende Wirkung für das Gericht zuerkannt.

Vgl. Nds. OVG, a. a. O.

Nach der Stellungnahme der ZAB ist die Annahme der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei der Klägerin nach ihrer Krankenschwester-Ausbildung in Jugoslawien/Serbien nicht gerechtfertigt. Nach der Stellungnahme, zu deren Ergebnissen und Folgerungen sich die Klägerin nicht geäußert hat, hat die Klägerin zwar von 1979 bis 1983 eine Erstausbildung als Zahntechnikerin absolviert, die weitere/anschließende Ausbildung kann sie aber nicht mit einem einer entsprechenden Krankenschwester-Ausbildung in Deutschland vergleichbaren Standard belegen. Nach den Ausführungen der ZAB, an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, wurden die Zeugnisse für die erste und zweite Klasse für die Krankenschwester-Ausbildung in Serbien nicht vorgelegt, wurden die Klassen drei und vier durch Externenprüfungen abgeschlossen und handelt es sich insgesamt um eine Qualifizierung im Rahmen der Erwachsenenbildung, also offensichtlich um eine Ausbildung, die - da nach Auskunft der ZAB Präsenzschulbesuch im Vollzeitunterricht bei einer Umschulung bzw. Zweitausbildung sowie bei einer Erstausbildung nach Überschreiten des Pflichtschulalters nicht mehr möglich ist - berufsbegleitend neben der üblichen Arbeitstätigkeit erfolgt ist. Da ein für die Anerkennung einer Ausbildung im Ausland gleichwertiger Ausbildungsstand allgemein nur angenommen werden kann, wenn eine einer entsprechenden Ausbildung in Deutschland in etwa adäquate und auf vergleichbaren staatlichen Regelungen beruhende Ausbildung gegeben ist, kommt daher eine Anerkennung der Krankenschwester-Ausbildung der Klägerin in Serbien schon aus formalen Gründen, aber auch nach materiellen Vorgaben, nicht in Betracht. Eine nebenberuflich absolvierte Ausbildung ist keine Ausbildung in Vollzeitform, von der §§ 4 ff. KrPflG 1985/93 und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege 1985 ausgehen. Nach § 1 KrPflAPrV betrug die Ausbildungszeit in der Krankenpflege drei Jahre und umfasste Zeitkontingente von 1600 Stunden für den theoretischen und praktischen Unterricht und von 3.000 Stunden für die praktische Ausbildung. Der Stellungnahme der ZAB und damit den vorgelegten Zeugnissen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass diese Stundenzahlen bei der von der Klägerin berufsbegleitend absolvierten Krankenschwester-Ausbildung in Serbien auch nur annähernd erreicht wurden. Zudem ist auch nicht erkennbar, dass die Ausbildungsinhalte und -ziele sich nach einem der deutschen Ausbildung vergleichbaren Standard und Niveau vollzogen haben, zumal normative Vorgaben für die Krankenschwester-Ausbildung im Rahmen der Erwachsenenbildung in Serbien nicht vorliegen und daher die Lerninhalte und Ausbildungsvorgaben, an Hand derer ein Vergleich mit deutschen Anforderungen möglich sein könnte, nicht bekannt sind. Dass den bei der Klägerin in Serbien durchgeführten Externenprüfungen die selbe Qualität beigemessen werden muss wie den nach der o. a. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgesehenen Prüfungen, ist der Stellungnahme der ZAB gleichfalls nicht zu entnehmen.

Die Einschätzung einer fehlenden Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei einer Krankenschwester-Ausbildung in Serbien rechtfertigt sich auch unter Berücksichtigung von Stellungnahmen sachverständiger Gremien zur Bewertung entsprechender Ausbildungen im Ausland, die u. a. wegen der personellen Besetzung mit Fachleuten mit Erfahrungen auf diesem Gebiet - auch wenn sie nicht als antizipierte Sachverständigen-Gutachten angesehen werden - als Bündelung und Zusammenfassung des in diesem Bereich vorhandenen Sachverstands gewertet werden können und denen der Senat daher mangels eigener Kenntnisse der Ausbildungsgegebenheiten vor Ort einen hohen Aussagewert beimisst.

Vgl. insoweit auch Hamb. VG, Urteil vom 16.5.2006 - 10 K 4943/04 -, n.r., juris.

In den Akten befindet sich eine Stellungnahme der ZAB von 1983 zu "nichtärztlichen Heilberufen" für "Serbien ab 1975" und zu einer Ausbildung als Krankenschwester-Techniker. Danach entsprach die Ausbildung im theoretischen Bereich der deutschen Krankenpflegeausbildung und war die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im praktischen Bereich aufgrund einer mindestens dreimonatigen Krankenhaustätigkeit zu prüfen. Dem kann nur die Aussage beigemessen werden, dass die Annahme einer unmittelbaren Gleichwertigkeit der Ausbildung in Serbien insgesamt nicht gerechtfertigt war. Diese Einschätzung einer fehlenden Gleichwertigkeit im praktischen Bereich hat die ZAB in einer in den Akten ebenfalls enthaltenen Stellungnahme, die auch den Ausbildungszeitraum der Klägerin erfasst, ausdrücklich bestätigt. Diese Stellungnahme wurde dem Berufungsgericht von dem für Gleichwertigkeitsfragen bei nichtakademischen Gesundheitsberufen zuständigen Obmann der entsprechenden Arbeitsgruppe der Landesgesundheitsministerien zugeleitet und den Beteiligten in dem gerichtlichen Erörterungstermin ausgehändigt. Wie des Weiteren einem vorgelegten Vermerk des Gesundheitsministeriums Nordrhein-Westfalen zu entnehmen ist, hat auch die auf Bundesebene tätige ständige ministerielle Arbeitsgruppe "Berufe des Gesundheitswesens" unter Berücksichtigung eines Berichts der Arbeitsgemeinschaft der (medizinischen) Landesprüfungsämter im April 2002 und November 2002 die Annahme der Gleichwertigkeit einer der Ausbildung der Klägerin entsprechenden Ausbildung nicht empfohlen. Die Arbeitsgruppe hat dabei ausdrücklich erwähnt, dass sie "bei den südosteuropäischen Ländern auch bei formaler Gleichwertigkeit bei den ehemaligen Teilstaaten der Republik Jugoslawien die Grundlage für die Bestätigung einer Gleichwertigkeit nicht als gegeben ansieht". Dementsprechend muss dies auch gelten in Bezug auf die von der Klägerin in Serbien absolvierte Krankenschwester-Ausbildung. Die Ausbildung der Klägerin ist auch nicht in eine sog. Positivliste, nach der die darin aufgeführten Ausbildungen im Ausland unmittelbar anerkannt werden konnten, aufgenommen worden. Die ZAB hat in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Berufungsgericht ebenfalls darauf verwiesen, dass nach ihrer Kenntnis die Arbeitsgruppe "Berufe des Gesundheitswesens" im April 2003 bei der Qualifikation einer serbischen medizinischen Schwester-Techniker keine objektive Gleichwertigkeit mit der deutschen Krankenschwester festgestellt habe. Da anderslautende, für die Klägerin eindeutig positive Stellungnahmen und Erkenntnisse dem Gericht nicht zur Verfügung stehen, kann deshalb hinsichtlich ihrer Krankenschwester-Ausbildung in Serbien eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht festgestellt werden.

Vor dem dargelegten Hintergrund und weil die vorliegenden Erkenntnisse und Auskünfte hinreichend sind für die richterliche Überzeugungsbildung hält der Senat weitere Aufklärungsmaßnahmen zur Ermittlung des Ausbildungsstandes der Klägerin nach ihrer Krankenschwester-Ausbildung in Serbien, etwa die vom BVerwG angeführte Anfrage bei der Ausbildungsstelle in Belgrad, nicht für geboten. Dabei kann angesichts der Beibringungspflicht eines Antragstellers für die maßgebenden Unterlagen dahinstehen, ob im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes eine solche Anfrage bei einer ausländischen Ausbildungsstelle zwingend ist, wenn - wie hier - ein Kläger seiner Mitwirkungspflicht nur zurückhaltend nachkommt, oder ob eine solche Anfrage nach dem Gedanken des § 1 Abs. 1 Satz 2 KrPflG 1985/93 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 4.12.2001 bzw. des § 2 Abs. 3 Satz 2 KrPflG vom 16.7.2003 entbehrlich ist, wenn die Prüfung der Gleichwertigkeit eines Ausbildungsstandes einen zeitlich oder sachlich ungemessenen Aufwand erfordert. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass eine Anfrage bei der Ausbildungsstelle der Klägerin in Belgrad nicht zusätzliche Erkenntnisse erbringen wird, die zwingend eine Änderung der unter Auswertung der von der Klägerin beigebrachten Zeugnisse erfolgten Bewertung durch die ZAB bewirken.

Im früheren Beschluss des Senats wurde bereits ausgeführt, dass maßgebend für die bisherige Entscheidung des Beklagten, der Klägerin die Anerkennung der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" zu verweigern und ihr (nur) die Bezeichnung "Krankenpflegehelferin" zuzugestehen, u. a. nach wie vor erhebliche Kenntnismängel der deutschen Sprache in Wort und Schrift bei ihr waren, im Interesse der ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten aber hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, insbesondere auch der einschlägigen Fachbegriffe, gerade bei einer Krankenschwester unverzichtbar sind. Dem entspricht auch die für das frühere Recht geltende landesrechtliche Erlasslage ("Richtlinie zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes Drittstaatenangehöriger im Rahmen der Durchführung der Berufsgesetze der bundesrechtlich geregelten nichtärztlichen Gesundheitsfachberufe" vom 11.4.2002) bzw. die derzeitige Gesetzeslage. Der nunmehr einschlägige § 2 Abs. 1 KrPflG 2003 wurde nämlich durch Art. 34 Nr. 2 des am 7.12.2007 in Kraft getretenen 'Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe' (BGBl. I S. 2686, 2750, 2764) in der Weise geändert, dass die Erteilung der Erlaubnis für die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 KrPflG 2003). Da es - wie dargelegt - an den materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die von der Klägerin erstrebte Bezeichnung "Krankenschwester" fehlt, bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, ob und ggf. wie sich diese die Anforderungen für die Bezeichnung verschärfende Rechtsänderung auf das Klagebegehren auswirkt. Ob insoweit, wie die Klägerin in Bezug auf die Mitteilung der Zentralen Ausbildungsstätte für Pflegeberufe im Kreis H. über fehlende berufsbezogene Sprachkenntnisse der Klägerin geltend gemacht hat, der Besuch allgemeiner Sprachkurse bei der Volkshochschule ausreichend sein kann, um die notwendigen berufsspezifischen Sprachkenntnisse zu erlangen, kann deshalb ebenfalls dahinstehen.

Europarechtliche Bestimmungen, die auch von der Klägerin nicht bezeichnet wurden, sind für das Klagebegehren nicht relevant, zumal Serbien kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist.

Ende der Entscheidung

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