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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 13 A 2774/01
Rechtsgebiete: ZHG, VwGO, GG


Vorschriften:

ZHG § 4 Abs. 2 Satz 1
ZHG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
VwGO § 130a
GG Art. 12
Der Widerruf der Approbation als Zahnarzt wegen Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit ist nicht gerechtfertigt bei zum maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung mindestens zwei Jahre zurückliegenden Verkehrsdelikten (u.a. Trunkenheitsfahrten), aber ansonsten beruflich ordnungsgemäßem Verhalten.
Tatbestand:

Der Kläger, der von Beruf Zahnarzt ist, wurde u.a. wegen 1995 bis August 1997 begangener alkoholbedingter Gefährdungen des Strassenverkehrs, zum Teil in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, strafrechtlich verurteilt. Die Beklagte widerrief daraufhin im Mai 1999 bzw. August 1999 (Widerspruchsbescheid) die Approbation des Klägers als Zahnarzt.

Widerspruch und Klage dagegen hatten keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers änderte das OVG das Urteil des VG und hob die angefochtenen Bescheide auf.

Gründe:

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.4.1987 (BGBl. I S. 1225) ist die Approbation als Zahnarzt zu widerrufen, wenn sich ein Betroffener nach ihrer Erteilung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, beurteilt sich dabei nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens, d.h. zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.4.1998 - 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425, Urteil vom 16.9.1997 - 3 C 12.95 -, NJW 1998, 2756, Beschluss vom 28.8.1995 - 3 B 7.95 -, Buchholz 418.00, Ärzte, Nr. 91; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.10.1994 - 9 S 1102/92 -, NJW 1995, 804; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.5.1989 - 6 A 124/88 -, NJW 1990, 1553; OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2002 - 13 A 683/00 -, Urteil vom 12.5.1997 - 13 A 5516/94 -, dazu BVerwG, Beschluss vom 28.4.1998 - 3 B 174.97 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 101, die gegen den Beschluss des BVerwG eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 29.7.1998 - 1 BvR 1162/98 -.

"Unwürdigkeit" liegt vor, wenn der (Zahn-)Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. "Unzuverlässig" als Arzt oder Zahnarzt ist, wer bei prognostischer Betrachtung auf Grund einer Würdigung der gesamten Persönlichkeit und der Lebensumstände nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.4.1998 - 3 B 95.97 -, a.a.O., Urteil vom 16.9.1997, a.a.O., Beschlüsse vom 16.7.1996 - 3 B 44.96 -, Buchholz 418.00 Ärzte, Nr. 95, vom 28.8.1995 - 3 B 7.95 -, a.a.O., Urteil vom 15.12.1993 - 6 C 20.92 -, NJW 1994, 1601, Beschlüsse vom 2.11.1992 - 3 B 87.92 -, NJW 1993, 806; und vom 9.1.1991 - 3 B 75.90 -, NJW 1991, 1557; OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2002 - 13 A 683/00 -, Urteil vom 12.5.1997 - 13 A 5516/94 -.

Die Frage der Würdigkeit und Zuverlässigkeit zur Ausübung des (zahn-)ärztlichen Berufs beurteilt sich dabei nicht ausschließlich in Orientierung an dem unmittelbaren Verhältnis Arzt/Patient im engeren Sinne. Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG erstreckt sich nämlich nicht nur auf das Verhalten eines Zahnarztes bei der Behandlung der Patienten, also auf den Kernbereich zahnärztlicher Tätigkeit, sondern erfasst darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehende Handlungen und Unterlassungen, und, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises. "Unwürdigkeit" und "Unzuverlässigkeit" können dementsprechend auch Folge von Straftaten sein, die nicht unmittelbar die (zahn-)ärztlichen Pflichten gegenüber Patienten betreffen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1997 - 3 C 12.95 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.10.1994 - 9 S 1102/92 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 12.5.1997 - 13 A 5516/94 - und vom 25.5.1993 - 5 A 2679/91 -, MedR 1994, 72; Beschluss vom 14.4.1988 - 5 B 239/88 -, MedR 1989, 52.

Die Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs und die entsprechende Einschätzung durch die Patientenschaft und die Öffentlichkeit umfasst nicht nur eine fachlich beanstandungsfreie Behandlung des Patienten, sondern auch die Einhaltung der sonstigen (zahn-)ärztlichen Berufspflichten, auch wenn möglicherweise von Angehörigen der Heilberufe nicht (mehr) eine in jeder Hinsicht integre Lebensführung als Berufspflicht verlangt werden kann.

Vgl. VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 5.9.1986 - 9 S 1601/95 -, NJW 1987, 1502; OVG NRW, Urteil vom 25.5.1993 - 5 A 2679/91 -, a.a.O.

Eine den Widerruf der Approbation rechtfertigende "Unzuverlässigkeit" ist zu bejahen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Arzt oder Zahnarzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten, wobei sich der von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZHG vorausgesetzte Zuverlässigkeitsmaßstab nach dem Rang der dem Zahnarzt anvertrauten Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit der Patienten, bestimmt. Für die im Rahmen der Zuverlässigkeitsbeurteilung gebotene Prognose ist dabei abzustellen auf die jeweilige Situation des Arztes oder Zahnarztes im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens sowie auf seinen vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordenen Charakter. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des (Zahn-)Arztes und ihrer Lebensumstände auf der Grundlage der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1997 - 3 C 12.95 -, a.a.O., Beschlüsse vom 14.4.1998 - 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425 = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100, und vom 16.7.1996 - 3 B 44.96 -, nicht vollständig abgedruckt in Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 95 und in ArztR 1997, 118; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.10.1994 - 9 S 1102/92 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 4.12.2000 - 13 A 3570/99 -.

Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Widerruf der Approbation um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl handelt, ist zudem ein Widerruf der Approbation insbesondere am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Grundrechtsbeschränkungen sind danach nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines Rechtsguts nicht nur geeignet und erforderlich sind, sondern auch zur Art und Intensität der Rechtsgütergefährdung in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 -, DVBl. 2002,1265.

Nach diesen Kriterien rechtfertigte das strafrechtlich geahndete Verhalten des Klägers in der Vergangenheit - abgestellt auf den maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung - nach Auffassung des Senats nicht den Schluss, der Kläger werde künftig seinen spezifischen Pflichten als Zahnarzt nicht genügen. Im eigentlichen Tätigkeitsbereich eines Zahnarztes, nämlich der ordnungsgemäßen Behandlung von Patienten, wurden und werden dem Kläger keine Verfehlungen vorgeworfen. Anhaltspunkte für Manipulationen bei der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen, die nach den Erfahrungen des Senats sonst in vielen Fällen die Würdigkeit und Zuverlässigkeit eines Zahnarztes in Frage stellen, sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Dies gilt auch bezüglich möglicher Behandlungen von Patienten im "alkoholisierten Zustand"; Hinweise darauf, dass der Kläger "mit einer Alkoholfahne" Patienten behandelt hat, sind nämlich nicht gegeben. Anhaltspunkte für eine beim Kläger bestehende Alkoholabhängigkeit sind gleichfalls nicht ersichtlich.

Zwar ist nicht zu verkennen und auch keineswegs zu bagatellisieren oder zu verharmlosen, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach wegen Führens eines Fahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (mit jeweils relativ hohen Blutalkoholwerten) und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auffällig geworden ist. Das Handeln des Klägers in Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr hat auch seine Verantwortungslosigkeit und fehlende Einsicht, dass die Gefahren des Straßenverkehrs in der Verantwortung aller Verkehrsteilnehmer auf das unvermeidbare Mindestmaß beschränkt werden müssen, deutlich werden lassen, so dass seine Zuverlässigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr mit den in den strafgerichtlichen Entscheidungen jeweils angeordneten Sperren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis seinerzeit zu Recht verneint wurde. Angesichts dessen, dass die Auffälligkeiten des Klägers auf den Bereich der Teilnahme am Straßenverkehr beschränkt geblieben sind und sich in anderen strafrechtlich relevanten Bereichen nicht ergeben haben, und dass der Kläger die Häufung der Verkehrsdelikte mit einer seinerzeit bestehenden besonderen familiären Situation erklärt hat, betrachtet der Senat die Verkehrsdelikte des Klägers als auf Selbstüberschätzung, Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit in und gegenüber verkehrsrechtlichen Notwendigkeiten beruhenden Vergehen. Der Schluss, die Vergehen seien Ausdruck eines mit einer charakterlichen Fehlhaltung gepaarten Hangs zur ständigen Missachtung der Rechtsordnung und deshalb sei beim Kläger künftig auch eine Verletzung berufsspezifischer Pflichten als Zahnarzt zu erwarten, erscheint dem Senat hingegen nicht gerechtfertigt. Eine derartige Annahme würde dem Umstand eines auf den Straßenverkehr begrenzten Vergehensspektrums des Klägers und der fehlenden Verbindung der Vergehen mit den zahnärztlichen Berufspflichten nicht hinreichend gerecht. Der Kläger hatte zudem nach den häufigen und massiven Verkehrsdelikten in ... ausweislich einer entsprechenden Bescheinigung an einer Einzeltherapiemaßnahme für alkoholauffällige Kraftfahrer teilgenommen, in der ihm das Unrecht seiner Verkehrsvergehen und die Fehleinstellung zu verkehrsrechtlichen Notwendigkeiten bewusst gemacht worden sein werden.

Des Weiteren lagen zwischen den Verkehrsdelikten des Klägers und dem für die Beurteilung des Widerrufs der Approbation maßgebenden Zeitpunkt etwa zwei Jahre, in denen der Kläger weder im Straßenverkehr noch in anderen Lebensbereichen auffällig geworden ist. Jedenfalls indiziell untermauert dies das Vorbringen des Klägers im Rahmen des Verfahrens auf Widerruf der Approbation, die damaligen Verkehrsdelikte seien durch familiäre Streitereien bedingt gewesen und insoweit habe sich die Situation danach stabilisiert. Auch wenn dem Zeitablauf für die Frage der Zuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs keine absolute Bedeutung zukommt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.7.1996 - 3 B 44.96 -, a.a.O., so relativiert die ca. zweijährige beanstandungsfreie Zeit zwischen dem letzten Verkehrsvergehen und dem Erlass des Widerspruchsbescheides aber doch die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegende Auffassung der Beklagten, der Kläger habe offenbar einen "Hang zur Kriminalität" und der aus den Strafurteilen ersichtliche regelmäßige Alkoholkonsum lasse auch künftig Gesetzesverstöße einschließlich der Verletzung der Pflichten als Zahnarzt befürchten.

Das Fehlverhalten des Klägers in der Vergangenheit rechtfertigt auch nicht die Annahme seiner Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, wobei "Unwürdigkeit" - wie dargelegt - dahin verstanden wird, dass der Zahnarzt auf Grund seines Verhaltens nicht mehr das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötige Ansehen und Vertrauen besitzt.

Da die vom Kläger begangenen Verkehrsdelikte in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Zahnarzt gestanden haben und ausgeprägte kriminelle Neigungen bei ihm nicht zu bejahen sind, kann keine Rede davon sein, dass die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses der Patienten und Kollegen zum Berufsstand der Ärzte durch die Verkehrsdelikte des Klägers erschüttert worden sind. Dies gilt umso mehr, als die Verfehlungen des Klägers in verkehrsrechtlicher Hinsicht offenbar einer breiteren Öffentlichkeit nicht bekannt geworden sind und deshalb der Widerruf der Approbation auch nicht als geeignetes Mittel zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Ärzteschaft erscheint.

Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 22.11.1999 - 5 K 1866/99 -, MedR 2000, 336, 339.

Die vom Kläger begangenen Verkehrsdelikte tangieren nicht spezifische Berufspflichten eines Zahnarztes, sondern betrafen seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer. Für die Disziplinierung des Klägers in Bezug auf die ordnungsgemäße Teilnahme am Straßenverkehr ist aber der einem anderen Ziel und Zweck dienende Widerruf der (zahn-)ärztlichen Approbation nicht geeignet, jedenfalls nicht vorrangig. Zu dem durch die Approbation letztlich geschützten Rechtsgut der "Gesundheit der Patienten" stünde die Entziehung der existenzwichtigen Berufsgrundlage demnach in keinem angemessenen Verhältnis.

Ende der Entscheidung

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