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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 13.08.2007
Aktenzeichen: 13 A 2840/04
Rechtsgebiete: VBG 123, ASiG


Vorschriften:

VBG 123 § 3 Abs. 3
ASiG § 3
Eine über viele Jahre andauernde betriebsärztliche Tätigkeit eines niedergelassenen Arztes erfüllt nicht die Voraussetzungen zur Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin".
Tatbestand:

Der als Internist tätige Kläger begehrte von der Beklagten die Erlaubnis zum Führen der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" im Wesentlichen mit der Begründung, er habe über viele Jahre hinweg betriebsärztliche Tätigkeiten in verschiedenen Firmen verrichtet und deshalb die Weiterbildungserfordernisse für "Betriebsmedizin" erfüllt. Die Beklagte lehnte die Berechtigung des Klägers zum Führen der Zusatzbezeichnung mit der Begründung ab, nach der maßgebenden Weiterbildungsordnung sei u. a. eine 9-monatige Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte, ersatzweise eine mindestens 2-jährige durchgehende regelmäßige Tätigkeit als Betriebsarzt in einem geeigneten Betrieb oder eine gleichwertige Tätigkeit nachzuweisen. Die langjährige betriebsärztliche Tätigkeit des Klägers entspreche nicht dem Erfordernis einer zeitlich komprimierten Weiterbildung.

Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers dagegen hatten keinen Erfolg.

Gründe:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" durch die Beklagte bzw. auf Zulassung zu einer entsprechenden Prüfung.

Maßgeblich für das Begehren des Klägers ist die zum Zeitpunkt seiner formellen Antragstellung bzw. der angefochtenen Bescheide geltende Weiterbildungsordnung der Beklagten - WBO 1993/1999 -. Die derzeit geltende Weiterbildungsordnung der Beklagten, durch die die WBO 1993/1999 außer Kraft gesetzt wurde, datiert hingegen aus der Zeit nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und enthält bezüglich der Zusatz-Weiterbildung "Betriebsmedizin" Bestimmungen, auf die sich der Kläger nicht beruft und deren maßgebende Vorgaben er auch nicht erfüllt.

Nach Abschnitt II 3. Betriebsmedizin der WBO 1993/1999 ist im Rahmen der Weiterbildungszeit für die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" u. a. eine - hier allein streitige - 9-monatige Weiterbildung in der Betriebs- oder Arbeitsmedizin an einer Weiterbildungsstätte zu absolvieren. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn Ärzte auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123) eine mindestens 2jährige durchgehende regelmäßige Tätigkeit als Betriebsarzt in einem geeigneten Betrieb oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweisen, wobei der Erwerb eines gleichwertigen Weiterbildungsstandes in einer Prüfung nachgewiesen werden muss.

Wegen dieser Bestimmung kann der Hauptantrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu verleihen, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es an der dafür erforderlichen Prüfung zum Nachweis eines gleichwertigen Wissensstandes fehlt.

Auch der Hilfsantrag des Klägers, ihn zur Prüfung zuzulassen, ist nicht begründet. Der Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Wortlaut der Bestimmung nichts hergibt für die Interpretation durch das VG, dass nämlich der notwendige zeitliche Umfang betriebsärztlicher Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren erfolgt sein und deshalb seine über 20-jährige betriebsärztliche Tätigkeit unberücksichtigt bleiben müsse. Die Möglichkeit des Nachweises von Weiterbildungszeit für die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" durch eine mindestens 2-jährige durchgehende regelmäßige Tätigkeit als Betriebsarzt in einem geeigneten Betrieb beinhaltet eine Ausnahmeregelung an Stelle der an sich erforderlichen 9 Monate Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte und ist schon wegen dieses Ausnahmecharakters einer extensiven Auslegung in zeitlicher Hinsicht nicht zugänglich. Generell sind nach den Abschnitten I und II WBO 1993/1999 der Beklagten Weiterbildungszeiten für Facharzt- und/oder Zusatzbezeichnungen zeitlich begrenzt bzw. auf eine bestimmte Dauer festgelegt; für die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" beträgt die Weiterbildungszeit grundsätzlich drei Jahre. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Weiterbildung, wenn sie ihren Zweck als Information des Patienten über zusätzliche Qualifikationen eines Arztes erfüllen soll, zeitlich komprimiert erfolgen soll und dementsprechend nicht unbegrenzt über Jahre/Jahrzehnte hinweg ausgedehnt werden kann. Dahinter steht letztlich auch die Erwägung, dass sich üblicherweise nur im Rahmen einer zeitlichen Komprimierung ein gewisser qualitativ hochwertiger Wissensstand vermitteln lässt und das Zeitmoment auch in Zusammenhang damit zu sehen ist, dass bei großer zeitlicher Streckung der Weiterbildung die Nachweise nach Abschnitt II Nr. 3 Betriebsmedizin, Nrn. 1 und 2 WBO 1993/1999 ihre Aussagewertigkeit verlieren. Eine zeitliche Komprimierung und Begrenzung von Weiterbildungszeiten macht auch deshalb Sinn, weil diese zu einer absehbaren klaren Regelung für alle Beteiligten, d. h. für den Patienten und den betroffenen Arzt sowie - wie hier - im Falle der Betriebsmedizin auch für den Unternehmer, der einen Betriebsarzt beschäftigt, über die Qualifikation eines Arztes führt. Ebenso wie einerseits erforderliche Weiterbildungszeiten nicht beliebig in kleine und kleinste Zeitabschnitte aufgeteilt werden können, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.7.2000 - 9 S 157/00 -, NJW 2001, 2817, kann daher eine Weiterbildungszeit andererseits auch nicht unbegrenzt und beliebig lange ausgedehnt werden, weil auch eine derartige zeitliche Ausdehnung einer kontinuierlichen, in sich geschlossenen und strukturierten Weiterbildung mit dem Ziel der klaren und absehbaren Information für die Beteiligten entgegenstehen würde. Die über Jahre/Jahrzehnte andauernde betriebsärztliche Tätigkeit des Klägers kann deshalb - unabhängig davon, ob diese Tätigkeit zeitweise ohne entsprechende Legitimation erfolgt ist - nicht dazu führen, die grundsätzlich 3-jährige Weiterbildungszeit bzw. die nach den o. g. Bestimmungen ausnahmsweise zusätzliche Weiterbildungszeit als erfüllt anzusehen. Dem Kläger musste - u. a. auf Grund der ihm erteilten Bescheinigung über die arbeitsmedizinische Fachkunde, die die Auflage enthielt, innerhalb einer Frist von 5 Jahren die Voraussetzungen u. a. der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu erfüllen, und beispielsweise eines Schriftsatzes der Beklagten an ihn - auch die Notwendigkeit des Abschlusses der Weiterbildung innerhalb eines begrenzten Zeitraums bekannt sein. Sein Schreiben an die Beklagte, in dem er zwecks "Erlangung der für die Zulassung zur Betriebsarzt-Prüfung erforderlichen Stundenzahl" um Verlängerung der arbeitsmedizinischen Fachkundebescheinigung um drei Jahre gebeten hat, lässt auch erkennen, dass ihm die qualitativen und quantitativen Anforderungen für die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" tatsächlich bekannt waren.

Die maßgebende Bestimmung des Abschnitts II, 3. Betriebsmedizin, Nr. 3, 2. Abs. WBO 1993/1999, die insoweit keine konkretisierenden Kriterien enthält, ist nur praktikabel, wenn neben der zeitlichen Komponente ("2-jährige Tätigkeit") auch eine Inhalt und Umfang der betriebsärztlichen Tätigkeit betreffende Komponente in Ansatz gebracht wird; anderenfalls ist eine Wertung, ob die in der verlängerten Weiterbildungszeit erfolgte Tätigkeit einer 9-monatigen Weiterbildung in der Betriebs- oder Arbeitsmedizin an einer Weiterbildungsstätte vergleichbar ist, nicht möglich. Das Zusammenwirken beider Komponenten führt dann konsequenterweise zu der Auslegung, dass innerhalb von 2 Jahren eine Tätigkeit bestimmten Umfangs und mit bestimmten qualitativen Anforderungen erfolgt sein muss. Letztere haben sich dabei an dem in der Weiterbildungsordnung beschriebenen Weiterbildungsinhalt zu orientieren und sind dementsprechend von der Beklagten in Merkblättern und auch im gerichtlichen Verfahren im Sinne einer Kennzeichnung eines "geeigneten Betriebs" dahingehend benannt worden, dass in ihm vielseitige arbeitsmedizinische Probleme auftreten (z. B. gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe: Staub, Lärm, Hitze), der Aufgabenkatalog nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz möglichst vollständig anfällt, im Betrieb auch Jugendliche, Frauen und ältere und behinderte Arbeitnehmer beschäftigt sind, eine betriebsärztliche Einrichtung mit entsprechenden Räumen und eine apparative Ausstattung vorhanden ist, die den Erfordernissen der im Betrieb anfallenden Untersuchungen gerecht wird, und ärztliches Hilfspersonal entsprechend den Erfordernissen zur Verfügung steht. Als weiteres Erfordernis in zeitlicher Hinsicht wurde angegeben, dass die ärztlichen Einsatzzeiten mindestens 400 Stunden im Jahr betragen, wobei die Beklagte die Entwicklung dieses jährlichen Einsatzwertes dargelegt hat. In diesem Zusammenhang kann, wie bereits das VG ausgeführt hat, dahinstehen, ob die wert-/zahlenmäßige Konkretisierung des Begriffs "geeigneter Betrieb" im Sinne der maßgebenden Bestimmung der Weiterbildungsordnung (400 Stunden pro Jahr) durch einen Beschluss des Vorstands der Beklagten erfolgen konnte oder ob es dafür dem Vorstand an einer entsprechenden Regelungskompetenz fehlte, so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.3.2004 - 9 S 762/03 -, MedR 2004, 506.

Wegen der an die Stelle der an sich erforderlichen 9-monatigen Weiterbildungszeit an einer Weiterbildungsstätte tretenden Ersatzzeit mit der mindestens 2-jährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit als Betriebsarzt in einem geeigneten Betrieb ist es jedenfalls auch nach Ansicht des Senats gerechtfertigt, die Tätigkeit während der Ersatzzeit in zeitlicher Hinsicht an den eigentlich erforderlichen 9 Monaten nach Nr. 3 Abs. 1 der o. a. Bestimmung zu orientieren. Der sich somit ergebende Wert wird, wie bereits das VG ausgeführt hat, vom Kläger nicht erreicht.

Nach dem Vorstehenden bedurfte/bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens, so dass auch ein entsprechender Verfahrensfehler des VG nicht gegeben ist. Die Auslegung normativer Bestimmungen ist Sache des Gerichts. Die Auslegung führt hier wegen der zeitlichen Begrenzung der Weiterbildungszeit dazu, dass die langjährige betriebsärztliche Tätigkeit des Klägers keine Berücksichtigung finden kann. Vor diesem Hintergrund ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Kenntnissen und Erfahrungen des Klägers auf Grund dieser Tätigkeit nicht erforderlich.

Die Versagung der Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" stellt keinen Verstoß gegen den die Berufsfreiheit schützenden Art. 12 Abs. 1 GG dar. Regelungen über zusätzliche Bezeichnungen eines Arztes sind, da sie die Tätigkeit im Grundsätzlichen nicht tangieren, solche der Berufsausübung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.5.1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, BVerfGE 33, 125, 167; BVerwG, Beschlüsse vom 27.5.1986 - 3 B 54.85 - und vom 10.9.1986 - 3 B 4.86 - zu OVG NRW, Urteil vom 30.10.1985 - 13 A 2573/84 -; OVG NRW, Urteile vom 7.9.2001 - 13 A 4252/99 -, juris, und vom 16.11.2000 - 13 A 2267/99 -, MedR 2002, 204.

Gegen derartige Berufsausübungsregelungen bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.8.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736, m.w.N.

Die Gemeinwohlbelange liegen generell darin, dass Weiterbildungsordnungen mit vorgesehenen zusätzlichen Bezeichnungen für Ärzte eine größere Erkennbarkeit und Transparenz der Qualifikation eines Arztes bewirken und damit letztlich dem Schutz des Patienten dienen, weil dieser beispielsweise mit einer bestimmten Gebiets-, Teilgebiets- oder Bereichsbezeichnung eine besondere medizinische Qualifikation des Arztes in diesem Gebiet/Bereich verbindet. Sie werden bezüglich der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" ergänzt um die Interessen des Unternehmers, der zum Betriebsarzt nur Personen bestellen darf, die bestimmte qualitative Anforderungen erfüllen. Diesem Zweck dient die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin".

Ende der Entscheidung

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