Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 13 A 2933/07
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 120 | |
VwGO § 120 Abs. 2 | |
VwGO § 122 Abs. 1 |
13 A 2932/07 13 A 2933/07
Tatbestand:
Mit Beschluss vom 25.1.2008 hat der angerufene Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des VG auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Eine Entscheidung über die Kosten der Beigeladenen enthält die Beschlussformel nicht. Der nicht förmlich zugestellte Beschluss ist der Beigeladenen nach ihren eigenen Angaben am 30.1.2008 zugegangen. Der Antrag der Beigeladenen auf Beschlussergänzung hinsichtlich der Auferlegung ihrer außergerichtlichen Kosten hatte keinen Erfolg.
Gründe:
Der Beschluss des Senats über die Zulassung der Berufung vom 25.1.2008 ist nicht gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 120 VwGO hinsichtlich der Kostenentscheidung zu ergänzen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen gehört zu der Kostenentscheidung, über die das Gericht gemäß § 161 VwGO von Amts wegen zu entscheiden hat. Diese Entscheidung kann als Entscheidung über die Kostenfolge i. S. d. § 120 VwGO nicht durch einen gesonderten Beschluss, der nicht den Voraussetzungen des § 120 VwGO unterliegt, nachgeholt werden.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.8.2001 - 1 OB 2381/01 -, NVwZ-RR 2002, 897.
Die Entscheidung nach § 120 VwGO kann nur auf Antrag ergehen. Einer Entscheidung von Amts wegen, wenn es am Antrag eines Beteiligten fehlt, steht der klare Wortlaut des § 120 VwGO entgegen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.6.1999 - 4 B 30.99 -, NVwZ-RR 1999, 694; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, 2007, § 120 Rn. 8.
Die nach § 122 Abs. 1 i. V. m. § 120 Abs. 2 VwGO einzuhaltende Zwei-Wochen-Frist für die Stellung des Antrags auf Ergänzung des Senatsbeschlusses hat die Beigeladene nicht eingehalten. Ausdrücklich hat sie diesen Antrag mit Schriftsatz vom 4.3.2008 gestellt. Er konnte mit seinem Eingang beim OVG am 5.3.2008 die Frist nicht wahren, da der Senatsbeschluss vom 25.1.2008 der Beigeladenen nach eigenem Vorbringen am 31.1.2008 zugegangen war und die Frist zur Stellung des Antrags demnach am 14.2.2008 ablief. Einer Zustellung des den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschlusses bedurfte es nicht, um den Lauf der Frist auszulösen. § 122 Abs. 1 VwGO sieht die entsprechende Anwendung des § 120 VwGO auf Beschlüsse vor; ausreichend kann daher auch der (nachgewiesene) Zugang in sonstiger Weise sein. Ist der entsprechende Beschluss nach den Angaben des Beteiligten - so liegt es hier - zu einem bestimmten Zeitpunkt ihm zugegangen, löst dies den Lauf der Zwei-Wochen-Frist aus.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.1993 - 7 B 143.92 -, NVwZ-RR 1994, 236; a. A. etwa Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 120 Rn. 10 m. w. N.
Ob der Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen vom 5.2.2008 in einen Antrag auf Ergänzung des Beschlusses nach § 120 VwGO umgedeutet werden kann, braucht nicht entschieden werden, weil dieser Antrag nicht fristgemäß beim OVG eingegangen ist. Vielmehr ging er am 8.2.2008 bei dem für die Kostenfestsetzung zuständigen VG ein, das für die Frage der Beschlussergänzung aber nicht zuständig war. Dem für die Entscheidung über die Frage der Ergänzung des Beschlusses zuständigen OVG lag der Kostenfestsetzungsantrag erstmals am 6.3.2008, also nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist vor.
Offen bleiben kann daher auch die Frage, ob die Erstattungsfähigkeit von Kosten des Beigeladenen im Verfahren der Zulassung der Berufung in der Regel abzulehnen ist, da die Möglichkeit des Beigeladenen, auf das Geschehen im Zulassungsverfahren Einfluss zu nehmen, sehr beschränkt sei.
So Bay. VGH, Beschluss vom 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 -, NVwZ-RR 2002, 786; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 162 Rn. 98; vgl. auch Kunze, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: Januar 20008, § 162 Rn. 97.1., m. w. N
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.