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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 19.08.2008
Aktenzeichen: 13 A 3248/06
Rechtsgebiete: AMG, AMNG, EG-Recht-ÜberleitungsVO, VwGO, VwVfG


Vorschriften:

AMG § 29
AMG § 105 Abs. 3a
AMG § 105 Abs. 4
AMG § 105 Abs. 5
AMNG Art. 3 § 7 Abs. 3a
AMNG Art. 3 § 7 Abs. 4
AMNG Art. 3 § 7 Abs. 5
EG-Recht-ÜberleitungsVO § 2 Nr. 2
VwGO § 60 Abs. 1
VwVfG § 42
VwVfG § 47
Kommt es bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an das Gericht per Telefax zu einer Übertragungsstörung, die das Versäumen der Frist zur Folge hat, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann zu gewähren sein, wenn der Grund für die Übertragungsstörung nicht im Verantwortungsbereich des Gerichts liegt, sofern der Prozessbeteiligte die ihm obliegende Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat.

Der in der EG-Recht-ÜberleitungsVO angeordnete fiktive Fortbestand einer durch das Institut für Arzneimittelwesen der DDR erteilten Arzneimittelzulassung bezieht sich auf das Arzneimittel in seiner dem DDR-Zulassungsbescheid zu entnehmenden Zusammensetzung; der Austausch eines Wirkstoffs im Nachzulassungsverfahren ist grundsätzlich unzulässig.


Tatbestand:

Die Klägerin beantragte im Jahre 1990 beim Institut für Arzneimittelwesen der DDR die Zulassung für das von ihr vertriebene Tierarzneimittel T. Dabei nannte sie als einen der arzneilich wirksamen Bestandteile den Wirkstoff T.1 sulfat, der auch Eingang in den am 18.9.1990 erteilten Zulassungsbescheid fand. Tatsächlich enthielt das Arzneimittel den Wirkstoff T.1 dihydrochlorid, auf den sich auch das dem Zulassungsantrag beigefügte Dossier bezog. Nach der Wiedervereinigung beantragte die Klägerin die Verlängerung der Zulassung für das Arzneimittel. Dabei gab sie als arzneilich wirksamen Bestandteil T.1 dihydrochlorid an. Die Beklagte lehnte die Verlängerung der Zulassung mit der Begründung ab, in der im Verlängerungsantrag genannten Zusammensetzung sei das Arzneimittel nicht fiktiv zugelassen. Die dagegen gerichtete Klage wies das VG ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht entgegen, dass er innerhalb der Begründungsfrist nicht bzw. nur unvollständig begründet worden ist. Denn der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Das Urteil des VG ist der Klägerin am 18.7.2006 vollständig zugestellt worden. Der fristgerecht am 17.8.2006 eingereichte Antrag auf Zulassung der Berufung hätte daher gemäß § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO bis zum Ablauf des 18.9.2006 begründet werden müssen. Eine vollständige und unterschriebene Begründung des Zulassungsantrags ist bei dem OVG indes erst am 19.9.2006 eingegangen, nachdem die Versuche der Klägerin, den Schriftsatz am 18.9.2006 vorab per Telefax zu übersenden, fehlgeschlagen waren.

Der Klägerin ist jedoch auf ihren Antrag vom 2.10.2006 gemäß §§ 125 Abs. 1 S. 1, 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn sie war ohne ihr Verschulden gehindert, die Antragsbegründungsfrist einzuhalten. Ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das die Klägerin sich gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste, liegt nicht vor. Zwar muss jeder Prozessbeteiligte dafür sorgen, dass seine fristgebundenen Schriftsätze rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingehen. Ein Verstoß gegen die gerade bei Rechtsanwälten bestehende Sorgfaltspflicht, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2008 - 13 E 40/08 -, NJW 2008, 1333; BayVGH, Beschluss vom 23.1.2006 - 22 ZB 05.2865 -, NVwZ-RR 2006, 851, ist indes nicht erkennbar. Die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig. Wird dieser Übermittlungsweg durch ein Gericht eröffnet, so dürfen die aus ihm herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer abgewälzt werden. Dies gilt bei Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts, aber auch bei Störungen der Übertragungsleitungen, über welche die Daten zu dem Empfangsgerät gelangen. Mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer hat der Nutzer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis zum Ablauf der Frist zu rechnen ist.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.6.2001 - 1 BvR 436/01 -, NJW 2001, 3473, und vom 1.8.1996 - 1 BvR 121/95 -, NJW 1996, 2857.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben rechtzeitig, nämlich am 18.9.2006, gegen 16 Uhr, und unter Verwendung der korrekten Faxnummer versucht, die Antragsbegründungsschrift per Telefax an das OVG zu übermitteln und diesen Versuch bis in die Abendstunden hinein mehrmals wiederholt. Dass die Übermittlung dabei jeweils vorzeitig abbrach, so dass maximal siebeneinhalb der zehn Seiten von dem Faxgerät des OVG empfangen und ausgedruckt wurden, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht zu vertreten. Zwar hat das Telefaxgerät des OVG ausweislich des gespeicherten "Journals" alle anderen Sendungen in dem betreffenden Zeitraum ordnungsgemäß empfangen, so dass eine Störung im Bereich des Gerichts unwahrscheinlich erscheint. Dass der entsprechende Übermittlungsfehler - das Empfangsgerät des OVG speicherte jeweils den "Fehlercode 495" (Telefonverbindung unterbrochen) - den Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Sorgfaltspflichtverstoß anzulasten sein könnte, ist jedoch nicht erkennbar. Denn diese haben ihrerseits durch Vorlage des "Statusberichts" glaubhaft gemacht, dass das von ihnen verwendete Faxgerät am 18.9.2006 alle anderen Sendungen erfolgreich übertragen hat. Des Weiteren haben sie glaubhaft gemacht, dass sie sich in hinreichender Weise bemüht haben, den Fehler zu beseitigen, etwa durch Verwendung eines anderen Sendegeräts und durch den Versuch, mit dem OVG telefonisch Kontakt aufzunehmen. Dass das in ihrer Kanzlei verwendete Telefaxgerät seinerzeit fünf Jahre alt war, kann ihnen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ernsthaft vorgeworfen werden.

II.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

...

Das VG hat die auf Neubescheidung des Antrags auf Verlängerung der Zulassung für das Tierarzneimittel "T." gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, das Arzneimittel sei in der dem Zulassungsantrag zugrunde liegenden Zusammensetzung nicht fiktiv zugelassen. Die dagegen von der Klägerin vorgetragenen Bedenken teilt der Senat nicht.

Gemäß § 2 Nr. 2 i.V.m. Anlage 3 Kap. II Nr. 1 § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (EG-Recht-ÜberleitungsVO) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 2915) gilt ein zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel i.S.v. § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 4 b) AMG, das sich bei Wirksamwerden des Beitritts im Beitrittsgebiet in Verkehr befand oder nach Abschnitt II der Ersten Durchführungsbestimmung zugelassen war, als zugelassen. Diese (fiktive) Zulassung erlosch nach § 2 Nr. 2 i.V.m. Anlage 3 Kap. II Nr. 1 § 4 Abs. 2 EG-Recht-ÜberleitungsVO am 30.6.1991, es sei denn, dass ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung oder auf Registrierung vor dem Zeitpunkt des Erlöschens gestellt wurde.

Vgl. zu Ziel und Hintergrund dieser Regelungen OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 25.10.2005 - 5 B 9.05 -, juris.

Diesen Antrag hat die damalige Zulassungsinhaberin für das Arzneimittel "T." am 27.6.1991 und damit fristgerecht gestellt; seine Bescheidung ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Zu Recht hat das VG indessen angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Zulassung nach § 2 Nr. 2 i.V.m. Anlage 3 Kap. II Nr. 1 § 4 Abs. 3 EG-Recht-ÜberleitungsVO i.V.m. Art. 3 § 7 Abs. 4 bis 5 AMNG - inzwischen § 105 Abs. 4 bis 5 AMG - nicht vorliegen, weil das Arzneimittel, auf das sich der Nachzulassungsantrag bezieht, gegenüber dem in der DDR und damit - fiktiv - zunächst auch in der Bundesrepublik zugelassenen Arzneimittel unzulässig geändert worden ist. Denn während in dem Zulassungsbescheid des Instituts für Arzneimittelwesen der DDR (IFAR) vom 18.9.1990 der deklarationspflichtige Bestandteil "T.1 als Sulfat" verzeichnet ist, nennt bereits der Nachzulassungsantrag vom 27.6.1991 "T.1 dihydrochlorid pentahydrat" als arzneilich wirksamen Bestandteil. Beide Formen des Wirkstoffs mögen ihrem Charakter und ihrer Wirkung nach eng verwandt sein mit der Folge, dass beide gleichermaßen geeignet sind, in dem vorliegenden Kombinationspräparat verwendet zu werden; auch die Klägerin stellt aber nicht in Abrede, dass es sich um zwei verschiedene Stoffe handelt.

Der Austausch eines arzneilich wirksamen Bestandteils gegen einen anderen war unzulässig. Denn eine Änderung der Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art und Menge bedurfte und bedarf nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG (in jeder Gesetzesfassung seit dem Inkrafttreten im Jahre 1978) der Neuzulassung. Abweichend davon durfte ein Arzneimittel zwar nach § 2 Nr. 2 i.V.m. Anlage 3 Kap. II Nr. 1 § 4 Abs. 3 EG-Recht-ÜberleitungsVO i.V.m. dem seinerzeit anwendbaren Art. 3 § 7 Abs. 3a AMNG bis zur erstmaligen Verlängerung der Zulassung mit geänderter Art und Menge der arzneilich wirksamen Bestandteile in den Verkehr gebracht werden, wenn es dadurch insgesamt einer Monographie oder einem Muster angepasst wurde. Eine Monographie oder ein Muster für das in Rede stehende Präparat lag und liegt aber - unstreitig - nicht vor.

Soweit die Klägerin geltend macht, aus den Besonderheiten bei der Zulassung von Arzneimitteln in der DDR ergebe sich, dass kein Wille des IFAR bestanden habe, das Arzneimittel nur mit dem Wirkstoff "T.1 als Sulfat" zuzulassen, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Dem steht schon der Wortlaut des Zulassungsbescheides entgegen. Denn wenn es auf die konkrete Gestalt des Wirkstoffs nicht angekommen wäre, hätte es nahe gelegen, sich auf die Bezeichnung T.1 im Bescheidtext zu beschränken oder beide Varianten aufzuführen. Dies ist indes nicht geschehen.

Aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Stellungnahme des seinerzeitigen Mitarbeiters des IFAR Dr. S. vom 12.7.1995 folgt nichts anderes. Denn auch Herr Dr. S. erklärt zunächst, dass für die Behörde ausschlaggebend gewesen sei, was im Antrag gestanden habe. Damit ist bereits angedeutet, dass die Behörde bewusst den Antragsangaben gefolgt ist, den Zulassungsbescheid also keineswegs ohne Grund so formuliert hat wie geschehen. Dies entsprach auch dem damals geltenden Recht der DDR. Denn die Zulassung eines Arzneimittels wurde gemäß § 9 Abs. 1 der Vierten Durchführungsbestimmung zum Arzneimittelgesetz (GBl. DDR I, S. 491) auf Antrag erteilt, in welchem u.a. die "vollständige Zusammensetzung des Arzneimittels nach Art und Menge" anzugeben war.

Herr Dr. S. führt sodann weiter aus, dass es üblich gewesen sei, die erforderlichen Gütenormen erst anhand erster Produktions-Chargen endgültig zu formulieren. Es hätten deshalb "vorerst" keine Bedenken wegen der inkonsistenten Angaben im Zulassungsantrag bestanden, spätere Abstimmungen hätten mit Sicherheit eine Übereinstimmung erbracht und der Zulassungsinhaberin hätte die Erlaubnis zur Abgabe in abweichender Form (nämlich mit "T.1 dihydrochlorid") erteilt werden können, bis sie eine Änderung der Zulassung beantragt hätte (gemeint wohl: bis eine Änderung der Zulassung vorgenommen worden wäre). All dies belegt, dass der Zulassungsbescheid vom 18.9.1990 nach dem damaligen Recht der DDR in der Auslegung durch die zuständige Behörde nicht auf den Wirkstoff "T.1 dihydrochlorid" bezogen war. Der Erklärung lässt sich allenfalls entnehmen, dass sich das IFAR im Falle seines Fortbestandes übergangsweise mit einer von der Zulassung abweichenden Abgabe des Arzneimittels einverstanden erklärt hätte. Eine solche Aussicht wird jedoch von den einschlägigen Regelungen der EG-Recht-ÜberleitungsVO nicht erfasst.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch der Ansicht der Klägerin, der Zulassungsbescheid müsse gemäß § 42 Abs. 1 VwVfG wegen offenbarer Unrichtigkeit geändert werden, nicht gefolgt werden kann. Denn § 42 VwVfG erfasst, wie das VG zu Recht hervorhebt, nur den Fall einer mangelnden Übereinstimmung von Wille und Erklärung. In dem Zulassungsbescheid vom 18.9.1990 steht aber offenbar genau das, was das IFAR hat zum Ausdruck bringen wollen. Im Übrigen ist der diesbezügliche Vortrag der Klägerin nicht schlüssig. Wenn es zuträfe, dass das IFAR die Frage, welche Variante des Wirkstoffs T.1 in dem Arzneimittel verwendet wird, bei der Zulassungsentscheidung hat offen lassen wollen, so könnte eine Berichtigung nur darin bestehen, dass beide Varianten als Alternative in den Zulassungsbescheid aufgenommen werden. Dass eine solche, die genaue Zusammensetzung des Arzneimittels letztlich in das Belieben der Zulassungsinhaberin stellende Fassung des Zulassungsbescheides nach der Praxis des IFAR überhaupt in Betracht gekommen wäre, ist jedoch nicht ersichtlich und nach den Äußerungen des Herrn Dr. S. auch nicht anzunehmen.

Eine Umdeutung nach § 47 VwVfG wegen Fehlerhaftigkeit des Zulassungsbescheides vom 18.9.1990 kommt entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls nicht in Betracht. Es ist bereits nicht festzustellen, dass der Zulassungsbescheid als fehlerhaft angesehen werden kann. Das IFAR hat das Arzneimittel, obwohl ihm offenbar nur ein Dossier zu dem Wirkstoff "T. 1 dihydrochlorid" vorlag, mit dem Wirkstoff "T. 1 Sulfat" zugelassen, weil man von der Vergleichbarkeit der Wirkstoffe ausging. Dass diese Entscheidung mit dem seinerzeit geltenden Recht der DDR nicht in Einklang gestanden haben soll, hat die Klägerin nicht dargelegt, und es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.

Dass die Klägerin schließlich, wie von ihr vorgetragen, wegen einer Änderung des Zulassungsbescheides vom 18.9.1990 noch im Jahre 1990 an Mitarbeiter des IFAR herangetreten ist, vermag ernstliche Zweifel an der Entscheidung des VG ebenfalls nicht zu begründen. Denn zu einer solchen Änderung, die, wie auch Herrn Dr. S. bestätigt hat, gemäß § 13 Abs. 1 der Vierten Durchführungsbestimmung zum Arzneimittelgesetz der DDR erforderlich gewesen wäre, ist es nicht mehr gekommen, weil die Kompetenzen des IFAR mit dem Wirksamwerden des Beitritts zum 3.10.1990 endeten.

Ende der Entscheidung

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