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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 12.09.2006
Aktenzeichen: 13 A 3656/04
Rechtsgebiete: VwGO, GKG
Vorschriften:
VwGO § 92 Abs. 3 Satz 1 | |
VwGO § 118 Abs. 1 | |
VwGO § 155 Abs. 2 | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 a. F. | |
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1 a. F. | |
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2 a. F. | |
GKG § 47 Abs. 1 Satz 1 n. F. | |
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 63 | |
GKG § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 n. F. | |
GKG § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 n. F. |
Tatbestand:
Nachdem der Rechtsstreit von den Beteiligten teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, stellte das VG das Verfahren insoweit ein und wies die Klage im Übrigen ab. Den Streitwert setzte es auf 8.180,68 € fest. Dieser entfiel nach seinen Ausführungen zur Hälfte auf den erledigten Teil des Verfahrens. Die Kosten des Verfahrens erlegte es den Beteiligten je zur Hälfte auf.
Das OVG setzte, nachdem die Klägerin die Berufung zurückgenommen hatte, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung auf 44.993,69 € und für die Zeit danach auf 40.903,35 € fest. Gleichzeitig änderte es die erstinstanzliche Kostenentscheidung.
Gründe:
Nachdem die Klägerin die Berufung (...) zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG n. F. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (vgl. § 52 Abs. 1 GKG n. F.). Die Klägerin begehrte im Berufungsverfahren den Erlass eines sie begünstigenden Verwaltungsakts, nämlich die Verlängerung der Zulassung ihres Arzneimittels "U. Husten M.". Dieses Begehren ist durch den Bescheid der Beklagten (...) nicht erfüllt worden, weil sich die Erteilung der Nachzulassung für ein Arzneimittel "U. M." in der Sache als Versagung oder, wenn man in der Bezeichnung des Arzneimittels einen abtrennbaren Bestandteil erblickt, als Teilversagung der Nachzulassung des Arzneimittels "U. Husten M." darstellt. Die veränderte Bezeichnung bedeutete nach dem Vorbringen der Klägerin den Verlust der Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels. Ihr wirtschaftliches Interesse an der Beibehaltung der ursprünglichen Bezeichnung entsprach daher dem wirtschaftlichen Interesse an dem Fortbestand der Arzneimittelzulassung. Der Senat setzt den Streitwert bei Streitigkeiten um die Zulassung eines Arzneimittels - ausgehend vom durchschnittlichen Jahresgewinn - auf 40.000,00 € bzw. in Altverfahren auf 80.000,00 DM fest.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.6.2004 - 13 E 270/04 - und vom 10.12.2001 - 13 E 916/01 -.
Hieran anknüpfend ist für das Berufungsverfahren ein Streitwert in Höhe von 40.000,00 € ebenfalls angemessen.
Die Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG n. F. i. V. m. §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. Nach dem Vorstehenden ist die Erhöhung des Streitwerts, soweit dieser auf den im Berufungsverfahren bis zur Berufungsrücknahme weiter verfolgten Teil des Klagebegehrens entfällt, auf 40.903,35 € (80.000,00 DM) geboten. Der Streitwert ist demzufolge für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung auf 44.993,69 € (88.000,00 DM) und für die Zeit danach auf 40.903,35 € (80.000,00 DM) festzusetzen.
Die gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. geänderte Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug erfordert eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.8.1986 - 3 TH 2033/86 -, AnwBl. 1988, 179 (180); OLG Hamm, Beschluss vom 11.5.2001 - 7 WF 146/01 -, MDR 2001, 1186; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 63 GKG Rdnr. 40; Meyer, Gerichtskostengesetz, 6. Aufl. 2004, § 63 Rdnr. 37 f.
Der Senat folgt nicht den in diesem Zusammenhang im Übrigen vertretenen Rechtsauffassungen, wonach entweder die erstinstanzliche Kostenentscheidung vorrangig ist mit der Folge, dass der Streitwert durch das Rechtsmittelgericht nicht mehr verändert werden darf, vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 30.6.1977 - VIII ZR 111/76 -, MDR 1977, 925; OLG Celle, Beschluss vom 14.9.1968 - 5 W 28/68 -, NJW 1969, 279 (280); OLG Nürnberg, Beschluss vom 1.4.1969 - 6 W 20/69 -, MDR 1969, 853, bzw. die richtige Streitwertfestsetzung Vorrang hat mit der Folge, dass die Kostenentscheidung des Urteils unabänderbar falsch wird, vgl. u. a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.2.2001 - 20 W 31/2000 -, MDR 2001, 892 (893).
Die beiden zuletzt genannten, einander widersprechenden Ansichten nehmen entweder einen sachlich unrichtigen Streitwert oder eine im Ergebnis unrichtige Kostenentscheidung und damit jeweils ein Unrecht in Kauf. Beide Varianten erkennen nicht ausreichend den logischen Vorrang der Wertfestsetzung vor einer wertabhängigen Kostenentscheidung.
Vgl. Hess. VGH, a.a.O.; Hartmann, a.a.O.
Der Senat sieht es mithin als notwendig an, in zweckentsprechender weiter Auslegung des § 118 Abs. 1 VwGO eine durch eine Streitwertänderung nachträglich offenbar, weil aus dem Zusammenhang von erstinstanzlicher Sachentscheidung und korrigierter Streitwertfestsetzung ohne weiteres erkennbar, unrichtig gewordene erstinstanzliche Kostenentscheidung zu berichtigen. Die Berichtigung darf vorliegend vom Rechtsmittelgericht vorgenommen werden, weil es von der Sachentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ausgeht.
Vgl. hierzu Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 64. Aufl. 2006, § 319 Rdnr. 27.
Der von der Beklagten nunmehr zu tragende verringerte Kostenanteil entspricht nach überschlägiger Ermittlung der Kosten seiner Höhe nach den auf den erledigten Teil des Verfahrens entfallenden Kosten. Die Kostenquote der Klägerin war mit Blick auf die im Übrigen erfolgte Klageabweisung entsprechend zu erhöhen.
Ende der Entscheidung
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