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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 11.04.2007
Aktenzeichen: 13 A 3784/05
Rechtsgebiete: HeilBerG NRW
Vorschriften:
HeilBerG NRW § 6 Abs. 1 Nr. 6 |
Tatbestand:
Die Klägerin forderte die Ärztekammer und die Apothekerkammer auf, standesrechtliche Maßnahmen gegen einen Arzt bzw. einen Apotheker wegen nach ihrer Ansicht unzulässigen und berufswidrigen Zusammenwirkens einzuleiten. Die beklagte Apothekerkammer lehnte ein berufsrechtliches Einschreiten gegen den Apotheker ab. Daraufhin begehrte die Klägerin im Wege der allgemeinen Leistungsklage, die Beklagte zur Einleitung standesrechtlicher Maßnahmen gegen den beigeladenen Apotheker zu verurteilen. Das VG wies die Klage wegen fehlender Klagebefugnis ab. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Gründe:
Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des VG (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO) zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des VG, die Klage, die Beklagte zur Einleitung standesrechtlicher Maßnahmen gegen den Beigeladenen bzw. zu einer erneuten entsprechenden Entscheidung zu verurteilen, wegen fehlender Klagebefugnis der Klägerin als unzulässig abzuweisen, bestehen nicht. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, dass § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW nur dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufspflichten durch die Angehörigen der Heilberufskammern dient und keine subjektiven Rechte Dritter begründet.
Der Vorwurf der Klägerin, das VG habe bei der Frage des Drittschutzes der Norm einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt, ist nicht gerechtfertigt. Dies gilt auch angesichts dessen, dass die Ärztekammer im Rahmen ihrer Aufsicht gegenüber dem an den fraglichen Vorkommnissen beteiligten Arzt tätig geworden ist und sich insofern anders als die Beklagte verhalten hat, die ein berufsrechtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen abgelehnt hat. Unterschiedliche Entscheidungen zweier Heilberufskammern im Hinblick auf ein berufsrechtliches Einschreiten gegen Kammerangehörige sind Ausfluss der eigenständigen Entscheidungsbefugnis der jeweiligen Kammer zu etwaigen berufsrechtlichen Maßnahmen mit der Folge, dass die Entscheidung einer Kammer nicht eine solche einer anderen Heilberufskammer präjudizieren kann. Sie sind zudem zu einer Interpretation des objektiv abstrakt zu bestimmenden Erklärungsinhalts und Anwendungsbereichs einer Norm nicht geeignet.
Wie das VG zutreffend ausgeführt hat, sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dem § 6 Abs. 1 Nr.6 HeilBerG NRW ein über die beteiligte Heilberufskammer und den ihr angehörigen Arzt oder Apotheker hinausgehender Geltungsbereich zukommt und auch Dritte aus der Norm Rechte herleiten können. Außer den am Wortlaut der Bestimmung orientierten Erwägungen des VG streitet für diese Auslegung auch ihre Entstehungsgeschichte. Der erste Teil des § 6 Abs. 1 Nr.6 HeilBerG NRW war nahezu wortgleich bereits als damaliger § 5 Abs. 1 Buchst. e) Gegenstand des Heilberufsgesetzes in der Ursprungsfassung vom 30.7.1975 (GV NRW, S. 520). Der die Berechtigung zum Erlass von Verwaltungsakten betreffende zweite Teil der Bestimmung wurde offenbar in der Folge eines Urteils des Senats vom 26.6.1987 - 13 A 298/86 -, wonach die zuletzt genannte Regelung nicht nur eine bloße Aufgabenzuweisung beinhalte, sondern auch eine Legitimation zum Erlass von (feststellenden) Verwaltungsakten, durch Änderungsgesetz vom 23.11.1988 (GV NRW, S. 476) in das Gesetz eingefügt. Die späteren klarstellenden und ergänzenden Änderungen im Wortlaut der beiden Bereiche sind für dieses Verfahren unerheblich und nicht entscheidend für die Auslegung. Für beide Bereiche der Norm lassen die Gesetzesmaterialien und selbst die Materialien zum vorhergehenden Kammergesetz von 1954 (vgl. LT-Drucks. 7/4489; LT-Drucks. 10/3510, S. 21; Landtag NRW, 2. Wahlperiode, Stenographische Berichte Bd. II, S. 1312 ff) an keiner Stelle auch nur andeutungsweise erkennen, dass mit der Bestimmung mehr als (nur) eine Berechtigung der Heilberufskammer zum Erlass von Verwaltungsakten im Rahmen ihrer Aufsicht geregelt werden und die Norm auch Rechte für Dritte begründen sollte.
Die von der Klägerin behauptete fehlerhafte Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr.6 HeilBerG NRW begründet keinen die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigenden Verfahrensmangel. Ein im Sinne der Bestimmung relevanter Verfahrensmangel ist nur ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt. Ein vermeintlicher Mangel der sachlichen Entscheidung, den die Klägerin auch hier geltend macht, gehört hingegen nicht zum Verfahrensrecht in diesem Sinne.
Ende der Entscheidung
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