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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: 13 A 3802/05.A
Rechtsgebiete: AsylVfG, VwGO, AuslG, ZPO
Vorschriften:
AsylVfG § 81 | |
VwGO § 58 Abs. 2 | |
VwGO § 60 Abs. 3 | |
VwGO § 173 | |
AuslG § 53 | |
ZPO § 85 Abs. 2 |
Tatbestand:
Das VG stellte das Verfahren wegen Wiederaufgreifens eines abgeschlossenen Asylverfahrens und Feststellung von Abschiebungshindernissen im Februar 2004 nach § 81 AsylVfG ein, nachdem der Kläger zur Vorlage eines ärztlichen Berichts aufgefordert worden und diesem Verlangen nicht fristgerecht nachgekommen war. Ende Mai 2005 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens. Das VG lehnte den Antrag durch Urteil ab. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wies das OVG zurück.
Gründe:
Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Rügen der Abweichung des VG von der Rechtsprechung des BVerwG bzw. eines Verfahrensfehlers, insbesondere der Verletzung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG, greifen nicht durch und bedürfen keiner weiteren Ausführungen, weil der zugrundeliegende Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, auf den sich das Urteil des VG bezieht, wegen Verwirkung unzulässig ist.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es gerechtfertigt ist, bei bestimmten Umständen die Anrufung eines Gerichts nach langer Zeit als verwirkt und als unzulässig anzusehen. Eine Verwirkung materieller Rechte oder prozessualer Befugnisse kann vorliegen, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat, verstößt. Verwirkung bedeutet daher, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen bzw. der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Bei der Verwirkung prozessualer Befugnisse im öffentlichen Recht ist neben dem schutzwürdigen Vertrauen der Gegenpartei auf das Untätigbleiben des Berechtigten auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens zu berücksichtigen. Die Rechtsicherheit und -klarheit ist nämlich ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und gehört damit zu den wesentlichen Prinzipien des Grundgesetzes. Die Rechtssicherheit soll auch dort, wo sie über gerichtliche Verfahren herbeigeführt werden soll, binnen angemessener Frist bewerkstelligt werden und wird im Bereich des Rechtsschutzes bewirkt durch das Institut der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen und hauptsächlich über prozessuale Fristen für Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen. Denn Fristvorschriften sind ein tendenziell geeignetes Mittel zur Beschleunigung des Verfahrens, weil Rechtsbehelfsfristen bewirken, dass binnen bestimmter Zeit für alle Zeit für alle Beteiligten klargestellt wird, ob es bei einer Entscheidung bleibt. Um der Rechtssicherheit willen darf die Rechtsordnung auch über das Institut der Rechtskraft in Kauf nehmen, dass selbst unrichtige Gerichtsentscheidungen für den Einzelfall endgültig verbindlich sind. Die Möglichkeit immerwährender, zeitlich unbegrenzter Rechtsstreitigkeiten besteht hingegen nicht.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.1.1972 - 2 BvR 255/67 -, BVerfGE 32, 305, vom 20.4.1982 - 2 BvL 26/81 -, NJW 1982, 2425, und vom 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 -, NJW 2003, 1924; BSG, Beschluss vom 29.7.1996 - 4 BA 49/95 -, juris; BVerwG, Urteil vom 9.12.1998 - 3 C 1/98 -, BVerwGE 108, 93; OVG NRW, Urteil vom 14.9.2001 - 12 A 1534/00 - NVwZ-RR 2002, 798.
Als Zeitraum, nach dessen Ablauf von der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels auszugehen ist, wird üblicherweise eine Frist von einem Jahr nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung angenommen, die beispielsweise auch in §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO genannt ist.
Vgl. Kopp/Schenke/VwGO, 14. Aufl., § 74 Rdnr. 20; GK-AsylVfG, Stand: September 2005, § 81 Rdnr. 174 f.
Diese Erwägungen zur Rechtssicherheit gelten in besonderem Maße auch für Verfahren der vorliegenden Art, weil asylverfahrensrechtliche Streitigkeiten im Interesse der Beteiligten generell auf eine zügige abschließende Entscheidung dazu, ob eine Asylberechtigung zu bejahen ist oder Abschiebungshindernisse bestehen, ausgelegt sind und speziell auch der § 81 AsylVfG, von dem das VG Gebrauch gemacht hat, dem Zweck einer schnellen abschließenden Asylentscheidung dient.
Nach diesen Kriterien war/ist der Antrag des Klägers auf Fortführung des Verfahrens wegen Verwirkung unzulässig, auch wenn der nach einer Verfahrensbeendigung nach § 81 AsylVfG zu stellende Fortsetzungsantrag grundsätzlich an keine Frist gebunden ist. Als in Asylverfahren versierter Anwalt hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers erkennen können und müssen, dass nach der gesetzlichen Beendigungsfiktion für das Verfahren eine relativ kurzfristige Reaktion geboten war, um die Fortsetzung des Verfahrens zu erreichen und die Wirkung der Rücknahmefiktion nicht zum Tragen kommen zu lassen. Zwar reicht regelmäßig ein bloßer Zeitablauf für die Annahme der Verwirkung eines Rechtsmittels nicht aus.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.1.1972 - 2 BvR 255/67 -, a. a. O.
Zu bedenken ist aber, dass mit dem angefochtenen Bescheid des (früheren) Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und eine Abänderung eines früheren Bundesamtsbescheids zu § 53 AuslG abgelehnt worden war, und dass auch im Interesse des Klägers irgendwann Rechtssicherheit in Gestalt eines endgültigen Abschlusses des Verfahrens bestehen musste. Vor diesem Hintergrund war es daher für den Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden sich der Kläger gemäß §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.4.1982 - 2 BvL 26/81 -, a. a. O., vernünftigerweise geboten, zur Wahrung des vermeintlichen Asylanspruchs bzw. zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses (heute: Abschiebungsverbots) gegen die fiktive Verfahrensbeendigung vorzugehen und nicht über mehrere Monate hinweg untätig zu bleiben. Angesichts dieser Umstände ist die Stellung des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens ca. 1 1/4 Jahre nach dem Bekanntwerden der Verfahrensbeendigung auf Grund der gesetzlichen Rücknahmefiktion nach § 81 AsylVfG offenbar wesentlich von dem Bestreben getragen, eine abschließende Asylentscheidung zu verzögern und Zeit zu gewinnen, und daher als missbräuchlich anzusehen. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens verhält sich zudem nicht zu etwaigen Hinderungsgründen für eine frühere Antragstellung, so dass Gründe für die verspätete Antragstellung nicht erkennbar sind. Einen mit derartiger Verzögerung gestellten Fortsetzungsantrag als zulässig anzusehen, würde darauf hinauslaufen, praktisch einen immerwährenden und zeitlich unbegrenzten Rechtsschutz vorzuhalten, der - wie dargelegt - gerade in Asylverfahren nicht akzeptabel ist.
Ende der Entscheidung
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