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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 06.10.2003
Aktenzeichen: 13 A 711/02
Rechtsgebiete: PostG, GG


Vorschriften:

PostG § 5
PostG § 6 Abs. 1 Satz 3
PostG § 6 Abs. 3
PostG § 11 Abs. 1
PostG § 51 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
Zur Rechtmäßigkeit einer einem Wettbewerber der Deutschen Post AG erteilten Lizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG.

Eine Briefbeförderung, die u.a. eine "taggleiche" Zustellung (werktägliche Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern vormittags und Zustellung dieser Sendungen am Tag der Abholung), eine sog. "overnight"-Zustellung (werktägliche Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern nach 17.00 Uhr und eine Zustellung dieser Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Tages) sowie eine "termingenaue" Zustellung (Zustellung von Sendungen zu einem vom Auftraggeber im Einzelfall festgelegten Termin, nicht jedoch an dem auf die Abholung folgenden Werktag), vorsieht, erfüllt die Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG ("Trennbarkeit von Universaldienstleistungen", "besondere Leistungsmerkmale", qualitative Höherwertigkeit").


Tatbestand:

Die Klägerin wandte sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Lizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG. Das VG gab der Klage statt, soweit die Lizenz die garantierte Zustellung der am Nachmittag und nach Geschäftsschluss abgeholten Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr am darauffolgenden Werktag zum Gegenstand hatte, und wies die Klage ab, soweit die Lizenz eine werktägliche Abholung von Sendungen beim Auftraggeber vormittags und eine Zustellung dieser Sendungen am Tag der Abholung sowie eine Zustellung von Sendungen zu einem vom Auftraggeber im Einzelfall festgelegten Termin, nicht jedoch an dem auf die Abholung folgenden Werktag, vorsah. Gegen das Urteil des VG legten alle Beteiligten die zuvor zugelassene Berufung ein. Das OVG wies die Klage in vollem Umfang ab.

Gründe:

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach der entsprechenden Rücknahme der Klage nicht mehr die Frage, ob die angefochtene Lizenz insoweit rechtmäßig ist, als sie der Beigeladenen erlaubt, werktäglich vormittags bei den Auftraggebern abgeholte Briefsendungen am Tag der Abholung zuzustellen ("taggleiche Zustellung").

Soweit das Verfahren noch anhängig ist, ist die Berufung der Klägerin nicht begründet. Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen haben hingegen Erfolg. Das VG hat die Klage der Klägerin insoweit zu Recht abgewiesen, als die der Beigeladenen erteilte Lizenz dieser eine termingenaue Zustellung erlaubt, und der Klage zu Unrecht stattgegeben, soweit die Lizenz für die Beigeladene die sog. Overnight-Zustellung erlaubt. Demgemäß ist die Klage der Klägerin in vollem Umfang abzuweisen.

Der für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Lizenz maßgebliche Zeitpunkt richtet sich nach materiellem Recht.

BVerwG, Beschluss vom 23.11.1990 - 1 B 155.90 -, NVwZ 1991, 372.

Ist das materielle Recht zukunftsgerichtet und dienen nach der streitbefangenen Behördenentscheidung ergangene Rechtsänderungen diesem zukunftsgerichteten Zweck, spricht das für die Notwendigkeit ihrer Beachtung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dafür sprechen ferner gerade die vom materiellen Postrecht angestrebte Liberalisierung und Intensivierung des Wettbewerbs. Auch die zwischenzeitlichen postrechtlichen Normänderungen weisen eine auf weitere Marktliberalisierung und Wettbewerbsintensivierung, also zukunftsausgerichtete Zweckbestimmung aus. Dementsprechend sind die nach der Erteilung der Lizenz bzw. nach dem Urteil des VG eingetretenen Gesetzesänderungen zu berücksichtigen.

Das VG hat die Klagebefugnis der Klägerin zu Recht bejaht (§ 42 Abs. 2 VwGO).

(Wird ausgeführt).

Die Lizenz für die Beigeladene verstößt nicht gegen das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Dem steht nicht entgegen, dass sich die konkreten Regelungen i.S.d. § 35 VwVfG nicht schon aus dem Entscheidungssatz der Lizenz ergeben, sich dieser auf die Wiedergabe des Wortlauts des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG beschränkt und sich die eigentlichen Regelungen in den "Hinweisen" in der Lizenz finden (Wird ausgeführt).

Die der Beigeladenen erteilte Lizenz ist materiell rechtmäßig.

Sie hat ihre Rechtsgrundlagen in §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG.

Gem. § 5 Abs. 1 PostG bedarf der Lizenz, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert. Briefsendungen sind dabei nach § 4 Nr. 2 PostG adressierte schriftliche Mitteilungen; Kataloge und wiederkehrend erscheinende Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften gehören nicht dazu.

Von den in § 6 Abs. 3 PostG aufgeführten Versagungsgründen, die nach dem Willen des Gesetzgebers für die Versagung einer Lizenz abschließend sein sollen, vgl. BT-Drucks. 13/7774, S. 21 -, kommt allenfalls die Nummer 2 in Betracht. Danach ist die Lizenz zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. Dies wäre anzunehmen, wenn die Lizenz für die Beigeladene die der Klägerin eingeräumte Exklusivlizenz tangiert und deren reservierten Dienstleistungsbereich beeinträchtigt. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Entscheidung der Beklagten, bei den in der angefochtenen Lizenz beschriebenen Tätigkeiten der Beigeladenen die Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Nr. 4 PostG zu bejahen, ist rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift gilt die gesetzliche Exklusivlizenz nicht für Dienstleistungen, die von Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig sind.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll(te) die Exklusivlizenz für die Klägerin "zur Bewältigung des anstehenden Strukturwandels" dienen (BT-Drucks. 13/7774, S. 33). (Wird ausgeführt).

Ein Beurteilungsspielraum mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung steht der Behörde bei der Frage, ob eine postrechtliche Lizenz zu erteilen ist, nach Auffassung des Senats nicht zu. Dies gilt auch für Entscheidungen im Rahmen von § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG, weil insoweit ebenfalls eine "Lizenz"-Entscheidung nach §§ 5, 6 PostG ansteht. Ein Beurteilungsspielraum wird von der Rechtsprechung üblicherweise anerkannt bei Prüfungs- oder prüfungsähnlichen Entscheidungen, insbesondere im Schulbereich, bei beamtenrechtlichen Beurteilungen, bei Entscheidungen wertender Art insbesondere durch mit mehreren Personen besetzte Gremien und bei Prognoseentscheidungen und Risikobewertungen. Eine derartige, durch eine besondere Situation (z.B. Prüfung) gekennzeichnete oder von der Bewertung Mehrerer abhängige Entscheidungslage steht bei der Entscheidung über die Erteilung einer postrechtlichen Lizenz nicht an. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Lizenzierungsvorbehalt des § 5 Abs. 1 PostG um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs- und Unternehmensfreiheit handelt, und gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 PostG die Lizenz zu erteilen ist, wenn kein Versagungsgrund nach § 6 Abs. 3 PostG besteht, ist die Lizenzerteilung vielmehr als gebundene Entscheidung zu werten, auf die bei Nichteingreifen eines Versagungsgrundes ein Anspruch besteht. Dies gilt auch im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 1 PostG, wonach bei der Lizenzerteilung die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 PostG zu beachten sind und zur Sicherstellung dieser Regulierungsziele der Lizenz Nebenbestimmungen beigefügt werden können. Dabei folgt schon aus dem Umstand des Fehlens der "Regulierungsziele" bei den Lizenzversagungsgründen des § 6 Abs. 3 PostG und aus der vom Gesetzgeber gewollten abschließenden Regelung für die Versagung einer Lizenz in dieser Vorschrift, dass die Nichtbeachtung der Regulierungsziele nicht als eigenständiger Versagungsgrund für die Lizenz gelten soll. Die Notwendigkeit der Beachtung der Regulierungsziele beeinflusst vielmehr lediglich den Inhalt möglicher Nebenbestimmungen der Lizenz, eine eigenständige Bedeutung im Sinne eines Versagungsgrundes für eine beantragte Lizenz kommt ihnen darüber hinaus nicht zu.

Im Rahmen des § 51 Abs. 1 PostG, der in Satz 1 die Exklusivlizenz für die Klägerin bestimmt und der Klägerin damit eine beherrschende Stellung i.S.d. Art. 86 EWG-Vertrag vermittelt, vgl. EuGH, Urteile vom 19.5.1993 - C 320/91 -, NVwZ 1993, 874 = EuZW 1993, 422 ("Corbeau") und vom 10.2.2000 - C 147/97, C 148/97 -, NJW 2000, 2261, und der in Satz 2 den hiervon ausgenommenen liberalisierten Bereich der Briefbeförderung betrifft, steht die Grenzziehung zwischen dem Exklusivbereich der Klägerin und dem Bereich "besonderer höherwertiger Dienstleistungen" i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG an und bedürfen die unbestimmten Tatbestandsmerkmale der "von Universaldienstleistungen trennbaren Dienstleistungen", der "besonderen Leistungsmerkmale" und der "qualitativen Höherwertigkeit" des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG der Auslegung. Dabei sieht der Senat keine Veranlassung, auf Probleme der Marktabgrenzung nach betriebswirtschaftlichen Kriterien einzugehen. Das Postgesetz und die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes erfordern keinen Rückgriff auf Marktabgrenzungstheorien ("Bedarfsmarktkonzept"), auch wenn es sein mag, dass mit Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG zugleich feststeht, dass eine diese Voraussetzungen erfüllende Briefbeförderung einem anderen Markt als dem der Klägerin vorbehaltenen zuzuordnen ist und damit die Märkte abgegrenzt sind. Eine Betrachtung der Märkte führt auch nicht weiter, weil eine entsprechende lizenzierte Tätigkeit ohnehin an den Tatbestandsmerkmalen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG zu messen und die Klage damit unabhängig von irgendwelchen Marktabgrenzungs- oder Marktbeherrschungsfragen zu beurteilen ist.

Der insoweit sprachlich eindeutige Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG, wonach "Universaldienstleistungen" nur bei dem Tatbestandsmerkmal der Trennbarkeit von Dienstleistungen, hingegen nicht bei den beiden anderen Merkmalen ("besondere Leistungsmerkmale", "qualitative Höherwertigkeit") genannt werden, deutet auf eine entsprechende Interpretation der Merkmale der Bestimmung und dementsprechend auf eine normative Betrachtungsweise bei dem Merkmal der Trennbarkeit und auf eine Berücksichtigung des tatsächlichen Postdienstes durch die Klägerin bei den beiden anderen Merkmalen hin. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass der gesetzlich vorgesehene Universaldienst nicht deckungsgleich mit dem tatsächlich durchgeführten Postdienst der Klägerin ist, § 11 Abs. 1 PostG den Universaldienst bzw. die Universaldienstleistungen als ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 PostG, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden, definiert, und der Universaldienst auch nur solche Dienstleistungen erfasst, die allgemein als unabdingbar angesehen werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 PostG), um so mehr, als es dem Gesetzgeber möglich gewesen wäre, durch eine sprachlich andere Formulierung und Zuordnung der "Universaldienstleistungen" zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG ein anderes Verständnis der Bestimmung zu bewirken. Die letztgenannten Merkmale können sich auch schon deshalb nur auf den Postdienst der Klägerin beziehen, weil sie eine Ausnahme vom Exklusivdienst der Klägerin begründen sollen und somit nur deren Postdienst als "Vergleichsmaßstab" in Betracht kommt. Dass "Vergleichsdienst" für die beiden letztgenannten Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG der Postdienst der Klägerin ist, ist zudem auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Der auch zur Zeit des Gesetzgebungsverfahrens für das Postgesetz schon relevante, aber noch nicht normierte "Universaldienst" wurde seinerzeit vom tatsächlichen Postdienst quasi "miterledigt" und war bei der angestrebten Fortschreibung des erreichten Standards der Postdienstleistungen gewährleistet. Nach der Begründung zu § 50 im Entwurf des Postgesetzes, vgl. BT-Drucks. 13/7774, S. 33, dem § 51 PostG der maßgebenden Gesetzesfassung entspricht, sollten von der Exklusivlizenz ausgenommen sein "ferner besondere höherwertige Dienstleistungen, die von der Deutschen Post AG nicht angeboten werden". Darin kommt eindeutig der tatsächliche Postdienst durch die Klägerin als Bezugsobjekt für "besondere höherwertige Dienstleistungen" zum Ausdruck. Dies gilt auch im Hinblick auf die Begründung des Gesetzentwurfs zur Grundversorgung.

Vgl. BT-Drucks. 13/7774, S. 18.

Die dortigen Ausführungen, dass sich die Bestimmungen über die Grundversorgung "an dem bisher erreichten Leistungsstandard im deutschen Postsektor" orientieren und darüber hinaus die aktuelle postpolitische Diskussion auf europäischer Ebene berücksichtigen, knüpft ebenfalls an den durch die Klägerin bzw. ihre Vorgänger auf Grund des früheren Postmonopols zur Verfügung gestellten Leistungsstandard an. Da im Post-Universaldienst nur als unabdingbar angesehene elementare Dienstleistungen erbracht werden müssen, hätte eine Orientierung "höherwertiger Dienstleistungen" nur an den Mindestvorgaben der Post-Universaldienstleistungsverordnung auch zur Folge, dass eine solche schon auf einem relativ niedrigen Niveau (nämlich gerade über dem Mindestangebot nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung liegend) angenommen werden müsste, was mit dem Ziel des Postgesetzes, im Postsektor ein der Nachfrage optimal angepasstes Angebot zu erbringen und einen chancengleichen Wettbewerb auf hohem Niveau zu gewährleisten, schwerlich in Einklang stehen würde. Da § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG postalische Dienstleistungen aus dem grundsätzlich für die Klägerin nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG vorbehaltenen Bereich herausnimmt, kann für die Frage, ob diese höherwertig sind, nur eine Aussage über die Ähnlichkeit und Vergleichbarkeit der tatsächlich angebotenen Postdienstleistungen von Bedeutung sein; demgemäß kann auch nur eine entsprechende Dienstleistung der Klägerin im Rahmen des reservierten Bereichs als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Auch die Begründung des Urteils des EuGH vom 19.5.1993 - C-320/91 -, a.a.O. der Ausschluss des Wettbewerbs sei dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich um spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen handelt, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen und bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet, knüpft mit dem Bezug auf den "herkömmlichen Postdienst" an die konkrete Postdienstleistung durch ein konkretes Unternehmen (dort: Régie des Postes in Belgien) an.

Im Rahmen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG ist der Senat wie das VG des Weiteren der Ansicht, dass der Vorschrift über die ausdrücklich genannten Merkmale hinaus keine weiteren ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale immanent sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin angesprochene Sicherstellung ihres wirtschaftlichen Gleichgewichts und die Berücksichtigung der finanziellen Lasten aus dem Universaldienst.

So auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29.6.1998 - 2 U 70/98 -, ArchPT 1998, 387.

Die Einbeziehung weiterer nicht ausdrücklich genannter Merkmale in den Tatbestand einer Gesetzesnorm ist nach Auffassung des Senats generell nur möglich, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entspricht, kann hingegen nicht erfolgen, wenn eine bewusste gegenteilige Willensentscheidung des Gesetzgebers angenommen werden muss. Von letzterem ist hier auszugehen. Im Gesetzgebungsverfahren für ein neues Postgesetz wurde bei der Begründung des Regierungsentwurfs zu den Ausnahmen von der Exklusivlizenz ausdrücklich abgestellt auf die Rechtsprechung des EuGH zu den Grenzen von Monopolen auf dem Postsektor. Gemeint war damit das o.a. Urteil vom 19.5.1993 - C-320/91 -, a.a.O., mit der Aussage, dass Dienste, die vom Monopolinhaber nicht erbracht werden, nicht Gegenstand eines ausschließlichen Rechts sein können und dass der Ausschluss des Wettbewerbs dann nicht gerechtfertigt ist, wenn es sich um spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen handelt, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen und bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet. Mit diesem Urteil hat der EuGH die Grenzen aufgezeigt, die der Inanspruchnahme eines Postmonopols im Rahmen des früheren Art. 90 Abs. 2 und jetzigen Art. 86 Abs. 2 EGV (Befreiung von den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) gezogen sind, und wie weit ein nationales Monopol äußerstenfalls ausgedehnt werden darf, ohne gegen Europarecht zu verstoßen. Vor dem Hintergrund, dass eine weitergehende Liberalisierung im Postsektor jederzeit möglich war, sind die Vorgaben dieser Entscheidung und weiterer europarechtlicher Erwägungen auf dem Postsektor beim Erlass des Postgesetzes aber nicht in vollem Umfang umgesetzt worden (zum Verfahrensgang bei der Gesetzesberatung vgl. BT-Drucks. 13/7774, S. 18, 33, 43, 49; Protokolle Nr. 40, 41 des BT-Ausschusses für Post und Telekommunikation vom 24.9.1997 und 30.9.1997; Herdegen in: Beck'scher PostG-Kommentar, § 51 Rdnrn. 36 ff., 95 ff.). Nach der Begründung zum Gesetzentwurf des Postgesetzes sollte die Exklusivlizenz "eine ausreichende Grundlage zur Bewältigung des anstehenden Strukturwandels" bieten, um die Umwandlung des Unternehmens Deutsche Post AG vom Monopolisten zum wettbewerbsorientierten Unternehmen und die damit verbundenen Belastungen, die sich vor allem aus der Übernahme von Beamten der Deutschen Bundespost (Art. 143b Abs. 3 GG), Pensionszahlungen sowie einer Modernisierung und Optimierung der Unternehmensstruktur ergeben, zu gewährleisten. Dem Ansinnen des Bundesrates, die Exklusivlizenz für die Klägerin solle auch der Sicherstellung der Finanzierung des geforderten Universaldienstes dienen (vgl. BT-Drucks. 13/7774, S. 44), wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht entsprochen. Insbesondere in den Sitzungen des Bundestags-Ausschusses für Post und Telekommunikation am 24.9.1997 (Öffentliche Anhörung von Sachverständigen zum Entwurf eines Postgesetzes) und am 30.9.1997 wurde darauf verwiesen, dass die Bundesregierung zur Abdeckung eventueller Defizite im Grundversorgungsbereich den Weg des Ausgleichs mit Wettbewerbern und nicht den Weg der Finanzierung des Universaldienstes durch die der Klägerin zu gewährende Exklusivlizenz gewählt habe. Die Sicherung des Universaldienstes durch Einrichtung eines Ausgleichsfonds ist europarechtlich auch in Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG vorgesehen. Diese Entscheidungsbasis hat sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht geändert, wie sich aus §§ 12 ff. PostG ergibt. Es ist deshalb von einem bewussten gesetzgeberischen Willensakt in der Weise auszugehen, dass die Exklusivlizenz für die Klägerin nicht auch der Finanzierung des Universaldienstes dienen sollte. Dieser Umstand steht einer ergänzenden Auslegung des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der "finanziellen Sicherung des Universaldienstes bzw. der Sicherung des wirtschaftlichen Gleichgewichts der Klägerin" entscheidend entgegen.

Einer Auseinandersetzung mit der Argumentation des VG zur Wirksamkeit und Funktionalität des Universaldienstes und des Ausgleichsmechanismusses nach den §§ 12 - 17 PostG bedarf es auch mit Blick auf die Materialien der Änderungen des Postgesetzes nicht (mehr). Während § 52 PostG in der ursprünglichen Fassung von 1997 noch davon ausging, dass während der Laufzeit der Exklusivlizenz ausschließlich die Deutsche Post AG zur Durchführung der Universaldienstleistung nach § 13 Abs. 2 und 3 PostG verpflichtet werden konnte, sieht jetzt § 52 PostG i.d.F. des 2. PostG-Änderungsgesetzes ausdrücklich die Verpflichtung der Deutschen Post AG vor, für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 PostG erlassenen Post-Universaldienstleistungsverordnung zu erbringen. Gemäß § 52 Satz 2 PostG n.F. gelten die §§ 12 - 17 und 56 PostG für diesen Zeitraum nicht. Dieser Ausschluss der Bestimmungen des Postgesetzes für den Ausgleichsmechanismus in Zusammenhang mit dem Universaldienst war im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein 2. PostG-Änderungsgesetz (BT-Drucks. 14/7093) nicht enthalten und wurde erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vorgeschlagen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Ausschusses für Wirtschaft und Technologie vom 12.12.2001; BT-Drucks. 40/7820). Nach der Begründung zum 2. Änderungsgesetz sollten mit diesem Gesetz die an die Geltungsdauer der Exklusivlizenz anknüpfenden Regelungen im Postgesetz und in der Post-Universaldienstleistungsverordnung an die neue, durch das 1. PostG-Änderungsgesetz bis zum 31.12.2007 verlängerte Geltungsdauer der Exklusivlizenz angepasst werden, und sollte für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz die in § 52 PostG enthaltene Regelung, dass im Fall auftretender Versorgungslücken im Universaldienst ausschließlich die Deutsche Post AG zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden kann, fortgeschrieben werden. (Wird ausgeführt). Über die gesetzesformalen Folgeanpassungen hinausgehende materielle Änderungen sollten hingegen nicht zum Gegenstand des Gesetzentwurfs gemacht werden. (vgl. BT-Drucks. 14/7093, S. 6, 8). Während des Gesetzgebungsverfahrens für das 2. PostG-Änderungsgesetz hat somit der Gesichtspunkt der Finanzierung des Universaldienstes bzw. des wirtschaftlichen Gleichgewichts der Klägerin keine Rolle gespielt. Auch der Bundesrat, der noch beim Erlass des Postgesetzes 1997 der Exklusivlizenz für die Deutsche Post AG eine Finanzierungsfunktion für den Universaldienst zuerkennen wollte, hat diese Erwägung in seiner Stellungnahme zum 2. PostG-Änderungsgesetz nicht wieder aufgegriffen. Diese Umstände deuten daher indiziell ebenfalls darauf hin, dass auch seinerzeit beim Erlass des Postgesetzes eine Finanzierungsfunktion der Exklusivlizenz für den Universaldienst nicht beabsichtigt war und dem wirtschaftlichen Gleichgewicht der Klägerin im Zusammenhang Universaldienst/Exklusivlizenz keine Bedeutung zukommen sollte.

Bei der Abgrenzung des durch die Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG erfassten Bereichs von dem liberalisierten Bereich nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG (hier nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG) bestehen in zeitlicher Hinsicht keine Probleme. Das Dienstleistungsangebot der Beigeladenen bzw. die entsprechende Lizenz ist zeitlich unbegrenzt und umfasst deshalb auch die Laufzeit der Exklusivlizenz für die Klägerin (zur Zeit bis zum 31. Dezember 2007), ist also zeitlich deckungsgleich mit letzterer.

Räumlich relevant in Bezug auf die der Klägerin zustehende Exklusivlizenz ist das gesamte Bundesgebiet. Auf diesen Bereich bezieht sich formal auch die Lizenz für die Beigeladene, die die Lizenz auch für das gesamte Bundesgebiet beantragte hatte, zunächst aber in den Wirtschaftsräumen Hamburg, Berlin und Dresden tätig werden wollte. Dass die Beigeladene tatsächlich nicht im gesamten Bundesgebiet Postdienstleistungen erbringt, steht der Rechtmäßigkeit der Lizenz nicht entgegen. Die das gesamte Bundesgebiet umfassende Exklusivlizenz für die Deutsche Post AG zwingt nicht dazu, dass auch ein Wettbewerber im liberalisierten Bereich Postdienstleistungen im gesamten Bundesgebiet erbringen muss und dass für die Frage der "höherwertigen Dienstleistungen" i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG auf das gesamte Bundesgebiet als Vergleichsmaßstab abzustellen ist.

Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.4.2001 - 6 C 6.00 -, BVerwGE 114,160, zur regionalen Beschränkung des relevanten Marktes im Telekommunikationsrecht.

Das Postgesetz geht davon aus, dass Wettbewerb im Postsektor (gerade) auch im lokalen und regionalen Bereich gewollt war und erwartet wird. Im Rahmen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG ausschließlich auf das gesamte Bundesgebiet als räumlicher Vergleichsmaßstab abzustellen, würde demgegenüber bedeuten, dass ein nennenswerter Wettbewerb sich nicht ergeben würde, weil logistisch und finanziell nur wenige Unternehmen zu einem flächendeckenden, bundesweiten Angebot an Postdienstleistungen in der Lage wären/sind. Zudem hat die Beklagte zwischenzeitlich generell auf das sog. - auch im vorliegenden Fall zunächst in der angefochtenen Lizenz enthaltene - Flächenkriterium für eine Lizenzerteilung, wonach die lizenzierte Tätigkeit in einem wesentlichen Teil des Bundesgebietes ausgeübt werden müsse und als ein solcher wesentlicher Teil dabei ohne weiteres ein Gebiet angesehen werde, das der Größe des kleinsten Flächenstaats der Bundesrepublik (rund 2.500 km2) entspreche, verzichtet und dieses für die streitgegenständliche Lizenz für gegenstandslos erklärt.

Mit "Dienstleistungen" i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG sind Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 PostG gemeint, also auch die hier in Frage stehende Beförderung von Briefsendungen. Als "Beförderung" ist dabei das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger anzusehen (§ 4 Nr. 3 PostG). Diese eindeutigen und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglichen Begriffsvorgaben schließen es aus, im Rahmen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG auch den Preis für die Beförderung eines Poststückes zu berücksichtigen, auch wenn dieser ein gewichtiges Motiv für den Nachfrager ist, welche Postdienstleistungen durch welche Unternehmen er in Anspruch nimmt. Der mit einer Postdienstleistung verbundene Preis bestimmt vielmehr die Gegenleistung für die in § 4 PostG definierte Postdienstleistung, gehört aber definitorisch nicht zum Bestandteil derselben.

Die der Beigeladenen lizenzierte Briefbeförderung erfüllt die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG.

Sie ist trennbar vom Universaldienst, weil bereits ihr äußerer Ablauf vom von der Klägerin quasi mit erledigten Universaldienst unabhängig ist und auch ihr vertraglicher Inhalt sich vom Universaldienst erkennbar abhebt.

§ 11 Abs. 1 PostG definiert die Universaldienstleistungen bzw. den Universaldienst als "ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Abs. 1 PostG, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden." Der Universaldienst umfasst nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden. Die auf § 11 Abs. 2 PostG beruhende Post-Universaldienstleistungsverordnung konkretisiert die für den Uni-versaldienst erforderlichen Postdienstleistungen und enthält u.a. in ihrem § 2 Qualitätsmerkmale der Briefbeförderung. Was die Frage des Einsammelns einer Postsendung anbelangt, so sieht diese Bestimmung in ihren Nummern 1 und 2 die Notwendigkeit zahlenmäßig bestimmter stationärer Einrichtungen für den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen über Briefbeförderungsleistungen sowie eine ausreichende Anzahl von Briefkästen mit bedarfsgerechten Leerungszeiten vor. Von der - dem Bereich des "Einsammelns" von Postsendungen i.S.d. § 4 Nr. 3 PostG zuzurechnenden - Abholung von Briefsendungen beim Kunden, die Gegenstand der Lizenz der Beigeladenen ist, ist darin hingegen keine Rede. Bezüglich des Zustellungszeitraums bzw. des Zustellungszeitziels bei Briefsendungen bestimmt § 2 Nr. 3 PUDLV, dass von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen - mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen - im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom Hundert bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden müssen. Konkretere zeitliche Zielvorgaben für die Briefbeförderung sind hingegen in der Post-Universaldienstleistungsverordnung nicht enthalten; eine bestimmte Zustellzeit wird danach nicht geschuldet. Dies gilt auch im Hinblick auf Sendungen mit Eilzustellung, die zwar nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 PUDLV als besondere Sendungsform von der Briefbeförderung umfasst sind, für die aber eine tagesbezogene Zielvorgabe für die Zustellung ebenfalls nicht genannt ist.

Von diesen allgemeinen zeitlichen Zielvorgaben der Post-Universaldienstleistungsverordnung unterscheidet sich die Lizenz für die Beigeladene. Die Lizenz, die hinsichtlich der "taggleichen Zustellung" von der Klägerin nicht mehr angefochten wird, sichert zeitgerechte Zustellung von Briefsendungen zu, indem die Zustellung von am vorhergehenden Werktag nach 17.00 Uhr bei den Auftraggebern abgeholten Briefsendungen am folgenden Werktag bis 12.00 Uhr (sog. "Overnight"-Zustellung) oder zu einem vom Auftraggeber festgelegten Termin, nicht jedoch an dem auf die Abholung folgenden Werktag oder auf Wunsch des Auftraggebers zu einer bestimmten Uhrzeit erfolgt. Eine derartige Gewissheit oder Garantie hinsichtlich des genauen Tages oder der genauen Zeit der Übergabe von Briefsendungen an den Empfänger ist in der abstrakten Normformulierung für den Universaldienst mit seinen allgemein gehaltenen zeitlichen Zielvorgaben nicht vorgesehen und wird im Übrigen auch von der Klägerin nicht geboten. Eine Garantie, dass eine Briefsendung an einem bestimmten Tag oder zu einem bestimmten Zeitpunkt beim Empfänger eintrifft, wird im Rahmen des Universaldienstes nicht übernommen; ein termingenauer Zugang ist danach nicht gewährleistet. Ein entsprechender Bedarf nach zugesicherter termingenauer Zustellung von Briefsendungen an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Zeit kann demnach vom Universaldienst nicht befriedigt werden.

Vgl. zur termingenauen Zustellung auch Entscheidung der EU-Kommission vom 21.12.2000 - 2001/176/EG -, ABl. Nr. L 063 S. 59, für die sog. Hybrid-Post.

Dass generell ein entsprechender Bedarf nach termingenauer Zustellung von Briefsendungen angenommen werden kann, ist einerseits für das Merkmal der objektiven Trennbarkeit nicht von Bedeutung, andererseits aber nach Auffassung des Senats offenkundig und wird auch von der Klägerin nicht ernsthaft in Abrede gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. In welchem Umfang eine derartige Postdienstleistung tatsächlich nachgefragt wird, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Das Angebot der Beigeladenen und anderer Lizenzinhaber, Postdienstleistungen mit termingenauer Zustellung durchzuführen, geht jedenfalls von einer entsprechenden Nachfrage aus; ob diese Erwartung sich realisiert, fällt in den Risikobereich unternehmerischer Tätigkeit.

Für die Zustellung von Briefsendungen, also das Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger i.S.d. § 4 Nr.3 PostG, sehen § 2 Nrn. 4 und 5 PUDLV vor, dass diese mindestens einmal werktäglich und an der in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen hat; bei Unmöglichkeit dieser Zustellung ist die Möglichkeit der Aushändigung an einen Ersatzempfänger vorgesehen. Weitere den Bereich der Zustellung konkretisierende Leistungsmerkmale sind für den Universaldienst nicht geregelt, während die Dienstleistung der Beigeladenen insoweit einen weiteren Zustellversuch oder die Ermittlung von Nachsendeadressen bei verzogenen Empfängern, die Weitergabe der neuen Anschrift an den Auftraggeber und einen erneuten Zustellversuch im Lizenzgebiet umfasst. Auch bezüglich der Modalitäten der Briefzustellung ist somit eine Trennbarkeit von Universaldienstleistungen zu bejahen.

Die der Beigeladenen mit der angefochtenen Lizenz erlaubten Dienstleistungen erfüllen auch das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Leistungsmerkmale" des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG, das komplementär zur Trennbarkeit von Universaldienstleistungen zu sehen ist. Eine gesetzliche Definition der "besonderen Leistungsmerkmale" ist nicht vorhanden. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG durch die "Corbeau"-Entscheidung des EuGH beeinflusst wurde, erscheint jedoch eine Orientierung dieses Tatbestandsmerkmales an der dortigen Formulierung angezeigt, dass ein Wettbewerbsausschluss nicht gerechtfertigt ist bei trennbaren Dienstleistungen, die (u.a.) "bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet". Besondere Leistungsmerkmale sind daher solche spezifischen Eigenheiten einer Postdienstleistung bzw. eines postalischen Beförderungsvorgangs im Sinne des § 4 PostG, die im herkömmlichen Postdienst nicht vorzufinden sind und bei einem Vergleich aus Nachfragersicht diesem gegenüber als spezifische Besonderheit der alternativen Postdienstleistung auffallen. Dazu zählen beispielsweise Regelungen über die Abholung von Postsendungen beim Kunden, über die Schnelligkeit und Zuverlässigkeit der Beförderung der Postsendung und den Zeitpunkt ihrer Auslieferung an den Empfänger, über termingenaue Zustellungen, über die Umlenkbarkeit von Postsendungen zwischen Abholung und Zustellung oder auch die nachträgliche Abrechnung der erbrachten Dienstleistungen mit dem Auftraggeber, wobei in der "Corbeau"-Entscheidung die Abholung beim Absender, eine schnellere und/oder zuverlässigere Verteilung oder auch die Möglichkeit, den Bestimmungsort während der Beförderung zu ändern, ausdrücklich als "bestimmte zusätzliche Leistung" qualifiziert wurde. Die Lizenz für die Beigeladene und deren Leistungsangebot weisen daher in diesem Sinne besondere Leistungsmerkmale aus, die im Postdienst der Klägerin nicht vorzufinden sind. Dies gilt insbesondere für die Abholung von Postsendungen beim Kunden und die garantierte Auslieferungszeit.

Das Merkmal der qualitativen Höherwertigkeit ist bei den der Beigeladenen lizenzierten Dienstleistungen gleichfalls zu bejahen. Maßgebend ist auch insoweit die Sicht des Briefbeförderung Nachfragenden und zwar auf Grund objektiver Betrachtung in einer Gesamtschau aller lizenzierten Leistungsmerkmale der Briefbeförderung durch die Beigeladene in Relation zu den Leistungsmerkmalen, die die Briefbeförderung der Klägerin bestimmen. Eine andere Sichtweise würde zu einem nicht akzeptablen Zerfall der einem Bewerber erteilten Postlizenz in mehrere Einzelaspekte führen. Eine Postlizenz und das darauf beruhende Dienstleistungsangebot eines Wettbewerbers gewinnt ihre/seine Bedeutung nicht aus einzelnen isoliert betrachteten Anordnungen bzw. Berechtigungen, sondern erst/nur aus einer Gesamtwertung der insgesamt erlaubten Dienstleistungen mit ihren wechselseitigen Ergänzungen. Nicht anders als in einer Gesamtschau gestaltet sich im Übrigen auch die Betrachtung des Universaldienstes und seiner Qualitätsmerkmale, beispielsweise in § 2 PUDLV, bzw. des Dienstes der Deutschen Post AG bei der Briefbeförderung.

Der Begriff der "qualitativen Höherwertigkeit" ist gesetzlich gleichfalls nicht definiert und deshalb nach seinem allgemeinen Begriffsinhalt zu interpretieren. Eine höhere Wertigkeit einer Leistung setzt einen wertenden Vergleich mit einer anderen Leistung bzw. einem anderen Produkt voraus und stellt das Ergebnis einer Gewichtung aller Eigenschaften/Merkmale der Leistung/des Produkts aus Sicht eines objektiven Betrachters dar. Solche Merkmale sind bei der Briefbeförderung durch die Beigeladene die Abholung beim Kunden, die garantierte Auslieferung zu bestimmten Zeiten ("taggleich", "overnight", "termingenau") oder die Zahlung nach Leistungserbringung sowie bei der Klägerin die Briefeinlieferung in Briefkästen oder Annahmestellen und die Auslieferung regelmäßig einen Tag nach der Einlieferung sowie die Vorabpreisentrichtung. Aus Sicht eines objektiven Be-trachters liegt auf der Hand, dass das Beförderungsangebot der Beigeladenen substantiell höheres Gewicht hat, d.h. ihm ein höherer Wert gegenüber dem Angebot der Klägerin zukommt.

Dem kann nicht quasi "aufrechnend" gegenübergestellt werden, die Klägerin erbringe ihre Leistung bundesweit, während sich die Beigeladene tatsächlich nur regional betätige. Auch das generelle Angebot der Beigeladenen ist dem Lizenzinhalt entsprechend auf eine bundesweite Briefbeförderung gerichtet; dass sie nur regional tätig wird und dementsprechend nur regionale Beförderungsaufträge erhält und annimmt, ist eine Frage der freien Geschäftsfeldgestaltung und des Wettbewerbs. Auch die Klägerin könnte andererseits unter Aufrechterhaltung des Universaldienstes nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung eine besonders ausgestaltete regionale Briefbeförderung aufbauen und betreiben.

Der Bewertung der Briefbeförderung durch die Beigeladene als qualitativ höherwertiger kann ferner nicht entgegengehalten werden, die Merkmale dieser Beförderung seien vorgeschoben und nicht nachgefragt sowie mangels Wertschätzung des Kunden nicht wertbestimmend, allein der Preis sei für den Kunden wichtig und entscheidend für die Inanspruchnahme der einen oder anderen Postdienstleistung. Allein schon die Abholung der Briefsendung beim Auftraggeber ist nach Überzeugung des Senats für den Kunden ein wertbestimmendes Merkmal; sie macht die Leistung der Beigeladenen attraktiver als die der Klägerin, selbst für den Fall, dass es dem Kunden nicht auf die Zeitkomponente der Auslieferung ankommt. Zwar gilt auch in Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der qualitativen Höherwertigkeit die Überlegung, dass es an sich der Preis ist, den ein Kunde für ein zusätzliches Angebot zu zahlen bereit ist, der den zusätzlichen Wert bestimmen kann. Aber auch das Merkmal der qualitativen Höherwertigkeit in § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG steht nur in Beziehung zur Dienstleistung, die in § 4 PostG definiert ist, und muss deshalb seine Bestimmung allein aus dieser heraus finden, also ohne Betrachtung der Gegenleistung, d.h. des Preises. Das folgt zudem aus dem adjektivischen Bezug der Wertigkeit zur Qualität der Leistung, also ihrer Substanz und nicht ihres Preises.

Aus der Sicht des Kunden liegt der Qualitätszuwachs bei den Dienstleistungen der Beigeladenen gegenüber denen der zugleich den Universaldienst sicher stellenden Klägerin außer in der Abholung von Postsendungen beim Kunden, wodurch diesem eigene Aufwendungen für die Einlieferung der Postsendung erspart werden, vorrangig in der Fixierung eines bestimmten Zustellzeitpunktes. Dass mit einer taggleichen Zustellung eine qualitative Höherwertigkeit verbunden ist, liegt auf der Hand und wird offenbar inzwischen auch von der Klägerin so gesehen, wie die darauf bezogene Klagerücknahme erkennen lässt. Andererseits ist in der angefochtenen Lizenz zu Recht die zeitbestimmungsgemäße Zustellung von Sendungen an dem auf die Abholung folgenden Werktag (von der Klägerin als "E+1" bezeichnet) ausgenommen worden. Eine solchermaßen zeitbezogene Zustellung offenbart weder einen entscheidenden Unterschied zu der diesbezüglichen Dienstleistung der Klägerin - unterstellt, dass sie diese Zeitvorgabe im Wesentlichen einhält - noch zu den Vorgaben der Universal-Dienstleistungsverordnung, nach deren § 2 Nr. 3 von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen - mit Ausnahme der Sendungen mit einer Mindesteinlieferungsmenge von mehr als 50 Stück je Einlieferungsvorgang - im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden müssen. Die zeitbezogene Zustellung einer Postsendung an einem bestimmten Tag - mit Ausnahme des folgenden Werktages nach der Abholung - bzw. zu einer bestimmten Uhrzeit erhöht die Wahlmöglichkeiten des Absenders in der Bestimmung, wann die Sendung dem Empfänger zugestellt und dementsprechend abgesendet werden soll, und gibt in Verbindung mit der vertraglichen Zusicherung eines bestimmten Zustellzeitpunktes eine relativ große Sicherheit, dass die Zustellung auch tatsächlich zu dem vorgesehenen Termin erfolgt. Darin liegt ein erheblicher wertbestimmender Unterschied zum Postdienst der Klägerin, der eine tag- oder zeitgenaue Zustellung bei der Briefbeförderung nicht vorsieht. Der Unterschied kann auch nicht dadurch nivelliert werden, dass, wie die Klägerin meint, selbst im Universaldienst die Zustellung einer Postsendung an einem bestimmten Tag regelmäßig möglich sei, wenn diese einen Tag vorher zur Post gegeben werde. Diese Abfolge beschränkt den Absender einer Postsendung in seinen Dispositionsüberlegungen und hat, weil der Universaldienst eine Zusicherung für eine Zustellung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht vorsieht, nicht die Qualität, die die Beigeladene mit ihrem Dienstleistungsangebot bietet. Ob die vom VG im Einzelnen für die qualitative Höherwertigkeit genannten Beispiele jeweils für sich zutreffend sind, kann dabei dahinstehen, weil - wie dargelegt - dieses Merkmal einer objektiven Betrachtung unterliegt und bei einer Gesamtschau der Dienstleistungen der Beigeladenen ein nicht zu negierender Unterschied zu den Dienstleistungen der Klägerin im Rahmen des Universaldienstes besteht. Desgleichen ist es auch in diesem Zusammenhang ohne Belang, ob eine entsprechende Nachfrage nach zeitbezogenen Zustellungen, wie sie der Beigeladenen lizenziert wurden, zu bejahen ist, weil dies letztlich ein Kriterium für die Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit der Beigeladenen ist und selbst das Fehlen einer entsprechenden Nachfrage die objektiv höhere Qualität ihrer Dienstleistungen nicht in Frage zu stellen vermag.

Der Senat ist des Weiteren der Auffassung, dass die Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG auch im Hinblick auf die der Beigeladenen erlaubte Zustellung von Postsendungen am Folgewerktag nach der Entgegennahme zur Postbeförderung (sog. "Overnight"-Zustellung) zu bejahen sind. Die Zustellung am Folgewerktag entspricht dem Leistungsmerkmal "garantierte Zustellung dieser Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Werktags". Dieses Leistungsmerkmal erlangt seine Bedeutung aber nicht aus sich selbst heraus, sondern nur in Zusammenhang mit der in der Lizenz bestimmten "werktäglichen Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern nach 17.00 Uhr". In dieser Kombination mit dem daraus folgenden engen Zeitfenster zwischen der Abholung von Briefsendungen beim Auftraggeber und der Zustellung derselben besteht ein vergleichbares Angebot weder nach den Geschäftsbedingungen der Klägerin noch nach den abstrakten Bestimmungen für den Universaldienst. Dies gilt erst recht, wenn außer den genannten Leistungsmerkmalen weitere Leistungsmerkmale der Lizenz wie beispielsweise die Nichtberechnung des Sendungsentgelts bei Verfehlen des Zustellzeitziels, die nachträgliche Abrechnung der erbrachten Dienstleistungen nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber oder die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des Sendungsentgelts bei Verfehlen des Zustellzeitziels einbezogen werden. Ein solchermaßen erweitertes Angebot wird von der Klägerin nicht geboten und sieht auch die Post-Universaldienstleistungsverordnung nicht vor. § 2 PUDLV enthält keine konkrete Uhrzeitangabe für den Beginn und das Ende einer Briefbeförderung bzw. kein bestimmtes Zustellzeitfenster, sondern bestimmt lediglich die Notwendigkeit des Betriebs stationärer Posteinrichtungen und des Vorhaltens von Briefkästen mit an den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens orientierten Leerungszeiten sowie das bereits genannte, auf den Jahresdurchschnitt abstellende Zustellziel der Auslieferung von mindestens 80 % der Briefsendungen am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, das erkennbar auch die Klägerin verfolgt. Auch für eine Eilzustellung von Briefsendungen gilt nach Ansicht des Senats - wie bereits dargelegt - nichts anderes, zumal § 1 Abs. 2 Nr. 4 PUDLV dafür in zeitlicher Hinsicht auch nicht eine Übermittlung an den Empfänger "frühzeitig am Folgetag" - wovon das VG ausgegangen ist - vorsieht, sondern eine Zustellung "so bald wie möglich" nach ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung. Selbst wenn das Leistungsangebot der Beigeladenen insoweit mit einer Eilzustellung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 4 PUDLV gleichgesetzt würde, unterscheidet es sich durch das in der Lizenz bestimmte Zeitfenster deutlich von der Eilzustellung im Rahmen des Universaldienstes, die keine konkreten zeitlichen Vorgaben enthält.

Das durch bestimmte Uhrzeitangaben festgelegte Zeitfenster für die Dienstleistung "werktägliche Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern nach 17.00 Uhr und garantierte Zustellung dieser Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Werktags" der Beigeladenen stellt zugleich ein besonderes Leistungsmerkmal i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG dar. Prägend für diese Dienstleistung ist dabei nicht nur die Zustellung der Briefsendung am Werktag nach der Abholung, vielmehr kommt bereits der Abholung der Sendung als solcher nach 17.00 Uhr des Vortages und der Zeitbegrenzung für die Zustellung bis 12.00 Uhr des folgenden Werktags eine hervorzuhebende Besonderheit zu, weil diese Leistungsmerkmale von der Klägerin nicht geboten werden. Was den Beginn der Briefbeförderung ("Einsammeln" i.S.d. § 4 Nr. 3 PostG) betrifft, werden insoweit regelmäßig werktägliche Leerungszeiten der Briefkästen etwa zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr angeboten; ein späteres Einbringen von Briefsendungen in den Beförderungskreislauf ist dagegen nur möglich bei den Briefzentren in größeren Städten. Bei einem Einwurf von Postsendungen in Briefkästen nach den üblichen Leerungszeiten ist aber bei der Klägerin eine Auslieferung dieser Sendungen am nächst folgenden Werktag nicht gewährleistet, weil diese erst am nächsten Tag in den Bearbeitungsvorgang einbezogen werden und eine Auslieferung deshalb erst an dem weiteren darauffolgenden Tag (übernächster Tag nach der Einbringung in den Beförderungskreislauf) erfolgt.

Die werktägliche Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern nach 17.00 Uhr und die garantierte Zustellung dieser Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Werktags führt aus der Sicht des Auftraggebers zu einem Qualitätszuwachs und damit zu einer qualitativen Höherwertigkeit, weil der Auftraggeber auch bei Postsendungen, die nach den von der Klägerin angebotenen Briefkästen-Leerungszeiten aufgegeben werden, von einer Zustellung dieser Sendungen bis 12.00 Uhr des folgenden Werktags ausgehen kann. Dies gilt umso mehr, wenn des Weiteren berücksichtigt wird, dass das Beförderungsentgelt erst nachträglich zu entrichten ist und daher im Gegensatz zur Entgeltvorleistungsforderung der Klägerin bei Leistungsstörungen verweigert werden kann. Schon das Leistungsmerkmal der Abholung von Briefsendungen beim Auftraggeber nach 17.00 Uhr trägt betrieblichen und geschäftlichen Interessen, die sich aus längeren Betriebsarbeits- und Öffnungszeiten ergeben, Rechnung. Dieses Leistungsmerkmal ermöglicht es, Briefsendungen auch noch gegen Ende der werktäglichen Arbeitszeit in den Beförderungs- und Verteilungskreislauf einzubringen und gewährleistet in Verbindung mit der garantierten Zustellung dieser Sendungen bis 12.00 Uhr des folgenden Werktags eine kurzfristige Auslieferung an den Empfänger. Eine derartige Sicherheit der kurzfristigen Zustellung auch solcher Briefsendungen, die gegen Ende eines Arbeits- oder Geschäftstags erstellt werden, gewährleistet der durch die Klägerin durchgeführte Postdienst hingegen nicht, weil diese in ihrem Basisdienst weder die Abholung nach 17.00 Uhr anbietet noch die Zustellung am folgenden Werktag zusichert.

Ende der Entscheidung

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