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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 08.01.2004
Aktenzeichen: 13 A 86/03
Rechtsgebiete: VwGO, TKG
Vorschriften:
VwGO § 65 | |
TKG § 33 |
Die wirtschaftlichen Interessen von Wettbewerbern der DTAG werden im Inkasso-Rechtsstreit von der Regulierungsbehörde wahrgenommen und geben keinen Anlass für eine einfache Beiladung der Wettbewerber.
Tatbestand:
Nach vorheriger Abmahnung verpflichtete die Regulierungsbehörde der Beklagten die Klägerin (DTAG) zur weiteren Durchführung des Inkasso für Call-by-Call-Leistungen ihrer Wettbewerber. Der hiergegen gerichteten Klage gab das VG unter Abweisung im übrigen statt, soweit die Inkasso-Verpflichtung auch auf Entgelte für Internet-by-Call bezogen ist. Hiergegen führt die Beklagte Berufung. Den Antrag der überwiegend Internet-by-Call anbietenden Wettbewerberin auf ihre Beiladung zu dieser Berufung lehnte das OVG ab.
Gründe:
Ein Fall der notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor. Durch die Entscheidung des Gerichts werden nicht auch unmittelbar und zwangsläufig Rechte der Beiladungsantragstellerin betroffen. Die streitgegenständlichen Bescheide, von denen auch nur der Verpflichtungsbescheid, nicht aber auch der Abmahnungsbescheid eine Verpflichtung der Klägerin zu einem bestimmten Verhalten verbindlich ausspricht und eine Rechtsposition der Beiladungsantragsstellerin berühren könnte, erweitert nicht unmittelbar Rechte der Beiladungsantragstellerin. Auch wenn die Klägerin grundsätzlich zum Entgeltinkasso für Leistungen des Internet-by-Call verpflichtet und die Rechtmäßigkeit dieser Verpflichtung unterstellt wird, muss zur Begründung des konkreten Anspruchs der Wettbewerber auf ein Entgeltinkasso für ihre erbrachten (hier) Internet-by-Call-Leistungen stets ein weiterer Rechtsakt, nämlich ein entsprechender vertraglicher Auftrag zur Durchführung des Inkasso zu dem grundsätzlichen Diskriminierungsverbot aus § 33 Abs. 1 TKG hinzutreten. Es ist das vorrangige Recht eines Wettbewerbers wie eines jeden Forderungsinhabers, seine Entgelte seinen Kunden selbst in Rechnung zu stellen und einzukassieren, und dieses Recht kann - und muss - von der Klägerin nur bei entsprechendem Auftrag wahrgenommen werden. Auch soweit zu befürchten ist, dass die Klägerin im Falle der Bestätigung der erstinstanzlichen stattgebenden Entscheidung von der Möglichkeit der Beendigung des Inkasso- und Fakturierungsvertrages mit der Beiladungsantragstellerin Gebrauch machen wird, tritt eine rechtsverkürzende Wirkung für diese nicht unmittelbar durch die gerichtliche Entscheidung ein, sondern erst durch eine noch auszusprechende Vertragskündigung der Klägerin oder durch die Erstarkung einer bereits ausgesprochenen Kündigung zur Rechtswirksamkeit. Dies steht einer unmittelbaren Gestaltung, Bestätigung oder Feststellung der Rechte der Beiladungsantragstellerin durch den Verpflichtungsbescheid und durch die mit der Berufung angegriffene erstinstanzliche stattgebende Entscheidung entgegen.
Aus dem selben Grund handelt es sich bei dem maßgeblichen Verpflichtungsbescheid auch nicht um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu Gunsten der Beiladungsantragstellerin. Sie ist in diesem Bescheid nicht als Rechtsbegünstigte benannt und auch nicht individualisierend identifizierbar; im Bescheidtenor ist nur von Anbietern von ... Internet-by-Call die Rede und die Beiladungsantragstellerin war nicht einmal Beigeladene des Beschlusskammerverfahrens. Die Klägerin ist im Kern lediglich zur Fortführung von Handlungen verpflichtet, die in Fakturierungs- und Inkassoverträgen näher bezeichnet sind. Dass die Beiladungsantragstellerin als eines der am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen von dem angefochtenen Bescheid dadurch profitiert, das sich die Klägerin im Ergebnis nicht aus den beschriebenen Verträgen lösen kann und die bestehenden Rechtsbeziehungen zwischen ihr und der Beiladungsantragsstellerin deshalb unangetastet bleiben, ist lediglich eine faktische Reflexwirkung. Insoweit scheidet auch eine "unmittelbare" privat"rechts"gestaltende Wirkung aus.
Von der im Ermessen des Gerichts stehenden einfachen Beiladungsmöglichkeit (§ 65 Abs. 1 VwGO) macht der Senat nach seiner ständigen Rechtsprechung keinen Gebrauch, um eine Überfrachtung des Verfahrens durch eine Vielzahl von Beizuladenden zu vermeiden und weil die wirtschaftlichen Interessen der für eine einfache Beiladung in Betracht kommenden Unternehmen, auch soweit sie erheblich sind, auftragsgemäß von der fachkompetenten Regulierungsbehörde der Beklagten, die hier auch selbst Berufungsführerin hinsichtlich der auch von der Beiladungsantragstellerin angegriffenen vorinstanzlichen Entscheidung ist, wahrgenommen werden. Die Erheblichkeit der wirtschaftlichen Interessen, die nahezu jeder telekommunikationsrechtlichen Gerichtsentscheidung zukommt, macht nicht grundsätzlich eine Beiladung des sich auf sie berufenden Unternehmens erforderlich. Es ist nicht erkennbar, dass nur die Beiladungsantragstellerin den von ihr für unzutreffend gehaltenen Ansatz des VG, bei Internet-by-Call gehe es nicht in erster Linie um den technischen Vorgang der Nachrichtenübermittlung, sondern es stehe der Inhalt des Übermittelten im Vordergrund, im vorliegenden Verfahren angemessen darlegen und zur Rechtsprüfung stellen könnte.
Ende der Entscheidung
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