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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 06.09.2007
Aktenzeichen: 13 A 956/00
Rechtsgebiete: RettAssG


Vorschriften:

RettAssG § 3
RettAssG § 7
Die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 RettAssG kann nur den Rettungswachen erteilt werden, deren Einsätze den gesamten Querschnitt der Notfallrettung abbilden und in denen hinreichend häufig Notärzte tätig werden.
Tatbestand:

Der Kläger betreibt ein Rettungsdienstunternehmen. Er beantragte bei der Beklagten die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 RettAssG. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Gründe:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 RettAssG zu erteilen, oder auf diesbezügliche Neubescheidung; der Bescheid vom 15.2.1996 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RettAssG setzt die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 Abs. 1 RettAssG voraus, dass die Einrichtung des Rettungsdienstes auf Grund ihres Einsatzbereichs, ihrer personellen Besetzung und ihrer der medizinischen Entwicklung entsprechenden technischen Ausstattung geeignet ist, eine dem Ausbildungsziel (§ 3 RettAssG) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (§ 10 RettAssG) gemäße praktische Tätigkeit unter Aufsicht eines Rettungsassistenten zu ermöglichen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 RettAssG sind Rettungswachen im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 RettAssG nur dann geeignet, wenn in ihrem Einsatzbereich ein Notarztdienst eingerichtet ist oder sie sonst mit einem Notarztdienst verbunden sind.

Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RettAssG kann nur solchen privaten Unternehmen die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten erteilt werden, die aktuell über Genehmigungen zu Notfallrettung und Krankentransport verfügen. Denn nach Sinn und Zweck des § 7 RettAssG muss ein hinreichender Bestand der "Einrichtung des Rettungsdienstes" im Sinne der genannten Vorschrift gewährleistet sein. Das folgt daraus, dass zu Gunsten des Praktikanten sichergestellt sein muss, dass er sein einjähriges Praktikum tatsächlich auch abschließen kann. Bei privaten Unternehmern, die nach Landesrecht einer Genehmigung für ihre Tätigkeit bedürfen, ist dies nur dann der Fall, wenn ihnen die Genehmigung bereits erteilt worden ist (vgl. § 18 RettG NRW).

Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2001, § 9 Rdnr. 7.

Weiter folgt aus § 7 Abs. 2 Satz 1 RettAssG i.V.m. § 3 RettAssG, dass der Einsatzbereich auch und gerade so ausgerichtet sein muss, dass er das Erlernen des Berufs als "Helfer des Arztes" ermöglicht. Das setzt voraus, dass im Einsatzbereich der Einrichtung des Rettungsdienstes Ärzte - und zwar nach dem Anwendungsbereich der Vorschrift gerade Notärzte (vgl. auch § 7 Abs. 2 Satz 2 RettAssG) - hinreichend häufig eingesetzt werden. Eng damit im Zusammenhang steht, dass zur Ausbildung nach § 3 RettAssG gerade die Notfallrettung gehört. Dies ergibt sich aus § 3 1. Alt. RettAssG, wonach die Ausbildung entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs als Helfer des Arztes insbesondere (Hervorhebung durch das Gericht) dazu befähigen soll, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen und die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten. Daraus kann abgeleitet werden, dass in der "Einrichtung des Rettungsdienstes" ein ganz erheblicher Anteil von Rettungseinsätzen anfallen muss; als möglicher Richtwert mögen 800 Rettungseinsätze im Jahr angesetzt werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.10.1994 - 3 C 10.93 -, BVerwGE 97, 179. Zur erforderlichen Zahl der Rettungseinsätze vgl. die Empfehlung hinsichtlich der "Anforderungen an Lehrrettungswachen nach § 7 RettAssG" des Bund/Länderausschusses Rettungswesen vom 4./5.5.1993.

Innerhalb der genannten "Notfälle" im Sinne des § 3 RettAssG ist die Ausbildung auch und gerade an den Primäreinsätzen zu orientieren. Dies folgt schon daraus, dass § 3 1. Alt. RettAssG ausdrücklich vom Notfallort, von dem Zeitpunkt bis zur Übernahme der Behandlung und von der Herstellung der Transportfähigkeit spricht; dies sind Gesichtpunkte die nur die Primäreinsätze betreffen. Zum anderen spricht § 3 1. Alt RettAssG - wie gesagt - davon, dass der Beruf als "Helfer des Arztes" erlernt werden soll; der Einsatz von Notärzten erfolgt aber schwerpunktmäßig bei Primär- und nicht bei Sekundäreinsätzen.

Vgl. dazu den "Indikationskatalog für den Notarzteinsatz", Empfehlung der Bundesärztekammer vom 31. 11. 2001 (Abgedruckt bei Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, Stand August 2007, D 408) und http://.de.www.wikipedia.org/wiki/Notarztwagen.

Innerhalb der Primäreinsätze muss - um dem Ausbildungsziel nach § 3 RettAssG zu genügen - der gesamte Kreis der Primäreinsätze abgedeckt werden. Zu diesem Kreis der Primäreinsätze gehört offensichtlich auch die sog. Straßenrettung, d.h. nach allgemeinem Verständnis die Rettung bei Verkehrsunfällen und - nach dem Verständnis des Klägers - die Rettung von solchen Personen "auf der Straße", die Alkohol oder Drogen missbraucht haben, die zu sozialen Randgruppen gehören oder die aggressiv oder gewalttätig sind.

Vgl. www.ambulanz-dienste.de/pdf/Bewerberbro.pdf.

Ein Notarztdienst im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 RettAssG ist nur "eingerichtet", wenn "Rund um die Uhr" und mit einer Erreichbarkeit, welche die Einhaltung der Hilfsfristen sicherstellt, Notärzte zur Verfügung stehen; nur so kann die Wahrnehmung notärztlicher Aufgaben sach- und zeitgerecht sichergestellt werden. Eine "Verbindung" mit einem Notarztdienst im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 RettAssG setzt jedenfalls voraus, dass die Rettungswachen über die allgemeine Heranziehung des öffentlichen Notarztdienstes ("Nummer 112") hinaus mit einem Notarztdienst besonders verbunden sind. Zum einen schafft die Heranziehung von Notärzten in der Form, wie sie jedermann bewirken kann, keine spezifische Verbindung zwischen einer Rettungswache und einem Notarztdienst, wie sie § 7 Abs. 2 Satz 2 RettAssG ersichtlich voraussetzt. Zum anderen bietet eine solche Form der "Verbindung" nicht die Gewähr dafür, dass hinreichend "echte" Notfallrettungseinsätze mit Notarztbegleitung gefahren werden, um dem Ausbildungsziel Rechnung zu tragen (siehe oben).

Gemessen hieran hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, ihm die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten zu erteilen. Zum einen ist die "Einrichtung des Rettungsdienstes" des Klägers derzeit nicht genehmigt; sie wird vielmehr auf der Grundlage einer Duldung betrieben. Das Gericht war insoweit auch nicht veranlasst, das Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen, um den Ausgang des Verfahrens OVG NRW 13 A 4955/00 abzuwarten. Denn Gegenstand jenes Verfahrens ist nur noch die Feststellung, dass die Ablehnung des Antrags des Kläger auf Verlängerung der Erlaubnisse nach § 18 RettG NRW rechtswidrig war. Diese Feststellung ist aber auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt bezogen, so dass auch aus einem Erfolg der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zwingend die Folgerung abgeleitet werden könnte, dass dem Kläger heute ein Anspruch auf Erteilung von Genehmigungen nach § 18 RettG NRW zusteht.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Fortsetzungsfeststellungsklagen vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38; OVG NRW, Urteil vom 28.1.2005 - 21 A 4463/02 -, GewArch 2006, 44; Gerhardt, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand Februar 2007, § 113 Rdnr. 103 m.w.N.

Zum anderen ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass beim Kläger hinreichend Notarzteinsätze in dem Sinne anfallen, um damit sinnvoll einen Rettungsassistenten - als Helfer des Notarztes - ausbilden zu können. Beim Kläger sind im Jahr 2006 nur 51 RTW-Einsätze unter Beteiligung eines Notarztes im Notarztwagen durchgeführt worden, im Jahr 2007 waren es bis zum 31.7.2007 nur 48 Einsätze. Dass darüber hinausgehend in einem größeren Umfang Notärzte in einem Notarzteinsatzfahrzeug herangezogen worden wären oder sonst Notärzte zu Notfallorten gebracht worden wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr machen die Angaben der Beklagten, dass ihr Notarzt vom Kläger nur 10 bis 15 Mal im Jahr herangezogen werde, deutlich, dass in den vom Kläger durchgeführten Notfallrettungseinsätzen nur in sehr wenigen Fällen Notärzte benötigt werden. Das kann auch nicht dadurch ausgeglichen werden, dass der Kläger - nach seinen eigenen Angaben - in einer wesentlich höheren Zahl von Fällen von Ärzten (etwa aus Praxen oder aus Altersheimen) herangezogen wird, welche die Patienten in der "Erstversorgung" stabilisieren. Denn bei diesen Ärzten handelt es sich nicht um Notärzte, die über den Fachkundenachweis Rettungsdienst (vgl. z.B. § 4 Abs. 3 Satz 2 RettG NRW) bzw. die Zusatzweiterbildung Notfallmedizin (vgl. z.B. § 22 Abs. 4 Satz 1 Rh. - Pf. RettDG) oder sonstige spezifischen Kenntnis in der Notfallmedizin verfügen. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass die Praktikanten von Ärzten, die nicht Notärzte sind, im Rahmen von etwaigen Notfallrettungen weniger lernen können, als von "echten" Notärzten, die mit den spezifischen Notfalltechniken besonders vertraut sind. Weiter zeigt der Umstand, dass im Rahmen des Unternehmens der Klägers - bestenfalls - in 10% der Fälle "echte" Notärzte eingesetzt werden, während es sonst - von der Beklagten vorgetragen und vom Kläger unwidersprochen - in ca. 33% der Fälle zu "echten" Notarzteinsätzen kommt, dass der Zuschnitt der "Einrichtung des Rettungsdienstes" des Klägers ein spezifischer ist, der nicht für eine Ausbildung als "Helfer des Notarztes" geeignet ist.

Im Übrigen fallen beim Kläger für eine Ausbildung von Rettungsassistenten in dem Sinne nicht hinreichend Primäreinsätze an, dass durch sie das gesamte Spektrum der Primäreinsätze abgedeckt wird. Der Kläger hat selbst angegeben, dass er - selten bzw. von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen - keine "Straßenrettung" betreibe. Sowohl die Verletzungsbilder bei Verkehrsunfällen - die sich offensichtlich von anderen Krankheits- bzw. Verletzungsbildern unterscheiden - als auch die vom Kläger sonst benannten Fälle der "Straßenrettung" (Rettung von Personen, die Alkohol oder Drogen missbraucht haben, die zu sozialen Randgruppen gehören oder die aggressiv oder gewalttätig sind) sind aber integrale Bestandteile notfallrettungsdienstlicher Tätigkeit. Dies gilt jedenfalls für die rettungsdienstliche Tätigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes bzw. der Hilfsorganisationen (wobei beide Organisationsformen faktisch den Großteil der rettungsdienstlichen Tätigkeit bestreiten). Nachdem die Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" auch und gerade den Zugang zur rettungsdienstlichen Tätigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes bzw. der Hilfsorganisationen eröffnet, wäre es nicht zu vertreten, würde man die Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" auch solchen Personen verleihen, die mit Fällen der "Straßenrettung" faktisch nie etwas zu tun hatten.

Vgl. zur fehlenden Durchführung von "Straßenrettung" "von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen" im Unternehmen des Klägers www.ambulanz-dienste.de/pdf/Bewerberbro.pdf.

Auch insgesamt ist das Verhältnis zwischen den durchgeführten Krankentransporten (welche die ganz überwiegende Zahl der Tätigkeit des Klägers darstellen) und Rettungstransporten im Betrieb des Klägers nicht für eine Ausbildung als Rettungsassistent geeignet. Aufgrund dieses Verhältnisses besteht nämlich die Gefahr, dass ein Praktikant ganz überwiegend zu Krankentransporten und nicht zu Rettungseinsätzen hinzugezogen wird, was dem Ziel der Ausbildung zuwider läuft.

Schließlich ist im Einsatzbereich der Rettungswache des Klägers kein Notarztdienst im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 RettAssG eingerichtet. Der vom Kläger bemühte "Ärztepool" steht ihm nicht "rund um die Uhr" und innerhalb der Hilfsfristen zur Verfügung. Auch ist er nicht mit einem Notarztdienst im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 RettAssG "verbunden". Er zieht den öffentlichen Notarztdienst nämlich nur wie "jedermann", d.h. im Rahmen der allgemeinen Alarmierung, heran. Weder bestehen feste vertragliche Beziehungen zwischen dem öffentlichen Notarztdienst und dem Kläger, noch werden dem Kläger von den öffentlichen Einsatzzentralen Notfalleinsätze zugewiesen; irgendeine Form einer festeren "Verbindung" besteht nicht.

Nach alledem kann dahinstehen, ob nur Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes die Ermächtigung nach § 7 Abs. 2 RettAssG erteilt werden kann.

Ende der Entscheidung

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