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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 10.09.2003
Aktenzeichen: 13 B 1313/03
Rechtsgebiete: VwGO, VwVG NRW


Vorschriften:

VwGO § 80
VwVG NRW § 57
VwVG NRW § 58
VwVG NRW § 60
VwVG NRW § 63
VwVG NRW § 64
1. Zum Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO.

2. Sind in einer Ordnungsverfügung unterschiedliche Regelungen enthalten, so verstößt die Androhung eines Zwangsgeldes in bestimmter Höhe so lange nicht gegen das Bestimmtheits- oder Verhältnismäßigkeitserfordernis als die Androhung für den geringst möglichen Verstoß gerechtfertigt ist.


Gründe:

1. Die Beschwerde des Antragstellers - eines Apothekers -, die sich darauf beschränkt, die nach § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung anzugreifen, ist unbegründet. Der Antragsteller überspannt die Anforderungen an die schriftliche Begründung. Richtig ist nach der Rechtsprechung des Senats, dass für die Erfüllung der Voraussetzungen der genannten Vorschrift jede schriftliche Begründung ausreichend ist, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Je nach Fallgestaltung können die Gründe für den Sofortvollzug mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes identisch sein. In solchen Fällen genügt es, wenn die Behörde in der Begründung ihrer Vollziehungsanordnung darauf in geeigneter Form hinweist. Eine solche Entsprechung der Gründe kann gerade dann vorliegen, wenn es - wie hier im Arzneimittelrecht - darum geht, im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel zu sorgen (vgl. auch § 1 AMG).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.1995 - 13 B 3118/95 - unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 5.7.1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl 1994, 424 = EiD StT 1995, 76 -.

Dem genügt hier die Begrüdung, die u.a. auf die Gefährdung der Arzneimittelsicherheit hinweist.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung ("Falls Sie den Anordnungen dieses Bescheides nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommen, wird Ihnen ... ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € angedroht.") hat Erfolg. Soweit in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt wird, die angedrohte Zwangsgeldandrohung genüge nicht dem Erfordernis, dass der Betroffene klar erkennen können muss, was ihm droht, folgt dem der Senat nicht. In der Ordnungsverfügung war dem Antragsteller untersagt worden, "Arzneimittel, auf deren Behältnissen und, soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen der Hinweis "Apothekenpflichtig" angegeben ist, insbesondere die in Anlage 1 und 2 genannten Arzneimittel in der Selbstbedienung feilzubieten" und aufgegeben worden, "alle Arzneimittel, auf deren Behältnissen und, soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen der Hinweis "Apothekenpflichtig" angegeben ist, insbesondere die in Anlage 1 und 2 genannten Arzneimittel, die in der X.-Apotheke in der Selbstbedienung feilgeboten werden, innerhalb einer Woche nach Zustellung dieser Verfügung aus der Selbstbedienung zu entfernen."

Der Antragsteller weiß deshalb nicht nur, was er zu tun und zu unterlassen hat, sondern auch, worauf sich die Zwangsgeldandrohung von 1.000 € bezieht. Die Zwangsgeldandrohung realisiert sich sowohl, wenn er der Ordnungsverfügung nicht nachkommt oder wenn er ihr teilweise nachkommt, aber teilweise auch nicht, und wenn er ihr ganz oder teilweise verspätet nachkommt. Davon ist auch der Fall umfasst - um eine extreme Möglichkeit zu beleuchten -, dass die apothekenpflichtigen Arzneimittel zunächst vollständig entfernt werden, dann aber ein apothekenpflichtiges Produkt wieder in der Selbstbedienung angeboten wird. Diese umfassende Regelung ist nicht nur erkennbar gewollt, sondern auch rechtmäßig, so dass für eine Anordnung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit kein Anlass besteht.

Weshalb das VG dies anders gesehen hat, mag damit zusammenhängen, dass die umfassende Zwangsgeldandrohung die Frage aufwirft, ob sie verhältnismäßig i.S.v. § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 19.2.2003, GVBl. S. 156, ist. Diese Frage, die sich nicht generell beantworten lässt, sondern nur für den jeweils zu Grunde liegenden Einzelfall, ist vorliegend zu bejahen. Ist schon der geringst mögliche Verstoß gegen die Ordnungsverfügung so zu bewerten, dass das Zwangsgeld in voller angedrohter Höhe gerechtfertigt ist, so ist diese Androhung rechtmäßig. Dem steht nicht entgegen, dass gleichzeitig in derselben Weise eine viel massivere Verhaltensweise des Antragstellers mit einem Zwangsgeld in gleicher Höhe bedroht wird; der Antragsteller ist dadurch auch nicht beschwert. Der Senat hat angesichts der eindeutigen Rechtslage und des Zweckes des Arzneimittelgesetzes, "im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu sorgen" (§ 1 AMG), keine Bedenken, dass auch das erneute Einstellen von nur einem apothekenpflichtigen Arzneimittel in den Selbstbedienungsbereich - zumal angesichts der bisherigen Hartnäckigkeit des Antragstellers - ein Zwangsgeld von 1.000 € rechtfertigt.

Die vorstehende Sichtweise erweist sich auch als unter Praktikabilitätsgesichtspunkten vernünftig. Es erscheint kaum möglich, all die Varianten von denkbaren Verstößen gegen die Regelungen der Ordnungsverfügung mit unterschiedlichen - gestaffelten? - Zwangsgeldandrohungen zu erfassen. Ferner kann berücksichtigt werden, dass die Androhung noch nicht die Festsetzung ist und bei der Festsetzung die Behörde die Möglichkeit hat, extrem kleine untypische Verstöße gegen die Regelungen der Ordnungsverfügung durch eine geringere Zwangsgeldfestsetzung zu ahnden.

Ende der Entscheidung

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