Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 13.08.2003
Aktenzeichen: 13 B 201/03
Rechtsgebiete: EWG-Richtlinie 89/104, LMBG
Vorschriften:
EWG-Richtlinie 89/104 | |
LMBG § 31 |
Gründe:
Die Beschwerde betreffend den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg. Allerdings teilt auch der Senat die Zweifel der Antragsbegründung, ob im vorliegenden Fall, da es um keine Gesundheitsgefahr durch die "Party-Picker C." ging, die an sich nur ausnahmsweise vorzunehmende Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt war.
Jedoch führt dies nicht zu einer Aussetzung der Vollziehung. Auch wäre die mangelnde Gesundheitsgefährdung nur ein Gesichtspunkt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung. Diese ist hier aber nicht vorzunehmen, da sich die Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchbescheides im Lichte der Beschwerdebegründung und nach der heutigen Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist. Bei diesem nur den Gerichten bei der Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO, nicht aber auch den Behörden zustehenden Prüfungsmaßstab entfällt eine allgemeine Interessenabwägung, weil - von seltenen Ausnahmen abgesehen - in dieser Situation so gut wie nie ein privates Interesse an der Aussetzung der Vollziehung einer offensichtlich rechtmäßigen Ordnungsverfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegt. Das BVerfG, Beschluss vom 15.2.1982 - 2 BvR 1492/81 -, BayVBl. 1982, 277, hat insoweit entschieden, es sei von der Verfassung her nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dann ablehnen, "wenn sie den angegriffenen Verwaltungsakt auf Grund näherer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht als offensichtlich rechtswidrig erachten, vielmehr zu dem Ergebnis gelangen, er sei aller Voraussicht nach rechtmäßig und mithin würden die vom Beschwerdeführer in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfe erfolglos bleiben."
In der Sache selbst entfallen die immerhin möglichen Zweifel, ob das "Ausbluten" der Schirmchen an den Pickern bei den beiden vorgenommenen Versuchsanordnungen entsprechend der Empfehlung XXXVI "Papiere, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt" des BgVV vom 1.1.2002 ausreicht, um auch den Übergang der Farbstoffe auf Käse oder sonstige Lebensmittel bejahen zu können. Sie spielen aus der Sicht des Senats keine Rolle mehr, nachdem die von der Antragstellerin selbst beauftragte T. GmbH unter dem 11.11.2002 eingeräumt hat, dass ein "Überwandern" der Farbe erfolgt. Diese Einschätzung wird unterstützt durch die Feststellung, die Empfehlung an den Hersteller, künftig sein Produkt in der Weise zu verbessern, dass optische Aufheller auch bei nicht bestimmungsgemäßem, also allenfalls vorhersehbarem Gebrauch nicht auf das Lebensmittel übergehen könnten, sei ausgesprochen worden, weil dadurch dem § 31 LMBG "vollständig Rechnung getragen" werde. Auch das Gutachten des Dipl.-Chemikers Dr. M. vom 6.2.2003 hält zwar die Ordnungsverfügung "für überzogen und unverhältnismäßig", empfiehlt aber doch einen Hinweis an den Hersteller, "dass in Deutschland gemäß § 31 LMBG technische Hilfsmittel - selbst, wenn sie gesundheitlich unbedenklich sind - nicht auf Lebensmittel übergehen dürfen, soweit dies technisch vermeidbar ist." Wie der Gutachter an anderer Stelle zu der Feststellung kommt, der Kontakt zwischen dem Papier und den Lebensmitteln sei allenfalls nur sehr kurzzeitig und sicherlich nicht mit dem Übergang nennenswerter Substanzmengen an Weißtönern verbunden, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig wird klar, was er im Anschluss an diese Aussage mit dem Satz ausdrücken will "Diese Beurteilung wird nicht durch die der Beanstandung zu Grunde liegenden Gutachten widerlegt, da dort von einer Kontaktzeit von immerhin zehn Minuten die Rede ist." Zu einem (mindestens) zehnminütigem Kontakt kann es ohne weiteres kommen, wobei die Erfahrung des Senats dahin geht, dass dieser Kontakt nicht untypisch ist.
Dass europarechtlich durch die Richtlinie des Rates 89/109/EWG vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ABl. (1989) Nr. 40/38, (RL), ein Eingreifen nur rechtfertigen würde, wenn die menschliche Gesundheit gefährdet oder eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung oder eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeigeführt werden könnten (Art. 2 RL), ist unerheblich, solange nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen durch Einzelrichtlinien abgelöst werden (Art. 7 RL).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.