Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 17.03.2004
Aktenzeichen: 13 B 2691/03
Rechtsgebiete: VwGO, PBefG, RettG NRW, GG, StVZO


Vorschriften:

VwGO § 80
VwGO § 80a
VwGO § 123
PBefG § 1 Abs. 2 Nr. 2
PBefG § 4 Abs. 6
PBefG § 49
RettG NRW § 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
StVZO §§ 23 ff
1. Zur Antragsbefugnis des Inhabers rettungsrechtlicher Genehmigungen gegen Mietwagengenehmigungen für den Krankentransport.

2. Zum qualifizierten Rechtsschutzinteresse für das Begehren auf Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes.

3. Zur Eintragung "Krankenkraftwagen" im Fahrzeugschein für nicht für den Rettungsdienst zugelassene PKW mit Krankenliege ("abgerüstete Krankenwagen").


Tatbestand:

Die Antragstellerin ist Inhaberin von Genehmigungen nach § 18 RettG NRW. Sie begehrte nach § 123 VwGO vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gegen die behördliche Erteilung von Mietwagengenehmigungen (§ 49 PBefG) für den Liegendtransport Kranker, die keiner besonderen Betreuung i. S. d. Rettungsgesetzes bedürfen. Das VG lehnte das Begehren der Antragstellerin wegen fehlender Antragsbefugnis ab. Das OVG bejahte zwar die Antragsbefugnis der Antragstellerin, wies deren Beschwerde aber wegen des Fehlens des besonderen Rechtsschutzinteresses für den Antrag auf Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes zurück und machte im Übrigen Ausführungen zur Berechtigung der Fahrzeugschein-Eintragung "Krankenkraftwagen" für mit einer Krankenliege ausgestattete "abgerüstete" Krankenwagen.

Gründe:

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das VG hat den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren zu untersagen, Mietwagengenehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz für Kraftfahrzeuge zu erteilen, die im Fahrzeugschein als Sonderkraftfahrzeuge Krankenkraftwagen zugelassen sind, zu Recht abgelehnt.

Anders als das VG hält der Senat eine Antragsbefugnis der Antragstellerin für das geltend gemachte Begehren auf der Grundlage der sog. "Möglichkeitstheorie" für gegeben. So wie den mit dem Rettungsdienst betrauten Sanitätsorganisationen ein besonderer Schutz gegenüber anderen Unternehmen, die ebenfalls am Rettungsdienst teilnehmen wollen, zukommt, vgl. EuGH, Urteil vom 25.10.2001 - C-475/99 -, DVBl 2001, 182, begründen die der Antragstellerin erteilten Genehmigungen nach § 18 RettG NRW eine dem Art. 12 Abs. 1 GG unterfallende Schutzposition, vgl. BVerwG, Urteile vom 17.6.1999 - 3 C 20.98 -, DVBl 2000,124, und vom 26.10.1995 - 3 C 10.94 -, Buchholz 418.15 Nr. 5, mit einem daraus ableitbaren Anspruch darauf, dass der Antragsgegner keine Genehmigungen an andere Unternehmen erteilt, die unzulässigerweise den nach dem Rettungsgesetz genehmigten Bereich der Antragstellerin tangieren. Das Begehren der Antragstellerin ähnelt, weil die Erteilung von Genehmigungen zum (liegenden) Krankentransport an andere Unternehmen ihre berufliche Betätigungsmöglichkeit in diesem Bereich berührt, der Situation bei einem Konkurrentenstreit. Im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), das sich nicht nur auf die Einräumung der Möglichkeit beschränkt, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen, sondern darüber hinaus dem Bürger einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle gibt, erfordert die Verwirklichung der Berufsfreiheit eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung und müssen die Gerichte den betroffenen Grundrechten auch tatsächlich Wirksamkeit verschaffen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.6.1990 - 13 B 1283/90 -, GewA 1991, 23, und vom 6.12.1993 - 13 E 503/93 - zu ähnlichen Konstellationen bei der Vergabe von Taxikonzessionen; BVerfG, Beschlüsse vom 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 - zur Antragsbefugnis eines nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses, und vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209, 227.

Dies wäre nicht gewährleistet, wenn in Fällen der vorliegenden Art die Möglichkeit der Rechtsverletzung und dementsprechend die Antragsbefugnis verneint würde.

Zwar ist mit der Bejahung der Antragsbefugnis die tragende Begründung des VG im angefochtenen Beschluss hinfällig. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Beschwerde stattzugeben ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390; Bay. VGH, Beschluss vom 21.5.2003 - 1 CS 03/60 -, NVwZ 2004, 251.

Auch wenn an die Voraussetzungen zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, fehlt es im Rahmen des glaubhaft zu machenden Anordnungsgrundes an dem besonderen bzw. qualifizierten Rechtsschutzinteresse für das Begehren der Antragstellerin. Grundsätzlich ist nach der Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung gegen (belastende) Verwaltungsakte allein nachträglicher Rechtsschutz und im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes, wie sich dem § 123 Abs. 5 VwGO entnehmen lässt, ein Vorrang desselben nach §§ 80, 80a VwGO gegenüber dem nach § 123 VwGO vorgesehen. Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt demgemäß nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbar ist, den Erlass des Verwaltungsakts bzw. die Rechtsverletzung abzuwarten und sodann die nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegebenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (Widerspruch, Anfechtungsklage und Anträge nach § 80, 80a VwGO) auszuschöpfen. Einstweiliger Rechtsschutz ist hingegen dann zu gewähren, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Dies ist anzunehmen, um der Schaffung vollendeter, später nicht mehr rückgängig zu machender Tatsachen zuvorzukommen, und wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann.

Vgl. BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 15.8.2002 - 1 BvR 1790/00 -, DVBl 2003, 257; BVerwG, Urteil vom 7.5.1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE, 77, 207, 212; OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2001 - 5 B 273/01 -, NVwZ 2001, 1315; Bay. VGH, Beschlüsse vom 16.12.1998 - 7 ZE 98.3115 -, NVwZ-RR 1999, 641, und vom 28.4.1992 - 21 CE 92.949 -, NVwZ-RR 1993, 54; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.5.1994 - 10 S 451/94 -, DVBl 1994, 1250.

Eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde, ist bei der Antragstellerin nicht zu bejahen. Die Antragstellerin hat zwar, wie ihrer Klageschrift zu entnehmen ist, gegen anderen Unternehmen erteilte Genehmigungen nach § 49 PBefG Widerspruch eingelegt, hält aber einen Anspruch auf Beseitigung der erteilten Genehmigungen nicht für gegeben. Schon diese Einstellung lässt erkennen, dass die Antragstellerin jedenfalls eine mit der für rechtswidrig gehaltenen Genehmigungspraxis des Antragsgegners verbundene Existenzgefährdung nicht befürchtet, so dass insoweit vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz zur Abwehr unzumutbarer Nachteile nicht geboten ist. Dies gilt auch im Hinblick auf den behaupteten Umsatzrückgang, der auf den Einsatz der fraglichen Fahrzeuge durch andere Unternehmen zurückzuführen sei. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass aufgrund deren Eintragung als "Krankenkraftwagen" im Fahrzeugschein mit den "abgerüsteten" Krankenwagen anderer Unternehmen tatsächlich auch Fahrten durchgeführt werden, die eigentlich den im Rettungsdienst eingesetzten Fahrzeugen vorbehalten sind, jedoch erfolgen diese Fahrten unzulässigerweise und in Abweichung von den den Unternehmen erteilten Genehmigungen nach § 49 PBefG mit der darin enthaltenen - zutreffenden - Nebenbestimmung, dass die Genehmigung zum Liegendtransport von Personen, die keiner sachgemäßen Betreuung bedürfen, berechtigt. Ein insoweit rechtswidriges Verhalten der Inhaber der Genehmigungen nach § 49 PBefG rechtfertigt aber nicht vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gegen die Behörde, gerichtet darauf, die Erteilung derartiger Genehmigungen zu unterlassen. Dass die Antragstellerin wahrscheinlich von den Genehmigungen nach § 49 PBefG an andere Unternehmen nichts erfährt , erfordert - weil dies der übliche Fall bei der Erteilung von Genehmigungen/Erlaubnissen mit einer möglichen anschließenden Drittanfechtung ist - ebenfalls nicht die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes.

Nach dem Vorstehenden bedarf es nicht mehr der Entscheidung, ob für das Begehren der Antragstellerin auch ein Anordnungsanspruch zu bejahen wäre. In der Sache hält der Senat aber folgende Überlegung für erwägenswert:

Für die in Frage stehenden Genehmigungen gilt das Personenbeförderungsgesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG). Als "Krankenkraftwagen" werden dabei begrifflich Fahrzeuge angesehen, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (vgl. § 4 Abs. 6 PBefG, § 3 Abs. 1 RettG NRW). Das Anknüpfungskriterium der Anerkennung als Krankenkraftwagen im Fahrzeugschein erfordert eine Heranziehung zulassungsrechtlicher Bestimmungen bzw. legt eine solche nahe. Die Erfordernisse für Eintragungen im Fahrzeugschein ergeben sich aus den §§ 23 ff. StVZO bzw. der Fahrzeugregisterverordnung - FRV - in Zusammenhang mit der zu § 25 StVZO ergangenen "Richtlinie zum Fahrzeugbrief" mit dem darin enthaltenen systematischen Verzeichnis der Fahrzeug- und Aufbauarten.

Die - im Verfahren genannte - EG-Richtlinie 70/156/EWG vom 6.2.1970, die nach ihrem Art. 1 im Übrigen nicht für die Genehmigung von Einzelfahrzeugen gilt, enthält mit dem Begriff "Krankenwagen" (Anhang II A Nr. 5.3, C Nr. 5 der Richtlinie) einen Begriff, der nicht wortgleich ist mit dem Begriff "Krankenkraftwagen" im Sinne des Personenbeförderungs- und des Rettungsrechts, deutet aber mit der besonderen Zweckbestimmung des "Krankenwagens" als für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet sind, auf eine spezielle Personenbeförderung (im Gegensatz zu einer Güterbeförderung oder einer Anhänger-Kennzeichnung nach Anhang II A Nrn. 2, 3 der Richtlinie) hin. In den Kommentierungen zum Personenbeförderungsgesetz bzw. zum Rettungsgesetz (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Lieferung 1/03, B, § 4, Anm. 9; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand: Dezember 2003, § 4 Rdnr. 8; Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 1) wird ausgeführt, dass der Eintrag im Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen eine Ausrüstung nach der (früheren) DIN 75080 bzw. nach der jetzigen Europäischen Norm EN 1789: 1999 erfordert und in der Praxis für Notarztwagen, Rettungswagen und Krankentransportwagen, also für im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzte Fahrzeuge verwendet wird, und dass ein Kraftfahrzeug den Eintrag im Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen nur dann erhält, wenn es als Rettungstransportwagen (RTW) oder als Krankentransportwagen (KTW) anzusehen ist. Die EN 1789 unterscheidet die Fahrzeugtypen A 1, A 2, B und C, wobei die Typ A 1- und A 2-Fahrzeuge nicht schon von vornherein für den Einsatz im öffentlichen Rettungsdienst geeignet sind. Die in Frage stehenden "abgerüsteten" Krankenkraftwagen kommen danach für den Einsatz im öffentlichen Rettungsdienst nicht in Betracht.

Vor dem Hintergrund, dass der Begriff des "Krankenkraftwagens" in der Praxis für die Fahrzeuge verwendet wird, die als Notarztwagen, Rettungswagen oder Krankentransportwagen im Bereich des Rettungsdienstes zum Einsatz kommen, ist dementsprechend die Angabe "Krankenkraftwagen" im Fahrzeugschein für "abgerüstete" Krankenkraftwagen alter Art zumindest missverständlich. Es spricht vielmehr Vieles dafür, die Angabe "Krankenkraftwagen" im Fahrzeugschein auf die Fahrzeuge zu beschränken, die für den Einsatz im öffentlichen Rettungsdienst geeignet und vorgesehen sind, und für die abgerüsteten Krankenkraftwagen alter Art die Kennzeichnung "Pkw, geschlossen" mit der entsprechenden Zahl von "Sitz- bzw. Liegeplätzen" vorzunehmen. Dass dem ministerielle Erlasse - die für das Gericht ohnehin nicht verbindlich wären - entscheidend entgegenstehen, ist nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

Zurück