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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: 13 B 516/06
Rechtsgebiete: BÄO


Vorschriften:

BÄO § 6 Abs. 1 Nr. 3
Eine Weigerung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO ist auch dann anzunehmen, wenn eine konkrete Untersuchung (z. B. Entnahme einer Haarprobe) von der Approbationsbehörde nicht angeordnet wurde, eine solche aber von der Untersuchungsstelle für erforderlich gehalten wird und der Betreffende dies verweigert.
Tatbestand:

Nach Hinweisen auf einen Kokainmissbrauch des Antragstellers, einem Arzt, ordnete die Antragsgegnerin die amts- oder fachärztliche Untersuchung des Antragstellers an, um dessen gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufs abzuklären, und beauftragte mit der Untersuchung einen städtischen Gesundheitsdienst. Nachdem der Antragsteller mehrere Untersuchungstermine nicht wahrgenommen hatte, ordnete die Antragsgegnerin das Ruhen der Approbation des Antragstellers als Arzt mit sofortiger Vollziehung an. Nach der Ruhensanordnung unterzog sich der Antragsteller einer Untersuchung, verweigerte aber, weil diese nicht angeordnet worden sei, die Entnahme einer Haarprobe, die der mit der Untersuchung beauftragte städtische Gesundheitsdienst für dringend notwendig erachtete. Widerspruch, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes hatten keinen Erfolg.

Gründe:

Das VG hat unter Darlegung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die auf § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 BÄO gestützte Anordnung des Ruhens der Approbation und in Auswertung vorliegender ärztlicher Stellungnahmen zur gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zur Ausübung des Arztberufs sowie in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers zutreffend ausgeführt, dass bei der diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung und deren Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen und dass die Ruhensanordnung wegen vom Antragsteller nicht wahrgenommener Untersuchungstermine und nunmehr wegen Nichtabgabe einer für erforderlich gehaltenen Haarprobe gerechtfertigt ist. Dem schließt sich der Senat zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen in vollem Umfang an.

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, es sei bis heute nicht die Entnahme einer Haarprobe von ihm angeordnet worden, so dass auch nicht von einer Weigerung, sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen, ausgegangen werden könne, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Eine speziell auf die Entnahme einer Haarprobe abstellende ausdrückliche Anordnung war/ist nicht geboten. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO sieht, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Arztes zur Ausübung des Berufs bestehen, als Maßnahme der in Zusammenhang mit ärztlichen Approbationen zuständigen Behörden die Anordnung einer amts- oder fachärztlichen Untersuchung des Betreffenden vor, ohne Einzelheiten der erforderlichen Untersuchung und konkrete Untersuchungsmethoden zu benennen. Dem entspricht der Gutachtenauftrag der Antragsgegnerin an das Gesundheitsamt der Stadt T., auch wenn dieser mit der Formulierung, es sei die Frage zu beantworten, ob beim Antragsteller eine Sucht oder eine körperliche oder geistige Schwäche vorliege, an die vor Mai 2002 geltende Fassung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO anknüpft, während die derzeitige Fassung der Bestimmung die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs als Kriterium nennt. Die Einzelheiten einer angeordneten Untersuchung sind abhängig vom Untersuchungszweck, an dem sie sich orientieren müssen, und müssen deshalb wegen des insoweit dort bestehenden größeren medizinischen Sachverstands der mit der Untersuchung beauftragten Stelle vorbehalten bleiben und können demgemäss nicht im Einzelnen von der Verwaltungsbehörde vorgegeben werden. Ebenso wie beispielsweise von der Verwaltungsbehörde nicht konkret die Entnahme einer Blut- und/oder Urinprobe bei einer betroffenen Person angeordnet werden kann, kann deshalb auch nicht die konkrete Anordnung, sich eine Haarprobe entnehmen zu lassen, als erforderlich angesehen werden. Eine Weigerung, sich im Rahmen des Untersuchungszwecks weiteren von der die Untersuchung durchführenden Stelle für notwendig befundenen Untersuchungen zu unterziehen, ist demnach konsequenterweise als Weigerung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO anzusehen.

Nach der zusammenfassenden Beurteilung des Stadtdienstes Gesundheit der Stadt T., die das psychiatrische Zusatzgutachten berücksichtigt, wird zur Abklärung der Frage der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für die Ausübung des Arztberufs "aus amtsärztlicher Sicht die Entnahme einer Haarprobe für dringend notwendig erachtet". Dem verweigert sich der Antragsteller. Nachvollziehbare und tragfähige Gründe dafür sind von ihm nicht überzeugend dargelegt worden. Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin habe ihm "freigestellt", sich eine Haarprobe entnehmen zu lassen. Die entsprechende Formulierung in einem Schriftsatz der Antragsgegnerin kann bei sachgerechter und vernünftiger Auslegung nur dahin verstanden werden, dass für den Antragsteller die Möglichkeit besteht, die bisher für ihn negative amtsärztliche Beurteilung durch Abgabe einer Haarprobe aus der Welt zu schaffen und die Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Arztberufs zu entkräften.

Im Übrigen ist die aus einer bruchstückhaften Zitierung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen abgeleitete Wertung des Antragstellers, diese hätten den Verdacht, nicht den gesundheitlichen Anforderungen des § 3 BÄO zu genügen, entkräftet und widerlegt, bei gebotener objektiver Betrachtung nicht gerechtfertigt (wird ausgeführt).

Ende der Entscheidung

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